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Führen einer Luftdruck-Pistole (4,5mm)

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Re: Führen einer Luftdruck-Pistole (4,5mm)

Beitrag von Nudnik » Mi 16. Mär 2011, 09:24

Ticket hat geschrieben:Und jetzt willst von uns den gesetzl. Unterschied zwischen Luftdruck, CO2 und Softguns wissen, irgendwie verstehe ich dein Bestreben auch nicht.
Ticket


Ich will nicht den gesetzlichen Unterschied wissen, der ist mir bekannt. Ich möchte wissen WARUM hier unterschieden wird und NACH WELCHEN KRITERIEN.
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Re: Führen einer Luftdruck-Pistole (4,5mm)

Beitrag von mgritsch » Mi 16. Mär 2011, 10:28

Nudnik hat geschrieben:
Ticket hat geschrieben:Und jetzt willst von uns den gesetzl. Unterschied zwischen Luftdruck, CO2 und Softguns wissen, irgendwie verstehe ich dein Bestreben auch nicht.
Ticket


Ich will nicht den gesetzlichen Unterschied wissen, der ist mir bekannt. Ich möchte wissen WARUM hier unterschieden wird und NACH WELCHEN KRITERIEN.


naja aber da drehen wir uns jetzt im kreis.
die praxisempfehlung um den unterschied zu nachvollziehen zu können ("schieß dir damit doch mal in die hand") hast du ja bereits ausgeschlagen. wenn du es mal machst dann sollte sich die frage warum zwischen softair und luftdruck unterschieden wird eigentlich weitegehend geklärt haben. falls du einen hinweis zur interpretation des versuchsergebnisses brauchst: gefährdungspotenzial. meiner meinung nach ein wesentlich sinnvolleres kriterium als "sportliche eignung". :violin:

p.s.: die sache mit dem playmobilschwert und dem auge wollt ich probieren, ist mir aber nicht gelungen, ich bin dauernd rechtzeitig ausgewichen. aus irgendeinem grund glaub ich dass ich das bei einer lupi nicht rechtzeitig schaffen würde... :whistle:
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Re: Führen einer Luftdruck-Pistole (4,5mm)

Beitrag von Promo » Do 17. Mär 2011, 00:04

In Kurzform:
Plastik- oder Alukugerl = schusswaffenähnliches Produkt
Diabolo oder Stahlkugel = § 45 Schusswaffe

Es haben dir bereits alle Personen erklärt dass eine CO2 Pistole unter das WaffG und das Führverbot fallen. Es macht den Anschein als erwartest du dass dir jemand das Gegenteil davon sagt und somit das von sich gibt was du glaubst zu meinen und damit deine These bestätigt. Dem ist aber nicht so.

Gerne kannst du allerdings auch bei deiner Behörde oder beim BMI nachfragen, die werden dir das auch so bestätigten. Und wenn du es dann noch immer nicht glaubst, dann prozessiere. Spätestens der OGH wird deine Rechtsmeinung verneinen.

Und wenn Airsoft unter das WaffG fallen würden, dann wären die meisten wohl Kat.A (da sie nicht unter § 45 wegen des Kalibers von 6mm fallen würden, wäre dann bei den meisten Waffen als Vollautomaten diese bei Kat.A zu finden), alternativ Kat.B bei HA.
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Re: Führen einer Luftdruck-Pistole (4,5mm)

Beitrag von Failboy » Do 17. Mär 2011, 03:59

Wenn ich mich nicht falsch erinnere hat's diese Diskussion hier schon mal irgendwo gegeben. Überhaupt gibt's anscheinend ein paar bestimmte Rechtsfragen, die in unregelmäßigen Abständen immer wieder mal auftauchen. Warum gibt's eigentlich nicht schon längst ein FAQ für solche Themen?

