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Anfrage BMI III/3 - Transport vorgeladener Magazine

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Anfrage BMI III/3 - Transport vorgeladener Magazine

Beitrag von gewo » Di 8. Jan 2019, 00:11

du darfst als inhaber einer WBK nur dann transportieren wenn es dafuer einen grund gibt der dem gesetz entspricht.

du darfst sie nicht einfach nur so mithaben

mit der klarstellung dass es sich bei angefragten hypothetischen situation um eine handelt bei der die waffe rechtmaessig transportiert wird (zulaessiger transportweg und zulaessige transportbegruendung) wollte ich klarstellen dass die fragestellung ausschliesslich auf die situation der vorgeladenen magazine abstellt
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Re: Anfrage BMI III/3 - Transport vorgeladener Magazine

Beitrag von m_a_d » Di 8. Jan 2019, 00:13

gewo hat geschrieben:du darfst als inhaber einer WBK nur dann transportieren wenn es dafuer einen grund gibt der dem gesetz entspricht.

genau darum geht es mir - wo steht, welche Gründe per Gesetz erlaubt sind? auch die Frage wo es beschrieben ist, was ein zulässiger Weg ist bzw was diesen charakterisiert?

gesunden Menschenverstand hab ich, dh als Sportschütze kann man sich das ausmalen, aber WaffG und gesunder Menschenverstand sind nicht immer 1:1 deckungsgleich ;-)
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Re: Anfrage BMI III/3 - Transport vorgeladener Magazine

Beitrag von burggraben » Di 8. Jan 2019, 00:25

Versuch mal die Suchfunktion, genau zu deiner Frage gibts schon zig Threads welche sich genau damit beschäftigen. Hier geht eigentlich um was anderes - vorgeladene Magazine. Sichtip: Über externes Google geht es oft besser wie mit der internen Forensuche oder internen Google Suche.

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Re: Anfrage BMI III/3 - Transport vorgeladener Magazine

Beitrag von gewo » Di 8. Jan 2019, 00:26

m_a_d hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:du darfst als inhaber einer WBK nur dann transportieren wenn es dafuer einen grund gibt der dem gesetz entspricht.

genau darum geht es mir - wo steht, welche Gründe per Gesetz erlaubt sind? auch die Frage wo es beschrieben ist, was ein zulässiger Weg ist bzw was diesen charakterisiert?

gesunden Menschenverstand hab ich, dh als Sportschütze kann man sich das ausmalen, aber WaffG und gesunder Menschenverstand sind nicht immer 1:1 deckungsgleich ;-)


auch wenns off topic ist:

das steht in den ganzen verurteilungen und einstellungen von strafverfahren im RIS

im wesentlichen ist jedwedger transport erlaubt der einen grund hat der im gesetz nicht ausgeschlossen ist als zb zum
waffenhaendler zb zur reparatur
zweitwohnsitz zb zur bereithaltung zur SV dort
dienstort weil man die waffe dort tasueber verwahren will um am abend zum schiessplatz zu fahren
schuetzenkollegen weil dir der die kimme verstellt mit seinem kimmenschieber
usw

unzulaessig waere zb die mitnahme
ohne besonderen grund
zur evt SV unterwegs weil man spaetabends durch eine miese gegend fahren muss
usw

zulaessiger transportweg ist zwar grundsaetzlich der kuerzeste direkte weg
ausser
dieser waere unzumutbar

unzumutbar wird er dann sein wenn zb ein umweg oder eine fahrtunterbrechung erfolgt weil
man was essen geht
man tanken muss
man auf die toilette gehen muss
darueber hinaus kann es im einzelfall durchaus noch vielfaeltige andere gruende geben warum man die waffe nicht sofort und direkt in die verwahrung bringen kann, diese muessen dann im fall der faelle aber nachgewiesen werden


geanau das obenstehende wurde vom bmi ja eben auch in den nachsatz mit reingenommen ( evt zweifel an der rechtmaessigkeit des transportes, dann fuehren)
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Re: Anfrage BMI III/3 - Transport vorgeladener Magazine

Beitrag von burggraben » Di 8. Jan 2019, 11:36

gewo hat geschrieben:geanau das obenstehende wurde vom bmi ja eben auch in den nachsatz mit reingenommen ( evt zweifel an der rechtmaessigkeit des transportes, dann fuehren)

Nur um das nochmal klar herauszuarbeiten: Dieser letzte Zusatz in der Antwort vom BMI trifft immer zu, komplett unabhängig davon ob vorgeladene Magazine transportiert werden oder nicht. Solange es rechtlich ein Transport ist - und das muss es bei WBK-Inhabern immer sein - ist laut Antwort auch der Transport vorgeladener Magazine (natürlich nicht in die Waffe eingeführt) ok.
Umgekehrt sind wir aber auch ohne vorgeladene Magazine und sogar komplett ohne Magazine und Munition gleich wieder beim Führen wenn ein Transport nicht gegeben ist. Laut der Antwort vom BMI ist also beim Transport von vorgeladenen Magazinen nichts strenger als beim Transport ohne vorgeladene Magazine.

