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Zubehöreintrag - Wie viel kann eingetragen werden?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Eric01
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Zubehöreintrag - Wie viel kann eingetragen werden?

Beitrag von Eric01 » So 20. Jan 2019, 00:37

Grüß Euch :)

Ich habe eine Frage, damals habe ich mir bei Austellung meiner WBK gleich einen Zubehöreintrag zu meiner WBK machen lassen. Es steht auf der Rückseite nur "Zubehör" oben.
Meine Waffen sind eine CZ Shadow 2 und eine OA15, für beide würde ich mir gerne ein Wechselsystem in .22lr zulegen, um billiger trainieren zu können.
Nun zur Frage: Ich hab keine Ahnung wie das mit den Zubehöreinträgen funktioniert und wie viel Zubehör man haben darf, leider finde ich hierzu auch keine eindeutigen Antworten.
Ist es also möglich für beide Waffen das Wechselsystem zu kaufen + in Zukunft ein zweites Wechselsystem für die OA15, nämlich in .223 nur mit kürzeren Lauf?
Und wie geht das alles von statten? Hab gehört man muss das Zubehör beim Händler "reservieren" und mit der Reservierungsbestätigung zur Polizei gehen und das genehmigen lassen?
Meine Polizei wäre die in der Stadt Salzburg, falls jemand dort schon Erfahrungen gemacht hat.

Danke für Eure Hilfe! :)
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Myon
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Re: Zubehöreintrag - Wie viel kann eingetragen werden?

Beitrag von Myon » So 20. Jan 2019, 07:08

Ja du kannst beliebig viele Einträge haben. Alle auf eine Waffe oder auf verschiedene. Wie es mit den Eintrag abläuft hängt mit von deiner BH ab. Am besten einfach anrufen ;)

Papa Bär
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Re: Zubehöreintrag - Wie viel kann eingetragen werden?

Beitrag von Papa Bär » So 20. Jan 2019, 09:16

Myon hat geschrieben:
So 20. Jan 2019, 07:08
Wie es mit den Eintrag abläuft hängt mit von deiner BH ab. Am besten einfach anrufen ;)
Viel mehr als auf die Interpretation des neunen Gesetzes zu deinen Gunsten zu hoffen, wird dir also nicht bleiben.
Oder glaubt man, dass die SB auf den Behörden schon wissen was Sache ist?
Sorry, ich glaub nicht an den Osterhasen.
Bei Politikern ist es einfach zu erkennen, wenn sie lügen - Die Lippen bewegen sich.

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HowlingWolf
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Re: Zubehöreintrag - Wie viel kann eingetragen werden?

Beitrag von HowlingWolf » So 20. Jan 2019, 09:26

Papa Bär hat geschrieben:
So 20. Jan 2019, 09:16
Viel mehr als auf die Interpretation des neunen Gesetzes zu deinen Gunsten zu hoffen, wird dir also nicht bleiben.
Oder glaubt man, dass die SB auf den Behörden schon wissen was Sache ist?
Sorry, ich glaub nicht an den Osterhasen.
"Zubehör neu" tritt erst im Dezember in Kraft, es gibt also noch kein neues Gesetz.

piefke
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Re: Zubehöreintrag - Wie viel kann eingetragen werden?

Beitrag von piefke » So 20. Jan 2019, 09:51

HowlingWolf hat geschrieben:
So 20. Jan 2019, 09:26
Papa Bär hat geschrieben:
So 20. Jan 2019, 09:16
"Zubehör neu" tritt erst im Dezember in Kraft, es gibt also noch kein neues Gesetz.
Wie ist das denn nach Zubehör neu wenn jmd. 2 Plätze hat darf er ja 4 Zubehörteile kaufen. Und was ist beim 5? Bekommt er in jedem Fall ne neue WBK mit Zubehöreintrag, oder kann die BH dann sagen. Nein 4 St . reichen für dich aus. Pech gehabt!

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HowlingWolf
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Re: Zubehöreintrag - Wie viel kann eingetragen werden?

Beitrag von HowlingWolf » So 20. Jan 2019, 10:40

piefke hat geschrieben:
So 20. Jan 2019, 09:51
Wie ist das denn nach Zubehör neu wenn jmd. 2 Plätze hat darf er ja 4 Zubehörteile kaufen. Und was ist beim 5? Bekommt er in jedem Fall ne neue WBK mit Zubehöreintrag, oder kann die BH dann sagen. Nein 4 St . reichen für dich aus. Pech gehabt!
Sehr gute Frage. Da es nicht explizit im Gesetz steht, wird das im Moment noch niemand seriös benatworten können.

