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Gesetzestext Waffengesetz neu

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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burggraben
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Re: Gesetzestext Waffengesetz neu

Beitrag von burggraben » Do 13. Dez 2018, 14:09

gewo hat geschrieben:es kann noch freizueguegiger gemacht werden
oder noch enger ausgelegt werden

weiss kein mensch bevor die bestimmungen dazu raus sind

Positiv ist zumindest dass für die Verordnung und den Runderlass das Innenministerium zuständig ist. Bei den Sachen kann man sich dann eigentlich nicht mehr auf den unwilligen Koalitionspartner rausreden.

MikeD
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Re: Gesetzestext Waffengesetz neu

Beitrag von MikeD » Do 13. Dez 2018, 14:12

Also ich gehe schon davon aus, dass man sich bei der Durchführungsverordnung an´s Gesetz hält.
Und hier steht ganz eindeutig in den Erläuterungen zu §58:
Zu Abs. 13:
Durch die Einstufung von Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 als Schusswaffen der Kategorie A soll im Falle einer fristgerechten Meldung dieser Waffen dem Betroffenen eine Waffenbesitzkarte oder, sofern die Berechtigung des Betroffenen sich derzeit aus einem Waffenpass ergibt, ein Waffenpass gemäß § 17 für solche Waffen ausgestellt werden. Die Verwendung des Terminus „solche“ bringt dabei zum Ausdruck, dass die Berechtigung nicht nur für die gemeldete Waffe, sondern abstrakt für Waffen der betroffenen Ziffer (§ 17 Abs. 1 Z 7 bis 11) gilt.

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Re: Gesetzestext Waffengesetz neu

Beitrag von gewo » Do 13. Dez 2018, 14:15

MikeD hat geschrieben:Also ich gehe schon davon aus, dass man sich bei der Durchführungsverordnung an´s Gesetz hält.
Und hier steht ganz eindeutig in den Erläuterungen zu §58:
Zu Abs. 13:
Durch die Einstufung von Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 als Schusswaffen der Kategorie A soll im Falle einer fristgerechten Meldung dieser Waffen dem Betroffenen eine Waffenbesitzkarte oder, sofern die Berechtigung des Betroffenen sich derzeit aus einem Waffenpass ergibt, ein Waffenpass gemäß § 17 für solche Waffen ausgestellt werden. Die Verwendung des Terminus „solche“ bringt dabei zum Ausdruck, dass die Berechtigung nicht nur für die gemeldete Waffe, sondern abstrakt für Waffen der betroffenen Ziffer (§ 17 Abs. 1 Z 7 bis 11) gilt.



die erläuterungen sind NICHT der gesetzstext
sie sind in spaeter folge auch NICHT bindend fuer die verwaltung

das haben wir damsls ja schoen beim §23.2b praesentiert bekommen
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Re: Gesetzestext Waffengesetz neu

Beitrag von Black_Knight » Do 13. Dez 2018, 14:19

was ich mich frage ist wie das mit dem Zubehör geregelt wird

2-3 Beispiele

Basiswaffe ar15 223 , mit Schaft über 60 cm - Kat B (oder A mit +10 Schuss Magazin)
Zubehör AR 15 9mm oder .22 lfb, Gesamtlänge unter 60 cm, Kat A - (nur für das Zubehör oder auch für die Basiswaffe ?

Glock 19mit Glock 17 Magazin und Erweiterung = 21 Schuss = Kat A
Wechselsystem Glock 32 (357, Würden in dieses Magazin nur 19 Schuss passen = Kat B

Dito 1911 er, Basiswaffe .45 ACP mit Trommelmagazin = Kat A, WS in 9x19 mit 10 Schuss Magazin = Kat B

Wird das Zubehör ein eigener Platz mit der entsprechenden Kategorie ?

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Re: Gesetzestext Waffengesetz neu

Beitrag von Promo » Do 13. Dez 2018, 14:23

Im Regierungsvertrag wurde auch eine Neugestaltung der Ausfuhrbestimmungen von Waffen erwähnt. Das heißt für mich daher, dass die Regierung das KMG auch noch ändern wird. Ich gehe daher davon aus, dass man nunmehr die KM-Vo auflassen und die Bestimmungen ins KMG überführen wird (oder zumindest die KM-Vo "ausmisten" wird). Dabei kann man unter Verweis auf die bereits vorliegende waffenrechtliche Zuordnung vermutlich auch das KMG/KM-Vo dahingehend adaptieren, als dass HA Langwaffen zukünftig nicht mehr als KM anzusehen sind. Würde eine derartige Regelung noch vor dem 14.12.2019 in Kraft treten, so wären HA Langwaffen früher als Kat.B anzusehen.