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Re: Anfrage BMI III/3 - Transport vorgeladener Magazine

Beitrag von burggraben » Di 8. Jan 2019, 11:49

gewo hat geschrieben:
redstorm hat geschrieben:habe gerade raoul wagner dazu befragt
er würde davon abraten das man vorgeladene magazine zum schiesstand transportiert


ja ich weiss dass hat er auch heute beim vortrag so gebracht
was aber nix daran aendert dass es definitiv kein problem ist

Das war echt eine dieser Fragen wo man solche Meinungen immer wieder hier im Forum gehört hat. Und anscheinend nicht nur im Forum sondern auch von ausgewiesenen Experten. Bin echt froh um diese Antwort vom BMI. Im Winter auf einem kalten Schießstand Magazine laden muss nicht sein. Die Zeit auf stundenweise gebuchten teuren Ständen kann man so auch optimal ausnutzen.

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Re: Anfrage BMI III/3 - Transport vorgeladener Magazine

Beitrag von Promo » Mi 9. Jan 2019, 18:13

m_a_d hat geschrieben:
§ 7 WaffG Führen
(1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.

(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.

(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).

Ich kenne nur diese hier zitierte Stelle - ist das anderswo präzisiert bzw mit Diesen Ergänzungen / Einschränkungen von Seite der Gesetzgebung versehen worden? Oder weshalb hast Du das so formuliert?

ps: nicht falsch verstehen - freu mich dass Du angefragt hast => ich will nicht nörgeln, sondern es verstehen!

Du Spezialist hast es eh zitiert ... siehe FETTE Markierung. Grundlos mit einer Waffe im Kofferraum rumfahren will der Gesetzgeber nicht (übertrieben gesagt, du legst dir eine Schrotflinte in den Kofferraum und fährst alle Banken ab bis endlich mal ein Überfall ist und du sie aus dem Kofferraum holst, weil du immer mal einen Verbrecher abknallen willst).

Ist eben aus dem gleichen Grund, wieso Fahren mit dem Auto ohne genaues Ziel/Zweck verboten ist. Es muss einen bestimmten Zweck haben. Falls du also im Zuge einer Kontrolle nicht glaubhaft sagen kannst "ich war am Weg zum Schießstand" oÄ, sondern sagst du fährst es gerne spazieren, falls du es brauchen solltest, dann verstößt du eben gegen das WaffG.
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Re: Anfrage BMI III/3 - Transport vorgeladener Magazine

Beitrag von Jo_Kux » Mi 9. Jan 2019, 18:54

Promo hat geschrieben: Falls du also im Zuge einer Kontrolle nicht glaubhaft sagen kannst "ich war am Weg zum Schießstand" oÄ, sondern sagst du fährst es gerne spazieren, falls du es brauchen solltest, dann verstößt du eben gegen das WaffG.

Und JETZT erklärst uns noch, wie die Polizei bei einer Verkehsrkontrolle ohne Grund dein Auto auf den Kopf stellt, und dabei vorgeladene Magazine findet.
Jetzt bin ich echt gespannt :think:
PS: Jegliche Diskussion führt ebenfalls zu einer sofortigen permanenten Sperre.

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Re: Anfrage BMI III/3 - Transport vorgeladener Magazine

Beitrag von Promo » Mi 9. Jan 2019, 19:45

Unter deiner Annahme könntest ja auch gerne eine Glock 17 einstecken, weil es wird dich sowieso nie jemand kontrollieren. Verstößt halt auch gegen das Waffengesetz, aber wenn du glaubst dich kann eh nie jemand erwischen, dann bitte mach was du willst, aber gib hier nicht solchen Blödsinn von dir. Ich habe nur die Frage einer anderen Person beantwortet.

