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Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen

Beitrag von Markus_k » Sa 9. Mai 2020, 08:45

Weiß nun schon jemand, ob man ein 30er Magazin in einem Repetierer ( zb R94 ) bedenkenlos verwenden darf ? :-?

fast12
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Re: Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen

Beitrag von fast12 » Sa 9. Mai 2020, 10:27

Ja. Magazin ist aber zu registrieren.

viewtopic.php?f=20&t=47868

Edit: Zu registrieren ist es natürlich nur bei deinem Beispiel vom R94 oder dgl.. Wenn es ein Magazin ist, dass nur für Kategorie C Waffen gemacht wurde ist es nicht zu registrieren.

jak1997
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Re: Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen

Beitrag von jak1997 » Sa 9. Mai 2020, 10:38

Mir wurde vom Amt gesagt das der Kat C R94 dann zu A wird wegen dem Magazin.....
Kann das sein?

fast12
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Re: Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen

Beitrag von fast12 » Sa 9. Mai 2020, 10:39

Nein, das ist falsch

jak1997
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Re: Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen

Beitrag von jak1997 » Sa 9. Mai 2020, 10:47

Ok danke.

gewo
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Re: Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen

Beitrag von gewo » Sa 9. Mai 2020, 11:05

fast12 hat geschrieben:
Sa 9. Mai 2020, 10:27
Ja. Magazin ist aber zu registrieren.

viewtopic.php?f=20&t=47868

Edit: Zu registrieren ist es natürlich nur bei deinem Beispiel vom R94 oder dgl.. Wenn es ein Magazin ist, dass nur für Kategorie C Waffen gemacht wurde ist es nicht zu registrieren.
Wie willst du wissen ob nicht vielleicht schon jetzt irgendwo weltweit wer einen halbautomaten für dieses Magazin gebaut hat.

Oder noch bauen will.

Du hättest dann ab dem Zeitpunkt ein illegales kat A Magazin und keine Möglichkeit es zu legalisieren

Das ganze klingt nach einem an den Haaren herbeigezogenen Thema
Ist es aber nicht
Wenn sich ein kleiner Entwickler einen waffen Prototyp überlegt dann konstruiert er nur die Waffe
Bei den Magazinen greift er auf welche zurück die es schon gibt denn er hat keine Lust jetzt auch noch ein Magazin zu entwickeln.

Ich bin selber im Besitz von vorserien Waffe in diversen Jagd Kalibern (je nach eingesetzten Lauf wahlweise repetierer oder halbautomat) die Magazine verwenden die 1:1 in repetierer eines bekannten jagdlichen Edel traditionsherstellers passen
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Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
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Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

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Re: Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen

Beitrag von Jiggler » Sa 9. Mai 2020, 12:56

In der Theorie hat das alles seine Richtigkeit ja, aber wie willst du dich in der Praxis schützen? Alles melden was mehr als 10 bzw. 20 Schuss fasst? Ist streng genommen nicht möglich, weil es zum Zeitpunkt der Meldung eventuell nicht unter halbautomatisch fällt, und daher nicht meldepflichtig ist. Gar nicht melden und und hoffen die BH oder der Kontrolleur wird schon nicht wissen, dass seit letzter Woche irgendein Tüftler aus Texas jetzt das Magazin eines jugoslawischen Repitierers für seinen neuen HA hernimmt.

Keine WBK haben, dann kommt auch nie jemand kontrollieren, was du an deiner Kat C angesteckt hast.

Ich frage mich eh, wie hoch der Anteil an Leuten sein wird, an denen die Gesetzesänderung unbemerkt vorübergegangen ist und nix über die neue Regelung wissen. Bei WBK Besitzern eventuell weniger, und da spätestens bis zum nächsten Führerscheintermin, bestenfalls noch vor Ablauf der Meldefrist. Aber bei Leuten nur mit Kat C, die ihr R94 seit Jahren im Schrank verstauben lassen, weil sie es mal unbedingt haben wollten, da kommt ja nie wer zum nachschauen und sie müssen ja auch nie wo hin zum auffrischen des Wissens.
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Re: Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen

Beitrag von bino71 » Sa 9. Mai 2020, 17:27

fast12 hat geschrieben:
Sa 9. Mai 2020, 10:27
Ja. Magazin ist aber zu registrieren.

viewtopic.php?f=20&t=47868

Edit: Zu registrieren ist es natürlich nur bei deinem Beispiel vom R94 oder dgl.. Wenn es ein Magazin ist, dass nur für Kategorie C Waffen gemacht wurde ist es nicht zu registrieren.
...und dazu hat man noch 1,5 Jahre Zeit.

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Re: Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen

Beitrag von burggraben » Sa 9. Mai 2020, 17:31

gewo hat geschrieben:
Sa 9. Mai 2020, 11:05
Wie willst du wissen ob nicht vielleicht schon jetzt irgendwo weltweit wer einen halbautomaten für dieses Magazin gebaut hat.
Geht es darum ob es (A) für dieses Magazin eine passende halbautomatische Waffe irgendwo weltweit im Moment gibt, oder (B) geht es darum für welche Waffe dieser Magazintyp ursprünglich entwickelt wurde?

