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WaffG per 2019, Zusammenfassung von waffg.info

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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WaffG per 2019, Zusammenfassung von waffg.info

Beitrag von gewo » Mi 2. Jan 2019, 19:17

falls das noch nicht gepostet wurde...

https://waffg.info/nachrichten/Waffenge ... endert_hat

da sind auch ein paar praxisbeispiele dabei
wirkt nuetzlich
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Re: WaffG per 2019, Zusammenfassung von waffg.info

Beitrag von theyo » Mi 2. Jan 2019, 21:38

Danke Dir, wirklich hilfreich!

mastercrash
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Re: WaffG per 2019, Zusammenfassung von waffg.info

Beitrag von mastercrash » Mi 2. Jan 2019, 21:57

Zitat aus der Seite:
Beim Finden von Schusswaffen gilt jetzt gemäß § 42 Abs 3 eine Regelung, wonach dem Finder einer Schusswaffe für diese Art von Schusswaffen eine Waffenbesitzkarte zu erweitern oder auzustellen ist. Nach Einschätzung des Autors gilt diese Regelung auch für verbotene Waffen.


Das heißt man findet einen schießenden Kugelschreiber, schießenden Regenschirm oder wie in den USA ein schießendes Handy und bekommt dann einen ZWR-Eintrag: Schießendes Handy :lol: :tipphead:
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Re: WaffG per 2019, Zusammenfassung von waffg.info

Beitrag von hobbycaptain » Mi 2. Jan 2019, 22:07

mastercrash hat geschrieben:Zitat aus der Seite:
Beim Finden von Schusswaffen gilt jetzt gemäß § 42 Abs 3 eine Regelung, wonach dem Finder einer Schusswaffe für diese Art von Schusswaffen eine Waffenbesitzkarte zu erweitern oder auzustellen ist. Nach Einschätzung des Autors gilt diese Regelung auch für verbotene Waffen.


Das heißt man findet einen schießenden Kugelschreiber, schießenden Regenschirm oder wie in den USA ein schießendes Handy und bekommt dann einen ZWR-Eintrag: Schießendes Handy :lol: :tipphead:



https://www.youtube.com/watch?v=vN-oBio29z8
https://www.youtube.com/watch?v=O4uaazmwGfE

:whistle:

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Re: WaffG per 2019, Zusammenfassung von waffg.info

Beitrag von gewo » Mi 2. Jan 2019, 22:25

mastercrash hat geschrieben:Das heißt man findet einen schießenden Kugelschreiber, schießenden Regenschirm oder wie in den USA ein schießendes Handy und bekommt dann einen ZWR-Eintrag: Schießendes Handy :lol: :tipphead:


plan B statt :tipphead: waere das gesetz zu lesen
es steht so drinnen
und die verbotenen sind NICHT ausgenommen

wird wohl nicht gewollt sein
aber ist so
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Re: WaffG per 2019, Zusammenfassung von waffg.info

Beitrag von mastercrash » Mi 2. Jan 2019, 22:31

Im Gesetz steht viel, aber das wird man, und das weiß man als normaldenkender Mensch auch, niemals von einer Behörde oder danach per Rechtsmittel vor einem Verwaltungsgericht durchgeboxt kriegen. Davor erfinden die Herren Beamten und Juristen Millionen Gründe das nicht zu gestatten, reden 5 Seiten um den heißen Brei und dann heißts abschließend kommen wir zum Ergebnis, dass dies nach geltender Rechtslage nicht gestattet ist, der Antragsteller hat dem Bund die Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu erstatten, bevor legal mit einem gefundenen schießenden Handy oder Kugelschreiber auf einem Schießstand in Österreich aufkreuzt.
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Re: WaffG per 2019, Zusammenfassung von waffg.info

Beitrag von gewo » Mi 2. Jan 2019, 22:40

mastercrash hat geschrieben:Im Gesetz steht viel, aber das wird man, und das weiß man als normaldenkender Mensch auch, niemals von einer Behörde oder danach per Rechtsmittel vor einem Verwaltungsgericht durchgeboxt kriegen. Davor erfinden die Herren Beamten und Juristen Millionen Gründe das nicht zu gestatten....


das geht immer nur in den unteren instanzen

nicht umsonst gibts genug schnellfahrer die den schein dann doch NICHT abgeben mussten weil die behoerde nicht belegen konnte dass die betreffende geschwindigkeitsbeschraenkung ordnungsgemaess beschieden worden ist usw

aber wie auch immer
ich bin kein grosser finder
mir wird es nix bringen
es ist halt eine interessante nebenbemerkung in dem zusammenhang

und bedeutet in der praxis dass man nun seine 22 jahre lang in verstoss geratene pumpgun nach legalisieren koennte ...
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Re: WaffG per 2019, Zusammenfassung von waffg.info

Beitrag von hasgunz » Do 3. Jan 2019, 01:20

gewo hat geschrieben:falls das noch nicht gepostet wurde...

https://waffg.info/nachrichten/Waffenge ... endert_hat

da sind auch ein paar praxisbeispiele dabei
wirkt nuetzlich

Hätte eine Frage bezüglich:
waffg.info hat geschrieben:Bei Erweiterungen mit der Begründung "Schießsport" auf über 10 Stück Schusswaffen der Kategorie B muss man hinkünftig nachweisen, dass man Sportschütze iSd § 11b ist - also ordentliches Mitglied in einem Sportschützenverein iSd § 11b Abs 2 ist und den Schießsport iSd § 11b Abs 3 ausübt. Bis einschließlich 10 Stück Schusswaffen muss man mit der Begründung "Schießsport" lediglich Mitglied eines Vereins gemäß § 3 VerG, dessen Zweck die Ausübung des Schießsports umfasst (also kein "Sportschützenverein" iSd § 11b). Bei der letztgenannten Regelung sind also die strengen Voraussetzungen des § 11b irrelevant.

