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Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Promo
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Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von Promo » Mi 28. Nov 2018, 17:39

Nachdem diese Materie neu ist in Österreich, erlaube ich mir mal hier eine Frage in den Raum zu werfen:
§ 36 Sicherheitspolizeigesetz
(1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, zu befürchten, dass es an bestimmten öffentlichen Orten (§ 27 Abs. 2) zu gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen kommen wird, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, zur Vorbeugung solcher Angriffe mit Verordnung zu verbieten, diese Orte mit Waffen oder mit Gegenständen, die geeignet sind und den Umständen nach dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben, zu betreten. Das Verbot gilt nicht für Menschen, die Waffen in Ausübung ihres Berufes oder auf Grund einer waffenrechtlichen Bewilligung an diesen Orten mit sich führen.


Eine "waffenrechtliche Bewilligung" kann eine Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass (die Bewilligung nach § 18 für KM lasse ich mal außen vor) sein. Ich frage mich, auf welche Art von Waffen sich diese Ausnahme beschränkt.
- Darf der Inhaber einer WBK auch ein Messer an diesem Ort führen?
- Falls nein, darf der Inhaber eines WP auch ein Messer an diesem Ort führen?
- Falls auch nein, darf dann daher lediglich der Inhaber eines WP dann diejenigen Schusswaffen bei sich führen, so wie es ihm sein WP erlaubt?
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burggraben
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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von burggraben » Mi 28. Nov 2018, 18:20

Ich bin kein Anwalt, aber rein vom sprachlichen her wird sich "auf Grund einer waffenrechtlichen Bewilligung" wohl nur auf die Waffen beziehen können für welche eine waffrechtliche Bewilligung ausgestellt wurde. Darunter fallen Messer nicht, weil für die keine Bewilligung ausgestellt wird. Strikt interpretiert umfasst die Ausnahme nicht einmal das transportieren durch diese Zone mit WBK, weil hier nur von führen die Rede ist. Allerdings stammen die Definitionen von führen und transportieren aus dem WaffG und inwieweit diese Definition dann im SPG greift oder nicht, sprich ob "führen" im SPG sowohl das "führen" wie auch das "transportieren" nach den Definition im WaffG umfasst, müssen andere beantworten.

silverstar
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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von silverstar » Mi 28. Nov 2018, 21:26

Eine Frechheit sondergleichen und elende Ignoranz ! Auch wo es Gesetzlich nicht geregelt scheint ob nur WP Inhaber oder auch WBK Besitzer ausgenommen sind ? Sollte ich beruflich gezwungen sein eine Waffenverbotszone zu betreten werde ich meinem Chef davon in Kenntnis setzen dass er jemanden anderen schicken muss da ich weder Werkzeug noch meinen Leatherman dort "Führen" darf !
Ich werde dann wahrscheinlich am AMS sitzen ! Hoffentlich ist das keine "Waffenfreie" Zone !!!!!
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Burgenlandy
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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von Burgenlandy » Mi 28. Nov 2018, 23:53

-----------------------
Zuletzt geändert von Burgenlandy am Mi 16. Sep 2020, 13:24, insgesamt 1-mal geändert.
Dieser Account wird auf meinen Wunsch hin stillgelegt - ich würde mich über eine gänzliche Löschung freuen.

mastercrash
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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von mastercrash » Do 29. Nov 2018, 05:44

WBK und WP Inhaber gehören allgemein von dieser Vorschrift verschont... Ist ja völliger Unsinn...
Ich darf Kat B Schusswaffen quer durch die Stadt, ach was, quer durch ganz Österreich transportieren, aber habe ich ein Pfefferspray in der Waffenverbotszone traut mir der Staat dann plötzlich nicht mehr zu, damit verantwortungsvoll umzugehen?
So ein Schmarrn sondergleichen.

Wahrscheinlich wäre ein WBK-Inhaber der dann ein Pfefferspray dabei hätte am Ende nicht nur die 500€ Verwaltungsstrafe, sondern gleich auch noch seine Zuverlässigkeit los wegen so einem Blödsinn...

