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Re: WaffG per 2019, Infofolder Schalldaempfer

Verfasst: Mo 28. Jan 2019, 14:15
von Markus_H
Prometheus hat geschrieben:
Mo 28. Jan 2019, 13:49
Bist du dir sicher?
Auch auf Waffen welche offensichtlich nicht zur Jagd tauglich sind?
Laut Jagdgesetz sind zum Beispiel nur Halbautomaten mit 2 Schuss Magazine "jagdlich".
Hat sich da schon was geändert?

Ich hoffe es wird so exekutiert wie du hier beschreibst aber ich habe irgendwie den Verdacht sobald die Ersten mit schallgedämpften AR15, AUG, usw. gesichtet werden es zu Problemen kommen könnte ein "jagdliches" Interesse nach zu weisen. Vorallem weil diese "bösen" Halbautomaten explizit für den Schießsport eingestuft wurden.
Aktuelles Waffengesetz § 17 (3b) hat geschrieben: Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind vom Verbot des Erwerbs, der Einfuhr, des Besitzes, des Überlassens und des Führens von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles (Abs. 1 Z 5) ausgenommen, wenn sie die Jagd regelmäßig ausüben. Dies gilt auch hinsichtlich solcher Vorrichtungen für nachweislich zur Ausübung der Jagd mitgebrachte oder eingeführte Schusswaffen. Solche Vorrichtungen sind auch wie die entsprechende Schusswaffe zu verwahren. Wird dem Betroffenen die Jagdkarte entzogen oder endet die Gültigkeit der Jagdkarte, hat dieser die Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles innerhalb von sechs Monaten einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Besitz dieser Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles weiterhin zulässig. Hat die Behörde aufgrund bestimmter Tatsachen Grund zur Annahme, dass der Betroffene die Jagd tatsächlich nicht regelmäßig ausübt oder ausüben kann, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen.
Da ist das Gesetz ziemlich eindeutig. Hast du eine gültige Jagdkarte und gehst regelmäßig jagen darfst du Schalldämpfer unter anderem besitzen und führen.
Es gibt keine Bindung an "jagdliche" Waffen. Unabhängig von der Erlaubnis Schalldämpfer zu führen (keine örtliche/zeitliche Einschränkung im §17) darfst du nur im Rahmen des geltenden Landesjagdgesetzes jagen. In NÖ darfst du deswegen zb auch nicht mit einem HA dessen Magazin mehr als 2 Schuss fasst jagen gehen, nur weil ein Schalldämpfer drauf ist.

Re: WaffG per 2019, Infofolder Schalldaempfer

Verfasst: Di 29. Jan 2019, 15:08
von haunclesam
Markus_H hat geschrieben:
Mo 28. Jan 2019, 14:15
Aktuelles Waffengesetz § 17 (3b) hat geschrieben: Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind vom Verbot des Erwerbs, der Einfuhr, des Besitzes, des Überlassens und des Führens von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles (Abs. 1 Z 5) ausgenommen, wenn sie die Jagd regelmäßig ausüben. Dies gilt auch hinsichtlich solcher Vorrichtungen für nachweislich zur Ausübung der Jagd mitgebrachte oder eingeführte Schusswaffen. Solche Vorrichtungen sind auch wie die entsprechende Schusswaffe zu verwahren. Wird dem Betroffenen die Jagdkarte entzogen oder endet die Gültigkeit der Jagdkarte, hat dieser die Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles innerhalb von sechs Monaten einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Besitz dieser Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles weiterhin zulässig. Hat die Behörde aufgrund bestimmter Tatsachen Grund zur Annahme, dass der Betroffene die Jagd tatsächlich nicht regelmäßig ausübt oder ausüben kann, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen.
Da ist das Gesetz ziemlich eindeutig. Hast du eine gültige Jagdkarte und gehst regelmäßig jagen darfst du Schalldämpfer unter anderem besitzen und führen.
Bin gespannt wie nachgewiesen werden soll ob/dass man die Jagd regelmäßig ausübt, bzw. was unter regelmäßig fällt (1 x jährlich etc. ist schließlich auch regelmäßig...)

