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Das Österreichische Waffenrecht 1996
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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- .223 Rem
- Beiträge: 194
- Registriert: Mi 25. Jan 2012, 17:14
Re: Das Österreichische Waffenrecht 1996
edit: revierler war schneller; jetzt nur noch eine quelle: http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10006016
- gipflzipfla
- .50 BMG
- Beiträge: 1196
- Registriert: Mo 6. Jun 2011, 20:52
Re: Das Österreichische Waffenrecht 1996
Danke, Danke, Dankääää
"Wer Ironie sät, wird Sarkasmus ernten!"
Waidmonns Gruaß, vom gipfl.....
Waidmonns Gruaß, vom gipfl.....
Re: Das Österreichische Waffenrecht 1996
Andere Frage:
Ist meine Annahme , das ich bei ner B-Waffen Überprüfung meine C+D Waffen nicht vorzeigen muss.
Ist bei uns Gang u. gäbe diese Praktik, das wenn die Behörde von C+D Waffen weiß ( Daten vom europ. Feuerwaffenpass) diese Waffen auf Punkt u. Beistrich mit mitkontroliert werden.
( Verwahrung, §30 Meldung, Hersteller, Seriennummer,...)
Das müsste ja doch gesondert " befohlen " werden, oder ?
Das mit der Frage nach anderen Waffen ist mir ja klar.
Da müsste aber die Antwort reichen : Ja, die sind da drin (auf den Schrank zeig) , und es sind insgesamt weniger als 19 Stück,...
Ist meine Annahme , das ich bei ner B-Waffen Überprüfung meine C+D Waffen nicht vorzeigen muss.
Ist bei uns Gang u. gäbe diese Praktik, das wenn die Behörde von C+D Waffen weiß ( Daten vom europ. Feuerwaffenpass) diese Waffen auf Punkt u. Beistrich mit mitkontroliert werden.
( Verwahrung, §30 Meldung, Hersteller, Seriennummer,...)
Das müsste ja doch gesondert " befohlen " werden, oder ?
Das mit der Frage nach anderen Waffen ist mir ja klar.
Da müsste aber die Antwort reichen : Ja, die sind da drin (auf den Schrank zeig) , und es sind insgesamt weniger als 19 Stück,...
mfg
Josef
Alle Aussagen ohne Garantie, etc.
Meine eigene Meinung, Daten ohne Gewehr etc.
Und einiges wird ab und zu am Smartphone getippt, also Nachsicht bitte
Josef
Alle Aussagen ohne Garantie, etc.
Meine eigene Meinung, Daten ohne Gewehr etc.
Und einiges wird ab und zu am Smartphone getippt, also Nachsicht bitte
- Revierler_old
- .50 BMG
- Beiträge: 3278
- Registriert: Mi 23. Jun 2010, 10:18
Re: Das Österreichische Waffenrecht 1996
Sind nicht mitzukontrollieren.
Wer seine Waffen zu Pflugscharen schmiedet, der wird für jene pflügen, die das nicht getan haben.
Re: Das Österreichische Waffenrecht 1996
Solange es auf dem Wisch von der zuständigen Waffenbehörde nicht draufsteht!!, sinds nicht mitzukontrollieren.
- Revierler_old
- .50 BMG
- Beiträge: 3278
- Registriert: Mi 23. Jun 2010, 10:18
Re: Das Österreichische Waffenrecht 1996
Negativ. Auf dem alten Formular war noch die Frage " sind noch andere Waffen im Haushalt", die hab ich dann zB mit "ja" oder "nein" ausgefüllt. Ist ja eine Entscheidungs- und keine Ergänzungsfrage.
Jetzt gibt es ein neues Formular und da ist die Frage nicht mehr drin.
Jetzt gibt es ein neues Formular und da ist die Frage nicht mehr drin.
Wer seine Waffen zu Pflugscharen schmiedet, der wird für jene pflügen, die das nicht getan haben.
Re: Das Österreichische Waffenrecht 1996
Hallo allseits!
