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B-Waffe trotz mangelnder Plätze kaufen und gleich auf Depot legen?
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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B-Waffe trotz mangelnder Plätze kaufen und gleich auf Depot legen?
Hallo, meine Plätze sind Alle belegt, also keiner frei.
Möchte mir aber dennoch eine Pistole kaufen, geht das wenn ich sie sofort auf Depot lege oder muss ich sie zuerst auf mich melden?
Wenn der Verkäufer und Ich die Überlassung meiner BH melden dann werden die ja gleich bemerken dass ich kaufte ohne freien Platz.
Wie ist das rechtlich?
Gruß
Möchte mir aber dennoch eine Pistole kaufen, geht das wenn ich sie sofort auf Depot lege oder muss ich sie zuerst auf mich melden?
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Gruß
Re: B-Waffe trotz mangelnder Plätze kaufen und gleich auf Depot legen?
der einfachste weg ist es wenn du eine deiner dzt besessenen B waffen auf depot legen koenntestwetabi hat geschrieben: ↑Mi 23. Jan 2019, 18:05Hallo, meine Plätze sind Alle belegt, also keiner frei.
Möchte mir aber dennoch eine Pistole kaufen, geht das wenn ich sie sofort auf Depot lege oder muss ich sie zuerst auf mich melden?
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doubleaction OG, Wien
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Re: B-Waffe trotz mangelnder Plätze kaufen und gleich auf Depot legen?
Wenn du drei Waffen (wenn auch nur kurzzeitig) besitzt, dann hast du mehr Waffen, als du Plätze hast. Und damit Verstoß gegen das WaffG.wetabi hat geschrieben: ↑Mi 23. Jan 2019, 18:05Hallo, meine Plätze sind Alle belegt, also keiner frei.
Möchte mir aber dennoch eine Pistole kaufen, geht das wenn ich sie sofort auf Depot lege oder muss ich sie zuerst auf mich melden?
Wenn der Verkäufer und Ich die Überlassung meiner BH melden dann werden die ja gleich bemerken dass ich kaufte ohne freien Platz.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
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Re: B-Waffe trotz mangelnder Plätze kaufen und gleich auf Depot legen?
Ja, das leuchtet ein. Ich möchte halt gerne noch eine kaufen und dann je nach Bedarf vom Depot holen und dazu eine andere auf Depot legen. Geht wohl wirklich nicht anders dass ich eine im Besitz habenden erst auf Depot legen muss damit ich die Andere kaufen kann, danach dann sozusagen die Neuerwerbung auf Depot legen und die vorherige wieder auslösen....etwas kompliziert das Ganze.Promo hat geschrieben: ↑Mi 23. Jan 2019, 18:26Wenn du drei Waffen (wenn auch nur kurzzeitig) besitzt, dann hast du mehr Waffen, als du Plätze hast. Und damit Verstoß gegen das WaffG.wetabi hat geschrieben: ↑Mi 23. Jan 2019, 18:05Hallo, meine Plätze sind Alle belegt, also keiner frei.
Möchte mir aber dennoch eine Pistole kaufen, geht das wenn ich sie sofort auf Depot lege oder muss ich sie zuerst auf mich melden?
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Re: B-Waffe trotz mangelnder Plätze kaufen und gleich auf Depot legen?
Hallo
Warum kann ich nicht die Waffe bezahlen ohne melden und auf der Rechnung vermerken Liefertermin/Ausfolgung z.B. Anfang Mai ? Solange liegt sie halt beim Händler weiter im Tresor. Der Kunde und Händler haben damit gleichermaßen was davon.
Kunde ( wartet mit Vorfreude auf seine Erweiterung ) gibt Geld für sein neues Spielzeug aus .
Händler verdient am Verkauf der Waffe .
Zumindest ist es früher so gegangen in Baden . ( schon 20 Jahre her )
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Zuletzt geändert von AUG-andy am Mi 23. Jan 2019, 19:17, insgesamt 1-mal geändert.
MfG
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Re: B-Waffe trotz mangelnder Plätze kaufen und gleich auf Depot legen?
Entschuldige bitte , ich dachte du willst Erweitern.wetabi hat geschrieben: ↑Mi 23. Jan 2019, 19:06Ja, das leuchtet ein. Ich möchte halt gerne noch eine kaufen und dann je nach Bedarf vom Depot holen und dazu eine andere auf Depot legen. Geht wohl wirklich nicht anders dass ich eine im Besitz habenden erst auf Depot legen muss damit ich die Andere kaufen kann, danach dann sozusagen die Neuerwerbung auf Depot legen und die vorherige wieder auslösen....etwas kompliziert das Ganze.Promo hat geschrieben: ↑Mi 23. Jan 2019, 18:26Wenn du drei Waffen (wenn auch nur kurzzeitig) besitzt, dann hast du mehr Waffen, als du Plätze hast. Und damit Verstoß gegen das WaffG.wetabi hat geschrieben: ↑Mi 23. Jan 2019, 18:05Hallo, meine Plätze sind Alle belegt, also keiner frei.
