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Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von bino71 » Mo 6. Mai 2019, 15:25

https://www.polizei.gv.at/lpd_docs/1431.pdf
§1 (3)
Die Waffenverbotszone gilt nicht für Reizgassprays (z.B. Pfefferspray), die von Personen, die zum Besitz von Waffen berechtigt sind, zu Selbstverteidigungszwecken mitgeführt werden.

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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von Yukon » Mo 6. Mai 2019, 15:26

Ich glaub ich stell die Anfrage und die dazugehörigen Antworten am Besten hier rein, dauert ein Momenterl
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von Yukon » Mo 6. Mai 2019, 15:39

Schwarz: Meine Anfrage
Dunkelrot: die dazugehörigen Antworten des BMI


Sehr geehrte Damen und Herren,
da mit heutigen Datum zwei Waffenverbotszonen in Wien in Kraft getreten sind und laut §98 SPG die Bundesregierung mit dem Vollzug des Sicherheitspolizeigesetzes betraut ist, darf ich Sie um die Beantwortung, gegebenenfalls um Weiterleitung der damit in Zusammenhang stehenden Fragen ersuchen, da durch unterschiedliche Rechtsansichten und teilweise großen Interpretationsmöglichkeiten eine gewisse Rechtsunsicherheit herrscht:
Sehr geehrter Herr xxx,
unter Bezugnahme auf Ihre schriftliche Anfrage vom 01.02.2019 darf Ihnen seitens des Bundesministeriums für Inneres zu den Punkten 1-5 folgende Rechtsansicht übermittelt werden.

1. §36b Abs.1 SPG erster Satz führt an, dass das Betreten von Waffenverbotszonen mit „Waffen oder mit Gegenständen, die geeignet sind und den Umständen nach dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben“ untersagt ist. Handelt es sich hierbei um Waffen im Sinne des §1 WaffG? Wenn nicht, welche Gegenstände sind als „Waffen“ von dieser Definition erfasst?
Zu Punkt 1) Bei den gemäß § 36b Sicherheitspolizeigesetz (SPG) zitierten Waffen handelt es sich um Waffen im Sinne des § 1 Waffengesetzes (WaffG 1996).


2. §36b Abs.1 SPG zweiter Satz führt an, dass das oben genannte Verbot nicht „nicht für Menschen, die Waffen in Ausübung ihres Berufes oder auf Grund einer waffenrechtlichen Bewilligung an diesen Orten mit sich führen“ gilt. Hier fällt auf, dass der im ersten Satz verwendeten Satzteil „Gegenstände, die geeignet sind und den Umständen nach dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben“ nicht mehr angeführt wird. Bedeutet dies, dass Personen, die aufgrund ihres Berufes oder aufgrund einer waffenrechtlichen Bewilligung zwar Schusswaffen mit sich führen dürfen, aber das Mitführen von „Gegenständen, die geeignet sind und den Umständen nach dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben“, beispielsweise Golfschläger oder ähnliches, untersagt ist?
Zu Punkt 2) § 36b SPG umfasst zusätzlich zu den Waffen nach dem Waffengesetz auch Gegenstände, die geeignet sind und den Umständen nach dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben.
Die bloße Eignung dieses Gegenstandes macht aus dem Gegenstand aber noch keinen verbotenen Gegenstand im Sinne des § 36b SPG. Um als verbotener Gegenstand qualifiziert zu werden, ist es erforderlich, dass dieser Gegenstand in der Regel zweckwidrig verwendet wird. Dazu sind auch die Umstände, unter denen der Gegenstand mitgeführt wird, zu betrachten. So wird das Mitführen eines Hammers für einen offensichtlich als solchen zu erkennenden Monteur, der im Wirkungsbereich einer Waffenverbotszone Arbeiten vorzunehmen hat, unter diesen Umständen nicht als verboten zu qualifizieren sein. Anders verhält es sich, wenn ein Teilnehmer einer Demonstration einen Hammer im Wirkungsbereich einer Waffenverbotszone bei sich hat.
Es muss also eine nachvollziehbare Legitimation, die eine zweckwidrige Verwendung ausschließt, für das Mitführen eines solchen Gegenstandes gegeben sein, um vom Verbot ausgenommen zu sein. Dafür kann aber keine allgemeingültige Regel aufgestellt werden. Es wird im Einzelfall, insbesondere unter genauer Betrachtung der Umstände des Mitführens (so auch im Fall des von Ihnen zitierten Golfschlägers), zu beurteilen sein, ob ein Gegenstand als verboten zu erklären ist oder nicht.