Re: WaffG per 2019, Infofolder Schalldaempfer

Verfasst: Di 29. Jan 2019, 15:18
von BigBen
haunclesam hat geschrieben:
Di 29. Jan 2019, 15:08
Markus_H hat geschrieben:
Mo 28. Jan 2019, 14:15
Aktuelles Waffengesetz § 17 (3b) hat geschrieben: Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind vom Verbot des Erwerbs, der Einfuhr, des Besitzes, des Überlassens und des Führens von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles (Abs. 1 Z 5) ausgenommen, wenn sie die Jagd regelmäßig ausüben. Dies gilt auch hinsichtlich solcher Vorrichtungen für nachweislich zur Ausübung der Jagd mitgebrachte oder eingeführte Schusswaffen. Solche Vorrichtungen sind auch wie die entsprechende Schusswaffe zu verwahren. Wird dem Betroffenen die Jagdkarte entzogen oder endet die Gültigkeit der Jagdkarte, hat dieser die Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles innerhalb von sechs Monaten einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Besitz dieser Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles weiterhin zulässig. Hat die Behörde aufgrund bestimmter Tatsachen Grund zur Annahme, dass der Betroffene die Jagd tatsächlich nicht regelmäßig ausübt oder ausüben kann, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen.
Da ist das Gesetz ziemlich eindeutig. Hast du eine gültige Jagdkarte und gehst regelmäßig jagen darfst du Schalldämpfer unter anderem besitzen und führen.
Bin gespannt wie nachgewiesen werden soll ob/dass man die Jagd regelmäßig ausübt, bzw. was unter regelmäßig fällt (1 x jährlich etc. ist schließlich auch regelmäßig...)
Es steht doch eh alles klar drinnen...wenn jemand eine gültige Jagdkarte hat, wird von einer regelmäßigen Jagdausübung ausgegangen. Genauer nachgeschaut wird nur wenn man einen Anlass dazu gibt...dann muss halt z.B. jemand bezeugen das man Jagern war. Und ja, 1 mal im Jahr ist auch regelmäßig!

Re: WaffG per 2019, Infofolder Schalldaempfer

Verfasst: Do 31. Jan 2019, 12:09
von gewo
von der WKO ist jetzt noch mal eine nachinformation betreffend schalldaempfer gekommen

im wesentlichen nichts neues

offenbar aufgrund vieler rueckfragen wurde neuerlich auf die unbedingte beschussverpflichtung hingewiesen

Grundsätzlich sind Schalldämpfer verbotene Gegenstände gem. § 17 Abs. 1 Z 5 WaffG, eine Ausnahme gibt es ab 1.1.2019 für Jäger in § 17 Abs. 3b WaffG, sofern diese eine gültige Jagdkarte vorlegen. Jäger können demnach unbegrenzt Schalldämpfer besitzen. Sofern keine gültige Jagdkarte mehr vorhanden ist, hat der Jäger binnen 6 Monaten seine(m) Schalldämpfer einem Berechtigten zu überlassen.

Das an einem Lauf nachträglich angebrachte Schalldämpfergewinde stellt eine Veränderung an einem höchstbeanspruchten Waffenteil dar. Nach der Beschussverordnung besteht die Pflicht, neuerlich die Waffe zu beschießen. Zur Einreichung zur beschussamtlichen Erprobung sind in den Fällen der §§ 17, 32 und 49 alle jene Personen – das sind Gewerbetreibende - verpflichtet, welche die in diesen Bestimmungen angeführten Bearbeitungen vorgenommen oder Veränderungen festgestellt haben.

ACHTUNG: Sofern kein neuerlicher Beschuss der Waffe erfolgt, können Versicherungen bei einem Versicherungsfall Regressanspruch gegen den Waffeninhaber richten. Das Risiko trägt daher der Waffenbesitzer, aber auch der Gewerbetreibende!

Re: WaffG per 2019, Infofolder Schalldaempfer

Verfasst: Do 31. Jan 2019, 13:21
von kuni
Prometheus hat geschrieben:
Mo 28. Jan 2019, 13:49
rupi hat geschrieben:
So 27. Jan 2019, 11:36
Inhaber einer gültigen Jagdkarte können den Schalldämpfer verwenden wo und worauf sie wollen
Bist du dir sicher?
Auch auf Waffen welche offensichtlich nicht zur Jagd tauglich sind?
Laut Jagdgesetz sind zum Beispiel nur Halbautomaten mit 2 Schuss Magazine "jagdlich".
Hat sich da schon was geändert?

Ich hoffe es wird so exekutiert wie du hier beschreibst aber ich habe irgendwie den Verdacht sobald die Ersten mit schallgedämpften AR15, AUG, usw. gesichtet werden es zu Problemen kommen könnte ein "jagdliches" Interesse nach zu weisen. Vorallem weil diese "bösen" Halbautomaten explizit für den Schießsport eingestuft wurden.

Ich weiß ja nicht wie das bei dir in OÖ ist aber bei uns in Tirol ist die Jägerschaft ein sehr konservativer Haufen wo man bereits schief angeschaut wird wenn man mit einen synthetik Schaft daher kommt.

Hoffen wir mal um das Beste
Woran machst du deine Bedenken fest? Weil es logisch wäre? Vergiss es - Logik hat bei Waffengesetzen nichts zu tun