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Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Glock1768
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Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Beitrag von Glock1768 » Do 10. Jan 2019, 11:23

gefunden ...

379 der Beilagen XXVI. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen

zu §17, Abs.1

Der gemeinsame Besitz eines halbautomatischen Gewehres mit Zentralfeuerzündung und eines Magazins für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, das bis zu 20 Patronen aufnehmen kann, soll weiterhin zulässig sein. Dies bedeutet beispielsweise, dass der Besitzer einer Glock 17 mit einem Magazin für 17 Patronen keiner Bewilligung gemäß Z 8 bedarf, wenn dieses Magazin (zufällig auch) zu seinem halbautomatischen Gewehr mit Zentralfeuerzündung passt. Diesfalls darf das Magazin jedoch nicht in dieses Gewehr eingesetzt werden, weil sich der Betroffene dann im Besitz einer verbotenen Schusswaffe gemäß Z 8 befinden würde.
Die Festlegung eines Magazins mit einer Kapazität zwischen 11 und 20 Patronen als verbotenes Magazin gemäß Z 10 oder als erlaubtes Magazin für Faustfeuerwaffen, richtet sich danach, für welche Schusswaffe dieses Magazin erzeugt wurde.
Zuletzt geändert von Glock1768 am Do 10. Jan 2019, 11:27, insgesamt 3-mal geändert.
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kuni
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Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Beitrag von kuni » Do 10. Jan 2019, 11:24

gewo hat geschrieben:
kuni hat geschrieben:Dem Widerspricht die Regelung der Glock Magazine mit z.b. 17 Schuss welche in eine Langwaffe passen - die sind lt. den Anmerkungen nicht meldepflichtig ....


wo steht das denn?


ich meine das:
Der gemeinsame Besitz eines halbautomatischen Gewehres mit Zentralfeuerzündung und eines Magazins für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, das bis zu 20 Patronen aufnehmen kann, soll weiterhin zulässig sein. Dies bedeutet beispielsweise, dass der Besitzer einer Glock 17 mit einem Magazin für 17 Patronen keiner Bewilligung gemäß Z 8 bedarf, wenn dieses Magazin (zufällig auch) zu seinem halbautomatischen Gewehr mit Zentralfeuerzündung passt. Diesfalls darf das Magazin jedoch nicht in dieses Gewehr eingesetzt werden, weil sich der Betroffene dann im Besitz einer verbotenen Schusswaffe gemäß Z 8 befinden würde. Die Festlegung eines Magazins mit einer Kapazität zwischen 11 und 20 Patronen als verbotenes Magazin gemäß Z 10 oder als erlaubtes Magazin für Faustfeuerwaffen, richtet sich danach, für welche Schusswaffe dieses Magazin erzeugt wurde.


Demnach wäre ein FA Magazin ein FA Magazin - und damit erlaubt, wenn ich es nicht in eine passende HA Waffe stecke.....

Demnach wären die alten Stahlmagazine (gebaut für M16 - das gabs damals nur FA) ja auch legal.

Und dann wird's kompliziert: ein Nachbaumagazin für eine Glock - ist dass auch noch legal, wenn z.b. auf der Verpackung "passen für Glock 17, und irgend eine LW" oben steht?

gewo
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Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Beitrag von gewo » Do 10. Jan 2019, 11:27

kuni hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:
kuni hat geschrieben:Dem Widerspricht die Regelung der Glock Magazine mit z.b. 17 Schuss welche in eine Langwaffe passen - die sind lt. den Anmerkungen nicht meldepflichtig ....


wo steht das denn?


ich meine das:
Der gemeinsame Besitz eines halbautomatischen Gewehres mit Zentralfeuerzündung und eines Magazins für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, das bis zu 20 Patronen aufnehmen kann, soll weiterhin zulässig sein. Dies bedeutet beispielsweise, dass der Besitzer einer Glock 17 mit einem Magazin für 17 Patronen keiner Bewilligung gemäß Z 8 bedarf, wenn dieses Magazin (zufällig auch) zu seinem halbautomatischen Gewehr mit Zentralfeuerzündung passt. Diesfalls darf das Magazin jedoch nicht in dieses Gewehr eingesetzt werden, weil sich der Betroffene dann im Besitz einer verbotenen Schusswaffe gemäß Z 8 befinden würde. Die Festlegung eines Magazins mit einer Kapazität zwischen 11 und 20 Patronen als verbotenes Magazin gemäß Z 10 oder als erlaubtes Magazin für Faustfeuerwaffen, richtet sich danach, für welche Schusswaffe dieses Magazin erzeugt wurde.