Idee: Ein alter Hase, der sich da auskennt, schreibt Antworten für ein paar der beliebten Fragen schreiben, jeweils mit einigermaßen ausführlicher Begründung. Die Liste wird einem Anwalt vorgelegt, der sie auf Fehler überprüft. Finanziert wird der Auftrag an den Anwalt durch einen Spendenknopf. Mir wäre so ein FAQ ohne Weiteres ein paar Zehner wert, das Hobby ist ja sonst auch nicht so billig. Wenn genug andere ähnlich denken, sollten sich eigentlich zwei oder drei Anwaltsstunden und ein Kasten Bier für den Autor ausgehen.

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Re: Führen einer Luftdruck-Pistole (4,5mm)

Beitrag von mgritsch » Do 17. Mär 2011, 09:25

Alternativ: Verband mitglieder können jederzeit kostenlos rechtsberatung bei Mag. Rippl in anspruch nehmen! Einfach anrufen, mitgliedsnummer angeben und fragen... hab ich auch schon genutzt, ist eine gute sache! :handgestures-thumbupright:
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Re: Führen einer Luftdruck-Pistole (4,5mm)

Beitrag von Nudnik » Do 17. Mär 2011, 14:42

Hallo,

mgritsch hat geschrieben:naja aber da drehen wir uns jetzt im kreis.
die praxisempfehlung um den unterschied zu nachvollziehen zu können ("schieß dir damit doch mal in die hand") hast du ja bereits ausgeschlagen. wenn du es mal machst dann sollte sich die frage warum zwischen softair und luftdruck unterschieden wird eigentlich weitegehend geklärt haben. falls du einen hinweis zur interpretation des versuchsergebnisses brauchst: gefährdungspotenzial. meiner meinung nach ein wesentlich sinnvolleres kriterium als "sportliche eignung". :violin:

p.s.: die sache mit dem playmobilschwert und dem auge wollt ich probieren, ist mir aber nicht gelungen, ich bin dauernd rechtzeitig ausgewichen. aus irgendeinem grund glaub ich dass ich das bei einer lupi nicht rechtzeitig schaffen würde... :whistle:

Das Gefährdungspotenzial ist aber, soweit ich das beurteilen kann, nicht das entscheidende Kriterium um zwischen minderwirksamen Waffen und waffenähnlichen Produkten zu unterscheiden. Belehrt mich eines Besseren, wenn's so ist.
Genau darauf zielt meine Frage ja ab und die hat bisher niemand beantwortet.

p.s.: Dein Vorschlag mir auf die Hand zu schießen hat leider nicht geklappt. Aus irgendeinem Grund zucke ich mit der Hand kurz vorm Abdrücken immer weg...

@promo & failboy
Zum x-ten mal, es ist nicht notwendig mir die Rechtslage zu erklären. Die ist mir hinlänglich bekannt. Ich erwarte auch nicht, dass mir irgendjemand irgendwas bestätigt, denn ich habe keinerlei Thesen aufgestellt die zu bestätigen oder zu negieren wären. Ich habe schlicht eine Frage aufgeworfen, die meines Wissens bisher nicht beantwortet wurde.

@mgritsch
Ja das wäre durchaus ein Ansatz, denn die können vielleicht beantworten wodurch es zur Unterscheidung zwischen waffenähnlich und minderwirksam kommt.
Ist es das Treibmittel, die Energie, wirtschaftliche Interessen? Das muss doch irgendwo definiert sein.
Meine Vermutung ist mittlerweile, dass es am Treibmittel festgemacht wurde, denn §45 zielt nur auf Druckluft und Co2 ab aber wie gesagt, das ist nur eine Vermutung.

Nochmal, es geht nicht darum ob bzw. um die Tatsache, dass unterschieden wird, sondern aufgrund welcher Kriterien. Gefährlichkeit beim Beschießen von Händen fand ich dabei ebenso wenig wie Munitionsart Kunststoff/Alu oder sonstige Dinge die genannt wurden.