Heißt das, dass ich als "Sportschütze" sogesehen mir sofort meine WBK auf 10 Stück mit der Begründung "Schießsport" erweitern lassen darf?

LG

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Re: WaffG per 2019, Zusammenfassung von waffg.info

Beitrag von mastercrash » Do 3. Jan 2019, 02:08

hasgunz hat geschrieben:Heißt das, dass ich als "Sportschütze" sogesehen mir sofort meine WBK auf 10 Stück mit der Begründung "Schießsport" erweitern lassen darf?


In den üblichen Schritten:

2 Stück -> 5 Jahre -> 5 Stück -> 5 Jahre -> 7 Stück ...
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Re: WaffG per 2019, Zusammenfassung von waffg.info

Beitrag von mastercrash » Do 3. Jan 2019, 05:50

woolf hat geschrieben:Mit § 23 (2b) geht immer nur +2 Plätze alle 5 Jahre. Neu ist, dass es nun bis zu insg. 10 Stück geht, anstatt wie bisher nur bis 5 Stk.

Und nach § 23/2 das erste mal auf 5 statt auf 4. Das ist auch neu.

Bisher war 2 -> 4 -> 5 -> Feierabend
Nun: 2 -> 5 -> 7 -> 9 -> und dann je nachdem 10 und Schluss oder eben weiter normal erweitern mit Listen und seitenweise Begründungen als Edelschütze...
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Re: WaffG per 2019, Zusammenfassung von waffg.info

Beitrag von karl255 » Do 3. Jan 2019, 08:52

@ mastercrash:
das stimmt so nicht
bisher war
2-> 5 -> 8 -> 11 -> 15 oder
2 -> 5 -> 10 -> 15
je nach bh

und dann schluss (jeweils nach 12 monaten), ausser Sammler

jetzt ist bei 10 Schluß

wobei viewtopic.php?f=20&t=44092
in dieser broschüre steht wieder dass über 10 geht

naja ich werd mal warten wie das wirklich gehandhabt wird, ich hab in den letzten 2 monaten schon von einigen kollegen gehört dass deren bhs sagen es ist bei 10 jetzt schluss die früher bis zu 15 eingetragen haben.

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Re: WaffG per 2019, Zusammenfassung von waffg.info

Beitrag von hasgunz » Do 3. Jan 2019, 09:23

mastercrash hat geschrieben:
hasgunz hat geschrieben:Heißt das, dass ich als "Sportschütze" sogesehen mir sofort meine WBK auf 10 Stück mit der Begründung "Schießsport" erweitern lassen darf?


In den üblichen Schritten:

2 Stück -> 5 Jahre -> 5 Stück -> 5 Jahre -> 7 Stück ...

Also NUR 15 Jahre bis ich 9 Plätze hab... :headslap:

LG
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Re: WaffG per 2019, Zusammenfassung von waffg.info

Beitrag von hmg382 » Do 3. Jan 2019, 10:15

hasgunz hat geschrieben:Also NUR 15 Jahre bis ich 9 Plätze hab... :headslap:


Naja, das ist ja alles (2b) ... wenn in deiner BH keine AWN sitzen und dein Obmann/OSM im Verein einen gut begründeten Schrieb aufsetzt, dann steht einer Erweiterung nach (2) nichts im Wege:

[...] Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen.


Wennst natürlich nicht dem Schießsport gem. 11b nachgehst, dann geht nur (2b).

2 Kollegen haben vor ca. 1,5 Jahren nach 3 Monaten Vereinsmitglieschaft von 2 auf 10 erweitert. Ohne Probleme. Möglich ist alles. Und ich lese jetzt aus dem neuen Gesetzestext nichts heraus, was dem entgegenstehen würde (außer natürlich übereifrige AWN-BHs etc.).
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Re: WaffG per 2019, Zusammenfassung von waffg.info

Beitrag von yoda » Do 3. Jan 2019, 10:41

Wenn man sich das alles genau durchliest, dann ändert sich eigentlich garnicht viel, weil Magazine von VOLLAUTOMATISCHEN Waffen legal bleiben, z.B.: ein AR15 Magazin, es steht in den Erläuterungen auch ganz klar drinnen, dass es darum geht wofür ein Magazin produziert wurde, (z.B.: 19 Schuss Glock 17 Magazin wird nicht illegal, nur weil es in eine Ruger PCC passt) und da es dann den §14 gibt kann man die großen Magazine meinem Verständnis nach auf behördlich genehmigten Schießstätten auch anstecken. Die Händler müssen meinem Verständnis nach nur explizit diese großen Magazine als AR15 und AKM Magazine zu verkaufen.

Es freut mich sehr, dass mein Magazinaltbestand durch diesen Schwachsinn ziemlich unberührt bleibt.

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