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Darf man für 1-2 Tage KAt C oder D Waffen herborgen?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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gewo
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Re: Darf man für 1-2 Tage KAt C oder D Waffen herborgen?

Beitrag von gewo » Do 11. Apr 2019, 11:02

Aardvark hat geschrieben:
Do 11. Apr 2019, 08:35
Ich find die Frage absurd.
Wer, bei geistigem Vollbesitz, borgt eine Waffe her? :think:
Auf die Idee kommt ja nicht mal der Gesetzgeber so wies aussieht...oder?
doch ja
er sagt "Überlassung" dazu

und es ist ganz normal
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Re: Darf man für 1-2 Tage KAt C oder D Waffen herborgen?

Beitrag von BigBen » Do 11. Apr 2019, 11:05

Aardvark hat geschrieben:
Do 11. Apr 2019, 08:35
Ich find die Frage absurd.
Ist sie aber nicht.
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Joewood
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Re: Darf man für 1-2 Tage KAt C oder D Waffen herborgen?

Beitrag von Joewood » Do 11. Apr 2019, 11:56

Aardvark hat geschrieben:
Do 11. Apr 2019, 08:35
Ich find die Frage absurd.
Wer, bei geistigem Vollbesitz, borgt eine Waffe her? :think:
Auf die Idee kommt ja nicht mal der Gesetzgeber so wies aussieht...oder?
Ich habe auch gerade die Kanone von meinem Vater im Safe (und er als Ausgleich meine, da meine WBK derzeit nicht mehr hergibt)... Was ist dran ungewöhnlich? Wenn man sich in der Familie oder unter Freunden abspricht und nicht gerade ein ausdrücklicher Wunsch besteht, dass jeder einzelne eine bestimmte Glock/CZ/Colt/wasauchimmer sein eigen nennt, kann man die Palette nutzbarer Waffen (zwecks der Abwechlsung) massiv erweitern... ;)

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Re: Darf man für 1-2 Tage KAt C oder D Waffen herborgen?

Beitrag von Glock1768 » Do 11. Apr 2019, 12:19

Aardvark hat geschrieben:
Do 11. Apr 2019, 08:35
Ich find die Frage absurd.
Wer, bei geistigem Vollbesitz, borgt eine Waffe her? :think:
Auf die Idee kommt ja nicht mal der Gesetzgeber so wies aussieht...oder?
es kommt immer darauf an wem???

Wenn ich im Freundeskreis / Familienkreis mal eine Waffe borgen möchte (oder kurzfristig im Tausch, wenn die Plätze der WBK das nicht sonst hergeben), was ist hier dabei?

Einem Fremden oder einem "Bekannten" vom Schiessstand natürlich nicht ...
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Re: Darf man für 1-2 Tage KAt C oder D Waffen herborgen?

Beitrag von FlorianW » Do 11. Apr 2019, 12:53

Aardvark hat geschrieben:
Do 11. Apr 2019, 08:35
Ich find die Frage absurd.
Wer, bei geistigem Vollbesitz, borgt eine Waffe her? :think:
Auf die Idee kommt ja nicht mal der Gesetzgeber so wies aussieht...oder?
Also einen repetierer würde ich schon für einen Tag einem FAmilienmitglied borgen oder meinem besten Freund. Mit anderen Werkzeugen und Gegenständen ist es ja genauso

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Re: Darf man für 1-2 Tage KAt C oder D Waffen herborgen?

Beitrag von Aardvark » Do 11. Apr 2019, 15:13

Meine Aussage bezieht sich auf den threadtitel mit Kat C und Kat D
Und dabei bleibe ich, ich finde es absurd, jemandem eine waffe in die Hand zu drücken ohne zu wissen, ob gegen die Person ein Waffenverbot besteht. Bei einer Kat b ist das etwas anderes, wenn der andere eine WBK hat, ist das eindeutig.

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Re: Darf man für 1-2 Tage KAt C oder D Waffen herborgen?

Beitrag von BigBen » Do 11. Apr 2019, 15:35

Aardvark hat geschrieben:
Do 11. Apr 2019, 15:13
Meine Aussage bezieht sich auf den threadtitel mit Kat C und Kat D
Und dabei bleibe ich, ich finde es absurd, jemandem eine waffe in die Hand zu drücken ohne zu wissen, ob gegen die Person ein Waffenverbot besteht. Bei einer Kat b ist das etwas anderes, wenn der andere eine WBK hat, ist das eindeutig.
Und dabei hat der Threadstarter doch ausdrücklich geschrieben dass es um jemanden geht der volljährig ist und kein Waffenverbot hat. Es soll ja auch Leute mit WBK, WP oder Jagdkarte geben, die sich mal eine Kat. C oder D ausborgen möchten. Niemand außer dir redet hier davon einem wildfremden Unberechtigten eine Waffe zu überlassen...
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Re: Darf man für 1-2 Tage KAt C oder D Waffen herborgen?