Gruß
Nudnik
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Re: Führen einer Luftdruck-Pistole (4,5mm)

Beitrag von Abbath » Do 17. Mär 2011, 16:36

Nudnik hat geschrieben:sondern aufgrund welcher Kriterien.

da wirst du nichts finden, nicht zu jedem pipapo steht eine eigene erläuterung.

du suchst nach logik und nachvollziehbarkeit - in einem waffengesetz.
das ist von vornherein zum scheitern verurteilt.


gerüchten zufolge sind bei diesem versuch leute auch schon wahnsinnig geworden.
(einsiedler, die leserbriefe an die krone schreiben...)
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Re: Führen einer Luftdruck-Pistole (4,5mm)

Beitrag von cowroper » Do 17. Mär 2011, 17:08

Nachdem in unzähligen Posts auf vier langen Seiten jeder seine Ansicht zum Besten gegeben hat, ist eine, wenn auch ungestellte, Frage noch immer nicht beantwortet:
Wofür will jemand eine Lupi führen?
Um einen eventuellen Angriff von Zoombie-Tauben ( die mit Flügeln, nicht die Gehörlosen) abzuwehren? :mrgreen:

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Re: Führen einer Luftdruck-Pistole (4,5mm)

Beitrag von Failboy » Do 17. Mär 2011, 20:40

Nudnik hat geschrieben:@promo & failboy
Zum x-ten mal, es ist nicht notwendig mir die Rechtslage zu erklären. Die ist mir hinlänglich bekannt. Ich erwarte auch nicht, dass mir irgendjemand irgendwas bestätigt, denn ich habe keinerlei Thesen aufgestellt die zu bestätigen oder zu negieren wären.

Mein Post war nicht an dich gerichtet, auch nicht indirekt. Es ging mir wirklich rein darum, dass ganz allgemein manche Fragen immer wieder kommen und eine Liste von FAQs deshalb vielleicht eine nette Sache wäre. Erstens schon rein als Service, zweitens natürlich wegen der Werbewirkung.

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Re: Führen einer Luftdruck-Pistole (4,5mm)

Beitrag von Failboy » Do 17. Mär 2011, 20:51

mgritsch hat geschrieben:Alternativ: Verband mitglieder können jederzeit kostenlos rechtsberatung bei Mag. Rippl in anspruch nehmen! Einfach anrufen, mitgliedsnummer angeben und fragen... hab ich auch schon genutzt, ist eine gute sache! :handgestures-thumbupright:

Abgesehen von der Frage, ob es wirklich weise wäre, sich auf Rechtsauffassungen der Verband zu verlassen: was ist mit den Fragestellern, die keine Mitglieder sind? Es gibt mehr als 1 Million Waffenbesitzer in Österreich, über 160,000 WBKs und über 80,000 Waffenpässe. Die Verband behauptet, dass sie ca. 40,000 Waffenbesitzer "vertritt". Wieviele von diesen 40,000 tatsächlich Mitglieder sind, lässt sie offen.

Ticket
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Re: Führen einer Luftdruck-Pistole (4,5mm)

Beitrag von Ticket » Fr 18. Mär 2011, 03:47

Failboy hat geschrieben:Wieviele von diesen 40,000 tatsächlich Mitglieder sind, lässt sie offen.


Aus Wikipedia:
Gesamt: 3.666
(Stand: 30. Juli 2010)
Einzelmitglieder: 3.472
(Stand: 30. Juli 2010)
Unternehmen und Vereine: 194
(gesamt ca. 25.000 bis 30.000 Einzelpersonen)
(Stand: 30. Juli 2010)

Ticket

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Re: Führen einer Luftdruck-Pistole (4,5mm)

Beitrag von eriochromcyanin » Di 7. Apr 2020, 07:35

Ich möchte diesen Thread nochmal kurz aufleben lassen, da sich ja mit 14.12.2019 die Rechtslage geändert hat.

Für die geltende Regelung bis 14.12.2019 hat Nudnik das Thema schön zusammengefasst:
Nudnik hat geschrieben:
Sa 12. Mär 2011, 16:33
Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen

§ 1. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, (2.) bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.

