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Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Beitrag von gewo » Sa 12. Jan 2019, 14:27

woolf hat geschrieben:
Hane hat geschrieben:Ich werde nicht zur BH gehen um meinen Waffenpass zu ändern. Zum Schluss kommen Sie drauf, dass du auch die Jäger-Regelung reichen würde.

Aber es betrifft mich eh nicht, hab keine Glock.
Wenn B Waffe einstecken, dann meist die Ruger LCP. Oder den Schrothalbautomatenbeim Krähenjagen.
Wollte nur ein Beispiel bringen

Die Angst halte ich für unbegründet.
Du hast eine gültigen WP, den kann man dir nicht so einfach wieder wegnehmen, auch wenn für dich die Jägerregelung jetzt zumutbar wäre.
Durch die Übergangsbestimmungen - sofern du eben eine entsprechende Waffe hättest - hast du einen Rechtsanspruch auf die Änderung deines WP.

Ein Problem könnte es aber geben wenn man nicht nur einen WP, sondern WP+WBK hat. Bekommt man dann den A Platz auf den WP oder die WBK? Weiß man noch nicht genau.


ich bin mir da nicht sicher

eine wbk bzw ein wp sind ein bescheid mit ausweischarakter
du beantragst mit einer ergaenzung auf kat A die abaenderung des bescheides
ich bin nicht zu 100% sicher dass im zuge deines abaenderungsantrages nicht auch die anspruchsvoraussetzungen neuerlich geprueft werden koennen oder sogar muessen

braucht ma echt a 33iger mag in einer gefuehrten glock?
oder warum wuerde man die kat A sache haben wollen?
wenn kein mag mit mehr als 20 drinnen ist dann ist die gun ja eh kat B
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Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Beitrag von gewo » Sa 12. Jan 2019, 14:30

combatmiles hat geschrieben:also wenn i ma jetzt an 2. Lauf dazukauf macht des der Händler mit dem Zubehörantrag? Auf meiner WBK steht no nix vo Zubehör...


nein warum ich
mich geht das nix an

solange du nicht mehr als doppelt so viele zubehoere als plaetze hast solange hast du ja aus dem neuen gesetz eine berechtigung

ich melde an deine behoerde eines ausfolgung gemaess §28
basta

in kraft ist der kram mit dem zubehoer ja schon ab 1.1. oder?
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Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Beitrag von combatmiles » Sa 12. Jan 2019, 14:35

ja gewo, aba du musst ja den "Verkauf/Ausfolgng" melden. Brauch i da jetzt no den extra Zubehöreintrag oder ist der mit neuem Gesetz obsolet?
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Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Beitrag von gewo » Sa 12. Jan 2019, 14:46

combatmiles hat geschrieben:ja gewo, aba du musst ja den "Verkauf/Ausfolgng" melden. Brauch i da jetzt no den extra Zubehöreintrag oder ist der mit neuem Gesetz obsolet?


soweit mir bekannt
und wenn der paragraph schon mit 1.1. inkraft ist

brauchst du nix

ich melde nur nach §28
die ueberpruefung ob du deine stueckzahl einhaeltst oder nicht kann ich als haendler ja nicht vornehmen
das macht die behoerde

ruf einfach mal dort an und frag
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Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Beitrag von combatmiles » Sa 12. Jan 2019, 14:49

ok danke für die Info, mach i am Montag.. ;)
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Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Beitrag von panhandle » Sa 12. Jan 2019, 14:52

combatmiles hat geschrieben:ja gewo, aba du musst ja den "Verkauf/Ausfolgng" melden. Brauch i da jetzt no den extra Zubehöreintrag oder ist der mit neuem Gesetz obsolet?


na.... brauchst nimmer.....
siehe >>> (3) Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist
der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen
von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber hinaus ist der
Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer
behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1
zulässig. Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichen
Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen. <<<

(§23 Absatz 2C Punkt 3)

EDIT: Für alles was die Stückzahl ( 2 Stück per Kat B Platz ) überschreitet brauchst wieder a Bewilligung.
EDIT2: .... Ja, der Paragraph ist seit 1.1.19 "aktiv". EDIT EDIT ... Stimmt so nicht... habe da was "vermischt"

>>> (20) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 11a und § 33a, die Überschrift
zu § 2 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 3, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Z
4 und 5 und Abs. 6, § 9 Abs. 3, § 11a, § 11b samt Überschrift und Eintrag
im Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 1 und Abs. 2 bis 4, der Einleitungsteil
und Schlussteil in § 17 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Z 5, § 17 Abs. 2 und 3b, § 18
Abs. 5, § 20 Abs. 1a und 4, § 22, § 23 Abs. 2, 2b und 2c, § 25 Abs. 2, §
28 Abs. 2 und 3, § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 6, § 35 Abs. 2 Z 2 und 4, § 37
Abs. 3, § 41b samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 42
Abs. 3 Z 1, § 42a Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3, § 42b Abs. 2, § 44, § 46
Z 1, § 47 Abs. 4a, § 50 Abs. 2 und 3, § 51 Abs. 1 Z 9, § 55 Abs. 3, 5 und
7, § 56a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 58 Abs. 4
und 5, 11, 21 und 22 sowie § 59 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

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Die Wahrheit gebraucht nicht immer schöne Worte, aber schöne Worte entsprechen auch nicht immer der Wahrheit.

