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Sammler WBK neue Fragen

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Sammler WBK neue Fragen

Beitrag von titan » Mo 10. Apr 2023, 22:09

Wenn du Sonderwünsche an die BH hast, gibt es leider keinen "Sozialtopf". Du trägst die Beweislast, dass du das was du gerne hättest auch beherrscht/dich in dem Gebiet auskennst. Warum soll der Steuerzahler das blechen?
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Alaskan454
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Re: Sammler WBK neue Fragen

Beitrag von Alaskan454 » Mo 10. Apr 2023, 23:24

titan hat geschrieben:
Mo 10. Apr 2023, 22:09
Wenn du Sonderwünsche an die BH hast, gibt es leider keinen "Sozialtopf". Du trägst die Beweislast, dass du das was du gerne hättest auch beherrscht/dich in dem Gebiet auskennst. Warum soll der Steuerzahler das blechen?
Woher weisst du das oder glaubst es zu wissen wenn du selbst noch keinen SV in Anspruch genommen hast?

War dein Antrag so gut das du keinen externen SV gebraucht hast oder hast du überhaupt nicht als Sammler erweitert?

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Re: Sammler WBK neue Fragen

Beitrag von titan » Di 11. Apr 2023, 04:36

Ich war kurz davor. Die BH hätte den jedenfalls nicht bezahlt.
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Re: Sammler WBK neue Fragen

Beitrag von helmsp » Di 11. Apr 2023, 07:16

chrtha hat geschrieben:
Mo 10. Apr 2023, 14:14
Kleine Detailfrage: Der Sachverständige erscheint nach Vorankündigung oder, wie bei einer regulären Überprüfung, ohne Vorwarnung und prüft einen dann - allenfalls noch im Pyjama - ab?
Ich wurde damals zum LPD Wien Schottenring eingeladen. "Prüfung" hat keine 5min gedauert und im Anschluss gab es die mündliche Genehmigung.
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Re: Sammler WBK neue Fragen

Beitrag von Promo » Di 11. Apr 2023, 09:19

chrtha hat geschrieben:
Mo 10. Apr 2023, 14:14
Kleine Detailfrage: Der Sachverständige erscheint nach Vorankündigung oder, wie bei einer regulären Überprüfung, ohne Vorwarnung und prüft einen dann - allenfalls noch im Pyjama - ab? Sorry für die plakative Frage, ich möchte nur verstehen, wie das genau abläuft.
Hierbei gilt zu beachten, dass jedes Bundesland hier anders vorgeht. NÖ bedient sich der LPD NÖ, welche offenbar bei Hausbesuchen (?) Feststellungen trifft. Hat auch den Vorteil, dass hieraus keine zusätzlichen Kosten entstehen. Mir sind aber auch andere Bundesländer bekannt, in denen ein allgemein zertifizierter und gerichtlich beeideter Sachverständiger hinzugezogen wird und Gespräche mit ebendiesem telefonisch stattfanden. Eine pauschale Beantwortung deiner Frage ist daher so nicht möglich.
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Re: Sammler WBK neue Fragen

Beitrag von Alaskan454 » Di 11. Apr 2023, 09:31

titan hat geschrieben:
Di 11. Apr 2023, 04:36
Ich war kurz davor. Die BH hätte den jedenfalls nicht bezahlt.
Es gibt hier im Forum ein paar die nicht nur kurz davor standen was immer das auch bedeuten soll sondern es auch gemacht haben mit den unterschiedlichsten Abhandlungen des ganzen weshalb man hier dem Promo uneingeschränkt recht geben muss das keine Pauschalaussagen zu dem Thema möglich sind.