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Dann wäre es sicher einfacher mit Kaufen und Melden .
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Re: B-Waffe trotz mangelnder Plätze kaufen und gleich auf Depot legen?
so wie es sich liest ( verkaeufer und ich melden an die BH ) geht es um den kauf von gebraucht und nicht vom haendlerAUG-andy hat geschrieben: ↑Mi 23. Jan 2019, 19:12Hallo
Warum kann ich nicht die Waffe bezahlen ohne melden und auf der Rechnung vermerken Liefertermin/Ausfolgung z.B. Anfang Mai ? Solange liegt sie halt beim Händler weiter im Tresor. Der Kunde und Händler haben damit gleichermaßen was davon.
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Re: B-Waffe trotz mangelnder Plätze kaufen und gleich auf Depot legen?
Danke für die Tips, ich werde einen Platz freimachen und dann kaufen, dann hat es seine Richtigkeit.
Re: B-Waffe trotz mangelnder Plätze kaufen und gleich auf Depot legen?
Bei Neukauf sollte das möglich sein , aber wenn er privat Kauft muss er vorher einen Platz frei machen wie du schon geschrieben hast .Sonst bekommt er Besuchgewo hat geschrieben: ↑Mi 23. Jan 2019, 21:43so wie es sich liest ( verkaeufer und ich melden an die BH ) geht es um den kauf von gebraucht und nicht vom haendlerAUG-andy hat geschrieben: ↑Mi 23. Jan 2019, 19:12Hallo
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Ich bin von einem Neukauf ausgegangen ( wegen Erweiterung ) das im Normalfall mit dem Kauf vorher sicher gehen würde.
Abholung und Meldung mit neuer Karte und freien Plätzen
MfG
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Re: B-Waffe trotz mangelnder Plätze kaufen und gleich auf Depot legen?
bei neukauf ist das ueberhaupt kein thema
logisch geht das
wer will kann mein ganzes lager an waffen aufkaufen , bezahlen und NICHT mitnehmen
ich kann damit leben
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Re: B-Waffe trotz mangelnder Plätze kaufen und gleich auf Depot legen?
Werde ich heuer sicher noch in Anspruch nehmen dieses Service
Und dann im Dezember eventuell einen neuen Ruger Mini -14 abholen
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MfG
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Re: B-Waffe trotz mangelnder Plätze kaufen und gleich auf Depot legen?
Die Frage die hier natürlich interessant wäre ist, ob das dann als Altbestand gelten könnte, sprich jemand schließt heute zivilrechtlich bei dir den Kaufvertrag über ein Steyr AUG oder dergleichen und einem 30er Mag ab, holt das ganze aber erst zB 01.01.2020 ab, nachdem er erweitern konnte.
Die wirst als Händler doch dann kaum als Altbestand Kat A ins ZWR eintragen können, auch wenn die zivilrechtlich bereits jetzt Eigentum des Käufers ist...
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Re: B-Waffe trotz mangelnder Plätze kaufen und gleich auf Depot legen?
es gibt kein zivilrechtliches eigentum am depotwaffenmastercrash hat geschrieben: ↑Do 24. Jan 2019, 23:49Die Frage die hier natürlich interessant wäre ist, ob das dann als Altbestand gelten könnte, sprich jemand schließt heute zivilrechtlich bei dir den Kaufvertrag über ein Steyr AUG oder dergleichen und einem 30er Mag ab, holt das ganze aber erst zB 01.01.2020 ab, nachdem er erweitern konnte.
Die wirst als Händler doch dann kaum als Altbestand Kat A ins ZWR eintragen können, auch wenn die zivilrechtlich bereits jetzt Eigentum des Käufers ist...
eine depotwaffe gehoert zivilrechtlich dem haendler
du hast ein recht auf jedezeitige rueckgabe einer depotwaffe ohne zahlung
aber kein zivilrechtliches eigentum daran
haettest du zivilrechtliches eigentul daran dann waerst du der besitzer
und da die innehabung im waffg dem besitz gleichestellt ist
waere der platz der waffe dann nicht frei
eine depotwaffe kann also niemals ein altbesitz sein
und uebrigens auch keine waffe die dem erben im erbfall plaetze einbringt
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Re: B-Waffe trotz mangelnder Plätze kaufen und gleich auf Depot legen?
Warum? Ist doch Unsinn...
Wenn dem so wäre dürfte der Händler meine Waffe die ich auf Depot gelegt habe verkaufen und sich vom Erlös einen schönen Urlaub in der Karibik gönnen und ich könnte nichts dagegen machen. Das "auf-depot-legen" wäre damit rechtlich also als eine Schenkung zu werten, die mit Modus Übergabe vollendet wäre. Dass das Blödsinn ist merkst selber, oder?
Besitzer ist nur der, der die akute Verfügungsmacht und Herrschaftsgewalt über eine Sache hat, Eigentümer der an der Sache wirtschaftlich Berechtigte.