Zur früher gestellten Frage hinsichtlich Salut-Waffen: diese gab es bislang nicht im WaffG. Eine Waffe die nicht entsprechend der Deaktivierungsvorschriften deaktiviert wurde, gilt bislang weiterhin als das was sie ist. Nunmehr wurde aufgrund der EU-RL der Begriff der Salutwaffe eingeführt. Sachlich dient das aber lediglich der Differenzierung zwischen Salut- und Schreckschusswaffen; aufgrund der Regelung, dass eine Waffe - ausgenommen die Deaktivierung, die diese nunmehr aber lediglich zur Kat.C Waffe macht - nie zu einer niedrigeren Kategorie umgebaut werden kann, bleibt eine Salut-Waffe immer das, was sie waffenrechtlich bereits vor dem Salutumbau war.
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Re: Gesetzestext Waffengesetz neu

Beitrag von burggraben » Do 13. Dez 2018, 14:27

MikeD hat geschrieben:Also ich gehe schon davon aus, dass man sich bei der Durchführungsverordnung an´s Gesetz hält.
Und hier steht ganz eindeutig in den Erläuterungen zu §58:
Zu Abs. 13:
Durch die Einstufung von Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 als Schusswaffen der Kategorie A soll im Falle einer fristgerechten Meldung dieser Waffen dem Betroffenen eine Waffenbesitzkarte oder, sofern die Berechtigung des Betroffenen sich derzeit aus einem Waffenpass ergibt, ein Waffenpass gemäß § 17 für solche Waffen ausgestellt werden. Die Verwendung des Terminus „solche“ bringt dabei zum Ausdruck, dass die Berechtigung nicht nur für die gemeldete Waffe, sondern abstrakt für Waffen der betroffenen Ziffer (§ 17 Abs. 1 Z 7 bis 11) gilt.

Wenn das so kommt, wärs super. Dann könnte man auf dem genehmigten Altbestand Platz dann später einen neuen HA kaufen, wenn man die Altbestandwaffe verkauft. Ich bin bis jetzt davon ausgegangen dass die Altbestand permanent an diese eine Waffe gebunden ist, aber so wärs natürlich besser und auch sinnvoller. Ist halt anfällig für andere Auslegungen, von zukünftigen Regierungen.

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Re: Gesetzestext Waffengesetz neu

Beitrag von burggraben » Do 13. Dez 2018, 14:31

Promo hat geschrieben:Würde eine derartige Regelung noch vor dem 14.12.2019 in Kraft treten, so wären HA Langwaffen früher als Kat.B anzusehen.

Interessant, das wär natürlich eine spannende G'schicht. Über welchen Paragraphen genau soll das funktionieren dass ein geändertes KMG sich auf die Einstufung nach dem WaffG auswirkt?

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Re: Gesetzestext Waffengesetz neu

Beitrag von bino71 » Do 13. Dez 2018, 14:52

Jo_Kux hat geschrieben:
bino71 hat geschrieben:Wobei: wenn ich das Urteil lese, daß man bei Besitz einer Hülse bestraft werden kann (ohne wbk Besitz), ist eigentlich alles möglich.

In welchem Urteil wird der Besitz von Messing bestraft?

Mir ist die Lade runtergefallen: LVwG-2018/12/0605-2

Auszug: Bei der letzten Verurteilung betreffend Waffengesetz handelte es sich um eine leere Patronenhülse. Dies nur deshalb, da vom Gutachter festgestellt wurde, diese sei wiederherstellbar. Diese Entscheidung war für mich nicht nachvollziehbar.

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Re: Gesetzestext Waffengesetz neu

Beitrag von MikeD » Do 13. Dez 2018, 15:31

gewo hat geschrieben:die erläuterungen sind NICHT der gesetzstext
sie sind in spaeter folge auch NICHT bindend fuer die verwaltung

das haben wir damsls ja schoen beim §23.2b praesentiert bekommen
bis rauf zum LvG
Aber auch der Gesetzestext sagt im §58 ganz klar SOLCHE (und nicht jeweilige):
(13) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen.
Der Gesetzgeber wollte damit bewusst eine Regelung wie bei den Pumpguns (Bindung an eine bestimmte Waffe) vermeiden.
Somit könnte auch die Basiswaffe ganz normal als Kat. B verkauft / vererbt werden, lediglich die High-Cap Magazine dürfen nur an Berechtigte (Eintrag Kat. A7 bzw. A8) verkauft werden. Wenn man die Kat. A Berechtigung an eine bestimmte Waffe koppelt, könnte diese dann auch nur als Kat. A verkauft werden.

Wenn der Gesetzgeber sogar in der Erläuterung hineinschreibt was er mit "solche" meint, ist eine gegenteilige Auslegung wohl gut anfechtbar...

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Re: Gesetzestext Waffengesetz neu

Beitrag von Hellprayer » Do 13. Dez 2018, 15:48

bino71 hat geschrieben:
Jo_Kux hat geschrieben:
bino71 hat geschrieben:Wobei: wenn ich das Urteil lese, daß man bei Besitz einer Hülse bestraft werden kann (ohne wbk Besitz), ist eigentlich alles möglich.

