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Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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silverstar
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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von silverstar » So 2. Dez 2018, 21:36

@Steelman
Der Innenminister weis es sicher ! Da sollte man eher solche wie die "Grünen " oder Neos dazu verdonnern ! Oder mal höflich den Pilz fragen was er in Angola und in Kuba so getrieben hat ?
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gewo
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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von gewo » So 2. Dez 2018, 22:46

fast12 hat geschrieben:Gibt es jetzt eigentlich eine klare Definition von "mit sich führen"?

"Führen" im Sinne des Waffengesetztes ist es wohl nicht. "Transportieren" aber wohl auch nicht. Wann "führt man etwas mit sich"?


"mit sich fuehren" ist keine definition aus dem WaffG und keine aus dem SPG oder ABGB ect

es einfach das "mithaben" von etwas

daher gehe ich mit hoher wahrscheinlichkeit davon aus dass der transport einer waffe mit WBK problemlos ist

edit:
ich sehe gerade auf der parlamentshomepage ist tasaechlich nur der waffenpass angefuehrt

"..In einer Waffenverbotszone ist die Exekutive ermächtigt, Waffen und andere gefährliche Gegenstände zu beschlagnahmen. Zu diesem Zweck kann sie auch Personen, Taschen und Fahrzeuge durchsuchen. Außerdem droht BesitzerInnen eine Verwaltungsstrafe von 500 € bzw. – ab März 2019 – 2.300 € im Wiederholungsfall. Nicht vom Waffenverbot umfasst sind private Sicherheitsdienste und InhaberInnen eines Waffenpasses. Auch HandwerkerInnen, die Werkzeuge zur Arbeitsverrichtung mit sich tragen, sollen gemäß den Erläuterungen unbehelligt bleiben..."

ich halte das fuer einen redaktionellen fehler, da hat wohl wer die bestimmungen zum "fuehren" gegoogelt und hat so die WBK wegfallen lassen

ist auch fuer unsere waffenfuehrerscheinkurse ein thema
ich werde das anfragen
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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von Balistix » Mo 3. Dez 2018, 06:25

Nur WP kann ja nicht angehen... Was mache ich ggf als Anrainer einer solchen Zone, wenn ich mit WBK und Billasackl zum Stand hatsche?

Ich seh das ganz klar so, dass alles, was mit WBK/WP überall anders geht, auch in der Verbotszone gehen muss.

Leider sind - gerade im Waffenrecht - unsere Legisten momentan extrem schlampig und der gegenständliche Text lässt leider mehrere Interpretationen zu...
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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von Hane » Mo 3. Dez 2018, 07:49

Mit WBK und Billasackl kannst eh hingehen wo du willst.
Nur Waffe solltest keine im Billasackl haben. So wie Jetzt auch schon.

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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von Jo_Kux » Mo 3. Dez 2018, 09:46

Hane hat geschrieben:Mit WBK und Billasackl kannst eh hingehen wo du willst.
Nur Waffe solltest keine im Billasackl haben. So wie Jetzt auch schon.

Wie kommst auf das?
Warum sollte ich eine Waffe als WBK Besitzer wenn ich das will nicht in einem geschlossenen, blickdichten Billasackl in der Hand transportieren können?
Die Frage, wie jemand seine Waffe zum Stand transportiert, der in so einer Zone wohnt, ist sehr gut, ich befürchte nur, dass man da keine Antwort bekommen wird, die im Endeffekt nicht vorm Richter endet. Und somit bist in Gottes Hand.

Wenn man ein Messer bei sich hat dann führt man das ja ...oder?
Wenn man eine Schusswaffe "transportiert" führt man aber nicht. wird das jetzt in einer Waffenverbotszone unterschieden oder nicht....das wäre mMn die Frage.
PS: Jegliche Diskussion führt ebenfalls zu einer sofortigen permanenten Sperre.

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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von Balistix » Mo 3. Dez 2018, 10:04

Bitte nicht (schon wieder) diese (hier themenfremde) Diskussion. Ich habe mir einen kleinen Scherz erlaubt und dabei offenbar eine blöde Formulierung verwendet.

Worauf ich hinauswill: Transport mit WBK muss gehen meiner Meinung nach.
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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von hobbycaptain » Mo 3. Dez 2018, 14:05

Balistix hat geschrieben:Bitte nicht (schon wieder) diese (hier themenfremde) Diskussion. Ich habe mir einen kleinen Scherz erlaubt und dabei offenbar eine blöde Formulierung verwendet.

Worauf ich hinauswill: Transport mit WBK muss gehen meiner Meinung nach.


Transport ist aber auch "mit sich führen". Eine Klärung wär da wirklich net schlecht.

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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von hmg382 » Mo 3. Dez 2018, 14:29

hobbycaptain hat geschrieben:Transport ist aber auch "mit sich führen". Eine Klärung wär da wirklich net schlecht.


Gebt's ma etwas Zeit ... ich hab heute u.a. auch das bei der LPD Tirol angefragt, um Sicherheit in gewissen Punkten zu haben.
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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von Balistix » Mo 3. Dez 2018, 18:46

hobbycaptain hat geschrieben:
Balistix hat geschrieben:Bitte nicht (schon wieder) diese (hier themenfremde) Diskussion. Ich habe mir einen kleinen Scherz erlaubt und dabei offenbar eine blöde Formulierung verwendet.

Worauf ich hinauswill: Transport mit WBK muss gehen meiner Meinung nach.


Transport ist aber auch "mit sich führen". Eine Klärung wär da wirklich net schlecht.


Und das MIT SICH führen ist aufgrund einer waffenrechtlichen Bewilligung ja erlaubt ;)
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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von hobbycaptain » Mo 3. Dez 2018, 21:06

Balistix hat geschrieben:
hobbycaptain hat geschrieben:
Balistix hat geschrieben:Bitte nicht (schon wieder) diese (hier themenfremde) Diskussion. Ich habe mir einen kleinen Scherz erlaubt und dabei offenbar eine blöde Formulierung verwendet.

Worauf ich hinauswill: Transport mit WBK muss gehen meiner Meinung nach.


Transport ist aber auch "mit sich führen". Eine Klärung wär da wirklich net schlecht.


Und das MIT SICH führen ist aufgrund einer waffenrechtlichen Bewilligung ja erlaubt ;)


aber eben net in der Waffenverbotszone, da ist lt. Wortlaut nur der WP ausgenommen, von WBK steht nix drin.

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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von Glock1768 » Mo 3. Dez 2018, 21:08

Und was machen Bewohner, die dort wohnen?
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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von hobbycaptain » Mo 3. Dez 2018, 21:26

Glock1768 hat geschrieben:Und was machen Bewohner, die dort wohnen?


darum gehts doch die ganze Zeit hier :whistle:

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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von HowlingWolf » Mo 3. Dez 2018, 21:58

hobbycaptain hat geschrieben:aber eben net in der Waffenverbotszone, da ist lt. Wortlaut nur der WP ausgenommen, von WBK steht nix drin.

Wie kommst du darauf?
Das Verbot gilt nicht für Menschen, die Waffen in Ausübung ihres Berufes oder auf Grund einer waffenrechtlichen Bewilligung an diesen Orten mit sich führen.

Steht da irgendwas von der Art der waffenrechtlichen Bewilligung?
Eine Parlamentskorrespondenz hat keine Rechtskraft und in den Erläuterungen der Regierungsvorlage steht erst garnichts zum §36b, der ist nämlich erst danach über einen Abänderungsantrag reingekommen.

Also nochmal: Woher, wenn nicht von hier, stammt die Information?

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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von usu792 » Fr 7. Dez 2018, 19:16

LordHelmchen hat geschrieben:
usu792 hat geschrieben:Das ist Tür und Tor zum Polizeistaat...finds echt erschreckend daß sowas von der FPÖ kommt...


Selten so gelacht.........wirklich. Geh mal in dich und denk drüber nach.




o_O Wenn dir dann zu Hause auch die Waffen verboten werden weils der Beamte sagt wirst nimmer lachen^^

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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von hmg382 » Mo 10. Dez 2018, 07:55

Sodala, werte Freunde der seichten Juristerei ... ich hab meine Antworten auf die Fragen zur Waffenverbotszone von der LPD Tirol (Abteilung SVA3 - Sicherheitsverwaltung) bekommen. Es versteht sich - denke ich - von selbst, dass das keine rechtsverbindliche Auskunft ist und sein kann. Und auch die Antworten des Beamten sind teilweise nicht 100%ig auf die jeweilige Fragestellung gemünzt. Aus Gründen der Übersichtlichkeit werde ich Fragen/Antworten teilweise etwas redigieren und kürzen.

Frage
Antwort
Anmerkung (meinerseits)

(1) Ist es korrekt, dass die Begrifflichkeit "mit sich führen" sowohl das "Führen" gemäß §7 WaffG als auch den Transport gemäß §7 Abs. (3) WaffG umfasst (im Hinblick auf Schusswaffen)?
Mit sich führen iSd Bestimmung „Waffenverbotszone“ bedeutet auch besitzen. Somit ist auch der Transport umfasst.
Die Antwort ist m.E. etwas unpräzise. Aufgrund der u.g. Antworten ergibt sich jedoch eindeutig, dass nicht nur das Führen, sondern auch der Transport nach §7 (3) WaffG gemeint sind.

