Hätte dazu noch jemand etwas wissenswertes?SIG-X hat geschrieben: ↑Do 23. Jan 2020, 07:37Hallihallo,
möchte nicht extra wieder etwas anfangen.. daher würde ich mich hier gern anhängen..
Zum Thema Verwahrung seit dem 14.12.19
Ausgangspunkt Ehegatten beide im Besitz von
- WBK/Pass
- Halbautomaten Kat B
- zugehörige Magazine die diesen zu Kat A machen
- sowie div weitere Kat B Waffen
Bis dato war doch ein Urteil bekannt, welches besagte dass an Ehegatten keine überspitzen Anforderungen zu stellen wären und somit eine gemeinsame Verwahrung möglich machte...
wie sieht das denn nun bei der aktuellen Lage aus?
Bräuchte das Ehepaar nun eine getrennte Verwahrung oder ist die gemeinsame Verwahrung weiter zulässig da die gleichen Voraussetzungen gegeben?
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Gemeinsame Verwahrung Kategorie A, B, C und D
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Gemeinsame Verwahrung Kategorie A, B, C und D
Re: Gemeinsame Verwahrung Kategorie A, B, C und D
Meiner Meinung kann Dir das nur Deine BH sagen, weil es dazu verschiedene Ansichten gibt.
Re: Gemeinsame Verwahrung Kategorie A, B, C und D
nicht ausjudiziert
kann dir dzt keiner sagen
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Re: Gemeinsame Verwahrung Kategorie A, B, C und D
Alles klar, danke vorerst!
Hab mal ne Mail an meine zuständige LPD geschickt.. mal schaun was die dazu sagen ob ein zweiter Schrank her muss oder ob einer reicht ..
Hab mal ne Mail an meine zuständige LPD geschickt.. mal schaun was die dazu sagen ob ein zweiter Schrank her muss oder ob einer reicht ..
Re: Gemeinsame Verwahrung Kategorie A, B, C und D
Darf ich mich da auch mal kurz anhängen? Ich hab an Möbeltresor für meine Kat. B in einem Highboard im Schlafzimmer und nach unten mit dem Kasten verschraubt. Weiß jemand ob das reicht? Alternativ könnte ich ihn mit der Rigipswand verschrauben was aus meiner Sicht aber auch nicht mehr Sicherheit bietet, Rigips halt.
Danke!
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Re: Gemeinsame Verwahrung Kategorie A, B, C und D
reicht meiner meinung nachCOB hat geschrieben: ↑Do 23. Jan 2020, 13:12Darf ich mich da auch mal kurz anhängen? Ich hab an Möbeltresor für meine Kat. B in einem Highboard im Schlafzimmer und nach unten mit dem Kasten verschraubt. Weiß jemand ob das reicht? Alternativ könnte ich ihn mit der Rigipswand verschrauben was aus meiner Sicht aber auch nicht mehr Sicherheit bietet, Rigips halt.
Danke!
es geht innerhalb der eigenen Wohnung nicht um den Einbruchsschutz gegen kriminelle Täter sondern "nur" um den schutz gegen den zugriff von Personen welche sich rechtmäßig in der Wohnung aufhalten. die wesentlichen Punkte denen dabei etwas entgegen gesetzt werden soll sind zb einschleichdiebstahl, Trickdiebstahl ect
der schuetz gegen den kriminellen Täter ist die aussensicherung der Wohnung, nicht das Behältnis
steht aber eh in jedem Runderlass wieder in fast gleichen Worten drinnen ....
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Re: Gemeinsame Verwahrung Kategorie A, B, C und D
Naja, dann käme der nächste und sagt: "Moderne Banden rechnen mit vielem und gehen zu dritt ans Werk, außerdem haben sie Trageriemen dabei, mit denen man zu dritt einen Stutzflügel tragen kann." (Geht, hab ich selbst mehrmals gesehen).
Ich denke, dass man auch in Rechnung stellen muss, wie auffällig die Sache wird. Es macht einen Unterschied, ob jemand eine Türe aufbricht, die nicht allzu gut gesichert ist, schnell mal durchkämmt und auf bestimmte Sachen schaut und nur bestimmte Sachen mitnimmt, oder ob zwei oder mehr Männer in eine Wohnung eindringen und einen Schrank rausschleppen. Zweiteres dauert und ist mühsam, man kann gesehen werden und ist auch nicht wirklich beweglich, außer man lässt die Kiste stehn und rennt weg.
Die Version mit den Stahlbändern halte ich in dieser Form für akzeptabel, d.h. es ist zu erwarten, dass das nicht beanstandet wird.