3. §36b Abs.1 SPG zweiter Satz führt an, dass das oben genannte Verbot nicht „nicht für Menschen, die Waffen in Ausübung ihres Berufes oder auf Grund einer waffenrechtlichen Bewilligung an diesen Orten mit sich führen“ gilt. Welche waffenrechtlichen Bewilligungen sind hier gemeint, handelt es sich hierbei sowohl um einen Waffenpass als auch um eine Waffenbesitzkarte? Sind Registrierungsbestätigungen, die im Zuge einer Registrierung einer Waffe der Kategorien C und D gemäß §33 WaffG dem Besitzer ausgehändigt werden, ebenso vom Begriff „waffenrechtliche Bewilligung“ umfasst? Wie können Besitzer von Waffen der Kategorie D, welche vor August 2012 erworben wurden und daher bislang nicht der Registrierungspflicht des §33 WaffG unterworfen waren (Altbestandsregelung) eine waffenrechtliche Bewilligung vorweisen, reicht hier die Behauptung die betreffende Flinte bereits vor dem Stichtag der Altbestandsregelung besessen zu haben?
Ist es Inhabern eines Waffenpasses und Inhabern einer Waffenbesitzkarte erlaubt eine andere Waffe als eine Schusswaffe, beispielsweise ein Einhandmesser oder Taschenmesser, mit sich zu führen?
Zu Punkt 3) Von den waffenrechtlichen Bewilligungen gemäß § 36b SPG sind der Waffenpass, eine Waffenbesitzkarte als auch eine entsprechende waffenrechtliche Bewilligung gemäß § 28 Abs. 6 WaffG umfasst. Die von Ihnen zitierten Registrierungsbestätigungen werden gemäß § 33 WaffG bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, und nicht von einer Behörde ausgestellt. Sie gelten daher nicht als waffenrechtliche Bewilligungen.
Zu den Waffen der Kategorie D darf ausgeführt werden, dass Schusswaffen der Kategorie C und D hinsichtlich des Erwerbs und des Besitzes keiner Bewilligungspflicht unterliegen, sondern müssen solche Schusswaffen im Zentralen Waffenregister registriert werden. Die Registrierungsbestätigung stellt nach Rechtsansicht des Bundesministeriums für Inneres keine behördliche Bewilligung dar.
In Zusammenhang mit Ihrer Frage, ob es Inhabern eines Waffenpasses und Inhabern einer Waffenbesitzkarte erlaubt ist eine andere Waffe als eine Schusswaffe, beispielsweise ein Einhandmesser oder Taschenmesser, mit sich zu führen, darf ausgeführt werden, dass dies grundsätzlich nicht erlaubt ist. Da den Inhabern eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte das Führen von Schusswaffen innerhalb einer Waffenverbotszone von Gesetzes wegen erlaubt ist, § 36b SPG aber hinsichtlich anderer Waffen für Inhaber einer waffenrechtlichen Bewilligung keine Aussage trifft, wird angemerkt, dass Inhaber dieser waffenrechtlichen Bewilligungen im Rahmen der Antragsstellung einer Verlässlichkeitsprüfung im Sinne des § 8 WaffG unterliegen und dieser Umstand sowie die Umstände unter denen das verbotene Mitführen einer Waffe in einer Waffenverbotszone festgestellt wurde, in einem allfälligen Verwaltungsstrafverfahren zu beurteilen sein werden.


4. §36b Abs.1 SPG zweiter Satz führt an, dass das oben genannte Verbot nicht „nicht für Menschen, die Waffen in Ausübung ihres Berufes oder auf Grund einer waffenrechtlichen Bewilligung an diesen Orten mit sich führen“ gilt. Handelt es sich beim Begriff „mit sich führen“ um das Führen einer Schusswaffe im Sinne des §7 Abs.1 WaffG welches den Besitz eines Waffenpasses bedingt, oder ist auch der Transport einer Schusswaffe im Sinne des §7 Abs.3 WaffG erlaubt?
Anmerkung: Sollte lediglich das Führen einer Schusswaffe iSd §7 Abs.1 WaffG für Waffenpassinhaber gestattet sein, würde das bedeuten, dass jeder Inhaber einer Waffenbesitzkarte, welcher seinen Wohnort innerhalb einer Waffenverbotszone hat, seine Wohnung nicht mehr mit seiner Schusswaffe betreten oder verlassen kann, um beispielsweise an Bewerben teilzunehmen. Weiters würde dies für einen Waffenhändler oder einem Büchsenmacher, welcher sein Geschäftslokal innerhalb einer Waffenverbotszone hat bedeuten, dass ihm die Geschäftsgrundlage entzogen werden würde, da, ausgenommen Waffenpassinhaber, keine Kunden mehr, welche ihre Schusswaffen lediglich transportieren, das Geschäftslokal betreten oder verlassen könnten.
Zu Punkt 4) Ja, dahingehend darf auf § 7 Abs. 1 WaffG verwiesen werden: Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat. Für die rechtliche Definition des „Nicht-Führens“ einer Waffe sind die in den Absätzen 2 und 3 angeführten Ausnahmen maßgeblich.


5. §36b Abs.2 SPG führt an, dass „Verordnungen nach Abs. 1 die genaue Bezeichnung der Verbotszone in ihrem örtlichen und zeitlichen Umfang und den Tag ihres In-Kraft-Tretens zu enthalten haben. Ihre Wirksamkeit ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn dies die Gewährleistung eines wirksamen Schutzes nicht beeinträchtigt“, folglich wird hier den Sicherheitsbehörden eine den Zeitraum betreffende, als auch den Ort betreffende Verordnungsermächtigung erteilt.
Die Landespolizeidirektion Wien führt in den von ihr erlassenen Verordnungen (https://www.polizei.gv.at/lpd_docs/1378.pdf und https://www.polizei.gv.at/lpd_docs/1377.pdf) unter §1 Abs.3 an, dass Reizgas-/Pfeffersprays vom Verbot ausgenommen sind falls diese zu Selbstverteidigungszwecken mitgeführt werden, allerdings kann ich dem §36b SPG keine Verordnungsermächtigung entnehmen, dass die Sicherheitsbehörden bestimmte Waffen vom Verbot auszunehmen berechtigt wären. Ich darf daher die Frage nach der Rechtsgrundlage stellen, auf deren Basis die Landespolizeidirektion Wien diese Ausnahme für Reizgas-/Pfeffersprays formuliert hat, ebenso die damit verbundene Frage nach den Rechtsfolgen für den Inhaber einer waffenrechtlichen Bewilligung, welcher aufgrund einer Verordnung, die ohne der entsprechenden Verordnungsermächtigung Reizgas-/Pfeffersprays vom Verbot ausnimmt, gegen §36b SPG verstößt.
Zu Punkt 5) Die Verordnungsermächtigung des § 36b Abs. 1 SPG ermächtigt die Sicherheitsbehörden Waffenverbotszonen zu erlassen und das Betreten solcher Orte mit Waffen oder mit Gegenständen, die geeignet sind und den Umständen nach dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben, zu verbieten.
Die Landespolizeidirektion Wien ist der Ansicht, dass es im Rahmen des verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprinzips zulässig ist, diese Ermächtigung nicht in vollem Umfang auszuschöpfen, und hat daher bestimmte Selbstverteidigungswaffen, die vor allem von Frauen mitgeführt werden, davon ausgenommen. Aus Sicht der Landespolizeidirektion Wien ist diese Ausnahme sachlich vertretbar und steht im Einklang mit den Inhalten einschlägiger Sicherheitsberatungen in Bezug auf das Notwehrrecht.
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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von 9x19 » Mo 6. Mai 2019, 16:14

@ Yukon:
Danke für die Aufschlüsselung. Das ist sehr hilfreich und bringt schon mehr Licht ins Dunkle.
Vor allem ist es hier nun für alle gut lesbar und greifbar.
:handgestures-thumbupleft:
:at1:

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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von cas81 » Mo 6. Mai 2019, 16:27