Es ist ja jedem Jus-Studenten im ersten Semester klar: Ich kann Eigentümer eines Laptops sein, wenn ich ihn verleihe ist die andere Person der Besitzer. Macht der Besitzer dann den Laptop kaputt muss er dem Eigentümer (Geld-)Ersatz leisten.
Ich bin mir doch sehr sicher, dass ich zivilrechtliches Eigentum an so vielen Waffen haben darf wie ich will, so lange mir diese nicht ausgehändigt werden. Was soll auch den Gesetzgeber interessieren, wer Eigentümer an einer Waffe ist, solange die Person damit nichts machen kann.
Tatsächlich spricht das Gesetz bei den Altbestandregelungen überall von Besitz und nicht von Eigentum wie ich gerade nochmals nachgelesen habe:
"rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser" ...
Daher bringt das bloße Eigentum (also meine Waffe ist auf Depot und damit nicht in meinem Besitz und nicht auf meiner WBK) nichts diesbezüglich...
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Re: B-Waffe trotz mangelnder Plätze kaufen und gleich auf Depot legen?
@mastercrash:
Du meinst, man kann ja auch neu kaufen und Besitzkonstitut vereinbaren, Problem theoretisch (s. u.) gelöst?
So wie Depot jetzt geregelt ist, ist das eigentlich eine Treuhand und wenn der innehabende Händler die Waffe entgegen der Abrede - die bloß schuldrechtliche Innenwirkung hat - verkauft, dann kannst dich mit einer dinglichen Klage brausen gehen. Wobei gutgläubiger Erwerb eines Dritten vom Händler eh nicht so schwer ist und schlussendlich machts in der Praxis wahrscheinlich nur in der Insolvenz einen Unterschied. Wichtig ist also, dass der Käufer auch Eigentum an der Kaufsache behält. Die WBK ist hierfür schon mal die Berechtigung zum Erwerb (Eigentum) und Besitz. Die Plätze selbst hingegen beziehen sich nur auf den Besitz (unten kommt dann aber noch das große Aber):
Btw, was jedem Jus Studenten im 1. Semester klar sein mag (wirklich?), ist dir aber scheinbar nicht klar: zum Corpus gehört ein Animus und umgekehrt, dh ist der Entlehner nur Rechtsbesitzer im Rahmen des Vertragsverhältnisses, aber kein Sachbesitzer. Der Treuhänder kann mehr als er darf, also ja, er könnte sich einen Urlaub aus dem Verkaufserlös deiner Waffe gönnen. Und zum Besitzkonstitut s. o.
Du meinst, man kann ja auch neu kaufen und Besitzkonstitut vereinbaren, Problem theoretisch (s. u.) gelöst?
So wie Depot jetzt geregelt ist, ist das eigentlich eine Treuhand und wenn der innehabende Händler die Waffe entgegen der Abrede - die bloß schuldrechtliche Innenwirkung hat - verkauft, dann kannst dich mit einer dinglichen Klage brausen gehen. Wobei gutgläubiger Erwerb eines Dritten vom Händler eh nicht so schwer ist und schlussendlich machts in der Praxis wahrscheinlich nur in der Insolvenz einen Unterschied. Wichtig ist also, dass der Käufer auch Eigentum an der Kaufsache behält. Die WBK ist hierfür schon mal die Berechtigung zum Erwerb (Eigentum) und Besitz. Die Plätze selbst hingegen beziehen sich nur auf den Besitz (unten kommt dann aber noch das große Aber):
Den Sachbesitz kann man also grundsätzlich vom Rechtsbesitz splitten, wobei beim Besitzkonstitut der Innehabende eben genau dem Eigentümer den Besitz vermittelt, der somit erst recht wieder Besitzer bleibt. Da beißt sich die Katze in den Schwanz. Dem Telos des WaffG würd ich aber schon entnehmen, dass es auf die faktische Innehabung ankommt, eben darum wird der Besitz der Innehabung gleichgestellt. Wenn du die Waffe also nicht innehast, dann besitzt du nicht -> fraglich und amS nicht so einfach so klären. Ich tippe aber mal auf "ja" und mich würde brennend interessieren, ob das jemand etwas dazu weiß, denn ich will auch was haben, hab keine Plätze und möchte nichts auf Depot legen.§23 (2) WaffG aktuelle Fassung hat geschrieben: Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, jedenfalls einzurechnen.
Btw, was jedem Jus Studenten im 1. Semester klar sein mag (wirklich?), ist dir aber scheinbar nicht klar: zum Corpus gehört ein Animus und umgekehrt, dh ist der Entlehner nur Rechtsbesitzer im Rahmen des Vertragsverhältnisses, aber kein Sachbesitzer. Der Treuhänder kann mehr als er darf, also ja, er könnte sich einen Urlaub aus dem Verkaufserlös deiner Waffe gönnen. Und zum Besitzkonstitut s. o.
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Beiträge zu rechtlichen Themen entsprechen meiner persönlichen Einschätzung und sind nicht als Rechtsberatung, verbindlicher Ratschlag, oder sachkundige Auskunft zu betrachten.
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