In welchem Urteil wird der Besitz von Messing bestraft?

Mir ist die Lade runtergefallen: LVwG-2018/12/0605-2

Auszug: Bei der letzten Verurteilung betreffend Waffengesetz handelte es sich um eine leere Patronenhülse. Dies nur deshalb, da vom Gutachter festgestellt wurde, diese sei wiederherstellbar. Diese Entscheidung war für mich nicht nachvollziehbar.


Also mal vorweg hoffe ich dass dir nur wegen dem einen Satz die Kinnlade runtergefallen ist.
Wennst dir das ganze Urteil durchließt dann krieg ich höchstens Kopfschmerzen vom Kopfschütteln.

Hier ein anderer Auszug: "Ich bin nie kriminell aufgefallen" -Herr Z., 17-Mal vorbestrafter Musterbürger (hauptsächlich Körperverletzung) der jetzt einen Waffenpass haben möchte

Über das Urteil mit der Hülse kann man evtl. streiten, das ist auch der Grund warum meine Dekopatronen (auch die .50BMG) angebohrt sind. Aber dass sie den edlen Ritter der Kokosnuss nicht eine Kanone führen lassen kann ich zu 100% nachvollziehen... :doh:
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Re: Gesetzestext Waffengesetz neu

Beitrag von burggraben » Do 13. Dez 2018, 15:53

bino71 hat geschrieben:Auszug: Bei der letzten Verurteilung betreffend Waffengesetz handelte es sich um eine leere Patronenhülse. Dies nur deshalb, da vom Gutachter festgestellt wurde, diese sei wiederherstellbar. Diese Entscheidung war für mich nicht nachvollziehbar.

Das ist die Aussage des Beschwerdeführers. Wenn du dir die anderen Aussagen so durchliest und das dann in Kontext setzt, würde ich mir zuerst lieber mal das Original-Urteil zu der "leeren Patronenhülse" raussuchen. Die Aussage für sich hat keinerlei juristischen Wert. Das kann alles mögliche gewesen sein.

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Re: Gesetzestext Waffengesetz neu

Beitrag von bino71 » Do 13. Dez 2018, 17:04

Wer die Möglichkeit hat das zu finden: LG Y, 35 HV 20/2016k, RK 20.12.2016 Besitz, Erwerb und Führen von Kriegsmaterial (unbedingte Geldstrafe)
LG steht wohl für Landesgericht und dürfte nicht weiterverfolgt sein.
Dort sollten die Details zur Hülse stehen.

Ändert aber nichts daran, daß wohl jemand wegen einer leeren Hülse vor Gericht gestanden ist und dafür verurteilt wurde.

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Re: Gesetzestext Waffengesetz neu

Beitrag von hasgunz » Fr 14. Dez 2018, 00:28

Promo hat geschrieben:Zur früher gestellten Frage hinsichtlich Salut-Waffen: diese gab es bislang nicht im WaffG. Eine Waffe die nicht entsprechend der Deaktivierungsvorschriften deaktiviert wurde, gilt bislang weiterhin als das was sie ist. Nunmehr wurde aufgrund der EU-RL der Begriff der Salutwaffe eingeführt. Sachlich dient das aber lediglich der Differenzierung zwischen Salut- und Schreckschusswaffen; aufgrund der Regelung, dass eine Waffe - ausgenommen die Deaktivierung, die diese nunmehr aber lediglich zur Kat.C Waffe macht - nie zu einer niedrigeren Kategorie umgebaut werden kann, bleibt eine Salut-Waffe immer das, was sie waffenrechtlich bereits vor dem Salutumbau war.

Also, wenn du zum Beispiel einen Salut K98 hast ist dieser Kategorie C, aber eine Salut MP34 wäre Kategorie A?
Irgendwie komisch, aber ok.
Bezüglich Schreckschusswaffen:
Regierungsvorlage hat geschrieben:Schreckschusswaffen, die am oder nach dem 14. September 2018 in der Europäischen Union hergestellt oder in diese eingeführt werden und nicht dem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Union gemäß Art. 10a Abs. 3 der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr.L 256 vom 13.09.1991 S. 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2017/853, ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 22, entsprechen, gelten als Schusswaffe der entsprechenden Kategorie.

Wie soll ich das verstehen?
Sind dann Zorakis plötzlich Kategorie B? :think:

LG
Derjenige, der Freiheit für Sicherheit aufgibt, verliert am Ende beides.

:violence-torch:

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Re: Gesetzestext Waffengesetz neu

Beitrag von Glock1768 » Fr 14. Dez 2018, 06:30

Bei den SSW kenne ich mich auch nicht aus ... Könnte auch noch keine weiteren Infos dazu finden ...

Wäre schlecht, wenn ich da plötzlich einen waffenpass bräuchte ...
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.22: TSG.22, CZ 75 Kadett II, CZ 455 Evolution
.223: Howa M 1500 Archangel, Troy PAR National

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