Vielleicht eine seltsame Frage, aber mir ist es nicht wirklich klar:
WaffG1996: § 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen ..... von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit G e w e h r s c h e i n w e r f e r n versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;
http://www.eagle-impact.de/shop/main_bi ... ame=lampen
Ist das als verbotener Gewehrscheinwerfer anzusehen, weil ich den Laser-Lichtkegel von schmal auf etwas breiter (ca. 1m Durchmesser bei 20m Entfernung) aufdrehen kann? Dann ist er allerdings nicht mehr sehr hell!
Was ist mit einem Laser-Zielgerät ohne diese Funktion - ist das ein Scheinwerfer?
LG
Vielleicht eine seltsame Frage, aber mir ist es nicht wirklich klar:
WaffG1996: § 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen ..... von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit G e w e h r s c h e i n w e r f e r n versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;
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Ist das als verbotener Gewehrscheinwerfer anzusehen, weil ich den Laser-Lichtkegel von schmal auf etwas breiter (ca. 1m Durchmesser bei 20m Entfernung) aufdrehen kann? Dann ist er allerdings nicht mehr sehr hell!
Was ist mit einem Laser-Zielgerät ohne diese Funktion - ist das ein Scheinwerfer?
LG
Re: Das Österreichische Waffenrecht 1996
wenn das Ziel beleuchtet wird ist es ein Scheinwerfer. Also NICHT auf einer Langwaffe montieren! Suche hier im Forum hilft!
Re: Das Österreichische Waffenrecht 1996
aug223 hat geschrieben:Jetzt habe ich mir dieses Ding auf mein Aug Z A3 montiert:
http://www.eagle-impact.de/shop/main_bi ... ame=lampen
hi
solltest du oesterreicher sein dann gibts du dir die antwort eh schon selber
in der beschreibung steht:
"..Die Funktionsweise ist dabei ähnlich einer Taschenlampe, mit dem Unterschied, dass das Zielobjekt auch noch auf mehrere hundert Meter sehr präzise und ohne zu streuen ausgeleuchtet wird. .."
ZIELOBJEKT AUSLEUCHTEN ist genau das stichwort um das es geht
alles was in der lage ist ein zielobjekt auszuleuchten ist ein scheinwerfer, egal ob die lichtquelle eine lampe oder eine laserdiode ist
daher montieren auf langwaffen verboten
und sollte auf der schachtel irgendwas in richtung gewehr (oder rifle) stehen, dann ist auch der erwerb , verkauf und besitz verboten
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
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Re: Das Österreichische Waffenrecht 1996
O.K., das überzeugt mich.
Laut dem Werbetext ist es also ein Scheinwerfer.
Das es tatsächlich zum Ausleuchten nicht viel taugt (Laserdiode 20 mW, gibt als Leuchte nicht viel her) spielt vermutlich rechtlich keine Rolle.
LG
Laut dem Werbetext ist es also ein Scheinwerfer.
Das es tatsächlich zum Ausleuchten nicht viel taugt (Laserdiode 20 mW, gibt als Leuchte nicht viel her) spielt vermutlich rechtlich keine Rolle.
LG
Re: Das Österreichische Waffenrecht 1996
aug223 hat geschrieben:Das es tatsächlich zum Ausleuchten nicht viel taugt ..... spielt vermutlich rechtlich keine Rolle.
LG
genau
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Re: Das Österreichische Waffenrecht 1996
Ok, dann werde ich das Ding nicht kaufen - Danke für die Info!
Re: Das Österreichische Waffenrecht 1996
Rechtlich spielt das eine Rolle als was es beworben wird, was auf der Verpackung steht. Die tatsächliche Funktion ist unerheblich.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: Das Österreichische Waffenrecht 1996
Hallo Leute, interpretiere ich den §17 dahingehend richtig, dass ich mir eine VSRF kaufen darf wenn ich die Behörde davon überzeugen kann das ich ein "überwiegden berechtigtes Interesse an Besitz" nachweisen kann? Wie könnte man ein solches "überwiegend berechtigtes Interesse" "produzieren"? evtl. Durch Dynamisches Flintenschießen?
Hier könnte Ihre Signatur stehen!!
- Kapselpracker
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- Beiträge: 1550
- Registriert: Mo 14. