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Re: Waffenpass Rechtswidrige Befristung ?

Verfasst: Mi 7. Aug 2019, 10:00
von burggraben
Stimmt, damit habt ihr beide Recht. In beiden Fällen könnte man von beschränkten auf unbeschränkten WP wechseln.

Re: Waffenpass Rechtswidrige Befristung ?

Verfasst: Mi 7. Aug 2019, 10:40
von Lindenwirt
Kann man nicht, gibt eine Einschränkung auf das aufrechte Dienstverhältnis.

Re: Waffenpass Rechtswidrige Befristung ?

Verfasst: Mi 7. Aug 2019, 14:23
von Martin P
Lindenwirt hat geschrieben:
Mi 7. Aug 2019, 10:40
Kann man nicht, gibt eine Einschränkung auf das aufrechte Dienstverhältnis.
Steht das so im WP als Beschränkungsvermerk?

Re: Waffenpass Rechtswidrige Befristung ?

Verfasst: Mi 7. Aug 2019, 14:48
von BigBen
Lindenwirt hat geschrieben:
Mi 7. Aug 2019, 10:40
Kann man nicht, gibt eine Einschränkung auf das aufrechte Dienstverhältnis.
Sagt wer? Ich kenn genug Polizisten mit uneingeschränkten WPs. Das hängt halt sehr von der zuständigen Behörde ab ob sie so eine Einschränkung für nötig erachten oder nicht. Aber glaubst du ein Polizist der z.B. in Pension geht ist sofort weniger gefährdet oder weniger bereit Nothilfe zu leisten?

Re: Waffenpass Rechtswidrige Befristung ?

Verfasst: Mi 7. Aug 2019, 16:04
von Coolhand1980
Ich hab mir meinen WP als Polizist vor über 10 Jahren geholt. Da gabs in Wien die Einschränkung auf Dauer der Tätigkeit als EB. Nachdem bei mir jetzt aber ein Wechsel in ein anderes Dienstschema wahrscheinlich wird, in dem ich unter Umständen keine solchen Befugnisse mehr habe, wollt ich die Einschränkung los werden.

Re: Waffenpass Rechtswidrige Befristung ?

Verfasst: Mi 7. Aug 2019, 17:25
von Emil
Lindenwirt hat geschrieben:
Mi 7. Aug 2019, 10:40
Kann man nicht, gibt eine Einschränkung auf das aufrechte Dienstverhältnis.
Nein, laut Entscheidung des LVwG Vorarlberg vom März 2017 haben sie Anspruch auf einen unbeschränkten WP.

Äußere mich zwar ungern zu rechtlichen Themen, da man im Zweifel wohl immer einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren sollte. Nachdem die Frage hier aber ausschließlich "Organe des öffentliches Sicherheitsdienstes" betrifft helfe ich gerne weiter.

Rechtssatz:
https://www.ris.bka.gv.at/JudikaturRech ... 2017_R4_00

Und die dazugehörige Entscheidung:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 2017_R4_00

Inwieweit man daraus auch eine Analogie für die seit 2019 neu geschaffenen Ziffern 3 (Militärpolizei) und 4 (Justizwache) des § 22 WaffG Absatz 2 ziehen kann weiß ich nicht, es ist aber wohl naheliegend dass auch sie aus den gleichen Erwägungen einen Anspruch auf einen unbeschränkten WP haben.

(Alle Angaben ohne Gewähr)

Re: Waffenpass Rechtswidrige Befristung ?

Verfasst: Mi 7. Aug 2019, 17:30
von Alaskan454
BigBen hat geschrieben:
Mi 7. Aug 2019, 14:48

Aber glaubst du ein Polizist der z.B. in Pension geht ist sofort weniger gefährdet oder weniger bereit Nothilfe zu leisten?
Ich erinnere mich vor paar Monaten an so einen Artikel mit einer besoffenen Hundebesitzerin die 4 Polizistinnen in Floridsdorf gebirnt hat.

Wenn die zu viert gegen eine Frau abbeissen(im Dienst) glaubst du das so eine Person alleine dann privat mit WP mehr Chancen hat? Ich mag mir gar nicht vorstellen was da alles passieren kann.

Re: Waffenpass Rechtswidrige Befristung ?

Verfasst: Do 8. Aug 2019, 10:57
von Lindenwirt
BigBen hat geschrieben:
Mi 7. Aug 2019, 14:48
Aber glaubst du ein Polizist der z.B. in Pension geht ist sofort weniger gefährdet oder weniger bereit Nothilfe zu leisten?
Da die Frage an mich ging.
Nein, glaube ich nicht, ich habe auch nicht geschrieben das ich derartige Einschränkungen gut finde.

Re: Waffenpass Rechtswidrige Befristung ?