Demnach wäre ein FA Magazin ein FA Magazin - und damit erlaubt, wenn ich es nicht in eine passende HA Waffe stecke.....

Demnach wären die alten Stahlmagazine (gebaut für M16 - das gabs damals nur FA) ja auch legal.

Und dann wird's kompliziert: ein Nachbaumagazin für eine Glock - ist dass auch noch legal, wenn z.b. auf der Verpackung "passen für Glock 17, und irgend eine LW" oben steht?


ich weiss nicht woher der text stammt

aber da geht es AUSSCHLIESSLICH darum ob ein zu grosses faustfeuerwaffenmagazin die bestimmungen fuer HiCap erfuellt wenn es in einen halbautomaten passt

unsere frage ist ob ein baugleiches magazin dass fuer eine vollauto waffe gedacht ist ein hicap ist wenn es in eine halbautomatische wffe passt ...
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Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Beitrag von Glock1768 » Do 10. Jan 2019, 11:28

gewo hat geschrieben:ich weiss nicht woher der text stammt


habe ich Dir oben schon geschrieben ... hier der Link

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... 722366.pdf
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Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Beitrag von gewo » Do 10. Jan 2019, 11:30

Glock1768 hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:ich weiss nicht woher der text stammt


habe ich Dir oben schon geschrieben ... hier der Link

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... 722366.pdf



ja sorry ok
hab nicht so weit runter geblaettert
danke

aber meiner meinung nach falsche baustelle
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Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Beitrag von Baxter » Do 10. Jan 2019, 11:41

Da laut Aussage auf der Roadshow die Erlaubnis der HiCap Magazine für den Altbestand auf die Anzahl abstellt (nicht wie beim Sportschützen eine generelle Erlaubnis), gab es auch eine Information wie sich die Herren das administrativ vorstellen?

Gehe ich dann mit einem Korb voller Magazine auf die BH und lasse sie dort zählen? Wie weise ich nach, dass das alles meine sind (und vor dem 14.12.2019 erworben) und nicht die noch vom Huber Franz und Maier Sepp eingeladen habe?

Also irgendwie verstehe ich die Unterscheidung da in Altbestand und Sportschütze neu nicht?

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Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Beitrag von bino71 » Do 10. Jan 2019, 11:59

Die Erläuterungen sind scheinbar das Papier nicht Wert.

Es wurde erwähnt, daß das Gesetz ja recht klar ist und das Verordnungen überflüssig sind.
So wie ich es verstehe: jedes Magazin was in eine HA paßt und mehr als 10 Schuss hat oder mehr als 10
Patronen verwendet werden könnte, macht die HA zu Kat A.
Genauso wird es mit dem GlockMagazin gehandhabt. 17 Schuss Magazin in Glock OK, in HA böse.
Für mich logisch und einfach.

Der Punkt ist, es wird schon über das Zukünftige (es ist noch etwas Zeit bis 14.12) geredet, aber es ist noch nicht ausgegoren. Logik und Gesetz hin oder her.
Das nicht so Schöne ist, warum versucht wird zu biegen und öffentlich Schlupflöcher zu finden?
Kaufts Euch halt AR15 FA Magazine und laßt es drauf ankommen. In der 2 jährigen Anmeldephase könnt Ihr sie anmelden, wenn das Gesetz biegen nicht funktioniert hat (und bis dahin sollte ja alles klar sein)
Das Schöne ist, es lesen ja auch Beamte vom Ministerium mit :)

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Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Beitrag von bino71 » Do 10. Jan 2019, 12:06

Baxter hat geschrieben:Da laut Aussage auf der Roadshow die Erlaubnis der HiCap Magazine für den Altbestand auf die Anzahl abstellt (nicht wie beim Sportschützen eine generelle Erlaubnis), gab es auch eine Information wie sich die Herren das administrativ vorstellen?

Gehe ich dann mit einem Korb voller Magazine auf die BH und lasse sie dort zählen? Wie weise ich nach, dass das alles meine sind (und vor dem 14.12.2019 erworben) und nicht die noch vom Huber Franz und Maier Sepp eingeladen habe?

Also irgendwie verstehe ich die Unterscheidung da in Altbestand und Sportschütze neu nicht?

lg
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Altbestand: Du gehst hin, sagst ich habe 20 Magazine 30Schuss, 20 Magazine 20 Schuss für HA xy. Das wird dann eingetragen.
Wenn dann eine Überprüfung stattfindet (kann auch kurzfristig sein, unangemeldet), wird die Anzahl überprüft.
Hast mehr, gibt es Probleme, hast weniger, gibt es Probleme.

