burggraben hat geschrieben: ↑Di 19. Feb 2019, 10:06
haluna hat geschrieben: ↑Di 19. Feb 2019, 09:37
Privatpersonen ist es aber NICHT Verboten auf Flüchtende Diebe/Räuber zu schießen, Solang die Notwehrsituation noch andauert und sonstige Vorraussetzungen stimmen.
Wenn der Taeter bereits am fluechten ist, ist dann die Notwehrsituation nicht per Definition schon vorbei? Mit Hausverstand tu ich mich hier schwer das zu rechtfertigen, aber ich nehme an als Jurist denkst du hier nicht an die eigene koerperliche Unversehrtheit sondern an ein anderes notwehrfaehiges Rechtsgut, sprich Eigentum?
Auch wenn es erlaubt waere, persoenlich wuerd ich wenn moeglich keine Notwehr gegen einen Fluechtenden ausueben.
Genau, das Eigentum/Vermögen ist auch ein geschütztes Rechtsgut. Solange der Eigentümer noch irgendwie die Möglichkeit hat den gestohlenen DVD Player zurückzubekommen bsp, ihm nachlaufen ist der Angriff noch gegenwärtig und noch nicht abgeschlossen dies muss Objektiv gegeben sein, Nicht subjektiv!.
"
Merkformel: Ist der Angriff abgewehrt, aufgegeben oder ist die zur Rechtsgutbeeinträchtigung führende Handlung abgeschlossen, kommt Notwehr nicht mehr in Betracht; vgl EvBI 200/98; 12 Os 73/92"
Wenn du den Dieb nächsten Tag im, gebraucht DVD Player Shop vom Willi, mit deinem DVD Player siehst und ihn dann erschießt dann ist das natürlich verboten (extensiver Notwehrexzess) da der Angriff schon abgeschlossen war/nicht mehr gegenwertig ist.
Im Zweifel ist natürlich immer gegen einen Gebrauch der Schusswaffe zu sprechen, Das Rechtsgut Leben ist natürlich das höchstwertigste, und die Meinungen gehen stark auseinander ab welcher Summe man zur Gebrauch der Schusswaffe greifen darf, da schwirren dann zahlen wie 70, 350 oder 1000 Euro herum oder ganz andere Meinungen die besagen, das der Angegriffene nur zur Schusswaffe greifen darf wenn ihm etwas entzogen wird das so stark seine Existenz gefährden würde...
Was dann am Schluss entschieden wird weiß man ned also lieber ned schießen.
"Bagatellschwelle: Rechtsgutbeeinträchtigungen unterhalb der Batatellschwelle sind ( Noch ) keine Angriffe und begründen daher keine Notwehrsituation; vgl Roxin AT 1 § 15 RN 85; L/st § 3RN 72. In diese wertende Grenzziehung sind insb Aspekte der Sozialüblichkeit und der Sozialadäquanz miteinzubeziehen; vgl Steininger AT1 11/10."
Was ich hier Schreibe ersetzt bitte aber keinen besuch beim Anwalt, ich bin NICHT FERTIG mit dem Studium