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Deko Waffe verkaufen....

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the_law
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Deko Waffe verkaufen....

Beitrag von the_law » Do 17. Jan 2019, 21:47

Grüß euch,

wenn bei einer alte aufgefundenen Dekowaffe (WK II Repetierer) der Verschluß durch abräsen und der Lauf durch zuschweißen unbrauchbar gemacht wurde darf diese noch verkauft werden oder muss da so'n Prüfstempel drauf sein?

Ich hab da was im Hinterkopf das ohne Stempel kein Verkauf ausserhalb Österreichs stattfinden darf, korrekt?

kuni
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Re: Deko Waffe verkaufen....

Beitrag von kuni » Do 17. Jan 2019, 22:13

Müsste nicht für Dekowaffe:
1.1.
Bei am Rahmen befestigtem Lauf (1) diesen mit einem gehärtetem Stahlstift (Durchmesser > 50 % des Patronenlagers, mindestens 4,5 mm), der durch das Patronenlager und den Rahmen getrieben wird, dauerhaft am Rahmen fixieren. Der Stift muss verschweißt werden (2).

1.2.
Bei frei liegendem (nicht fixiertem) Lauf über die gesamte Länge der Patronenlagerwand einen Längsschlitz einschneiden (Breite > Hälfte des Kalibers, höchstens 8 mm) und einen Bolzen oder Stab beginnend im Patronenlager im Lauf sicher verschweißen (Länge ≥ zwei Drittel der Lauflänge).

2.1.
Schlagbolzen entfernen oder kürzen.

2.2.
Stoßboden in einem Winkel von mindestens 45° auf einer Fläche von mehr als 50 % der Stirnseite des Verschlussstücks materialabtragend bearbeiten.

2.3.
Schlagbolzenbohrung verschweißen.

8.1.
Durch Punktverschweißung des Magazins am Rahmen oder am Griff (je nach Waffentyp) Entfernen des Magazins verhindern.

8.2.
Bei fehlendem Magazin an dieser Stelle Schweißpunkte setzen oder das Einführen eines Magazins durch fixes Anbringen einer Sperre dauerhaft verhindern.

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spareribs
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Re: Deko Waffe verkaufen....

Beitrag von spareribs » Fr 18. Jan 2019, 07:00

bei egun.de steht folgendes bei den Hilfethemen : GILT NATÜRLICH NUR FÜR DIE BRD !!

Anforderungen an Dekowaffen

Anforderungen an Deko-und Salutwaffen /Hinweise zu Druckluftwaffenaus „scharfen“ Waffen



Diese Ausführungen gelten auch für Fundwaffen (unabhängigdavon, welche rechtliche Probleme bei Fundsachen noch auftreten können,bzw. welche Regeln dort zu beachten sind!!) Diese Ausführungen hiergelten NICHT für ehemalige Kriegswaffen (MPs, Halbautomaten bis Einführungsjahr1.9.45 und für wassergekühlte MGs), oder für Kriegswaffen, dienach heutigem Recht noch als KW eingestuft sind (also alle MPS, Halbautomatennach Einführungsjahr 1.9.1945, und alle luftgekühlten MGs.) WiederladbareAbschussrohre für Panzerabwehrwaffen, oder aber zur Luftabwehr, sind GENERELLKriegswaffe, auch wenn sie ein Projektil NICHT enthalten und leer sind!!!

Zur (ordnungsgemäßen) Abänderung von Kriegswaffenwird demnächst ein eigener Artikel eingestellt.

Auch der Besitz früher frei erhältliche Teilesätze(von Kriegswaffen), die nicht (mehr) den heutigen Vorschriften entsprechen,sind strafbar. Im eigenen Interesse wird hier um Beachtung aller Vorschriftengebeten.


Kurzwaffen DEKO: (Es gibt KEINE Kurzwaffen-Salutwaffen!!/ AusnahmeAltabänderungen mit BKA-Zulassung Busch + CDS)

Bei Kurzwaffen (alle Waffen unter 60cm Gesamtlänge!!/Verschluss+Laufkleiner oder gleich 30cm) müssen folgende Abänderungen vorliegen,um als ordnungsgemäß abgeändert zu gelten und dadurch nichtmehr dem Waffengesetz zu unterfallen:

a) Patronenlager muss so verändert sein, das sichweder Patronen noch Treibladungen (noch Einsätze) laden lassen. Im Klartextheißt das, das Patronenlager muss zugeschweißt sein. Diese Verschweißungmuss ordnungsgemäß ausgeführt sein.