Ist wie bei der Steuererklärung: Mit Deiner Unterschrift bestätigst Du alles angemeldet zu haben. Wirst erwischt, gibt es Strafe/Waffenverbot.
Zuletzt geändert von bino71 am Do 10. Jan 2019, 12:13, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Beitrag von gewo » Do 10. Jan 2019, 12:13

Baxter hat geschrieben:Da laut Aussage auf der Roadshow die Erlaubnis der HiCap Magazine für den Altbestand auf die Anzahl abstellt (nicht wie beim Sportschützen eine generelle Erlaubnis), gab es auch eine Information wie sich die Herren das administrativ vorstellen?

Gehe ich dann mit einem Korb voller Magazine auf die BH und lasse sie dort zählen? Wie weise ich nach, dass das alles meine sind (und vor dem 14.12.2019 erworben) und nicht die noch vom Huber Franz und Maier Sepp eingeladen habe?

Also irgendwie verstehe ich die Unterscheidung da in Altbestand und Sportschütze neu nicht?


ich kann dir ja auch ned mehr sagen als wir dort gehoert haben

fakt ist dass seitens des BMI vortragenden mit durchaus erkennbarem unverstaendniss der "aufruhr in sozialen netzen" und in den kommentaren zu der gesetzeswerdung betreffende der HiCap magazine kommentiert worden ist

das ganze thema ist - laut dessen aussage - einfach ein NICHT-thema
es gibt keinerlei negative auswirkung
fuer niemanden
angeblich waren auch nie welche geplant

in kurzform das was ich mitgenommen habe (und viel platz fuer missverstandnisse gab es nicht)

altbestand:
- wer HiCaps hat meldet sie zwischen 13.12.2019 und 12.12.2021und erhaelt dafuer eine ausnahmegenehmigung
- wer eine kat B hat die jetzt kat A wurde meldet sie zwischen 13.12.2019 und 12.12.2021und erhaelt dafuer eine ausnahmegenehmigung
in spaeterer folge wurde betreffend ersatz nach schaden oder neukauf gesagt dass FÜR DEN ALTBESITZ dafuer PLAETZE vergeben werden (wir vermuten dzt fuer waffen und fuer magazine)
es kann also ein magazin spaeter gegen ein anderes getauscht werden (ziemlich woertliches zitat auf eine entsprechende frage was der kunde machen muss wenn das magazin kaputt wird . "...dann schmeisst er es weg und kauft ein neues. ende..."

ab 13.12.2019:
wer HiCaps oder kat A waffen haben will ohne anspruch auf die altbesitzregelung zu haben der erfuellt die voraussetzungen (§11b verein usw) und erhaelt dann eine bescheid dass er
- HiCap magazine und
- Kat A (ehemals kat B HAs)
erwerben darf
magazine ohne stueckzahlbegrenzung
waffen im rahmen seiner WBK stueckzahl


so habe ICH das verstanden
es ist offenbar VIELES noch nicht im detail geregelt

aber technisch gesehen waere es moeglich das so umzusetzen
es bleibt natuerlich die frage ob sie so machen oder ob noch was verkompliziert wird daran

die schulungen der waffenreferenten beginnen bereits in diesem monat
da sollte man dann evt ab ende des monats bei einer anfrage bei sienem sachbearbeiter auch schon das eine oder andere erfahren koennen
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Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Beitrag von Lindenwirt » Do 10. Jan 2019, 12:14

bino71 hat geschrieben:Die Erläuterungen sind scheinbar das Papier nicht Wert.

Oder die Roadshow den Besuch nicht. ;)
Ich vertraue jedenfalls jetzt erst einmal dem geschriebenen Wort und warte auf das was noch kommt. Dieser Thread hier driftet, wie viele andere vor ihm, ins reine Spekulieren ab.

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Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Beitrag von titan » Do 10. Jan 2019, 12:24

@bino

Kann ich mir so nicht vorstellen.
1. Wäre dies eine Ungleichbehandlung die man mMn anfechten könnte.
2. Darf ich als Schütze Zubehör, dass jede Hausfrau straffrei angreifen darf, nicht berühren (Innehabung).
3. Der Schützenkollege der sein Magazin in meinem Kofferraum vergisst verliert, macht mich zum Straftäter,
4. Wenn dich wer nicht mag, wirft er dir ein Magazin über den Zaun.
5. Die Polizei hat nicht die Kompetenz, Magazine zu unterscheiden wenn diese nicht markiert sind.
6. Punkt 5 führt zwangsläufig zur Beschlagnahme und Verfahren, das jedes mahl einen Sachverständiger erforderlich macht.