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Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Beitrag von rupi » Sa 12. Jan 2019, 14:57

53. § 23 Abs. 3 lautet:
„(3) Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz
der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber
hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen
Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig. Eine dafür erteilte Bewilligung ist
durch einen zusätzlichen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen.“


aft.
(21) § 2 Abs. 1 Z 3, § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 4, § 3a und § 3b samt Überschrift und Eintrag im
Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 7, § 11 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Z 6 bis 11, § 17 Abs. 3 und 3a,
§ 23 Abs. 2a und 3, § 28 Abs. 2a, die Überschrift des 5. Abschnitts samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis,
§ 30 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 33 Abs. 1 bis 3, § 33a Abs. 1, die Überschrift
zu § 34 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 34 Abs. 1, 2a, 4 und 5, die Überschrift zu § 35 samt Eintrag
im Inhaltsverzeichnis, § 35 Abs. 1, der Einleitungsteil in § 35 Abs. 2, § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 3, § 38
Abs. 3, § 42 Abs. 8, § 43 Abs. 7, § 50 Abs. 1 Z 2, § 51 Abs. 1 Z 2, § 55 Abs. 1 Z 9 bis 13, § 56 Abs. 1
sowie § 58 Abs. 12 bis 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2018 treten mit
14. Dezember 2019 in Kraft.
Gleichzeitig tritt § 31 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis
außer Kraft. Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt noch
nicht vorliegen, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung einen späteren
Zeitpunkt für das Inkrafttreten festzulegen.“
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Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Beitrag von panhandle » Sa 12. Jan 2019, 14:59

ups.... war i zlangsam sri
Die Wahrheit gebraucht nicht immer schöne Worte, aber schöne Worte entsprechen auch nicht immer der Wahrheit.

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Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Beitrag von combatmiles » Sa 12. Jan 2019, 15:01

ok, also nach der Silvesterfeier heuer hol i mir an 21er Gewindelauf und gut is.. ohne Zubehöreintrag auf der WBK... ;)
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Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Beitrag von LordHelmchen » Sa 12. Jan 2019, 15:21

Guten Morgen..........

Für's bessere Verständnis, da nicht voll ausgeschlafen: Damit's auch der blöde Gsiberger versteht.
Ich hab 2 Glock (45, 41), ne normale WBK OHNE Zubehör Eintrag......Bedeutet das ich kann seit 1.1.2019 nen zusätzlichen Lauf kaufen ohne das ich mir ne neue WBK mit Zubehör Eintrag holen muss?
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Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Beitrag von panhandle » Sa 12. Jan 2019, 15:29

........................ storniert, war ned korrekt

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Zuletzt geändert von panhandle am Sa 12. Jan 2019, 17:30, insgesamt 1-mal geändert.
Die Wahrheit gebraucht nicht immer schöne Worte, aber schöne Worte entsprechen auch nicht immer der Wahrheit.

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Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Beitrag von LordHelmchen » Sa 12. Jan 2019, 15:31

Okay Danke.......Das sind GUTE Neuigkeiten!!! Die Kleinigkeiten machens....super.

ey hatte Nachtschicht......!!! :)
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Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Beitrag von Armalito » Sa 12. Jan 2019, 15:41

Und unabhängig davon ob du eine entsprechende Basiswaffe hast!
Geh bitte...

Von meinem iPhone 17 gesendet...

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Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Beitrag von SSG308 » Sa 12. Jan 2019, 16:07

LordHelmchen hat geschrieben:Guten Morgen..........

Für's bessere Verständnis, da nicht voll ausgeschlafen: Damit's auch der blöde Gsiberger versteht.
Ich hab 2 Glock (45, 41), ne normale WBK OHNE Zubehör Eintrag......Bedeutet das ich kann seit 1.1.2019 nen zusätzlichen Lauf kaufen ohne das ich mir ne neue WBK mit Zubehör Eintrag holen muss?

Wieso erzählt ihr ihm jetzt (nachdem es von rupi geklärt wurde), er dürfte das seit 1.1.2019?
§ 23 Abs. 3 tritt mit 14.12.2019 in Kraft.

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Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Beitrag von panhandle » Sa 12. Jan 2019, 17:20

mea culpa....

hast recht.... absatz 3 wirklich erst am/ab 14.12.19
sri.... hab das "vermischt"..

g
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Zuletzt geändert von panhandle am Sa 12. Jan 2019, 17:31, insgesamt 1-mal geändert.
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