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Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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cas81
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Re: Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Beitrag von cas81 » Do 11. Apr 2019, 11:28

Naja, aber eingefriedet mit Kat X wäre ja auch ok, nur kommt dann neben Lärmbelästigung auch bezüglich dem Geschoss das Verlassen des Grundstückes zum Tragen. Wo steht das, das meine ich? Vielleicht gibt es da Ausnahmen für LuPi & Co? Wald und nicht eingefriedet sowieso.
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Glock1768
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Re: Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Beitrag von Glock1768 » Do 11. Apr 2019, 11:47

gewo hat geschrieben:
Do 11. Apr 2019, 11:18
cas81 hat geschrieben:
Do 11. Apr 2019, 11:17
Ich bin gerade etwas schockiert wegen der LuPi im Garten, ehrlich gesagt. So hab ich mir das gar nicht überlegt. So richtig kann ich aber nicht daran glauben. Ich glaube und hoffe, wir übersehen da etwas. Bzw Schießen auf dem eigenen Grunstück unter der Prämisse, dass das Geschoss das Grundstück nicht verlassen kann, Kugelfang, etc vielleicht? Wo steht denn das nun wieder, finde es nicht :think:
Wald!
nicht garten

in der eingefriedeten Liegenschaft (garten) ist es kein führen wenn Zustimmung durch den grundstueckseigentuemer

wenn aber kein zaun da ist ....
trotzdem Mindestalter 18 Jahre usw ...

auch im Keller (eines zb Einfamilienhauses) ... da ist nichts mit Kids in den Keller (wo Lärmbelästigung, Geschoss kann Grundstück verlassen definitiv kein Thema ist) schiessen gehen, Spaß haben und Ihnen dabei den sicheren Umgang mit der Schusswaffe zeigen und lernen ...
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Re: Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Beitrag von Glock1768 » Do 11. Apr 2019, 11:50

Joewood hat geschrieben:
Do 11. Apr 2019, 10:58
... Dennoch ist das für Nicht WP - Besitzer, die der Meinung sind, eine Gaskanone wäre ein adäquates Selbstverteidigungsinstrument, eine interessante Information, dass sie das Ding - egal wie - geladen mit sich herumtragen dürfen und es dabei vollkommen egal ist, ob es sich dabei um den Hosenbund oder eine Handtasche handelt...
wie bereits gesagt, eine SSW führen ist ab 18 Jahren erlaubt ... außer eben Veranstaltungsgesetz, Waffenverbotszonen ...

Mangels Waffenpaß und nach langem Überlegen (und abwägen anderer Möglichkeiten, habe ich hier im Forum schon näher erläutert ... möchte und werde ich an dieser Stelle nicht nochmals wiederholen) habe ich für mich entschieden eine SSW zu führen und das seit ca 3 Jahren ...
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Re: Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Beitrag von Revierler_old » Do 11. Apr 2019, 12:45

cas81 hat geschrieben:
Do 11. Apr 2019, 09:02


@Revierler:
1. Warum fallen Softguns nicht unters WaffG, Grundlage(n)? ->
2. In der Softgun VO §1 steht Folgendes:
"Gegenstand dieser Verordnung sind... Softairwaffen (Softguns), die Nachahmungen echter Schusswaffen sind,... die weder dem Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen noch Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung 2011, BGBl. II Nr. 203/2011 in der jeweils geltenden Fassung, sind".
Und wo steht nun, dass Sofguns nicht dem WaffG unterliegen?
Ich muss das fragen, weil Mods vermutlich mit irgendeinem DHL oder Autothread beschäftigt sind, oder es "nicht gesehen haben". Und auch wenn es in diesem Fall stimmt, diese Rubrik bedarf Grundlagen und das mit gutem Grund. Hier wird genug Unsinn verzapft.

Doppelt angepisst,
cas
Wenn du dich einnässt ist das ein echtes Problem. Ein Urologe kann helfen.

Lies den §1 WaffG. Weder ist eine Softgun dem Wesen nach dazu bestimmt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen noch dazu bei der Jagd oder Schießsport Schüsse abzugeben.

Zumindest kenne ich keine Softair Sportart, die von einem Sportverband als solche geführt wird. Gut, Sport---- ist E-Sport auch Sport? Oder übt der Grillsportverein einen Sport aus?
Ist ein Griller dann ein Sportgerät?


Du bist dran.
Wer seine Waffen zu Pflugscharen schmiedet, der wird für jene pflügen, die das nicht getan haben.