b) Der Lauf muss auf seiner gesamten Länge (im Patronenlagerbeginnend) mit einem Längsschlitz von mindestens 4mm Breite versehensein, oder aber im Abstand von jeweils 3cm jeweils kalibergroßeBohrungen tragen. Es müssen MINDESTENS 3 Bohrungen vorhanden sein,auch wenn der Lauf kürzer wäre. Ist er eben länger als 9cm, müsseneben mehr Bohrungen angebracht sein. Anderweitige Laufveränderungen sindnur nach Absprache mit der zuständigen Stelle (jetzt Beschussamt) zulässigund müssen im Endeffekt den gleichen Öffnungsgrad am Laufmaterialergeben, wie bei den beiden vorgenannten Varianten.

c) Der Verschluss muss dauerhaft funktionsunfähigsein. Das heißt, der Verschlussboden (Stossfläche) muss um mindestens45Grad abgeschliffen sein, die Schlagbolzenaustrittsfläche muss zusätzlichverschweißt sein, oder aber die Schlagbolzenführung muss durch Schweißstellenblockiert sein, bzw. komplett ausgefräst sein..

d) In Griffstücken von Kurzwaffen muss der AuslösemechanismusDAUERHAFT FUNKTIONSUNFÄHIG sein. Das bedeutet zum Beispiel entwederAusbohren der Hahnachsenführung, Verschweißen des Hammers in Endstellungoder Einschweißen eines Vierkantes anstelle des Hammers; ist eine Hahnachsenführungnicht vorhanden oder kein Hammer (z.B. innenliegende Schlagbolzenschloße), muss der Abzugsmechanismus (Abzugszüngel, Abzug, Gestänge) durchgleichartig wirkende Schweißungen blockiert werden.

Zu bedenken ist hierbei, dass diese Arbeiten nur von einem zugelassenenHerstellungsbetrieb oder Büchsenmacher mit Herstellungslizenz abgeändertwerden dürfen. Weil nur dieser beurteilen kann, ob z.B. bei einem Bodenfundder allgemeine Zustand der Waffe bereits eine komplette Änderung wie obenangeführt, überhaupt erfordert. (**) AUCH EinzelfallabänderungenSIND von einem Gewerbetreibenden jetzt generell VORHER einem Beschussamt zurPrüfung vorzulegen. Als Einzelstücke gelten maximal 3 Waffen einerSorte.. Sollen mehrere gleichartige Waffen verändert werden (also mehrals 3!!) , ist dazu ebenfalls eine Zulassung durch die zuständige Stelle(Beschussamt)einzuholen, bei denen auch ein Muster zu hinterlegen ist. Aufgrund diesesMusters wird ein Prüfzeichen nach der Beschuss-Verordnung vergeben, dasdann AUF JEDEM –dem Muster entsprechendem so abgeänderten Gegenstand- aufzubringen ist. Die Prüfzeichen entsprechen in Ihrer Form dem früherenBKA-Rautenzeichen und enthalten das Zeichen des zulassenden Beschussamtes unddie individuell zugeteilte Zulassungsnummer des Antragstellers.

Bei Vorlage von Einzelstücken (die ALLE in natura vorzulegen sind),bringt das Beschussamt diese Prüfzeichen selbst auf. Zur Kenntlichmachung, dases sich um eine Einzelfallprüfung handelt, wird die Identnummer nach Abb.11der beschuss-VO nicht innerhalb, sondern AUSSERHALB direkt beim Kennzeichendes Beschussamtes angebracht. Verstöße dagegen führen zum Entzug waffenrechtlicherErlaubnisse (auch Handelserlaubnisse / Herstellungserlaubnisse), etc.!! undstellen eine mit 20.000 € bedrohte Ordnungswidrigkeit dar. Sind die Waffen dannggfls. auch nicht den Vorschriften entsprechend abgeändert, stellt das Überlassenunzureichend abgeänderter Dekowaffen auch das Überlassen von Waffen an UNBERECHTIGTEdar, da die umzureichend abgeänderten Dekowaffen dann noch als „scharfe“ Waffenangesehen werden. Dies hat dann ebenfalls noch weiterreichende strafrechtlicheFolgen....also summa summarum, kein Kavaliersdelikt!!!


(**) Bei Bodenfunden kommt natürlich auch das Fundrecht zum tragen. D.h., einegefundene Waffe gehört mal per se nicht dem Finder, sondern dem "Verlierer".Sie ist deshalb meldepflichtig. Erst wenn der originäre Besitzer nicht zu ermittelnist, kann die Waffe dann dem Finder freigegeben werden, wenn und soweit er (derFinder) zum Erwerb (im waffenrechtlichen Sinne) berechtigt ist und evtl. andereBerechtigte nicht vorangig sind (z.B. aus Artikel 134 GG). Ist er (der Finder)nicht berechtigt Waffen zu erwerben/zu besitzen, kann er die Waffe nach Freigabedurch das Fundamt (bzw. andere zuständige Behörde) zu einem BüMa "seines Vertrauens"schicken lassen, der sie ihm entsprechend unter Beachtung der Vorlagepflichtbeim Beschussamt , abändern kann.

