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Gesetzestext Waffengesetz neu

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Mauser98Lover
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Re: Gesetzestext Waffengesetz neu

Beitrag von Mauser98Lover » So 12. Jan 2020, 12:08

burggraben hat geschrieben:
Mo 17. Dez 2018, 18:19
hasgunz hat geschrieben: Was passiert eigentlich, wenn du sagen wir mal einen Rahmen für ein M16A1 besitzt, wäre das laut Waffengesetz-Neu eigentlich Kat. A, oder liege ich hier falsch?
Wie schaut's bei einem "normalen" AR15 Upper aus?
Ist der dann Kat. B und benötigt einen Platz?

LG
Im Gesetz steht was davon dass nur gasdruckbelastete Teile wesentliche werden sollen. Das wär der upper eigentlich nicht, außer die Behörde hat eine seltsame Auslegung von "gasdruckbelastet".
wo steht genau was wesentliche Teile sind?
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Promo
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Re: Gesetzestext Waffengesetz neu

Beitrag von Promo » So 12. Jan 2020, 12:25

Nachdem es offenbar immer noch Diskussionen über das gasdruckbelastet gibt, anbei eine historische Aufarbeitung des Themas. Es beantwortet zwar nicht abschließend, es lässt aber zumindest die Intention des Gesetzgebers erkennen:

Ursprünglich lautete der § 2 Abs. 2 WaffG wie folgt:
Die Bestimmungen über Schußwaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluß und andere diesen entsprechenden Teile von Schußwaffen - auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind -, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
Für das „neue“ (sozusagen aktuelle) Waffengesetz stand im ursprünglichen Entwurf Folgendes (Änderungen unterstrichen hervorgehoben):
Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen - auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind -, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
In den Erläuterungen zu dem ursprünglichen Entwurf findet sich zum § 2 Abs. 2 Folgendes (unterstrichene Hervorhebung beachten):
Bereits nach geltender Rechtslage ist in Abs. 2 die Anwendung der Bestimmungen über Schusswaffen auch für bestimmte Teile von Schusswaffen vorgesehen. Im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2017/853 wird nunmehr vorgeschlagen, dass die Bestimmungen über Schusswaffen nicht nur für den Lauf, die Trommel und den Verschluss sowie diesen entsprechende Teile, sondern auch für den Rahmen und das Gehäuse als wesentliche Bestandteile von Schusswaffen anzuwenden sind. Der Rahmen bzw. das Gehäuse dient der mechanischen Verbindung von Lauf mit Verschluss bzw. der Aufnahme von beweglichem Lauf und Verschluss.
Daher, Exkurs "zum Wurzel allen Übels" - die EU-RL 2017/853 enthält im Artikel 1 Abs. 1:
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck [..] 2. ‚wesentlicher Bestandteil‘ den Lauf, den Rahmen, das Gehäuse, gegebenenfalls einschließlich Gehäuseober- und -unterteil, den Schlitten, die Trommel, den Verschluss oder das Verschlussstück, die als Einzelteile unter dieselbe Kategorie fallen wie die Feuerwaffen, zu denen sie gehören oder gehören sollen;
Zu dem Gesetzesentwurf ging durch den Hauptverband der Gerichtssachverständigen eine Stellungnahme ein. Hier tauchte in einem Änderungsvorschlag zum § 2 WaffG erstmals die Formulierung „sofern sie beim Schuss gasdruckbelastet sind“ auf. Begründet wurde dies wie folgt:
Diese Ergänzung ist insofern wichtig, da sie eine eindeutige Zuordnung eines Waffenteils zu den wesentlichen Bestandteilen auf einfache Art und Weise ermöglicht und den Interpretationsspielraum auf ein Minimum einschränkt. Auch wird dadurch der Verwaltungsaufwand der Waffenämter für derartige Bestandteile auf ein notwendiges Minimum beschränkt.

Es ist auch nicht zwingend so, wie in den Erläuterungen zum Ministerialentwurf (Zu § 2 Abs 2 bis 4, Seite 2) beschrieben, dass der Rahmen bzw. das Gehäuse als mechanische Verbindung von Lauf mit Verschluss dient. Sehr häufig erfolgt die Verriegelung des Verschlusses direkt im Lauf oder in einem mit dem Lauf verbundenen Verriegelungsstück, und dem Gehäuse kommt nur eine untergeordnete Funktion zu. Auch sind derartige Gehäuse in den seltensten Fällen mit dem Lauf (wesentlicher Bestandteil) untrennbar verbunden.