Naja, die Innsbrucker Bogenmeile war mir am Wochenende mitten in der Nacht nie so geheuer... Was da teilweise für Leute unterwegs sind... Noch ein Grund mehr diese Gegend ab sofort zu meiden, denn ab sofort haben dort dann nur noch Verbrecher Waffen (vor allem Messer) und unbescholtene Bürger nicht mal mehr ein Pfefferspray.
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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von Lindenwirt » Do 29. Nov 2018, 08:22

silverstar hat geschrieben:Eine Frechheit sondergleichen und elende Ignoranz ! Auch wo es Gesetzlich nicht geregelt scheint ob nur WP Inhaber oder auch WBK Besitzer ausgenommen sind ? Sollte ich beruflich gezwungen sein eine Waffenverbotszone zu betreten werde ich meinem Chef davon in Kenntnis setzen dass er jemanden anderen schicken muss da ich weder Werkzeug noch meinen Leatherman dort "Führen" darf !
Ich werde dann wahrscheinlich am AMS sitzen ! Hoffentlich ist das keine "Waffenfreie" Zone !!!!!


Erstens, Wie kommst du darauf dass ein Leatherman oder Werkzeug als Waffe deklariert werden?
Zweitens, Das Verbot gilt nicht für Menschen, die Waffen in Ausübung ihres Berufes oder auf Grund einer waffenrechtlichen Bewilligung an diesen Orten mit sich führen.

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Chris Kriss
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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von Chris Kriss » Do 29. Nov 2018, 09:44

Lindenwirt hat geschrieben: Erstens, Wie kommst du darauf dass ein Leatherman oder Werkzeug als Waffe deklariert werden?


In einer Waffenverbotszone ist die Exekutive ermächtigt, Waffen und andere gefährliche Gegenstände zu beschlagnahmen. Zu diesem Zweck kann sie auch Personen, Taschen und Fahrzeuge durchsuchen. Außerdem droht BesitzerInnen eine Verwaltungsstrafe von 500 € bzw. – ab März 2019 – 2.300 € im Wiederholungsfall. Nicht vom Waffenverbot umfasst sind private Sicherheitsdienste und InhaberInnen eines Waffenpasses. Auch HandwerkerInnen, die Werkzeuge zur Arbeitsverrichtung mit sich tragen, sollen gemäß den Erläuterungen unbehelligt bleiben.

Quelle: https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2018/PK0832/

neuwertig
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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von neuwertig » Do 29. Nov 2018, 09:57

Lindenwirt hat geschrieben:Erstens, Wie kommst du darauf dass ein Leatherman oder Werkzeug als Waffe deklariert werden?
Messer sind ja bei uns grundsätzlich keine Waffen. Nur manche Arten davon sind Waffen - Dolche z.B. Damit ist ja auch die Aussage, dass Asylwerber nun (nach neuem Waffg) keine Messer mehr führen dürfen schlicht falsch. (Sofern ich das alle richtig in Erinnerung habe ...)
:think: Revierler hilf! :mrgreen:

Aber:
§ 36 Sicherheitspolizeigesetz
... zu verbieten, diese Orte mit Waffen oder mit Gegenständen, die geeignet sind und den Umständen nach dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben, zu betreten.
"Gegenstände" kann ja dann quasi alles sein ...

und der Satz ist aus meiner Sicht dann wieder unklar:
§ 36 Sicherheitspolizeigesetz
Das Verbot gilt nicht für Menschen, die Waffen in Ausübung ihres Berufes oder auf Grund einer waffenrechtlichen Bewilligung an diesen Orten mit sich führen.
Bezieht sich das nun nur auf Waffen nach dem Waffengesetz oder eben auch auf die Gegenstände?

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Chris Kriss
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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von Chris Kriss » Do 29. Nov 2018, 10:38

neuwertig hat geschrieben:Bezieht sich das nun nur auf Waffen nach dem Waffengesetz oder eben auch auf die Gegenstände?


Stimmt. Im Gesetzestext nicht wirklich klar definiert. Gegenstände/Werkzeuge von Handwerkern, die zu Tatwaffen werden können, sind ja lt. Text nicht ausgenommen.

Vermutlich wird aber niemand dem Elektriker den Schraubenzieher während der Arbeit abnehmen.... mit der Betonung auf VERMUTLICH! :lol:
Aber grundsätzlich sind unsere Exekutivbeamten mit Hausverstand ausgerüstet! Ich mache mir da weniger Sorgen, dass es die falschen Personen erwischt.....