Danach darf er sie in Empfang nehmen und sammeln, oder "verwerten".Beachtenswert sind aber noch Regeln hinsichtlich Rechtsnachfolge der BundesrepublikDeutschland als Rechtsnachfolger des Reiches, und damit Eigentümer vonWehrmachtsgegenständen , soweit es sich nicht offensichtlich um aufgegebenesGut handelt. Siehe deswegen Hinweis auf Art.134 GG... Haben Sie dazu Fragen,fragen sie Ihren Apotheker, Doktor oder Pillendreher....oder aber besser einenrechtlich versierten und kompetenten Fachmann oder Anwalt.


Langwaffen DEKO: (alle Waffen - außer Kriegswaffen - , deren bestimmungsgemäßeGesamtlänge länger als 60cm ist und Lauf/Verschlusseinheit größer30cm ist)

Bei Langwaffen über 60cm Gesamtlänge müssen folgendeÄnderungen erfüllt sein, bevor sie NICHT mehr dem WaffG unterfallen:

a) das Patronenlager muss (wie auch bei den Pistolen obenbeschrieben) dauerhaft unbrauchbar gemacht sein

b) der Verschluss muss dauerhaft unbrauchbar gemacht sein( Stossboden muss um exakt 45Grad –oder mehr-abgeschliffen sein, d.h. einan der unteren Kante angesetzter Winkel muss diesen Wert zeigen!!) Das Schlagbolzenaustrittslochmuss verschlossen (Verschweißt/ verstiftet) sein, damit ein Zündeneiner Patrone auch nicht durch einen evtl. hervortretenden Schlagbolzen möglichwäre.

c) Der Lauf muss vor dem Patronenlager (genau in dem demPatronenlager zugewandten Drittel des Laufes) 6 kalibergroße Bohrungen,oder andere gleichwertige Laufveränderungen: z.B. Schlitzungen von ebensolcherBreite o.ä. aufweisen UND VOR diesen Veränderungen in Richtungzur Laufmündung zeigend, mit einem kalibergroßen GEHÄRTETENStahlstift DAUERHAFT verschlossen sein. (das heißt, dieser Stahlstiftist gegen Ausbauen zu sichern, z.B. durch Schweißungen o.ä.)

d) Auch hier gilt bezüglich der Aufbringung der Zulassungszeichen,das unter Kurzwaffen gesagte...d.h., Einzelstücke sind immer in Naturaeinem Beschussamt zur Prüfung vorzulegen. Bei Massenabänderungen genügtdie Vorlage eines Musterstückes –das beim Amt verbleibt-, auf derenbaugleichen „Nachfolgestücken“ dann immer das zugeteilte Zulassungszeichenvom Veränderer aufzubringen ist. Bereits bisher zugeteilte "Abänderungszulassungen"für individuelle Firmen (BKA-Nummer in Raute) bleiben weiterhin gültig....(§58WaffG und Mitteilung der PTB)

Wie bei den Kurzwaffen bereits ausgeführt, gelten die gleichenAnmerkungen über Fundwaffen auch bei Langwaffen.

Des Weiteren ist natürlich GRUNDVORAUSSETZUNG, dasdie vorgenommenen Änderungen nicht mit allgemein gebräuchlichem Werkzeugrückgängig gemacht werden können. Jedes Manipulieren an Deko + Salutwaffenstellt ein kriminelles Handeln dar und wird entsprechend von den Staatsanwaltschaftenverfolgt.

WICHTIG:

FÜR VERÄNDERTE SCHARFE WAFFEN ZU DRUCKLUFTWAFFEN,gelten andersartige Regeln, die von der PTB festgelegt werden. Nur die in derListe der PTB aufgeführten Druckluftwaffenhersteller sind befugt, Waffennach § 9 Abs.2 Nr.1 BeschussG nach entsprechender Anzeige UND PRÜFUNGgemäß §9 Abs.2 Nr.3 gemäß den dort vorgegebenenRegeln zu kennzeichnen. Über die erteilten Erlaubnisse zur Kennzeichnungwird eine Liste im Internet geführt, die für jeden zugänglichist. Bitte machen Sie sich als potentieller Käufer VOR Kauf ggfls. dortschlau, bzw. ändern sie als Hersteller/BüMa keine Schusswaffen ab,ohne im Besitz eines Prüfbescheides der PTB zu sein....



Bei Langwaffen-Salutwaffen hat sich die Rechtslage insoferngeändert, das JETZT seit der Beschuss-VO 2006 der vordere abschließendegehärtete Stahlstift (der vor den nach Nr.1.5 –Abschnitt 2, lfd.Nr1.5 Anlage 2 des WaffG!! geforderten 6 Löchern sitzen muss) NUNMEHRmaximal ½ Kaliberlänge entfernt von der Mündung sitzen muss.Er muss den Lauf KOMPLETT verschließen. Siehe lfd.Nr.6.2.1 letzter Satzder Beschuss-Verordnung!!