Verfasst: Fr 21. Mai 2021, 10:18
von Hobsi
Hallo zusammen,

ich stelle meine Frage mal hier rein weil es irgendwie dazu passt und ich keinen neuen Thread eröffnen brauche.

Habe nun zu meiner WBK auch einen WP bekommen. Natürlich mit Einschränkung die wie folgt lautet:
"Die Berechtigung zum Führen der Schusswaffe der Kategorie B ist beschränkt auf die Dauer
der Tätigkeit als Wachorgan im Sicherheitsgewerbe".


Kann/darf ich nun ausserhalb der Dienstzeit eine Kat. B Waffe führen oder nur in der Dienstzeit ?
Weil das wäre dann ja wieder "zeitlich begrenzt" oder?

Wollte mich hier mal unverbindlich informieren bevor ich einen Juristen bemühe.
Danke.

Re: Waffenpass Rechtswidrige Befristung ?

Verfasst: Fr 21. Mai 2021, 10:22
von RD191
Hobsi hat geschrieben:
Fr 21. Mai 2021, 10:18
Hallo zusammen,

ich stelle meine Frage mal hier rein weil es irgendwie dazu passt und ich keinen neuen Thread eröffnen brauche.

Habe nun zu meiner WBK auch einen WP bekommen. Natürlich mit Einschränkung die wie folgt lautet:
"Die Berechtigung zum Führen der Schusswaffe der Kategorie B ist beschränkt auf die Dauer
der Tätigkeit als Wachorgan im Sicherheitsgewerbe".



Kann/darf ich nun ausserhalb der Dienstzeit eine Kat. B Waffe führen oder nur in der Dienstzeit ?
Weil das wäre dann ja wieder "zeitlich begrenzt" oder?

Wollte mich hier mal unverbindlich informieren bevor ich einen Juristen bemühe.
Danke.
Solange die Tätigkeit (also Beschäftigung allgemein, sprich: angemeldet bei einer Sicherheitsfirma) ausgeübt wird gilt der WP 24/7.

Bis auf die allgemeinen Vorgaben/Einschränkungen (Bei Versammlungen, Gerichten, Demonstrationen, öffentlichen Veranstaltungen, ...)

Re: Waffenpass Rechtswidrige Befristung ?

Verfasst: Fr 21. Mai 2021, 10:25
von gewo
Hobsi hat geschrieben:
Fr 21. Mai 2021, 10:18
Hallo zusammen,

ich stelle meine Frage mal hier rein weil es irgendwie dazu passt und ich keinen neuen Thread eröffnen brauche.

Habe nun zu meiner WBK auch einen WP bekommen. Natürlich mit Einschränkung die wie folgt lautet:
"Die Berechtigung zum Führen der Schusswaffe der Kategorie B ist beschränkt auf die Dauer
der Tätigkeit als Wachorgan im Sicherheitsgewerbe".


Kann/darf ich nun ausserhalb der Dienstzeit eine Kat. B Waffe führen oder nur in der Dienstzeit ?
Weil das wäre dann ja wieder "zeitlich begrenzt" oder?

Wollte mich hier mal unverbindlich informieren bevor ich einen Juristen bemühe.
Danke.
„Tätigkeit“ ist eingeschränkt auf die tatsächliche Ausübung.

Mit dieser Formulierung darfst du nur führen wenn Du als Wachorgan tätig bist.

Die Einschränkung ist mMn unzulässig.

Richtig wäre zB
„auf die Dauer der Beschäftigung im Sicherheitsgewerbe“

Re: Waffenpass Rechtswidrige Befristung ?

Verfasst: Fr 21. Mai 2021, 10:38
von RD191
gewo hat geschrieben:
Fr 21. Mai 2021, 10:25
Hobsi hat geschrieben:
Fr 21. Mai 2021, 10:18
Hallo zusammen,

ich stelle meine Frage mal hier rein weil es irgendwie dazu passt und ich keinen neuen Thread eröffnen brauche.

Habe nun zu meiner WBK auch einen WP bekommen. Natürlich mit Einschränkung die wie folgt lautet:
"Die Berechtigung zum Führen der Schusswaffe der Kategorie B ist beschränkt auf die Dauer
der Tätigkeit als Wachorgan im Sicherheitsgewerbe".


Kann/darf ich nun ausserhalb der Dienstzeit eine Kat. B Waffe führen oder nur in der Dienstzeit ?
Weil das wäre dann ja wieder "zeitlich begrenzt" oder?

Wollte mich hier mal unverbindlich informieren bevor ich einen Juristen bemühe.
Danke.
„Tätigkeit“ ist eingeschränkt auf die tatsächliche Ausübung.

Mit dieser Formulierung darfst du nur führen wenn Du als Wachorgan tätig bist.

Die Einschränkung ist mMn unzulässig.