Bei den Glockmagazinen welche sowohl in eine Pistole, wie auch in ein Gewehr passen, lese ich ja immer wieder dass es darauf ankommt wofür dieses Magazin ursprünglich entwickelt wurde um zu beurteilen ob es ein KW of LW Magazine ist. Da sind macht mans also nach Schema (B). Wenn man jetzt an anderer Stelle Schema (A) heranzieht ist natürlich spannend, aber nicht weiter überraschend.

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Re: Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen

Beitrag von SIG-X » So 17. Mai 2020, 18:45

Hallo,

Also so ganz schlau werd ich nicht..
möchte ein Schmeisser 9er kaufen
Ist-Stand: Besitz eines 223 ARs inkl Magazinen mit großer Kapazität und Glock mit entsprechenden Magazinen, 223 AR soll verkauft werden (soll dem 9er weichen)

Sollte ich erst melden = A-Platz da dann drauf die 9er Schmeisser? Oder wie sieht dass den nun aus wenn die 9er angeschafft wird und bereits Glock Magazine im Besitz sind welche ja eigentlich zur Glock gehören?
Vermutlich schon irgendwo thematisiert, finds aber nicht

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Re: Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen

Beitrag von Bdave » So 17. Mai 2020, 19:02

Wenn du schon Glock Magazine hast, die Schmeisser aber auf einem B-Platz liegt, darfst du die Magazine nur auf einem behördlich genehmigten Schießstand anstecken.

Ich würde es so machen:

Altbestandsmeldung machen. Damit bekommst du für das 223 AR einen Z8 Platz und darfst die Magazine behalten, überall anstecken, etc.
Schmeisser 9mm auf B-Platz kaufen.
Der BH mitteilen, dass sie das 223 AR auf einen B-Platz, und das 9mm AR auf den Z8 Platz legen sollen.
Das 223 als Kat. B ohne böse Magazine verkaufen.
Falls du zu wenig Plätze hast, das 223 nach Altbestandsmeldung verkaufen und das 9er auf den Z8 Platz kaufen.
Die 223 Magazine vom Altbestand darfst du trotzdem behalten.
Für das 9mm AR auf dem Z8 Platz darfst du jetzt große Glockmagazine nachkaufen. Oder die vorhandenen verwenden. Anstecken überall erlaubt.
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Re: Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen

Beitrag von Jiggler » So 17. Mai 2020, 19:16

Aber aufpassen, ist die 9er unter 60 cm, ist es eine FFW nach §3 und kann somit keine Z8 sein, sondern allenfalls nur eine Z7. Ein Händler hat mir letztens so ein AR gezeigt, welches 59,5 cm lang war. Da dürfte man dann auch 20er Magazine anstecken.

9er als Z7 oder Z8 Zubehör kaufen geht auch, dass man dann dort große Mags anstecken darf.
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Re: Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen

Beitrag von Bdave » So 17. Mai 2020, 19:26

Bin von der Schmeisser 9mm in 10.5" ausgegangen. Die ist im eingeschobenen Zustand immer noch einiges über 60 cm. ;)
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Re: Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen

Beitrag von fast12 » So 17. Mai 2020, 19:44

Jiggler hat geschrieben:
So 17. Mai 2020, 19:16
Aber aufpassen, ist die 9er unter 60 cm, ist es eine FFW nach §3 und kann somit keine Z8 sein, sondern allenfalls nur eine Z7. Ein Händler hat mir letztens so ein AR gezeigt, welches 59,5 cm lang war. Da dürfte man dann auch 20er Magazine anstecken.
Das ist aber recht dünnes Eis. Wenns hart auf hart kommt könnte der Sachverständige der Meinung sein, dass ein AR vom Wesen her immer eine Langwaffe ist. Wie gesagt könnte, muss nicht. Mir wär das zu riskant.

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Re: Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen

Beitrag von Jiggler » Mo 18. Mai 2020, 00:47

Bdave hat geschrieben:
So 17. Mai 2020, 19:26
Bin von der Schmeisser 9mm in 10.5" ausgegangen. Die ist im eingeschobenen Zustand immer noch einiges über 60 cm. ;)
Ich kenne mich da jetzt zu wenig aus, welche Lauflängen beim Schmeisser üblich sind, aber deine Anmerkung bringt mich auf den nächsten Gedanken. Wie wird denn beim AR gemessen?

Bezug nehmend auf Z11
von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können;
müsste ja von der Buffertube bis Laufende gemessen werden. Ich kann ja meinen Magpul CTR ohne Werkzeug demontieren und es bleibt schussfähig.

Also kurz gefasst, es müsste in diesem Zustand min 60 cm haben oder?

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