Bei Salutwaffen MUSS der Lauf mit dem Gehäuse fest verbunden sein. Der Salut“verschluss“ verliert seine Freistellung bei nichtbestimmungsgemäßer Entnahme. Das heißt, ein Entnahme- Zeitraum,der über das übliche Maß einer z.B. Reinigung herausgeht, bedingtbereits, das der alleine „liegende“ Verschluss zum wesentlichen Bestandteileiner Schusswaffe wird, und dadurch der EWB/WBK-Pflicht unterfällt. Ausdiesem Grunde GIBT es auch keine SALUTVERSCHLÜSSE, oder SALUTLÄUFE(die so schon des Öfteren angeboten wurden). Beides stellt eine Straftatdar, da durch deren Trennung von der Einheit die Freistellung vom Waffengesetzerloschen ist.)

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Re: Deko Waffe verkaufen....

Beitrag von yoda » Fr 18. Jan 2019, 08:45

Wir haben die Deaktivierungsverordnung 2016 und die Kriegsmaterial Deaktivierungsverordnung 2016, darin ist auch die korrekte Kennzeichnung dieser Dinge geregelt. Alles was davor nach irgendwelchen anderen Richtlinien/Verordnungen umgebaut wurde, und auch nicht entsprechend gekennzeichnet ist, würde ich persönlich nicht zum Verkauf anbieten. Es gelten nur die aktuellen Verordnungen, und alles was nach irgendwelchen anderen Verordnungen umgebaut ist, ist eigentlich rückwirkend wieder zu KM oder Kat. C/B geworden. Ist zwar vollkommen absurd aber ich würde persönlich trotzdem aufpassen und soetwas auf keinen Fall zum Verkauf anbieten.

Es gibt im Waffengesetz übrigens die Übergangsbestimmungen, dass diese pre 2016 Dekowaffen bei der Waffenbehörde abgeliefert werden können (bitte nicht selber hinfahren mit einem Kofferraum voll MG42), danach kann man innerhalb von 6 Monaten um ANGEMESSENE Entschädigung beim BMLVS ansuchen. Es gibt auch einige Erkenntnisse zum Thema angemessene Entschädigung falls da zu wenig hergegeben wird, es ist aber wirtschaftlich garantiert sinnvoller als einen Umbau gemäß der Verordnungen 2016 durchführen zu lassen, abgesehen davon dass das eh alle Firmen abgelehnt haben, mit denen ich darüber gesprochen habe.

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Re: Deko Waffe verkaufen....

Beitrag von Cisty7 » So 20. Jan 2019, 13:26

Yoda hat da einen wichtigen Punkt herausgestrichen,

im WaffG 2019 wird festgelegt, dass auch nach aktueller DeaktVO deaktiviertes Material innerhalb der Übergangsfrist zu Melden ist, und zwar als Kat. C.

Wer das übersieht begeht, wenn die Waffe nicht schiessfähig ist zwar keine gerichtlich strafbare Handlung, jedoch eine Verwaltungsübertretung:

Also - alles durchforsten & melden um auf der sicheren Seite zu bleiben.

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Re: Deko Waffe verkaufen....

Beitrag von spareribs » So 20. Jan 2019, 14:31

Am besten alles melden, auch die Mistschaufel, Küchenmesser und die Schneeschaufel !!! Geht es noch idiotischer?? Die EU ist wirklich der Untergang für Europa...
und diesen Verein sind wir ausgeliefert...
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Re: Deko Waffe verkaufen....

Beitrag von Promo » Mo 21. Jan 2019, 10:21

Für deaktivierte Waffen die nicht KM iSd § 18 WaffG sind, ist grundsätzlich das BMI zuständig. Es gab nach erstmaliger Schaffung der Deaktivierungsverordnung mit einheitlichen Regelungen mW einen Erlass des BMI, wonach Waffen die so deaktiviert sind, dass eine Reaktivierung [aufwandtechnisch] einem Neubau gleichkommt, auch weiterhin als deaktiviert anerkannt werden.

Für deine gegenständliche Waffe wäre daher eine Einzelfallbeurteilung anzuwenden. Diesbezüglich würde der Amtssachverständige des BMI hierüber ein Einzelgutachten abgeben. Sofern er bestätigt, dass entsprechend der damaligen Gesetzeslage rechtskräftig deaktiviert wurde, wäre diese Waffe mit diesem Dokument innerhalb Österreichs frei veräußerbar. Ein Verkauf ins Ausland ist auch möglich, wobei allerdings die Deaktivierungsvorschriften (sowie ggf. Einfuhrbestimmungen) des jeweiligen Ziellandes zu beachten wären.
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