Beitrag von Mauser98Lover » So 26. Mai 2019, 11:43

BigBen hat geschrieben:
Do 11. Apr 2019, 15:35
Aardvark hat geschrieben:
Do 11. Apr 2019, 15:13
Meine Aussage bezieht sich auf den threadtitel mit Kat C und Kat D
Und dabei bleibe ich, ich finde es absurd, jemandem eine waffe in die Hand zu drücken ohne zu wissen, ob gegen die Person ein Waffenverbot besteht. Bei einer Kat b ist das etwas anderes, wenn der andere eine WBK hat, ist das eindeutig.
Und dabei hat der Threadstarter doch ausdrücklich geschrieben dass es um jemanden geht der volljährig ist und kein Waffenverbot hat. Es soll ja auch Leute mit WBK, WP oder Jagdkarte geben, die sich mal eine Kat. C oder D ausborgen möchten. Niemand außer dir redet hier davon einem wildfremden Unberechtigten eine Waffe zu überlassen...
Ich mein er hat recht, wenn jemand keine WBK hat, dann kann man nie 100%ig sicher sein ob der ein WAffenverbot hat, aber bei Familienmitgliedern weiß man sowas normalerweise schon, nur wenn dann mein bester Hawara auch paar §Cler hat von denen ich weiß na dann seh ich nicht das Problem, wenn ich im das Teil borg und eine Registrierbestätigung noch mitgebe, das machen doch einige Leute auch so
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Re: Darf man für 1-2 Tage KAt C oder D Waffen herborgen?

Beitrag von m_w » Mi 29. Mai 2019, 20:54

was bitte ist ein §C ???

*EDIT*
KAT C - schon klar...

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Re: Darf man für 1-2 Tage KAt C oder D Waffen herborgen?

Beitrag von Nuss_95 » Mi 29. Mai 2019, 21:28

m_w hat geschrieben:
Mi 29. Mai 2019, 20:54
was bitte ist ein §C ???

*EDIT*
KAT C - schon klar...
§C gibts nicht und bedeutet gar nichts. Ein paar Leute wollen das aber nicht wahrhaben...

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Re: Darf man für 1-2 Tage KAt C oder D Waffen herborgen?

Beitrag von Balistix » Mi 29. Mai 2019, 21:54

Das Paar kannst in dem Fall groß schreiben und dir in Personalunion denken... :whistle:
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Re: Darf man für 1-2 Tage KAt C oder D Waffen herborgen?

Beitrag von raptor » Mi 5. Jun 2019, 04:57

Ich kann nach grenzwertigen Erfahrungen mit einer nunmehrigen Oberschützenmeisterperson zu Beginn meiner Laufbahn als Schütze vor bald eineinhalb Jahrzehnten bei denen ich dann u.a. einen Polizisten beruhigen und mehrfach zu irgendwelchen Nacht-und-Nebel-Treffen fahren durfte von jedwedem Verleihen (gibt's rechtlich schon mal gar nicht, man kann eine Waffe nur überlassen) oder eben befristeten Überlassen (quasi Verleihen mit Schriftlichkeiten) nur dringendst abraten. Egal wer der Ausleihende ist oder wie seriös er auf den ersten Blick erscheint.

Ist ein bisschen eine lebenskundliche Lernkurve bei dem Hobby, wenn man lernt von was und von wem man sich besser fernhält. Konnte da was in meine anderen Lebensbereiche mitnehmen.


Will wer eine Waffe ausprobieren kann er:

a.) sie sich kaufen. Längerfristiger Besitz ist überhaupt der beste Test.

b.) sich mit mir auf einem kommerziellen Schießstand (wo das "Schießstättenprivileg" rechtlich Klarheit schafft) oder bei sich im Verein treffen.

Punkt.

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Re: Darf man für 1-2 Tage KAt C oder D Waffen herborgen?

Beitrag von IT Guy » Mi 5. Jun 2019, 07:07

Ich kenne aber auch durchaus Jäger wo sich Vater und Sohn die gleichen Gewehre in den Europäischen Feuerwaffenpass eintragen ließen, weil sie damit ins Ausland fahren. Mal fährt der Vater und mal der Sohn. Ist der Behörde so bekannt und stellt kein Problem dar. Aber eventuell wird diese Eintragung ja als zusätzliche Registrierung gesehen.

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Re: Darf man für 1-2 Tage KAt C oder D Waffen herborgen?

Beitrag von Mindfreeq » Mi 5. Jun 2019, 07:48

Glaube nicht daß dies eine zusätzliche Registrierung wäre, eher so wenn du bei der Versicherung angibst das Vater und Sohn mit dem Auto fahren (immer nur die beiden Personen) im Typen/Zulassungsschein steht wegen dem auch nur eine Person der Vater, und der zahlt dann auch wenn's mal blitzt ;)
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Re: Darf man für 1-2 Tage KAt C oder D Waffen herborgen?

Beitrag von Coolhand1980 » Mi 5. Jun 2019, 09:33

Unter Jägern passiert das schon, dass man sich mal eine Büchse ausleiht.
Kann ja sein, dass man wo eingeladen ist, wo man eine spezielle Waffe braucht, die man selbst (noch) nicht hat.
Speziell als Jungjäger ist das doch normal, oder?
Ich geh jetzt davon aus, dass man sich gut kennt. Einem Fremden borg ich aus Prinzip nix, was mehrere Tausender kostet.
Ich habs immer so gemacht, dass ein einfacher handschriftlicher Vertrag aufgesetzt wurde, auf welchem der Ausborger auch bestätigt, dass gegen ihn kein WV besteht, oder eben die Nummer seines WBK/WP festgehalten wird. Überprüfen kann man es ohne WBK/WP nicht, und muss es auch nicht. Und wenn ich jemanden so wenig kenne, dass ich mir ob seines Aufenthaltsstatus Im Bundesgebiet unsicher bin, nun, dann dürfte er einem wohl eher fremd sein, oder?
Und wer ganz auf Nummer Sicher gehen will, kann sich ja ein Foto mit dem Handy vom ZWR Auszug machen, um es bei Bedarf herzeigen zu können. Dazu besteht aber keine rechtliche Verpflichtung. Es macht nur die Kontrolle einfacher.

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