(2) Wie ist die Begrifflichkeit "diese Örtlichkeit [...] zu betreten" zu verstehen? Handelt es sich hierbei um das tatsächliche, direkte betreten (z.B. zu Fuß) der Örtlichkeit, oder ist hiermit auch das Durchfahren mit Verkehrsmitteln (PKW, Bus etc.) zu verstehen, ohne dort tatsächlich zu halten? (Die Linie R der IVB, in denen z.B. der Transport von ungeladenen Schusswaffen in den Beförderungsbedingungen nicht untersagt ist, durchfährt besagte Zone zwischen den Haltestellen Bienerstraße und Bundesbahndirektion, hält dort jedoch nicht.)
Der Gesetzgeber spricht von „betreten“, wird aber wohl auch das „durchfahren“ gemeint haben. Der Fall einer Kontrolle in einem öffentlichen Verkehrsmittel wird wohl vernachlässigbar sein, ist aber denkbar.
selbsterklärend

(3) Ist es korrekt, dass unter "waffenrechtlicher Bewilligung" alle üblichen Bewilligungen/Urkunden (d.h. Waffenpass, Waffenbesitzkarte, Jagdkarte) zu verstehen sind?
Ich verstehe darunter die WBK und den WP, nicht die Jagdkarte.
Es ist offenbar, dass die Antwort die persönliche Meinung wiedergibt. Die Kernaussage (in Zusammenhang mit folgenden Antworten) ist jedoch eindeutig: Der gesetzeskonforme Transport (s.o.) auf Basis einer WBK durch eine WVZ ist gestattet.

(4) Wenn man im Besitz einer entsprechenden Bewilligung ist, wird zwischen einzelnen "Waffen oder Gegenständen, die geeignet sind [...] Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben" unterschieden, oder nicht? (Beispiel: Auf dem Weg zum Training kreuze ich die WVZ und habe ich eine Kat-B-Waffe und meine WBK, aber auch anderes Werkzeug und andere Gegenstände bei mir (z.B. Tierabwehrspray, Messer, Werkzeug für meine Schusswaffe (Hammer, Splintentreiber etc.)). Wäre es in dieser Situation möglich, dass ich meine Schusswaffe ordnungsgemäß und gesetzeskonform bei mir habe, die anderen Gegenstände aber nicht?
Ja das sehe ich auch so. Die Formulierung des Gesetzgebers lautet: „Das Verbot gilt nicht für Menschen, die Waffen in Ausübung ihres Berufes oder auf Grund einer waffenrechtlichen Bewilligung an diesen Orten mit sich führen.“ Pfefferspray oder Messer – sofern Waffen nach dem WaffG - benötigen keine waffenrechtliche Bewilligung und fallen somit nicht unter diese Ausnahmebestimmung.
Da meine Vermutung bestätigt wurde, bestätigt sich auch die Sinnbefreitheit des vorliegenden Gesetzestextes. Ich darf meine Pistole transportieren, aber wenn ich noch ein Messerchen dabei hab, könnte ich deswegen dran sein?! ...

(5) Wie verhält es sich mit Personen, welche für den Transport z.B. einer Kategorie C-Waffe (oder einer Luftdruckwaffe) keine waffenrechtliche Bewilligung benötigen? Dürften diese Personen die Waffenverbotszone betreten/durchfahren oder nicht?
Während der Gültigkeit der Waffenverbotszone (18.00 – 08.00 Uhr) leider nicht.
Vom Gesetzestext her logisch ... Bzgl. Sinn, siehe (4)

(6) Wie würde es sich verhalten, wenn ich sowohl eine Kat-B-Waffe (für die ich eine WBK habe) als auch eine Kat-C-Waffe gleichzeitig durch die Waffenverbotszone transportieren wollen würde?
Siehe Punkt 4. Der Transport ist hier nur für die Kat. B Waffe möglich, da für die Kat. C-Waffe keine Bewilligung erforderlich ist.
Konsistent mit o.g. Antworten ...

Abschließende Anmerkung des Beamten (weil ich die Fragen im Hinblick auf den möglichen Verlust der Zuverlässigkeit gestellt habe):
Allgemein möchte ich zur Waffenverbotszone noch anmerken, dass der Fokus der Polizei auf die Verfolgung von potentiellen Gewalttätern liegt und nicht auf jene von rechtschaffenen Bürgern. Theoretisch kann ich natürlich nicht ausschließen, dass es zu einer Kontrolle mit Anzeige kommt. Der Sachverhalt wird aber natürlich im Rahmen des Strafverfahrens geprüft und dementsprechend beurteilt. Die Behörde wird wegen einer Übertretung dieser Bestimmung unter den angesprochenen Bedingungen wohl kaum ein Verfahren wegen Verletzung der Zuverlässigkeit anstrengen.
Eine vordergründig beruhigende Antwort ... aber wir wissen ja, wo Ermessensspielraum ist, dort ... ... ...

Das war's. Ein paar der grundlegenden Punkte (Transport, WBK) dürften damit (nichts-rechtsverbindlich) geklärt sein.
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