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Gesetzestext Waffengesetz neu

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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burggraben
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Re: Gesetzestext Waffengesetz neu

Beitrag von burggraben » Mo 17. Dez 2018, 18:19

hasgunz hat geschrieben:Was passiert eigentlich, wenn du sagen wir mal einen Rahmen für ein M16A1 besitzt, wäre das laut Waffengesetz-Neu eigentlich Kat. A, oder liege ich hier falsch?
Wie schaut's bei einem "normalen" AR15 Upper aus?
Ist der dann Kat. B und benötigt einen Platz?

LG


Im Gesetz steht was davon dass nur gasdruckbelastete Teile wesentliche werden sollen. Das wär der upper eigentlich nicht, außer die Behörde hat eine seltsame Auslegung von "gasdruckbelastet".

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Promo
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Re: Gesetzestext Waffengesetz neu

Beitrag von Promo » Mo 17. Dez 2018, 19:31

Lies doch das Gesetz, steht ja eindeutig drin:
§ 58 Abs. 18

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 im Besitz
befindlichen Rahmen und Gehäuse für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 und Schusswaffen der
Kategorie B hat der Inhaber solcher wesentlichen Bestandteile der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 zu melden. Handelt es sich um Rahmen und
Gehäuse, die wesentlicher Bestandteil von Kriegsmaterial sind, hat der Inhaber den Besitz solcher
wesentlichen Bestandteile dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb von zwei Jahren ab
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 zu melden. Die jeweils zuständige Behörde hat
für die wesentlichen Bestandteile von verbotenen Waffen (§ 17), Kriegsmaterial (§ 18) und Schusswaffen
der Kategorie B (§ 19) eine allenfalls erforderliche Bewilligung gemäß § 23 Abs. 3 zu erteilen.
Die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 im Besitz befindlichen Rahmen
und Gehäuse für Schusswaffen der Kategorie C hat der Inhaber solcher wesentlichen Bestandteile
innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 gemäß § 33
registrieren zu lassen.
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o I o
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Re: Gesetzestext Waffengesetz neu

Beitrag von o I o » Mo 17. Dez 2018, 20:24

Promo hat geschrieben:Lies doch das Gesetz, steht ja eindeutig drin:
§ 58 Abs. 18

...gemäß § 23 Abs. 3 zu erteilen.[/b] Die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 im Besitz befindlichen Rahmen
und Gehäuse für Schusswaffen der Kategorie C hat der Inhaber solcher wesentlichen Bestandteile
innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 gemäß § 33
registrieren zu lassen.


Kategorie C: Rahmen und Gehäuse = Chassis? Kann das jemand kurz erläutern wie das gemeint ist? Danke!

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Re: Gesetzestext Waffengesetz neu

Beitrag von Promo » Di 18. Dez 2018, 15:22

Das ist doch nur eine Übergangsregelung für jede Art von bislang nicht relevanten Teilen für alle Kategorien. Wenn du einen nunmehr Kat.A (KM) Teil hast, der bislang nicht waffenrechtlich relevant war, dann bekommst du dafür vom BMLV eine Ausnahmegenehmigung. Wenn du einen nunmehr Kat.B Teil hast, der bislang nicht waffenrechtlich relevant war, dann bekommst du dafür eine Genehmigung auf WBK/WP durch deine zuständige Behörde. Wenn du einen nunmehr Kat.C Teil hast, der bislang nicht waffenrechtlich relevant war, dann musst du den gemäß § 33 registrieren lassen.