PS: wenn auf der Rücksitzbank ohne verdunkelte Scheiben ein großer Plastikkoffer mit Aufdruck STEYR MANNLICHER liegt, dann kann im Zweifelsfalle mal der Polizist fragen was da drin ist und wieso du das da liegen hast...
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Re: Anfrage BMI III/3 - Transport vorgeladener Magazine

Beitrag von burggraben » Mi 9. Jan 2019, 19:58

Jo_Kux hat geschrieben:
Promo hat geschrieben: Falls du also im Zuge einer Kontrolle nicht glaubhaft sagen kannst "ich war am Weg zum Schießstand" oÄ, sondern sagst du fährst es gerne spazieren, falls du es brauchen solltest, dann verstößt du eben gegen das WaffG.

Und JETZT erklärst uns noch, wie die Polizei bei einer Verkehsrkontrolle ohne Grund dein Auto auf den Kopf stellt, und dabei vorgeladene Magazine findet.
Jetzt bin ich echt gespannt :think:


Wie sind hier im Unterforum Waffenrecht. Wie diskutieren hier nicht wie wahrscheinlich es ist bei einer Straftat erwischt zu werden, sondern wir diskutieren hier was legal ist und was nicht, damit sich der Legalwaffenbesitzer so gut wie möglich an die geltenden Gesetze halten kann.

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Re: Anfrage BMI III/3 - Transport vorgeladener Magazine

Beitrag von m_a_d » Do 10. Jan 2019, 11:14

Promo hat geschrieben:
m_a_d hat geschrieben:
§ 7 WaffG Führen
(1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.

(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.

(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).

Ich kenne nur diese hier zitierte Stelle - ist das anderswo präzisiert bzw mit Diesen Ergänzungen / Einschränkungen von Seite der Gesetzgebung versehen worden? Oder weshalb hast Du das so formuliert?

ps: nicht falsch verstehen - freu mich dass Du angefragt hast => ich will nicht nörgeln, sondern es verstehen!

Du Spezialist hast es eh zitiert ... siehe FETTE Markierung. Grundlos mit einer Waffe im Kofferraum rumfahren will der Gesetzgeber nicht (übertrieben gesagt, du legst dir eine Schrotflinte in den Kofferraum und fährst alle Banken ab bis endlich mal ein Überfall ist und du sie aus dem Kofferraum holst, weil du immer mal einen Verbrecher abknallen willst).

Ist eben aus dem gleichen Grund, wieso Fahren mit dem Auto ohne genaues Ziel/Zweck verboten ist. Es muss einen bestimmten Zweck haben. Falls du also im Zuge einer Kontrolle nicht glaubhaft sagen kannst "ich war am Weg zum Schießstand" oÄ, sondern sagst du fährst es gerne spazieren, falls du es brauchen solltest, dann verstößt du eben gegen das WaffG.


wenn Du der Spezialist bist, dann zeig mir gerne die Stelle(n) wo steht, was ein "zulässiger Weg" ist - genau das war meine Frage und die von mir zitierte Gesetzestext-Stelle sagt dazu nichts! Genau um diese Formulieren "zulässiger Weg" ging es mir!
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Re: Anfrage BMI III/3 - Transport vorgeladener Magazine

Beitrag von gewo » Do 10. Jan 2019, 11:29

m_a_d hat geschrieben:...zeig mir gerne die Stelle(n) wo steht, was ein "zulässiger Weg" ist - genau das war meine Frage und die von mir zitierte Gesetzestext-Stelle sagt dazu nichts! Genau um diese Formulieren "zulässiger Weg" ging es mir!


du selbst gestehst zu dass es offenbar laut gesetz zulaessige wege und laut gesetz unzulaessige wege gibt.

lies dir die urteile im RIS durch
dort steht es drinnen
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Re: Anfrage BMI III/3 - Transport vorgeladener Magazine

Beitrag von m_a_d » Do 10. Jan 2019, 12:30

Du schreibst in Deiner Anfrage von "zulässigen Wegen" - ich will von Anfang an wissen wo das steht was zulässig ist. es steht nicht im Gesetz, daraufhin wollte ich hinaus. daher finde ich die Formulierung "zulässiger Weg" seltsam, aber egal.
ich bin hier raus!
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Re: Anfrage BMI III/3 - Transport vorgeladener Magazine

Beitrag von gewo » Do 10. Jan 2019, 12:46

m_a_d hat geschrieben:Du schreibst in Deiner Anfrage von "zulässigen Wegen" - ich will von Anfang an wissen wo das steht was zulässig ist. es steht nicht im Gesetz, daraufhin wollte ich hinaus. daher finde ich die Formulierung "zulässiger Weg" seltsam, aber egal.
ich bin hier raus!