Yukon:
"... daher bestimmte Selbstverteidigungswaffen, die vor allem von Frauen mitgeführt werden..."
Da geht es doch nicht darum, ob ein Mann oder eine Frau ein Pfefferspray dabeihat. Es wird auf das quasi typisch weibliche Verteidigungsmittel abgestellt und das ist der Pfefferspray. Das ist zwar auch ziemlich provokativ formuliert (und das in der heutigen Zeit. Geil), aber ob nun MMA- Weibchen oder Spargeltarzan- Bubi nimmt hierauf per se keinen Einfluss. Das nimmt dann auf die Verhältnismäßigleit Einfluss. (Quasi "hätten Sie sich halt zehn mal schlagen lassen, wie in der Arena auch, da ists ihnen ja auch egal!" :shock: ;))
Oder siehst du das wirklich anders mit dem Satz? Meine Ansicht zielt auf eine schlechte Formulierung ab. Deine Ansicht (sofern ich dich richtig verstanden habe) auf Missachtung von Gleichheit.
Danke fürs Einstellen!

Bezüglich "die zum Besitz von Waffen berechtigt sind" (falls Flo das auch irritiert): damit ist nicht zwingend WBK gemeint, sondern schlicht, dass kein Waffenverbot bestehen darf. Also dürfen Herr X und Frau Y das Pfefferspray dabeihaben, wenn sie alt genug sind und kein Waffenverbot besteht.
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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von Yukon » Mo 6. Mai 2019, 19:50

cas81 hat geschrieben:
Mo 6. Mai 2019, 16:27
Yukon:
"... daher bestimmte Selbstverteidigungswaffen, die vor allem von Frauen mitgeführt werden..."
Da geht es doch nicht darum, ob ein Mann oder eine Frau ein Pfefferspray dabeihat. Es wird auf das quasi typisch weibliche Verteidigungsmittel abgestellt und das ist der Pfefferspray. Das ist zwar auch ziemlich provokativ formuliert (und das in der heutigen Zeit. Geil), aber ob nun MMA- Weibchen oder Spargeltarzan- Bubi nimmt hierauf per se keinen Einfluss. Das nimmt dann auf die Verhältnismäßigleit Einfluss. (Quasi "hätten Sie sich halt zehn mal schlagen lassen, wie in der Arena auch, da ists ihnen ja auch egal!" :shock: ;))
Oder siehst du das wirklich anders mit dem Satz? Meine Ansicht zielt auf eine schlechte Formulierung ab. Deine Ansicht (sofern ich dich richtig verstanden habe) auf Missachtung von Gleichheit.
Danke fürs Einstellen!

Bezüglich "die zum Besitz von Waffen berechtigt sind" (falls Flo das auch irritiert): damit ist nicht zwingend WBK gemeint, sondern schlicht, dass kein Waffenverbot bestehen darf. Also dürfen Herr X und Frau Y das Pfefferspray dabeihaben, wenn sie alt genug sind und kein Waffenverbot besteht.
Meinst Du meine Frage zum Punkt 5?
Sollte dem so sein, ich wollte wissen aufgrund welcher Rechtsgrundlage die LPD Wien Pfeffersprays (egal ob von Männlein oder Weiblein transportiert) vom Waffenverbot in der Waffenverbotszone ausnimmt, wofür es im SPG doch gar keine kein Ermächtigung dafür gibt? Und ich wollte wissen mit welchen Rechtsfolgen ein Betroffener nach Ansicht des BMI zu rechnen hat, wenn man entgegen der Rechtsmeinung des BMI dann doch Schwierigkeiten wegen einem mitgenommenen Pfeffersprays bekommt.....ich wollte sie quasi mit der Nase darauf stoßen.
Die auf den ersten Blick mangelhafte Gleichbehandlung von Männlein und Weiblein war mir da vorrangig nicht so wichtig, ich bin genauso wie Du der Meinung, dass ein männliches Leichtgewicht selbstverständlich das gleiche Recht hätte einen Spray mitzuführen, wie sein weibliches Pendant, wogegen ein Berufsboxer/-in da eher in einen Argumentationsnotstand geraten wird.
Die patscherte Formulierung seitens BMI ist meiner Meinung nach deswegen gewählt worden, damit sie ein typisches Beispiel beschreiben, was sie mit "hat daher bestimmte Selbstverteidigungswaffen, die vor allem von Frauen mitgeführt werden" meinen, damits auch Depperte wie ich verstehen.
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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von cas81 » Mo 6. Mai 2019, 19:59

Das meine ich ja. Deswegen und nicht um für Frauen etwas zu erlauben, während Männer davon ausgenommen werden. So habe ich deine Antwort auf Flos Frage nämlich verstanden... und zwar scheinbar falsch.
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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von gewo » Mo 6. Mai 2019, 20:00