Im Gesetz steht, dass dieser Teil gasdruckbelastet sein muss. Also musst du überlegen welcher der Kategorie C Waffenteile die du besitzt, nunmehr gasdruckbelastet ist. Meines Erachtens zum Beispiel die Systemhülse eines deutschen K98k. Der Verschluss verriegelt in dieser Systemhülse, daher wird diese mit Gasdruck belastet, daher ist sie nunmehr ein waffenrechtlich relevantes Teil.
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Re: Gesetzestext Waffengesetz neu

Beitrag von spareribs » Di 18. Dez 2018, 15:24

Am besten man schmeisst alles weg, denn richtig auskennen wird sich so bald eh keiner ...
oder man wartet einfach ab, wie sich das Kasperltheater weiter entwickelt....
Zuletzt geändert von spareribs am Di 18. Dez 2018, 15:26, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Gesetzestext Waffengesetz neu

Beitrag von Bdave » Di 18. Dez 2018, 15:26

Wenn man ganz streng ist, is ja dann sogar das Gas Röhrl vom AR ein waffenrelevantes Teil. Es wird immer lustiger
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Re: Gesetzestext Waffengesetz neu

Beitrag von Promo » Di 18. Dez 2018, 16:44

Bdave hat geschrieben:Wenn man ganz streng ist, is ja dann sogar das Gas Röhrl vom AR ein waffenrelevantes Teil. Es wird immer lustiger

Bitte nicht vorsätzlich so blöde Aussagen machen und Leute verwirren. Im Gesetz steht ganz klar:
„(2) Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen – auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind –, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.


Das Gasrohr fällt weder unter Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen noch Gehäuse sondern ist einfach nur ein Rohr. Daher kann es nicht waffenrechtlich relevant sein.
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Re: Gesetzestext Waffengesetz neu

Beitrag von Jo_Kux » Di 18. Dez 2018, 16:52

Promo hat geschrieben:
Bdave hat geschrieben:Wenn man ganz streng ist, is ja dann sogar das Gas Röhrl vom AR ein waffenrelevantes Teil. Es wird immer lustiger

Bitte nicht vorsätzlich so blöde Aussagen machen und Leute verwirren. Im Gesetz steht ganz klar:
„(2) Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen – auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind –, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.


Das Gasrohr fällt weder unter Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen noch Gehäuse sondern ist einfach nur ein Rohr. Daher kann es nicht waffenrechtlich relevant sein.

aha....du solltest die Texte die du verlinkst vielleicht mal lesen...

"...und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen – auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind –, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind."
PS: Jegliche Diskussion führt ebenfalls zu einer sofortigen permanenten Sperre.

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Re: Gesetzestext Waffengesetz neu

Beitrag von Promo » Di 18. Dez 2018, 17:02

Und welchen der Teile entspricht das Gasrohr? Meines Erachtens nämlich keinem.
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Re: Gesetzestext Waffengesetz neu

Beitrag von Sauer202 » Di 18. Dez 2018, 17:56

Hat schon jemand einen link zum vollständigen Text vom neuen Waffengesetz?

Kann leider noch immer nichts finden.

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Re: Gesetzestext Waffengesetz neu

Beitrag von Glock1768 » Di 18. Dez 2018, 18:26

Das "sofern gasdruckbelastet" hilft uns bei einem Griffstück einer Pistole, da dieses das eben nicht ist und damit frei bleibt. Das Gasrohr ist zwar gasdruckbelastet, aber keines der oben genannten Gegenstände, daher nicht waffenrechtlich relevant ...
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Re: Gesetzestext Waffengesetz neu

Beitrag von Sauer202 » Di 18. Dez 2018, 18:36

Danke Atheki!

Bdave
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Re: Gesetzestext Waffengesetz neu

Beitrag von Bdave » Di 18. Dez 2018, 19:05

Gut, Ich hab anscheinend den Zusatz "und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen" anders interpretiert. Quasi als "alles was dazu gehört". Wenn dem nicht so ist, passt es eh. Grazie!
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Re: Gesetzestext Waffengesetz neu

Beitrag von Bell » Di 18. Dez 2018, 19:14

Sauer202 hat geschrieben:Hat schon jemand einen link zum vollständigen Text vom neuen Waffengesetz?

Kann leider noch immer nichts finden.

morgen sollts durch den bundesrat durchgehen, dann muss noch der AvdB unterschreiben und dann wird das endgültige gesetz hoffentlich bald veröffentlicht.

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