§ 2. (1) Schußwaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies:

§ 45. Auf (3.) Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,

sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

§ 35. (1) Das Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen ist Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur auf Grund eines hierfür von der Behörde nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) ausgestellten Waffenpasses gestattet.
Seit 14.12.2019 lautet der § 35 nunmehr:
§ 35. (1) Das Führen von Schusswaffen der Kategorie C ist Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur auf Grund eines hierfür von der Behörde ausgestellten Waffenpasses gestattet.
Es wurde also die Bezeichnung "sonstige Schußwaffen" aus dem § 35 entfernt. Jetzt würde man als nächstes zum Definitionsparagraphen der Kategorie C, dem § 30, blicken. Allerdings ist der § 30 ja auf minderwirksame § 45 Waffen nicht anzuwenden...

Allerdings ist § 2 vom § 45 nicht ausgenommen. Nur verweist der § 2 bei der Einteilung der Kategorien ebenfalls wieder auf Paragraphen, die vom § 45 ausgenommen sind und nicht anzuwenden sind. (Insofern schlüssig, weil sonst ja eine CO2 Pistole eine Kategorie B wäre - weil halbautomatisch.)

Nun stellt sich die Frage, ob eine CO2 Pistole dann als "minderwirksame Kategorie C" zu sehen ist und deshalb von § 35 mit umfasst ist. Ebenfalls wieder fraglich, weil ja der Definitionsparagraph § 30 ausgenommen ist.

Bleibt aus meiner Sicht nur noch die teleologische Interpretation, dass es vom Gesetzgeber nicht gewollt wurde, dass minderwirksame nicht mehr vom § 35 mit umfasst sind und dieser deshalb noch anzuwenden sei.

Der Praxiskommentar hat mir in dieser Sache leider auch (noch) nicht weitergeholfen - zumindest habe ich die entsprechende Stelle nicht gefunden.

Darf man nun seit 14.12.2019 minderwirksame Schusswaffen ohne Waffenpass führen?
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loksi67
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Re: Führen einer Luftdruck-Pistole (4,5mm)

Beitrag von loksi67 » Di 7. Apr 2020, 08:10

um ehrlich zu sein, selbst wenn es sich herausstellen sollte daß es möglich wäre würde ich davon abstand nehmen. und würde keineswegs eine co2 pistole (oder irgendetwas waffenähnliches) am körper in einem schulterholster irgendwo in der öffentlichkeit herumtragen. luftgewehr sowieso net. luftwaffen extra behältnis, ungeladen zum transportieren zur schießstätte
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eriochromcyanin
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Re: Führen einer Luftdruck-Pistole (4,5mm)

Beitrag von eriochromcyanin » Di 7. Apr 2020, 08:21

loksi67 hat geschrieben:
Di 7. Apr 2020, 08:10
um ehrlich zu sein, selbst wenn es sich herausstellen sollte daß es möglich wäre würde ich davon abstand nehmen. und würde keineswegs eine co2 pistole (oder irgendetwas waffenähnliches) am körper in einem schulterholster irgendwo in der öffentlichkeit herumtragen. luftgewehr sowieso net. luftwaffen extra behältnis, ungeladen zum transportieren zur schießstätte
Mir gehts es bei der Fragestellung einzig um die Rechtssicherheit, und wo man das entsprechend findet.
(Abgesehen davon, dass ich selbst das auch nicht so mache, hätte ich ohnehin einen WP.)
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usu792
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Re: Führen einer Luftdruck-Pistole (4,5mm)

Beitrag von usu792 » Di 7. Apr 2020, 09:09

Gute Frage...mich würds ja wundern wenn man etwas erlaubt was mit führen von Schußwaffen zu tun hat^^

Aber andererseits wäre es eine Erleichterung, da es dann ja möglich wäre in einem Waldstück zb mit dem Luftgewehr auf Dosen oä zu schießen...
Mit Selbstschutz haben Luftdruckwaffen und Kohlensäureschleuderer eh nix zu tun ;)

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