ES IST SOWEIT: Der PDSV Cup 2024 hat begonnen! Teilnahmebedingungen: viewtopic.php?f=53&t=58164
Der PDSV Cup dient zur Finanzierung des Pulverdampf Forums. Bitte unterstützt unser Forum, danke!

Verwahrung bei längerem Auslandsaufenthalt

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
Benutzeravatar
Steppenwolf
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 2546
Registriert: Fr 25. Jan 2019, 10:07
Wohnort:

Re: Verwahrung bei längerem Auslandsaufenthalt

Beitrag von Steppenwolf » So 3. Mär 2019, 13:26

Ja, nein...danke für die aufklärung aber meine frage ziehlt auf ganz was anderes ab.

wenn er 1 jahr z.b. in brasilien für plasser und teurer arbeitet würde ich mir mehr gedanken machen als wenn ich für eine baufirma von maria ellend nach bayern gehen wo ich jedes wochenende theoretisch heimfahren kann.
Wenn ich 1 jahr von daheim fix weg bin macht es durchaus sinn die waffen, aus eigeninteresse auf depot zu legen beim beispiel bayern wohl eher nicht.
Deshalb hats mich auch interessiert wie das ist, sollte ich meine waffen beim gewo auf depot legen wie das die behörden bei einer überprüfung sehen könnten.
ich vermute auch dass noch nie wer aus dem grund aufgefordert wurde seine WBK zu retournieren
aber es ist moeglich
die aussage von gewo ist ja da nicht unbegründet.

Ich hab damals für das arbeitsvisum c1 in den usa den wohnsitz in den usa angeben müssen auch wenn es damals ein hotel war wo ich 1 1/2 jahren gewohnt/ gearbeitet habe wobei ich ca. alle 2 monate das land verlassen habe und heim nach at.
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein

aragorn
.308 Win
.308 Win
Beiträge: 448
Registriert: Mi 7. Mai 2014, 22:36

Re: Verwahrung bei längerem Auslandsaufenthalt

Beitrag von aragorn » So 3. Mär 2019, 16:09

STEPPENWOLF, welchen unterschied macht jetst bayern / brasilien?

Benutzeravatar
Steppenwolf
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 2546
Registriert: Fr 25. Jan 2019, 10:07
Wohnort:

Re: Verwahrung bei längerem Auslandsaufenthalt

Beitrag von Steppenwolf » So 3. Mär 2019, 18:28

Na der Aufforderung komme ich natürlich sehr gerne nach lieber ARAGORN
§ 20 - (3) Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet hat, darf eine Schusswaffe der Kategorie B darüber hinaus nur erwerben, wenn er hierfür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen vermag. Einer solchen Einwilligung bedarf es nicht, sofern er dem Veräußerer eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffe nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt.
§ 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er
1.
die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder
Natürlich ist es auch ausschlaggebend welchen grund man für die beantragung der wbk glaubhaft gemacht hat.
Dazu kommt noch folgendes -
Gemäß § 1 Absatz 7 des Meldegesetzes ist unter dem Hauptwohnsitz Folgendes zu verstehen:
„Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.“
Um einen lebensmittelpunkt zu definieren muss man 180t im jahr dort verbringen zumindest war es das einmal.
Wenn er also in bayern arbeiten würde, ist das durchaus möglich wenn man urlaube, krankenstände( jeder vernünftige unternehmer kalkuliert da 2,5 wochen ein) feiertage, wochenenden berechnet.


hm..in brasilien, was nicht zum ewr gehört, was gut 9500 km ( bitte nagle mich nicht an den genauen kilometer fest) entfernt liegt is des nimma so leicht möglich. Aber bitte korrigiere mich da gerne.
was in brasilien dazu kommt..abgesehen dass es da kompliziert wird ( steuerecht, versicherungsrecht,..ach was weiß ich noch alles) sollte man sich auch gedanken machen was das im bezug auf meine waffen heißt.

Aus diesem grund habe ich auch die frage, ( siehe vorherige posts) gestellt, was heißt das eigentlich wenn ich meine waffen für diesen zeitraum auf depot lege, was muss ich dabei beachten, wie gehe ich damit um. Ich habs halt gern im detail, so bin i halt!

Solltest du noch weitere fragen haben, so stehe ich dir sehr gerne zur verfügung AUCH sollte ich mich irren, gerne um berichtigungen...dafür ist ja ein Forum da ;)


Edit: diese antwort bezieht sich nur auf aragorn frage und nicht auf die des Themenerstellers. Nehme nicht an, dass das beispiel ( bayern) auf ihn zutrifft.
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein

aragorn
.308 Win
.308 Win
Beiträge: 448
Registriert: Mi 7. Mai 2014, 22:36

Re: Verwahrung bei längerem Auslandsaufenthalt

Beitrag von aragorn » So 3. Mär 2019, 19:56

Hallo, hiermit berichtige ich Dich, dass hier einiges verwechselt wird.

Aber da ich meine rechtliche Beratung eingestellt habe im Forum, kann das jeder fuer sich entscheiden.

Antworten