ES IST SOWEIT: Der PDSV Cup 2024 hat begonnen! Teilnahmebedingungen: viewtopic.php?f=53&t=58164
Der PDSV Cup dient zur Finanzierung des Pulverdampf Forums. Bitte unterstützt unser Forum, danke!

Neues WaffG: was ist ab 1.1. erlaubt?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
utc37
.357 Magnum
.357 Magnum
Beiträge: 72
Registriert: Sa 30. Dez 2017, 13:41

Neues WaffG: was ist ab 1.1. erlaubt?

Beitrag von utc37 » Mo 31. Dez 2018, 08:58

Hi!

Was ist ab morgen erlaubt?
Ich habe zwar von einer Menge Änderungen gelesen, aber konkret ab wann ist mir nicht klar...

Dürfen Jäger morgen mit Jagdkarte und WBK Kat B im Revier führen?

Danke & lg

Bdave
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 1847
Registriert: Do 22. Okt 2015, 18:59
Wohnort:

Re: Neues WaffG: was ist ab 1.1. erlaubt?

Beitrag von Bdave » Mo 31. Dez 2018, 17:59

Schalldämpfer für Jäger
Führen von Kat B bei der Jagd
Entzug der Jagdkarte bei Waffenverbot
Vorläufiges Waffenverbot durch Organ der öffentl. Aufsicht möglich.
Gewehrscheinwerfer erlaubt
Sportschütze Edelversion
Händler müssen verdächtige Transaktionen melden
Keine Waffen (zB auch Messer) für Drittstaatsangehörige
Waffenpass für Militärpolizei und Justizwache
WBK Erweiterung Neu
- Black Rifles Matter -

Benutzeravatar
Mindfreeq
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 1483
Registriert: Fr 19. Aug 2016, 14:47

Re: Neues WaffG: was ist ab 1.1. erlaubt?

Beitrag von Mindfreeq » Mo 31. Dez 2018, 19:27

Das heißt war ich im Jahr 2018 auf 3 Bewerben bin ich Edel Sportschütze?
Guns are like Potato Chips, you can't have just ONE... :mrgreen:

Benutzeravatar
hmg382
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 1577
Registriert: Di 1. Dez 2015, 08:10
Wohnort: Tirol

Re: Neues WaffG: was ist ab 1.1. erlaubt?

Beitrag von hmg382 » Mo 31. Dez 2018, 19:30

Mindfreeq hat geschrieben:Das heißt war ich im Jahr 2018 auf 3 Bewerben bin ich Edel Sportschütze?


Wennst in einem Verein >= 35 Mitglieder bist, ja. Aber nur Edelsportschütze. Für HiCaps musst Superduperedelsportschütze sein ;)
DVC & #IamTheGunLobby

"Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren." - Benjamin Franklin

CZ Shadow 2, CZ P-09

Papa Bär
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 1071
Registriert: Di 6. Feb 2018, 10:13

Re: Neues WaffG: was ist ab 1.1. erlaubt?

Beitrag von Papa Bär » Di 1. Jan 2019, 10:08

hmg382 hat geschrieben:
Mindfreeq hat geschrieben:Das heißt war ich im Jahr 2018 auf 3 Bewerben bin ich Edel Sportschütze?


Wennst in einem Verein >= 35 Mitglieder bist, ja. Aber nur Edelsportschütze. Für HiCaps musst Superduperedelsportschütze sein ;)

Woher hast denn den Unsinn?
Derzeit haben wir mal die Altbestandsregelung für HiCaps und wie das dann nach dem 13.12.19 geregelt sein wird, weiss noch niemand.
Warum kann man nicht mal bei den Tatsachen bleiben? :roll:
Bei Politikern ist es einfach zu erkennen, wenn sie lügen - Die Lippen bewegen sich.

Bdave
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 1847
Registriert: Do 22. Okt 2015, 18:59
Wohnort:

Re: Neues WaffG: was ist ab 1.1. erlaubt?

Beitrag von Bdave » Di 1. Jan 2019, 11:21

Altbestand auch noch nicht. Bezüglich Halbautomaten und Magazine bleibt bis 13.12.2019 alles soweit gleich wie jetzt. Allerdings kannst du HA und Magazine die du bis dahin noch kaufst, ab 14.12.2019 innerhalb von 2 Jahren als Altbestand melden.
- Black Rifles Matter -

Benutzeravatar
Hane
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 2772
Registriert: Fr 11. Jan 2013, 17:13
Wohnort:

Re: Neues WaffG: was ist ab 1.1. erlaubt?

Beitrag von Hane » Di 1. Jan 2019, 12:26

Ab wann bis wann müssen Kat. D Altbestand Waffen gemeldet werden?

Benutzeravatar
Atheki
.308 Win
.308 Win
Beiträge: 403
Registriert: Do 8. Jun 2017, 09:02
Wohnort: Wien

Re: Neues WaffG: was ist ab 1.1. erlaubt?

Beitrag von Atheki » Di 1. Jan 2019, 14:02

Hane hat geschrieben:Ab wann bis wann müssen Kat. D Altbestand Waffen gemeldet werden?

Steht doch alles in den Übergangsbestimmungen aufgelistet.

§58
(15) Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 eine Schusswaffe rechtmäßig besitzen, für die bis zu diesem Zeitpunkt keine Registrierungspflicht bestand, haben diese Schusswaffe binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 gemäß § 33 registrieren zu lassen, sofern noch keine Registrierung vorgenommen wurde.