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Re: Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Beitrag von cas81 » Do 11. Apr 2019, 12:56

Danke für die Begründung, um die es schließlich geht.
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Re: Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Beitrag von Revierler_old » Do 11. Apr 2019, 13:12

Ach so... ich dachte schon, du hättest gegenteilige Materialien, die müsste ich gleich mal umsetzen in meinen Vorträgen. Wenn du was hast, mach es mir bitte zugänglich.
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Re: Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Beitrag von cas81 » Do 11. Apr 2019, 13:21

Nein, ich hab dir ja sogar zugestimmt.
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Re: Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Beitrag von 9x19 » Do 11. Apr 2019, 15:45

Danke @Gewo!

Genauso ists. Du kannst nach wie vor auf deiner (oder mit Zustimmung) eingefriedeten Liegenschaft bei hinreichend Schutzmaßnahmen (großzügiger Kugelfang, mehrere Meter nach links, rechts und oben daß keine Möglichkeit der Gefährdung besteht) vor den Projektilen selbst mit Luftdruckwaffen schießen. Zu keinem Zeitpunkt darf die Möglichkeit bestehen, daß ein Projektil das Grundstück verlässt.

Und weil mich folgender Punkt selbst total verwirrt hat und ich darüber das BMI um Auskunft gebeten habe:
RAM, also Real Action Marker sind frei zu führen. (Fallen unter die sogenannte Softairwaffenverordnung 2013)
Also ja, man dürfte zb. mit einem .68er (in Österreich gibt es auch keine Joulebeschränkung) Markierer im Holster oder als Langwaffe geschultert sich frei bewegen.
In der Realität sind natürlich nach ein paar Minuten en Masse Sicherheitskräfte da, die einen fragen werden, ob man bissl deppert ist im gelindesten Falle....
:at1:

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Joewood
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Re: Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Beitrag von Joewood » Do 11. Apr 2019, 18:34

9x19 hat geschrieben:
Do 11. Apr 2019, 15:45
Zu keinem Zeitpunkt darf die Möglichkeit bestehen, daß ein Projektil das Grundstück verlässt.
Muss man eigentlich auch Mutwilligkeit einkalkulieren? Sprich, dass hinter mir auch eine Schutzmaßnahme vorhanden ist. Oder reicht es, wenn ich einem Beamten, der nachfragt glaubhaft versichern kann, dass ich ausschließlich Richtung Zielscheibe schieße und mich nicht plötzlich um 180° umdrehe...?

9x19 hat geschrieben:
Do 11. Apr 2019, 15:45
Und weil mich folgender Punkt selbst total verwirrt hat und ich darüber das BMI um Auskunft gebeten habe:
RAM, also Real Action Marker sind frei zu führen. (Fallen unter die sogenannte Softairwaffenverordnung 2013)
Also ja, man dürfte zb. mit einem .68er (in Österreich gibt es auch keine Joulebeschränkung) Markierer im Holster oder als Langwaffe geschultert sich frei bewegen.
In der Realität sind natürlich nach ein paar Minuten en Masse Sicherheitskräfte da, die einen fragen werden, ob man bissl deppert ist im gelindesten Falle....
Das ist eigenltich so pervers, dass es schon fast wieder lustig wäre, das als Gruppenevent zu organisieren :tipphead:

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Re: Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Beitrag von Glock1768 » Do 11. Apr 2019, 20:31

Joewood hat geschrieben:
Do 11. Apr 2019, 18:34
9x19 hat geschrieben:
Do 11. Apr 2019, 15:45
Zu keinem Zeitpunkt darf die Möglichkeit bestehen, daß ein Projektil das Grundstück verlässt.
Muss man eigentlich auch Mutwilligkeit einkalkulieren? Sprich, dass hinter mir auch eine Schutzmaßnahme vorhanden ist. Oder reicht es, wenn ich einem Beamten, der nachfragt glaubhaft versichern kann, dass ich ausschließlich Richtung Zielscheibe schieße und mich nicht plötzlich um 180° umdrehe...?
das wird dir der Richter dann sagen ... das Geschoss darf das Grundstück nicht verlassen können ... bei einem geübten Schützen reicht ein normaler Kugelfang vollkommen aus, aber wie sieht es aus, wenn (warum auch immer) der Schuss jetzt in einem Winkel von zb 45 Grad nach oben bricht? Es ist und bleibt eben sehr kritisch ...