Yukon hat geschrieben:
Mo 6. Mai 2019, 19:50
....wofür es im SPG doch gar keine kein Ermächtigung dafür gibt.....
die gibts ja auch tatsaechlich ned
ich haette da gern mal was dazu gehört von den grossen Rechtstheoretikern

wenn das Gesetz eine Verwaltung dazu ermächtigt A auszusprechen dann heisst das nicht das beliebige Verwaltungen dann halt A minus X aussprechen koennen und X dann noch dazu im nachhinein doch wieder auf bestimmte Personengruppen anwenden

weder das erste geht
noch das zweite

operettenstadl das ganze kennst mich fragst
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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von Yukon » Mo 6. Mai 2019, 20:16

gewo hat geschrieben:
Mo 6. Mai 2019, 20:00
Yukon hat geschrieben:
Mo 6. Mai 2019, 19:50
....wofür es im SPG doch gar keine kein Ermächtigung dafür gibt.....
die gibts ja auch tatsaechlich ned
ich haette da gern mal was dazu gehört von den grossen Rechtstheoretikern

wenn das Gesetz eine Verwaltung dazu ermächtigt A auszusprechen dann heisst das nicht das beliebige Verwaltungen dann halt A minus X aussprechen koennen und X dann noch dazu im nachhinein doch wieder auf bestimmte Personengruppen anwenden

weder das erste geht
noch das zweite

operettenstadl das ganze kennst mich fragst
Genau deswegen hab ich das gefragt.
Meine Befürchtung ist/war, dass der eine oder andere WBK-Inhaber mit einem Spray oder einem Einhand-Feitl in der Tasche durch so eine Zone spaziert, im Glauben dass ihm eh nix passieren kann, denn die LPD-Wien hat ja in ihrer Aussendung gesagt, dass das OK ist. Und der Bürgermeister hats ja auch gesagt, und der muss es ja wissen, der würde doch nie etwas behaupten, wenn er sich nicht wirklich gut auskennen würde......
Und hinterher kommt der große Jammer, wenn eventuell doch die WBK gezupft wird, weil im Nachhinein Gerichtlicherseits erkannt wird, dass die Verordnung der LPD-Wien juristisch doch nicht so super-sauber ist.
In meinen Augen ist das eine potentielle Einelasser-Partie der LPD-Wien in Zusammenarbeit mit dem BMI.
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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von cas81 » Mo 6. Mai 2019, 20:25

Die Meinung des BMI ist nachrangig, solange in der VO steht, dass Pfefferspray ok ist. Denn die VO gilt, selbst wenn sie rechtswidrig ist. Darum habe ich auch das Fehlerkalkül - wie bereits mehrmals zuvor - gepostet. Man beruft sich auf die normative VO und nicht auf eine Anfrage. Demnach stellt sich die Frage gar nicht. Weshalb eine Behörde außerhalb ihrer Zuständigkeit aufgrund anscheinend fehlender Ermächtigung arbeitet, weiß ich nicht. Ist mir auch relativ egal, es sei denn, es gibt eine Rechtsgrundlage hierfür, wodurch das Ganze doch nicht gesetzeswidrig ist. Alles andere ist Spekulation, das bringt nicht weiter. Ich nehme auch dankend die Info von jedem entgegen, ob nun großer Rechtstheoretiker oder Rechthaber.

Oder ist das irgendeine Special- VO? Ich weiß es wirklich nicht.
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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von Yukon » Mo 6. Mai 2019, 20:36

Es ist mir klar, dass die VO gilt, auch wenn sie rechtswidrig ist.
Meine weiterführende Befürchtung geht in die Richtung, dass im Anlassfall ein virtuoser Richter meint, dass man ja wissen hätte müssen, dass die Mitnahme eines Spray per SPG untersagt ist, auch wenn die VO das Gegenteil behauptet.
Wie virtuos manche Urteile Zustandekommen haben wir im "WBK ade"-Thread gelesen....
Rechtstheoretiker bin ich überhaupt nicht, Rechthaber hoffentlich auch nicht
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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von cas81 » Mo 6. Mai 2019, 20:51

Von unten nach oben geantwortet:

Weiß ich und weiß ich. Bei dir gab es auch nix zu kontern.