§ 23 Abs. 3 ALT:
Für den Besitz von Teilen von Schusswaffen der Kategorie B, wie Trommel, Verschluß oder Lauf, muß keine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden, wenn sie Zubehör einer solchen Waffe des Betroffenen sind. Eine dafür erteilte zusätzliche Bewilligung ist durch einen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen. Diese erlischt, sobald der Teil kein Zubehör einer Schusswaffe der Kategorie B des Betroffenen mehr ist.
§ 23 Abs. 3 NEU ab 14.12.2019:
Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig. Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen.
Der darin zitierte § 21 Abs. 1:
Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
Mach dir selbst ein Bild davon, einen wasserdichten Rechtsanspruch wie bisher ("muß keine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden") lese ich nicht heraus...

Burgenlandy
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Re: Zubehöreintrag - Wie viel kann eingetragen werden?

Beitrag von Burgenlandy » So 20. Jan 2019, 11:16

-----------------------
Zuletzt geändert von Burgenlandy am Mi 16. Sep 2020, 13:29, insgesamt 1-mal geändert.
Dieser Account wird auf meinen Wunsch hin stillgelegt - ich würde mich über eine gänzliche Löschung freuen.

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Yukon
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Re: Zubehöreintrag - Wie viel kann eingetragen werden?

Beitrag von Yukon » So 20. Jan 2019, 11:55

Eric01 hat geschrieben:
So 20. Jan 2019, 00:37
Grüß Euch :)

Ich habe eine Frage, damals habe ich mir bei Austellung meiner WBK gleich einen Zubehöreintrag zu meiner WBK machen lassen. Es steht auf der Rückseite nur "Zubehör" oben.
Meine Waffen sind eine CZ Shadow 2 und eine OA15, für beide würde ich mir gerne ein Wechselsystem in .22lr zulegen, um billiger trainieren zu können.
Nun zur Frage: Ich hab keine Ahnung wie das mit den Zubehöreinträgen funktioniert und wie viel Zubehör man haben darf, leider finde ich hierzu auch keine eindeutigen Antworten.
Ist es also möglich für beide Waffen das Wechselsystem zu kaufen + in Zukunft ein zweites Wechselsystem für die OA15, nämlich in .223 nur mit kürzeren Lauf?
Und wie geht das alles von statten? Hab gehört man muss das Zubehör beim Händler "reservieren" und mit der Reservierungsbestätigung zur Polizei gehen und das genehmigen lassen?
Meine Polizei wäre die in der Stadt Salzburg, falls jemand dort schon Erfahrungen gemacht hat.

Danke für Eure Hilfe! :)
Meine Rechtsansicht:

WaffG alt:
Was die Anzahl der Zubehörteile anbelangt würde ich behaupten, dass es kein Limit gibt, da weder im heute geltenden §23/3, noch in einer Durchführungsverordnung eine Stückzahlbegrenzung für Zubehör vorgesehen ist.
Sobald der Zubehöreintrag auf Deiner WBK steht (dieser stellt die Bewilligung dar), solltest Du für jede Deiner Basiswaffen (also CZ und AR15) soviel waffenrechtlich relevantes Zubehör kaufen können wie Du magst.

WaffG neu:
Wie das genau ablaufen wird, keine Ahnung, was aber fix ist, dass eine etwaige neue Durchführungsverordnung dem neuen WaffG NICHT widersprechen darf. Daraus folgt, dass Du einen bewilligungsfreien Rechtsanspruch auf doppelt soviele Zubehörteile hast, wie Plätze auf Deiner WBK vermerkt sind, in Deinem Fall, bei 2 WBK-Plätzen wären das 4 Zubehörplätze. Erst wenn Du ein fünftes Zubehör haben möchtest wird es wieder bewilligungspflichtig, das heisst in meinen Augen, erst jetzt wäre es notwendig zur Behörde zu pilgern, den Zubehöreintrag zu beantragen und zu bezahlen. Sobald der Zubehöreintrag auf Deiner WBK drauf ist, kannst Du wieder unendlich viele Zubehörteile einkaufen gehen, wobei der ab Dezember geltende §23/3 KEINE technische Bindung an eine von Dir bereits besessene Basiswaffe mehr vorsieht.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

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Re: Zubehöreintrag - Wie viel kann eingetragen werden?

Beitrag von Eric01 » So 20. Jan 2019, 19:53

Danke für die super Erklärung Yukon, damit kann ich was anfangen! :)
Und zum Kauf des Zubehörs selbst, ich gehe mit meiner WBK einfach in den Waffenhandel und die tragen mir das ganze dann in ZMR ein. Den Weg zur Polizei sollte ich mir also sparen können, oder?
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Re: Zubehöreintrag - Wie viel kann eingetragen werden?