Es sind ausschließlich gasdruckbelastete Bestandteile, die eine Schusswaffe zur Abgabe eines Schusses befähigen, alle anderen Bestandteile sind technisches Beiwerk, von ihnen geht daher per se keinerlei Gefährdung aus. Beginnt man damit, nicht gasdruckbelastete Bestandteile als wesentliche Bestandteile zu klassifizieren, wird der Verwaltungsaufwand dafür ein Fass ohne Boden.
Dieser Vorschlag wurde dann im Gesetz auch umgesetzt. Grundsätzlich lese ich die Begründung des Änderungsvorschlages so, als ob man damit Gehäuse von Waffen ausklammern wollte, bei denen der Verschluss direkt im Lauf verriegelt. Ob dann tatsächlich nur diese ausgenommen sind, lässt sich wohl dann nur vor Gericht feststellen – Interpretationsspielraum lässt es jedenfalls. Nachdem es so umgesetzt wurde, wäre der Wille des Gesetzgebers erkennbar, zumindest gewisse Waffen(teile) von den Bestimmungen des § 2 auszunehmen - gleichzeitig ist aber auch die EU-RL umzusetzen.
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Re: Gesetzestext Waffengesetz neu

Beitrag von fritzthemoose » So 12. Jan 2020, 12:28

Sauer202 hat geschrieben:
Mi 12. Dez 2018, 17:45
Hat wer einen Link zum Gesetzestext vom heute beschlossenen Waffengesetz?
Konnte leider trotz intensiver Suche nichts finden. Jetzt gibt es ein neues Gesetz, nur was im Gesetz genau steht ist ( bis jetzt für mich) nicht klar, da man es nicht nachlesen kann.

Danke!
Mach Dir über das WG keinen Kopf. Das ist irrelevant. Wichtig ist die Interpretation vom WG durch diverse Sachbearbeiter. Dann natürlich noch wichtiger die Interpretation der Sachbearbeiterinterpretation durch die österreichischenm Waffenhändler. Und wirklich rechtswirksam ist nur die Interpretation der Forumsnutzer hier von der Interpretation der Interpretation vom WG. Natürlich nur dann wenn ein Sachbearbeiter nichts anderes sagt. Falls ja müssen wir wieder von vorne anfangen :D
Zuletzt geändert von fritzthemoose am So 12. Jan 2020, 12:32, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Gesetzestext Waffengesetz neu

Beitrag von combatmiles » So 12. Jan 2020, 12:30

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Re: Gesetzestext Waffengesetz neu

Beitrag von fluxhunter » So 12. Jan 2020, 13:01

konkrete fragen: ist ein AR15 lower vom neuen gesetz als relevantes, gasdruck belastetes teil erfasst? ebenso glock griffstücke?

gasdruckbelastet sind sie m. m. nach nicht.
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Re: Gesetzestext Waffengesetz neu

Beitrag von gewo » So 12. Jan 2020, 13:02

fritzthemoose hat geschrieben:
So 12. Jan 2020, 12:28
Sauer202 hat geschrieben:
Mi 12. Dez 2018, 17:45
Hat wer einen Link zum Gesetzestext vom heute beschlossenen Waffengesetz?
Konnte leider trotz intensiver Suche nichts finden. Jetzt gibt es ein neues Gesetz, nur was im Gesetz genau steht ist ( bis jetzt für mich) nicht klar, da man es nicht nachlesen kann.

Danke!
Mach Dir über das WG keinen Kopf. Das ist irrelevant. Wichtig ist die Interpretation vom WG durch diverse Sachbearbeiter. Dann natürlich noch wichtiger die Interpretation der Sachbearbeiterinterpretation durch die österreichischenm Waffenhändler. Und wirklich rechtswirksam ist nur die Interpretation der Forumsnutzer hier von der Interpretation der Interpretation vom WG. Natürlich nur dann wenn ein Sachbearbeiter nichts anderes sagt. Falls ja müssen wir wieder von vorne anfangen :D
dein posting ist weder witzig noch hilfreich
es ist ruecksichtslos und herabwuerdigend

du qualifiziert damit menschen ab die kostenlos ihr fachwissen der allgemeinheit zur verfuegung stellen

normal zahlst fuer so ein posting wie dem vor dir - wennst einen anwalt um diese expertise ersuchst - 380,- zuzueglich mwstr. ... mindestens
bei null mehr wirkung

was bezweckst du damit?
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Re: Gesetzestext Waffengesetz neu

Beitrag von gewo » So 12. Jan 2020, 13:03

fluxhunter hat geschrieben:
So 12. Jan 2020, 13:01
konkrete fragen: ist ein AR15 lower vom neuen gesetz als relevantes, gasdruck belastetes teil erfasst? ebenso glock griffstücke?
ist nicht waffen relevant
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Re: Gesetzestext Waffengesetz neu