Bdave
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 1847
Registriert: Do 22. Okt 2015, 18:59
Wohnort:

Re: Neues WaffG: was ist ab 1.1. erlaubt?

Beitrag von Bdave » Di 1. Jan 2019, 14:26

Kurz gesagt, ab 14.12.2019 bis 13.12.2021
- Black Rifles Matter -

Yoshi
.357 Magnum
.357 Magnum
Beiträge: 140
Registriert: Mo 15. Feb 2016, 15:26
Wohnort: Niederösterreich

Re: Neues WaffG: was ist ab 1.1. erlaubt?

Beitrag von Yoshi » Di 1. Jan 2019, 15:24

Was ich noch nicht ganz kapiert hab: Darf man nun Zubehör (zB ein Wechselsystem) OHNE dem Vermerk "Zubehör" auf der WBK haben oder nicht, solange es nicht über "die doppelte Anzahl an vorhandener Schusswaffen" hinausgeht?

Auszug aus dem Gesetzesvorschlag, den ich im Internet gefunden hab:
§23 Anzahl der erlaubten Waffen
Pkt. 3:
Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig.
Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen.

Bezieht sich das "dafür" nun auf eine darüber hinausgehende Anzahl oder auf den kompletten Pkt.3?

Danke vorab!

gewo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 36569
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 12:09
Wohnort: Wien
Kontaktdaten:

Re: Neues WaffG: was ist ab 1.1. erlaubt?

Beitrag von gewo » Di 1. Jan 2019, 15:36

Yoshi hat geschrieben:Was ich noch nicht ganz kapiert hab: Darf man nun Zubehör (zB ein Wechselsystem) OHNE dem Vermerk "Zubehör" auf der WBK haben oder nicht, solange es nicht über "die doppelte Anzahl an vorhandener Schusswaffen" hinausgeht?

Auszug aus dem Gesetzesvorschlag, den ich im Internet gefunden hab:
§23 Anzahl der erlaubten Waffen
Pkt. 3:
Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig.
Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen.

Bezieht sich das "dafür" nun auf eine darüber hinausgehende Anzahl oder auf den kompletten Pkt.3?

Danke vorab!


wann ist das inkrafttreten des §23?
steht ziemlich am ende der gesetzesaenderung
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

Benutzeravatar
Atheki
.308 Win
.308 Win
Beiträge: 403
Registriert: Do 8. Jun 2017, 09:02
Wohnort: Wien

Re: Neues WaffG: was ist ab 1.1. erlaubt?

Beitrag von Atheki » Di 1. Jan 2019, 15:40

Yoshi hat geschrieben:Was ich noch nicht ganz kapiert hab: Darf man nun Zubehör (zB ein Wechselsystem) OHNE dem Vermerk "Zubehör" auf der WBK haben oder nicht, solange es nicht über "die doppelte Anzahl an vorhandener Schusswaffen" hinausgeht?

Auszug aus dem Gesetzesvorschlag, den ich im Internet gefunden hab:
§23 Anzahl der erlaubten Waffen
Pkt. 3:
Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig.
Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen.

Bezieht sich das "dafür" nun auf eine darüber hinausgehende Anzahl oder auf den kompletten Pkt.3?

Danke vorab!

Doppelte Anzahl der erlaubten Schußwaffen als Zubehör ohne Vermerk.
Darüber nur mittels Vermerk und Bewilligung wie vor der Gesetzesänderung.

Benutzeravatar
Octopus
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 690
Registriert: Di 12. Apr 2011, 13:40

Re: Neues WaffG: was ist ab 1.1. erlaubt?

Beitrag von Octopus » Di 1. Jan 2019, 16:07

Im §23/3 steht aber nichts mehr davon, dass das gegenständliche Zubehör zu einer bereits bestehenden Waffe gehören muss.

Liege ich hier richtig in der Annahme, dass das das Platzproblem auf WBK/WP entschärfen kann?
Tight pants - tight groupings

Benutzeravatar
Atheki
.308 Win
.308 Win
Beiträge: 403
Registriert: Do 8. Jun 2017, 09:02
Wohnort: Wien

Re: Neues WaffG: was ist ab 1.1. erlaubt?

Beitrag von Atheki » Di 1. Jan 2019, 16:08

gewo hat geschrieben:wann ist das inkrafttreten des §23?
steht ziemlich am ende der gesetzesaenderung

Ab 1. Jänner 2019 laut Bundesgesetzblatt vom 22. Dezember 2018.
edit:
Fehler meinerseits. Hab die Vorlage offen gehabt und dort wurde noch nicht aufgesplittet.
Danke SSG308 für die Korrektur!
SSG308 hat geschrieben:§ 23 Abs. 2, 2b und 2c treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
§ 23 Abs. 2a und 3 treten mit 14. Dezember 2019 in Kraft.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgb ... _I_97.html
Zuletzt geändert von Atheki am Di 1. Jan 2019, 16:52, insgesamt 1-mal geändert.

gewo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 36569
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 12:09
Wohnort: Wien
Kontaktdaten:

Re: Neues WaffG: was ist ab 1.1. erlaubt?

Beitrag von gewo » Di 1. Jan 2019, 16:15

Atheki hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:wann ist das inkrafttreten des §23?
steht ziemlich am ende der gesetzesaenderung

Ab 1. Jänner 2019 laut Bundesgesetzblatt vom 22. Dezember 2018.


Tja
Dann müsste das heißen das es ab heute gilt

Formal aber erst wenn das Gesetz veroeffentlicht ist
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

Antworten