Was, wenn sich Nachbarn bedroht fühlen, oder Dir aus Nachbarschafts"Liebe" ein Ei legen wollen?

Wegen dem Blödsinn ein Waffenverbot riskieren? Nein ...

Ich schiesse nur im Keller meines Hauses ... obwohl der Garten natürlich Spaß machen würde
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Re: Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Beitrag von 9x19 » Do 11. Apr 2019, 23:53

Joewood hat geschrieben:
Do 11. Apr 2019, 18:34
Muss man eigentlich auch Mutwilligkeit einkalkulieren? Sprich, dass hinter mir auch eine Schutzmaßnahme vorhanden ist. Oder reicht es, wenn ich einem Beamten, der nachfragt glaubhaft versichern kann, dass ich ausschließlich Richtung Zielscheibe schieße und mich nicht plötzlich um 180° umdrehe...?
Das große Problem ist, wie man auch bei einigen privaten Schießständen sehen kann, bei denen auch mit normalen Handfeuerwaffen geschossen wird: Solange sich niemand aufregt, niemand sich gefährdet fühlt, sagt keiner was. (So ists einfach in Österreich.)
Wenn mal was ist und dann Gutachter bemüht werden müssen, dann kannst in der Regel den Schießstand vergessen.
:roll:
9x19 hat geschrieben:
Do 11. Apr 2019, 15:45
....
RAM, also Real Action Marker sind frei zu führen. (Fallen unter die sogenannte Softairwaffenverordnung 2013)
...
Joewood hat geschrieben: Das ist eigenltich so pervers, dass es schon fast wieder lustig wäre, das als Gruppenevent zu organisieren :tipphead:
Ja, voll. Nur nicht schlafende Geister wecken...psssst. :angelic-green:
:at1:

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Re: Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Beitrag von RcL » Sa 13. Apr 2019, 16:49

Moment mal, bezüglich SSW... Gabs da nicht was in der neuen EU-Verordnung zu denen?

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Re: Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Beitrag von panhandle » So 14. Apr 2019, 09:09

RcL hat geschrieben:
Sa 13. Apr 2019, 16:49
Moment mal, bezüglich SSW... Gabs da nicht was in der neuen EU-Verordnung zu denen?
So Du das hier meinst...

Schreckschusswaffen
§ 3b. (1) Schreckschusswaffen sind Waffen, die zum ausschließlichen Abfeuern
von Knallpatronen, Gasen und Flüssigkeiten erzeugt wurden.
(2) Schreckschusswaffen, die am oder nach dem 14. September 2018 in
der Europäischen Union hergestellt oder in diese eingeführt werden und
nicht dem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Union gemäß Art.
10a Abs. 3 der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des
Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 179 vom 8.7.2008 S. 5,
entsprechen, gelten als Schusswaffe der entsprechenden Kategorie.

g
willi
Die Wahrheit gebraucht nicht immer schöne Worte, aber schöne Worte entsprechen auch nicht immer der Wahrheit.

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Re: Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Beitrag von RcL » So 14. Apr 2019, 09:50

Genau, den Abs. 2 meinte ich.

Wobei ich keine Ahnung habe, was
und nicht dem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Union gemäß Art. 10a Abs. 3 der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 179 vom 8.7.2008 S. 5, entsprechen
heißen soll, da Richtlinie 91/477/EWG keinen Artikel 10a enthält......... Es gibt einen Artikel 10, da steht drin:
Für den Erwerb und den Besitz von Munition gilt die gleiche Regelung wie für die Feuerwaffen, für die diese Munition geeignet ist. KAPITEL 3 Formalitäten für den Verkehr mit Waffen in der Gemeinschaft
Hier zum Nachlesen: https://eur-lex.europa.eu/legal-content ... 77&from=DE

Wenn man sich dann "ABl. Nr. L 179 vom 8.7.2008 S. 5" anschaut: https://eur-lex.europa.eu/legal-content ... 51&from=LV

Seite 5 enthält mehrere Artikel voller Blabla, wo ich den Zusammenhang zu einer neuen SSW-Regelung nicht nachvollziehen kann.

Ganz ehrlich, ich verstehs ned :think:

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Re: Führen von PAK bzw. Luftdruck erlaubt oder nicht?

Beitrag von Revierler_old » So 14. Apr 2019, 10:25

Schreckschusswaffen sind keine Feuerwaffen. Daher nicht relevant.
Wer seine Waffen zu Pflugscharen schmiedet, der wird für jene pflügen, die das nicht getan haben.

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