Ich denke, dass man auch in Rechnung stellen muss, wie auffällig die Sache wird. Es macht einen Unterschied, ob jemand eine Türe aufbricht, die nicht allzu gut gesichert ist, schnell mal durchkämmt und auf bestimmte Sachen schaut und nur bestimmte Sachen mitnimmt, oder ob zwei oder mehr Männer in eine Wohnung eindringen und einen Schrank rausschleppen. Zweiteres dauert und ist mühsam, man kann gesehen werden und ist auch nicht wirklich beweglich, außer man lässt die Kiste stehn und rennt weg.
Die Version mit den Stahlbändern halte ich in dieser Form für akzeptabel, d.h. es ist zu erwarten, dass das nicht beanstandet wird.
Re: Gemeinsame Verwahrung Kategorie A, B, C und D
Da bin ich beruhigt, danke für eure Antworten!
- burggraben
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Re: Gemeinsame Verwahrung Kategorie A, B, C und D
Gibts eigentlich inzwischen eine handfeste Aussage zur Verwahrung der HiCap Magazine welche jetzt ja sowas wie verbotene "Waffen" sind?
Re: Gemeinsame Verwahrung Kategorie A, B, C und D
Hatten den Fall gestern kurz bei der Roadshow in Salzburg:SIG-X hat geschrieben: ↑Do 23. Jan 2020, 12:01Hätte dazu noch jemand etwas wissenswertes?SIG-X hat geschrieben: ↑Do 23. Jan 2020, 07:37Hallihallo,
möchte nicht extra wieder etwas anfangen.. daher würde ich mich hier gern anhängen..
Zum Thema Verwahrung seit dem 14.12.19
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wie sieht das denn nun bei der aktuellen Lage aus?
Bräuchte das Ehepaar nun eine getrennte Verwahrung oder ist die gemeinsame Verwahrung weiter zulässig da die gleichen Voraussetzungen gegeben?
Ergebnis: eher Nein (Zitat!)
Ist aber eigentlich klar. Es ist Kat A für die der Ehepartner keine Berechtigung hat.
Das Urteil bezieht sich ja nur auf die gemeinsame Verwahrung wenn beide eine Berechtigung haben.
Selbst bei 2 Kat A Berechtigten würde ICH nicht automatisch eine gemeinsame Verwahrung ableiten (andere Sachlage) aber die Chancen stünden besser.
Ausbildung: Übungsleiterausbildung, Schießtechniklehrgang, Kampfrichter: FFWGK, PPC1500, ISSF
Geräte: Oschatz Viper 6", CZ Shadow, 1911 .45, Walther PP u PPK 7,65, GSP .22 und .32, OSP .22 kurz, Freie Pistole .22, S&W Revolver .22
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Re: Gemeinsame Verwahrung Kategorie A, B, C und D
Genau das war ja die Frage. Wortwörtlich ausjudiziert ist es nicht, ich würde aber meinen, dass - wenn man das Thema auf der Metaebene betrachtet - die Voraussetzungen dieselben sind und ein Gericht diesen Fall daher gleich entscheiden würde, dh gemeinsame Verwahrung von Kat A bei identem Berechtigungsumfang (also nicht HA und FFW im selben Schrank, wenn nur jeweils einer die Berechtigung dafür hat) zulässig.
Aber wie heißt es so schön... auf hoher See und vor Gericht...
ASL - Verein - SSC Stetten
22lr - 9x19 - 38spl - 357mag - 45ACP
Aussagen zu rechtlichen Inhalten sind lediglich meine persönliche Einschätzung und weder Rechtsberatung noch kundige Auskunft.
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Re: Gemeinsame Verwahrung Kategorie A, B, C und D
Ja hast recht!
Im Ergebnis sind wir uns einig
Wenn beide Kat A haben wärs durchzuklagen. Wenn nur einer wird’s wahrscheinlich nichts werden.
Ich würde es in beiden Fällen bleiben lassen.
Im Ergebnis sind wir uns einig
Wenn beide Kat A haben wärs durchzuklagen. Wenn nur einer wird’s wahrscheinlich nichts werden.
Ich würde es in beiden Fällen bleiben lassen.