Beitrag von cas81 » So 12. Jan 2020, 13:07

Promo hat geschrieben:
So 12. Jan 2020, 12:25
Nachdem es offenbar immer noch Diskussionen über das gasdruckbelastet gibt, anbei eine historische Aufarbeitung des Themas. Es beantwortet zwar nicht abschließend, es lässt aber zumindest die Intention des Gesetzgebers erkennen:

Ursprünglich lautete der § 2 Abs. 2 WaffG wie folgt:
Die Bestimmungen über Schußwaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluß und andere diesen entsprechenden Teile von Schußwaffen - auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind -, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
Für das „neue“ (sozusagen aktuelle) Waffengesetz stand im ursprünglichen Entwurf Folgendes (Änderungen unterstrichen hervorgehoben):
Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen - auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind -, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
In den Erläuterungen zu dem ursprünglichen Entwurf findet sich zum § 2 Abs. 2 Folgendes (unterstrichene Hervorhebung beachten):
Bereits nach geltender Rechtslage ist in Abs. 2 die Anwendung der Bestimmungen über Schusswaffen auch für bestimmte Teile von Schusswaffen vorgesehen. Im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2017/853 wird nunmehr vorgeschlagen, dass die Bestimmungen über Schusswaffen nicht nur für den Lauf, die Trommel und den Verschluss sowie diesen entsprechende Teile, sondern auch für den Rahmen und das Gehäuse als wesentliche Bestandteile von Schusswaffen anzuwenden sind. Der Rahmen bzw. das Gehäuse dient der mechanischen Verbindung von Lauf mit Verschluss bzw. der Aufnahme von beweglichem Lauf und Verschluss.
Daher, Exkurs "zum Wurzel allen Übels" - die EU-RL 2017/853 enthält im Artikel 1 Abs. 1:
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck [..] 2. ‚wesentlicher Bestandteil‘ den Lauf, den Rahmen, das Gehäuse, gegebenenfalls einschließlich Gehäuseober- und -unterteil, den Schlitten, die Trommel, den Verschluss oder das Verschlussstück, die als Einzelteile unter dieselbe Kategorie fallen wie die Feuerwaffen, zu denen sie gehören oder gehören sollen;
Zu dem Gesetzesentwurf ging durch den Hauptverband der Gerichtssachverständigen eine Stellungnahme ein. Hier tauchte in einem Änderungsvorschlag zum § 2 WaffG erstmals die Formulierung „sofern sie beim Schuss gasdruckbelastet sind“ auf. Begründet wurde dies wie folgt:
Diese Ergänzung ist insofern wichtig, da sie eine eindeutige Zuordnung eines Waffenteils zu den wesentlichen Bestandteilen auf einfache Art und Weise ermöglicht und den Interpretationsspielraum auf ein Minimum einschränkt. Auch wird dadurch der Verwaltungsaufwand der Waffenämter für derartige Bestandteile auf ein notwendiges Minimum beschränkt.

Es ist auch nicht zwingend so, wie in den Erläuterungen zum Ministerialentwurf (Zu § 2 Abs 2 bis 4, Seite 2) beschrieben, dass der Rahmen bzw. das Gehäuse als mechanische Verbindung von Lauf mit Verschluss dient. Sehr häufig erfolgt die Verriegelung des Verschlusses direkt im Lauf oder in einem mit dem Lauf verbundenen Verriegelungsstück, und dem Gehäuse kommt nur eine untergeordnete Funktion zu. Auch sind derartige Gehäuse in den seltensten Fällen mit dem Lauf (wesentlicher Bestandteil) untrennbar verbunden.

Es sind ausschließlich gasdruckbelastete Bestandteile, die eine Schusswaffe zur Abgabe eines Schusses befähigen, alle anderen Bestandteile sind technisches Beiwerk, von ihnen geht daher per se keinerlei Gefährdung aus. Beginnt man damit, nicht gasdruckbelastete Bestandteile als wesentliche Bestandteile zu klassifizieren, wird der Verwaltungsaufwand dafür ein Fass ohne Boden.
Dieser Vorschlag wurde dann im Gesetz auch umgesetzt. Grundsätzlich lese ich die Begründung des Änderungsvorschlages so, als ob man damit Gehäuse von Waffen ausklammern wollte, bei denen der Verschluss direkt im Lauf verriegelt. Ob dann tatsächlich nur diese ausgenommen sind, lässt sich wohl dann nur vor Gericht feststellen – Interpretationsspielraum lässt es jedenfalls. Nachdem es so umgesetzt wurde, wäre der Wille des Gesetzgebers erkennbar, zumindest gewisse Waffen(teile) von den Bestimmungen des § 2 auszunehmen - gleichzeitig ist aber auch die EU-RL umzusetzen.
Pipifein! Danke dafür.
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