Etc
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Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Beitrag von gewo » Do 10. Jan 2019, 12:30

titan hat geschrieben:@bino

Kann ich mir so nicht vorstellen.
1. Wäre dies eine Ungleichbehandlung die man mMn anfechten könnte.
2. Darf ich als Schütze Zubehör, dass jede Hausfrau straffrei angreifen darf, nicht berühren (Innehabung).
3. Der Schützenkollege der sein Magazin in meinem Kofferraum vergisst verliert, macht mich zum Straftäter,
4. Wenn dich wer nicht mag, wirft er dir ein Magazin über den Zaun.
5. Die Polizei hat nicht die Kompetenz, Magazine zu unterscheiden wenn diese nicht markiert sind.
6. Punkt 5 führt zwangsläufig zur Beschlagnahme und Verfahren, das jedes mahl einen Sachverständiger erforderlich macht.

Etc


jetzt nimm mal das wort "Magazin" oder "Zubehör" (du hast beides verwendet fuer die selbe sache) und ersetze es durch "Kat 4 Laser" oder "Marihuana" oder aehnliches

beides darf von bestimmten gruppen von personen besessen werden ohne das eine kennzeichnung der gegenstaende/ substanzen erfolgt und andere durefen es nicht besitzen

warum soll das jetzt bei magazinen anders sein?
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Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Beitrag von panhandle » Do 10. Jan 2019, 12:32

Hi...

@gewo

Klingt ja vorerst recht schlüssig....nur wie wird eben ein Altbesitz nach 13.12.2019 nachgewiesen?

Ginge ja -zumindest beim Kauf bei einem Händler - nur mehr über eine Kaufbestätigung bzw. reziprok dazu kein "Neukauf" ohne Bewilligung nach §17 Abs. 1 Z7 & 8 Waffg. weil erst dann auch der Erwerb, Besitz usw. keiner besonderen Bewilligung bedarf.

Aber ok.... hoffen wir das zumindest bis 13.12.19 mehr an Erkenntnissen aus bis dahin erfolgten "Handlungen" seitens der Behörde eintreten.

EDIT: Ich sehe hier den Terminus ALTBESTAND durch die diese Regelung >> bis zum 13.12.19 PLUS Übergangsfrist 2 Jahre << dann doch etwas "verwässert".

g
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Zuletzt geändert von panhandle am Do 10. Jan 2019, 12:38, insgesamt 1-mal geändert.
Die Wahrheit gebraucht nicht immer schöne Worte, aber schöne Worte entsprechen auch nicht immer der Wahrheit.

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Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Beitrag von combatmiles » Do 10. Jan 2019, 12:37

i weiß net warums eich jetzt schon narrisch machts.. das Gesetzt is jetzt erst mal 10 Tage da.. Da setz i mi hin und wart mal chillig bis Sommer und bis dahin gibt's sicher dann schon "echte, belastbare" Vorgangsweisen...
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Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Beitrag von titan » Do 10. Jan 2019, 12:41

gewo hat geschrieben:
titan hat geschrieben:@bino

Kann ich mir so nicht vorstellen.
1. Wäre dies eine Ungleichbehandlung die man mMn anfechten könnte.
2. Darf ich als Schütze Zubehör, dass jede Hausfrau straffrei angreifen darf, nicht berühren (Innehabung).
3. Der Schützenkollege der sein Magazin in meinem Kofferraum vergisst verliert, macht mich zum Straftäter,
4. Wenn dich wer nicht mag, wirft er dir ein Magazin über den Zaun.
5. Die Polizei hat nicht die Kompetenz, Magazine zu unterscheiden wenn diese nicht markiert sind.
6. Punkt 5 führt zwangsläufig zur Beschlagnahme und Verfahren, das jedes mahl einen Sachverständiger erforderlich macht.

Etc


jetzt nimm mal das wort "Magazin" oder "Zubehör" (du hast beides verwendet fuer die selbe sache) und ersetze es durch "Kat 4 Laser" oder "Marihuana" oder aehnliches

beides darf von bestimmten gruppen von personen besessen werden ohne das eine kennzeichnung der gegenstaende/ substanzen erfolgt und andere durefen es nicht besitzen

warum soll das jetzt bei magazinen anders sein?


Ich bezog mich auf eine Stückzahlbeschränkung der Magazine, nicht auf den Besitz selbst. Ist leider etwas mühsam am Mobiltelefon zu tippen.

Nach pers. Auskunft von Mag Gartner sind Kat A Magazine frei. Von daher wäre es Humbug Hicap Kat B Magazine per Stückzahl zu beschränken, weil nur ein Sachverständiger die Kompetenz hat diese auseinanderzuhalten (Stichwort Ak Magazinderivate. Passen tun sie uU aber sie führen nicht zu)
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