ES STEHT NICHT IM GESETZ

es muss auch nicht im gesetz stehen
BITTE versucht doch mal zu verstehen wie die gesetzgebung funktioniert

auch im aussenwirtschaftsgesetz und im tierschutzgesetz und im was-weiss-ich gesetz steht nicht drinnen was vorgeschrieben ist und was nicht

das ist NICHT der zweck eines gesetzes


laienhaft geschrieben (und es werden jetzt gleich wieder alle juristen ueber mich herfallen):

das gesetz legt den RAHMEN fest in dem das ministerium dinge regeln darf oder muss

das ministerium erlaesst wenn noetwendig eine verordnung in der im wesentlichen DETAILS ZU DEN BESTIMMUNGEN geregelt werden

in den an (ausschliesslich) die verwaltung gerichteten erlaessen werden sachbearbeiter landesjuristen ect informiert wie die RECHTSANSICHT des ministeriums zu einzelne tatbestaenden ist um eine bundeseinheitliche vollziehung zu gewaehrleisten

die urteile der LVGs und des VFGH und VWGH ergeben dann die tatsaechliche rechtslage
diese steht - vor allem wenn die mehrfach in selber weise getroffen wird - zumindestens defacto "ueber" dem gesetz

von daher ist die ERSTE quelle bei fragen nach der zulaessigkeit sinnvollerweise das RIS
spaeter kann man sich dann zusammensuchen worauf der entscheid basiert und ob es ueberhaupt eine basis dazu gibt ... steht ja praktischerweise immer dabei
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Re: Anfrage BMI III/3 - Transport vorgeladener Magazine

Beitrag von Promo » Do 10. Jan 2019, 14:36

m_a_d hat geschrieben:wenn Du der Spezialist bist, dann zeig mir gerne die Stelle(n) wo steht, was ein "zulässiger Weg" ist - genau das war meine Frage und die von mir zitierte Gesetzestext-Stelle sagt dazu nichts! Genau um diese Formulieren "zulässiger Weg" ging es mir!


Ich habe es dir ja schon fett markiert. Von EINEM ORT zu EINEM ANDEREN. Grosinger/Siegert/Szymanski (4. Auflage) schreibt dazu auch "Die Feststellung des Zweckes, zu welchem im Einzelfall eine Person eine Waffe bei sich hat (Transport oder anderer Zweck), ist keine Rechtsfrage, sondern nur eine Beweisfrage, die vom Gericht (§ 50) oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde (§ 51) im Rahmen eins wegen unbefugten Führens einer Schusswaffe eingeleiteten Strafverfahrens zu lösen ist. Die Lösung dieser Beweisfrage wird allerdings nicht immer leicht sein, da der Zweck (das Motiv) mit der Absicht der Person, die die Schusswaffe bei sich hat, eng zusammenhängt. Die Absichten einer Person sind aber Bestandteil der Gedankenwelt, die in der Regel nur durch ihre Handlungen und Äußerungen erschlossen werden können. Die den Gerichten und Verwaltungsbehörden in den Rechtsvorschriften eingeräumte Ermächtigung auf freie Beweiswürdigung ermöglicht es allerdings den entscheidenden Organen, im Einzelfall den maßgebenden Sachverhalt als erwiesen anzunehmen." Plakativ gesprochen, du kommst aus Wien und willst nach Wiener Neustadt zum Schießstand. Daher ist die Fahrt über Salzburg und Graz nach Wiener Neustadt nicht von diesem Paragraphen abgedeckt bzw. wenn sie dir diese Route nicht glauben, dann darfst du dich nicht wundern.

Nebenbei zum Eingangspost bemerkt, der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Erkenntnis vom 28.03.1980 (GZ 564/80) Folgendes festgestellt:
Geladen ist eine Waffe dann, wenn sich im Patronenlager oder in dem in der Waffe eingeführten Magazin eine oder mehrere Patronen befinden.

Daraus ergibt sich im Umkehrschluss eindeutig, dass eine Waffe iSd § 7 Abs. 3 nie als geladen bezeichnet werden kann, solange dieser Tatbestand (mind. eine Patrone IN der Waffe) nicht erfüllt ist. Daraus ergibt sich auch die kohärente Sichtweise des BMI hierüber.
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