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Re: Sammler WBK neue Fragen

Beitrag von titan » Di 11. Apr 2023, 13:09

Ich wollte was anderes haben, hat sich dann aber erledigt.
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Re: Sammler WBK neue Fragen

Beitrag von Martin P » Di 11. Apr 2023, 14:55

titan hat geschrieben:
Mo 10. Apr 2023, 16:20
Das behördlich in der Regel geforderte Treffen mit einem SV dient im Grunde der Begutachtung, ob man sich zum relevanten Thema sattelfest erweist. Diese Begutachtung hat der Probant selbst zu bezahlen. Der wird kaum bei dir Zuhaus auf gut Glück aufkreuzen. Auch ist nicht festgelegt, wer dieser SV zu sein hat. Die Behörde sollte zumindest grünes Licht geben wenn du einen vorschlägst.
Der Sachverständigenbeweis ist - wie das gesamte Verwaltungsverfahren, daher auch Verfahren in Waffenangelegenheiten - im AVG geregelt. Grundsätzlich muss die Behörde Amtssachverständige heranziehen (§ 52 Abs 1 AVG). Soll heißen, die Behörde kann nicht einfach so einen SV bestellen, den du dann bezahlen musst.

Nur wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen (§ 52 Abs 2 AVG). Das ist freilich eine Bestimmung, die der Behörde einen erheblichen Spielraum offen lässt - und viele Bezirksverwaltungsbehörden werden keinen eigenen Waffen-SV besitzen.

Der nichtamtliche SV hat Anspruch auf eine Entlohnung (§ 53a AVG). Diese Kosten (Gebühren) hat der Antragsteller zu ersetzen (§ 76 Abs 1 AVG).

Der amtliche SV ist hingegen nicht gesondert zu enlohnen ...

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Re: Sammler WBK neue Fragen

Beitrag von Promo » Di 11. Apr 2023, 15:05

Vielleicht für diesen Thread auch ganz gut, dieser Absatz findet sich in einem älteren WaffG-Runderlass des BMI:
Gemäß § 23 Abs. 2 WaffG kommt das Sammeln von Schusswaffen der Kat. B nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragssteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist. Zusätzlich muss er nachweisen, dass er für die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat. Ob der Rechtfertigungsgrund „Sammeln von Schusswaffen der Kat. B“ glaubhaft gemacht wurde, ist im Verwaltungsverfahren zur Ausstellung oder Erweiterung einer Waffenbesitzkarte festzustellen. Die Waffenbehörde wird sich zur Feststellung, ob die obgenannten Voraussetzungen vorliegen, im Regelfall eines Sachverständigen bedienen. Abhängig vom Thema der (beabsichtigten) Sammlung, (beispielshaft die Offizierspistolen des ersten Weltkrieges oder die Entwicklung der Verschlusssysteme für Pistolen seit 1945) wird dafür ein Sachverständiger aus dem Bereich der (Heeres)Geschichte oder ein waffentechnischer Sachverständiger beizuziehen sein. Der Antragsteller wird somit ein entsprechendes Fachwissen – wenn auch nicht absolutes Expertenwissen - über den Sammelgegenstand glaubhaft machen müssen.
Wenn es darum geht, die Anzahl der erlaubten Waffen einer Sammlung zu erhöhen, wird es darum gehen, dass der Antragsteller darlegt, inwiefern der Gegenstand seiner Sammlung diese Erweiterung nahe legt. Beispiel: Jemand sammelt die Offizierspistolen des Ersten Weltkrieges und hat bereits eine ansehnliche Sammlung von 25 Stück. Wenn er nun darlegen kann, dass es noch 10 weitere gab, wird einer Ausdehnung seiner Bewilligung auf 35 Stück nichts im Wege stehen, wenn nicht sonstige Umstände dagegen sprechen.
Ein solcher Antragsteller wird sich jedoch entgegenhalten lassen müssen, dass er in diesem Fall nur eine Erweiterung auf 30 Stück genehmigt erhält, wenn er in seiner bisherigen Sammlung 5 Waffen hat, die keine Offizierspistolen des Ersten Weltkrieges sind (vgl. VwGH vom 11.12.1997, Zl. 96/20/0142).
Anmerkung, die Unterstreichungen sind original analog Runderlass übernommen.
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