Zuletzt geändert von Pregarten am Fr 24. Jan 2020, 09:45, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Gemeinsame Verwahrung Kategorie A, B, C und D
!KORRIGIERT! So wie ich den Sachverhalt interpretiere;
Verwahrung einer Halbautomatische Langwaffe mit >10 Schuss Magazinen, Kat.B -> Kat.A
Beispiel; in einem Haus leben 3 WBK Inhaber. Abgesehen davon gibt es keine Kinder, oder sonstigen Personen, die in dem Haus leben. Die 3 WBK-Inhaber teilen sich für all ihre Waffen zwei an den Wänden angeschraubte Waffenschränke. Ein Inhaber hat eine halbautomatische Langwaffe mit 30 Schuss Magazinen. Die Verwahrung war bis zum 14.12.2019 zulässig. Jedoch, nach neuer Novelle stellt Selbige nun eine Kat.A Waffe dar. Er meldet das bei der BH, und bekommt dafür eine Ausnahmegenehmigung.
Meiner Meinung nach muss er fortan diese Waffe in einem eigenen Schrank aufbewahren, zu dem nur er Zugang hat. Die bisherige Aufbewahrung in 2 geteilten Waffenschränken, die allen 3 WBK Inhabern zugänglich sind, ist unzulässig. Die Magazine würde ich zur Sicherheit einfach in diesem Schrank aufbewahren.
Verwahrung einer Halbautomatische Langwaffe mit >10 Schuss Magazinen, Kat.B -> Kat.A
Beispiel; in einem Haus leben 3 WBK Inhaber. Abgesehen davon gibt es keine Kinder, oder sonstigen Personen, die in dem Haus leben. Die 3 WBK-Inhaber teilen sich für all ihre Waffen zwei an den Wänden angeschraubte Waffenschränke. Ein Inhaber hat eine halbautomatische Langwaffe mit 30 Schuss Magazinen. Die Verwahrung war bis zum 14.12.2019 zulässig. Jedoch, nach neuer Novelle stellt Selbige nun eine Kat.A Waffe dar. Er meldet das bei der BH, und bekommt dafür eine Ausnahmegenehmigung.
Meiner Meinung nach muss er fortan diese Waffe in einem eigenen Schrank aufbewahren, zu dem nur er Zugang hat. Die bisherige Aufbewahrung in 2 geteilten Waffenschränken, die allen 3 WBK Inhabern zugänglich sind, ist unzulässig. Die Magazine würde ich zur Sicherheit einfach in diesem Schrank aufbewahren.
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Re: Gemeinsame Verwahrung Kategorie A, B, C und D
Kleiner Hinweis: auch Magazine an sich sind fortan Gegenstände der Kat A, dh nicht nur "zur Sicherheit" gehören die in diesen anderen Schrank.No4MkII_NoScoper hat geschrieben: ↑Fr 24. Jan 2020, 09:45!KORRIGIERT! So wie ich den Sachverhalt interpretiere;
Verwahrung einer Halbautomatische Langwaffe mit >10 Schuss Magazinen, Kat.B -> Kat.A
Beispiel; in einem Haus leben 3 WBK Inhaber. Abgesehen davon gibt es keine Kinder, oder sonstigen Personen, die in dem Haus leben. Die 3 WBK-Inhaber teilen sich für all ihre Waffen zwei an den Wänden angeschraubte Waffenschränke. Ein Inhaber hat eine halbautomatische Langwaffe mit 30 Schuss Magazinen. Die Verwahrung war bis zum 14.12.2019 zulässig. Jedoch, nach neuer Novelle stellt Selbige nun eine Kat.A Waffe dar. Er meldet das bei der BH, und bekommt dafür eine Ausnahmegenehmigung.
Meiner Meinung nach muss er fortan diese Waffe in einem eigenen Schrank aufbewahren, zu dem nur er Zugang hat. Die bisherige Aufbewahrung in 2 geteilten Waffenschränken, die allen 3 WBK Inhabern zugänglich sind, ist unzulässig. Die Magazine würde ich zur Sicherheit einfach in diesem Schrank aufbewahren.
Ich würd mir da jetzt nicht aus eigenem Antrieb große Mühen antun, sondern erst dann, wenn die BH/LPD dies im Rahmen einer Verwahrungskontrolle bekrittelt. Die Rechtsansicht, dass bei identem Berechtigungsumfang gemeinsam verwahrt werden darf (unabhängig von der Kategorie) halte ich für zumindest glaubwürdig argumentierbar. Dh wenn eine gute Rechtsschutzversicherung und ein Fachanwalt für Waffenrecht Gewehr bei Fuß stehen, dann könnte ich damit ruhig schlafen.
Das muss natürlich jeder für sich selbst entscheiden.
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Re: Gemeinsame Verwahrung Kategorie A, B, C und D
Richtig, ein Formulierungsfehler meinerseits. Generell empfiehlt sich aber, bevor man bautechnische / mit Kosten verbundene Maßnahmen ergreift, auf eine Information vonseiten der Behörden zu warten. Die haben momentan auch nicht 100% Durchblick, wie es scheint.
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