Wenn das passiert, dann ist der bereits im anderen Thread genannte (hypothetische) Tritt in die Eier der Rechtsstaatlichleit erfolgt und zwar wieder von hinten und diesmal sogar mit Anlauf. Wenn wir auf so einer Ebene diskutieren, dann gibt es kein Ende nach oben. Was wäre wenn... bei der Verwahrungskontrolle der Kontrolleur einfach deine Waffen an sich nimmt und sich die Behörde, die tätig werden sollte einfach über die Rechtsordnung hinwegsetzt und nicht tätig wird? Dann hast du verloren.

Bis es soweit ist würde mich WIRKLICH brennend interessieren, wo jemand gestraft wurde, NUR weil er ein Pfefferspray in der Verbotszone dabei hattte. Das wäre wahrlich ein Skandal.
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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von Yukon » Mo 6. Mai 2019, 21:12

Bezüglich dem Tritt mit Anlauf möchte ich nur sagen, dass es meines Erachtens unermesslich wichtig ist, sowohl dem Gesetzgeber als auch der Verwaltung vor Augen zu führen, dass es aufmerksame Menschen gibt, die hinterfragen, kritisieren und nicht alles als gottgegeben und unwidersprochen hinnehmen
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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von Martin_Q » Mo 6. Mai 2019, 22:24

Yukon hat geschrieben:
Mo 6. Mai 2019, 15:39

In Zusammenhang mit Ihrer Frage, ob es Inhabern eines Waffenpasses und Inhabern einer Waffenbesitzkarte erlaubt ist eine andere Waffe als eine Schusswaffe, beispielsweise ein Einhandmesser oder Taschenmesser, mit sich zu führen, darf ausgeführt werden, dass dies grundsätzlich nicht erlaubt ist. ... wird angemerkt, dass Inhaber dieser waffenrechtlichen Bewilligungen im Rahmen der Antragsstellung einer Verlässlichkeitsprüfung im Sinne des § 8 WaffG unterliegen und dieser Umstand sowie die Umstände unter denen das verbotene Mitführen einer Waffe in einer Waffenverbotszone festgestellt wurde, in einem allfälligen Verwaltungsstrafverfahren zu beurteilen sein werden.
Ich darf also mit WP am Praterstern eine Pistole führen, verliere aber im Extremfall wegen eines mitgeführten Taschenmessers diese waffenrechtliche Erlaubnis?
Soll ich die Ersatzteilkartons aufbeißen?

So ein Schwachsinn!

Sicherlich krieg ich die Kartons auch anders auf (weswegen ich die Ausnahme "beruflich benötigt" eher skeptisch sehe)... nimmt aber deutlich mehr Zeit in Anspruch als ein Taschenmesser das immer im Holster am Gürtel hängt.
Bild

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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von gewo » Mo 6. Mai 2019, 22:54

Martin_Q hat geschrieben:
Mo 6. Mai 2019, 22:24
Yukon hat geschrieben:
Mo 6. Mai 2019, 15:39

In Zusammenhang mit Ihrer Frage, ob es Inhabern eines Waffenpasses und Inhabern einer Waffenbesitzkarte erlaubt ist eine andere Waffe als eine Schusswaffe, beispielsweise ein Einhandmesser oder Taschenmesser, mit sich zu führen, darf ausgeführt werden, dass dies grundsätzlich nicht erlaubt ist. ... wird angemerkt, dass Inhaber dieser waffenrechtlichen Bewilligungen im Rahmen der Antragsstellung einer Verlässlichkeitsprüfung im Sinne des § 8 WaffG unterliegen und dieser Umstand sowie die Umstände unter denen das verbotene Mitführen einer Waffe in einer Waffenverbotszone festgestellt wurde, in einem allfälligen Verwaltungsstrafverfahren zu beurteilen sein werden.
Ich darf also mit WP am Praterstern eine Pistole führen, verliere aber im Extremfall wegen eines mitgeführten Taschenmessers diese waffenrechtliche Erlaubnis?
Soll ich die Ersatzteilkartons aufbeißen?

So ein Schwachsinn!

Sicherlich krieg ich die Kartons auch anders auf (weswegen ich die Ausnahme "beruflich benötigt" eher skeptisch sehe)... nimmt aber deutlich mehr Zeit in Anspruch als ein Taschenmesser das immer im Holster am Gürtel hängt.
nun ... das laesst sich vermeiden:
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