Hier der ganze Gesetzestext:


(1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, zu befürchten, dass es an bestimmten öffentlichen Orten (§ 27 Abs. 2) zu gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen kommen wird, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, zur Vorbeugung solcher Angriffe mit Verordnung zu verbieten, diese Orte mit Waffen oder mit Gegenständen, die geeignet sind und den Umständen nach dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben, zu betreten. Das Verbot gilt nicht für Menschen, die Waffen in Ausübung ihres Berufes oder auf Grund einer waffenrechtlichen Bewilligung an diesen Orten mit sich führen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 haben die genaue Bezeichnung der Verbotszone in ihrem örtlichen und zeitlichen Umfang und den Tag ihres In-Kraft-Tretens zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn dies die Gewährleistung eines wirksamen Schutzes nicht beeinträchtigt. Sie sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet erscheint, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen. Sie sind aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist, und treten jedenfalls drei Monate nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, im Anwendungsbereich der Verordnung nach Abs. 1 die Kleidung von Menschen und von diesen mitgeführte Fahrzeuge und Behältnisse zu durchsuchen, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte der dringende Verdacht besteht, dass der Verordnung gemäß Abs. 1 zuwidergehandelt wird. Hat jemand Waffen oder Gegenstände entgegen der Verordnung nach Abs. 1 bei sich, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, diese sicherzustellen. Dem Betroffenen ist darüber eine Bescheinigung auszustellen.


Quelle: https://www.jusline.at/gesetz/spg/paragraf/36b
Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument. ... angsrecht=

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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von SSG308 » Do 29. Nov 2018, 12:20

Aus der Begründung des Abänderungsantrags:

"Die Aufzählung von Waffen und anderen Gegenständen, die geeignet sind und den Umständen nach dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben, umfasst damit Waffen im Sinne der Definition des Waffengesetzes und andere Gegenstände, denen nach den Umständen Waffenwirkung zukommt. Die Formulierung zu den anderen Gegenständen lehnt sich an die Norm des § 9a Versammlungsgesetz an. Solche Gegenstände müssen geeignet sein, Gewalt gegen Menschen und Sachen auszuüben und darüber hinaus nach den Umständen dazu dienen, Gewalt auszuüben.
Damit sind all jene Gegenstände nicht erfasst, die zwar grundsätzlich geeignet sind, Gewalt gegen Menschen auszuüben, aber nach den Umständen klar ist, dass die betreffende Person den Gegenstand nicht zur Gewaltausübung mit sich führt, sondern zu einem anderen Zweck, etwa um den Gegenstand als Werkzeug im Rahmen einer Arbeitsverrichtung zu benützen.
Das Verbot soll nicht für jene Menschen gelten, die Waffen in Ausübung ihres Berufes an diesen Orten bei sich haben. Damit sind nicht nur Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfasst, sondern etwa auch Angehörige privater Sicherheitsdienste, die dort ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Ebenso soll das Verbot nicht für Menschen gelten, die Waffen auf Grund einer waffenrechtlichen Bewilligung, wie etwa eines Waffenpasses, bei sich haben."

https://www.parlament.gv.at/pd/stvorwww ... __FPO_.pdf

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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von silverstar » Do 29. Nov 2018, 13:18

Ebenso soll das Verbot nicht für Menschen gelten, die Waffen auf Grund einer waffenrechtlichen Bewilligung, wie etwa eines Waffenpasses, bei sich haben."
Wie etw schliesst WBK ein ! Jedoch mit WBK SSW führen? Oder Tierabwehrspray ? Bin auf die Umsetzung gespannt!
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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von neuwertig » Do 29. Nov 2018, 13:59

silverstar hat geschrieben:Ebenso soll das Verbot nicht für Menschen gelten, die Waffen auf Grund einer waffenrechtlichen Bewilligung, wie etwa eines Waffenpasses, bei sich haben."
Wie etw schliesst WBK ein ! Jedoch mit WBK SSW führen? Oder Tierabwehrspray ? Bin auf die Umsetzung gespannt!
Nö, das "wie etwa" schließt die WBK nicht ein. Es sagt nur, dass es neben dem Waffenpass noch andere Bewilligungen geben kann/könnte.

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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von Mjoelnir » Do 29. Nov 2018, 14:01

Burgenlandy hat geschrieben:.................. ...


Wieso dürfen Linksextreme Antifa Fans wie dieser User hier Artikel von amtsbekannten Linksextremen posten?
SAUEREI! Schaut's dass das weg kommt.
Zuletzt geändert von Mjoelnir am Do 29. Nov 2018, 14:02, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von gewo » Do 29. Nov 2018, 14:02

neuwertig hat geschrieben:...Es sagt nur, dass es neben dem Waffenpass noch andere Bewilligungen geben kann/könnte.


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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von BigBen » Do 29. Nov 2018, 14:07

Mjoelnir hat geschrieben:
Burgenlandy hat geschrieben:.................. ...


Wieso dürfen Linksextreme Antifa Fans wie dieser User hier Artikel von amtsbekannten Linksextremen posten?
SAUEREI! Schaut's dass das weg kommt.


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