Richtig wäre zB
„auf die Dauer der Beschäftigung im Sicherheitsgewerbe“
Die Einschränkung passt. „Dauer der Tätigkeit“ ist schon x mal ausjudiziert.

Re: Waffenpass Rechtswidrige Befristung ?

Verfasst: Fr 21. Mai 2021, 13:54
von Armata
gewo hat geschrieben:
Fr 21. Mai 2021, 10:25
Hobsi hat geschrieben:
Fr 21. Mai 2021, 10:18
Hallo zusammen,

ich stelle meine Frage mal hier rein weil es irgendwie dazu passt und ich keinen neuen Thread eröffnen brauche.

Habe nun zu meiner WBK auch einen WP bekommen. Natürlich mit Einschränkung die wie folgt lautet:
"Die Berechtigung zum Führen der Schusswaffe der Kategorie B ist beschränkt auf die Dauer
der Tätigkeit als Wachorgan im Sicherheitsgewerbe".


Kann/darf ich nun ausserhalb der Dienstzeit eine Kat. B Waffe führen oder nur in der Dienstzeit ?
Weil das wäre dann ja wieder "zeitlich begrenzt" oder?

Wollte mich hier mal unverbindlich informieren bevor ich einen Juristen bemühe.
Danke.
„Tätigkeit“ ist eingeschränkt auf die tatsächliche Ausübung.

Mit dieser Formulierung darfst du nur führen wenn Du als Wachorgan tätig bist.

Die Einschränkung ist mMn unzulässig.

Richtig wäre zB
„auf die Dauer der Beschäftigung im Sicherheitsgewerbe“
Nicht konkret für diesen Fall aber:

auch eine unzulässige Einschränkung wird dann wirksam, wenn nicht innerhalb der vorgesehenen Frist Rechtsmittel gegen den Bescheid eingebracht werden.

@Hobsi: Solange die Grundvoraussetzung gegeben ist, in deinem Fall die berufliche Beschäftigung, ist der WP zeitlich und örtlich uneingeschränkt gültig. (Abgesehen gesetzlicher Bestimmung siehe RD191) Man beachte aber: Fällt die Grundvoraussetzung weg so hat der WP die Gültigkeit einer WBK und du würdest widerrechtlich führen ab dem Zeitpunkt.

Informativer Nachtrag, kann aber nur für „meine“ BH in NÖ sprechen:

Du hast keine Meldevetpflichtung für das Wegfallen der Grundvoraussetzung. Der WP erlangt dann die Wirkung einer WBK, wie oben geschrieben. Du kannst freiwillig den WP (welcher durch Wegfallen der Grundvoraussetzung de facto nur mehr eine WBK ist) freiwillig gegen eine solche tatsächliche WBK eintauschen.

Re: Waffenpass Rechtswidrige Befristung ?

Verfasst: Sa 22. Mai 2021, 11:36
von gewo
Als Sicherheitsdienst Mitarbeiter hast du halt in so einem Fall ein richtiges Problem.

Auf der einen Seite brauchst du so rasch wie moeglich deinen Waffenpass damit du mit dem Job anfangen kannst.
Auf der anderen Seite schränkt die rechtswidrige Befristung des WP die Verwendungsmöglichkeit ein.

Es kursieren Gerüchte dass es diesbezüglich zwischen einzelnen großen Sicherheitsdienst Firmen und einzelnen Waffenbehörden Eine Art Gentlemans Agreements gibt.

Die Waffen Behörden stellen mit der entsprechenden Bestätigung durch den Dienstgeber formlos und problemlos und rasch den Waffenpass aus. allerdings mit der rechtswidrigen Einschränkung dass er nur während der Tätigkeit Gültig ist.

Die Sicherheitsdienst Firmen setzen dann keine Handlungen in Richtung eines Einspruches und üben gegebenenfalls auch Druck auf den Dienstnehmer aus dass er keinen Einspruch vornimmt da er ansonsten ja seinen Dienst nicht wird antreten können.

Keine Ahnung ob da ein Körnchen Wahrheit dahinter ist oder nicht.

Waere ich betroffen dann wuerde ich mal im AVG nachschauen ob die ausstellung eines bescheides mit einer wissentlich rechtswidrigen befristung denn nicht eigentlich amtsmissbrauch ist ........Die Behörde könnte in so einem Fall auch ohne Einspruch (also ohne das die berechtigung zum führen während der verfahrensdauer wegfaellt) den Bescheid Innerhalb von drei Jahren amtswegig beheben und richtig stellen

Ein Einspruch wird dann keinen Sinn machen, wenn man den Waffenpass für den Job dringend braucht denn durch den Einspruch wird der bescheid/ die berechtigung zur Gänze aufgehoben. Man darf dann die Waffe nicht führen.