Beitrag von rupi » So 20. Jan 2019, 19:56

Eric01 hat geschrieben:
So 20. Jan 2019, 19:53
Danke für die super Erklärung Yukon, damit kann ich was anfangen! :)
Und zum Kauf des Zubehörs selbst, ich gehe mit meiner WBK einfach in den Waffenhandel und die tragen mir das ganze dann in ZMR ein. Den Weg zur Polizei sollte ich mir also sparen können, oder?
das wird sich ab 14.12.2019 zeigen
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Re: Zubehöreintrag - Wie viel kann eingetragen werden?

Beitrag von Eric01 » So 20. Jan 2019, 20:15

Ist wohl derzeit alles noch ein bisschen offen was sich genau ändert :/
Werde das erste Zubehör aber schon bald kaufen, sodass ich noch in die alte Regelung fallen sollte.
Ein Verkauf nur des Zubehörteils ohne die Hauptwaffe geht auch, oder?
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Re: Zubehöreintrag - Wie viel kann eingetragen werden?

Beitrag von Yukon » So 20. Jan 2019, 20:51

Eric01 hat geschrieben:
So 20. Jan 2019, 19:53
Danke für die super Erklärung Yukon, damit kann ich was anfangen! :)
Und zum Kauf des Zubehörs selbst, ich gehe mit meiner WBK einfach in den Waffenhandel und die tragen mir das ganze dann in ZMR ein. Den Weg zur Polizei sollte ich mir also sparen können, oder?
Mir wurde folgender Ablauf als juristisch korrekt beschrieben:
Du gehst zum Händler, bestellst Dein Zubehör und bekommst eine Reservierungsbestätigung (Art des Zubehörs, Seriennummern, etc.) für dieses Zubehör. Mit dieser Reservierungsbestätigung machst Du Dich auf den Weg zu Deiner Behörde, welche dann offensichtlich das ZWR im Vorhinein so herrichtet, dass das Zubehör einer Basiswaffe zugeordnet wird. Wenn das Zubehör dann tatsächlich beim Händler eintrifft, kann dieser die Übergabe an Dich im bereits hergerichteten ZWR vermerken.
Diesen Ablauf kenne ich aber nur von der Theorie her, weil ich mir mit meinen Referenten auf der BH einen etwas anderen Ablauf vereinbart habe, der bislang immer problemlos funktioniert hat.
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Re: Zubehöreintrag - Wie viel kann eingetragen werden?

Beitrag von Yukon » So 20. Jan 2019, 21:00

rupi hat geschrieben:
So 20. Jan 2019, 19:56
Eric01 hat geschrieben:
So 20. Jan 2019, 19:53
Danke für die super Erklärung Yukon, damit kann ich was anfangen! :)
Und zum Kauf des Zubehörs selbst, ich gehe mit meiner WBK einfach in den Waffenhandel und die tragen mir das ganze dann in ZMR ein. Den Weg zur Polizei sollte ich mir also sparen können, oder?
das wird sich ab 14.12.2019 zeigen
Stimmt, das wird sich noch zeigen.
Aber zumindest die Zubehörgschicht, vor allem wenn sie sich noch innerhalb der doppelten Anzahl der WBK-Plätze bewegt, sollte bei der Umsetzung im ZWR doch eher einfach umsetzen lassen. Die Zuordnung zu einer Basiswaffe fällt ja überhaupt weg, also sollte es diesbezüglich keine Probleme geben.
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Mjoelnir
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Re: Zubehöreintrag - Wie viel kann eingetragen werden?

Beitrag von Mjoelnir » Mi 10. Apr 2019, 11:03

Ich hijacke mal den Thread anstatt einen neuen aufzumachen.

Ich habe keinen Zubehöreintrag auf der WBK, aber noch genug freie Plätze.
Wenn ich mir jetzt ohne Eintrag Zubehör kaufe, belegt dieses ja 1 Platz auf der WBK.

Wird dieses Zubehör dann nach dem 14.12.2019 vom Platz "gestrichen" (da weniger als 2 Zubehörteile pro WBK Platz vorhanden) und der bisher belegte WBK Platz dann automatisch wieder frei?

Danke.

bino71
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Re: Zubehöreintrag - Wie viel kann eingetragen werden?

Beitrag von bino71 » Mi 10. Apr 2019, 11:50

Von selbst passiert nichts.
Glaskugel sagt: Du wirst Deinen Sachbearbeiter dazu befragen und "beauftragen" müssen.

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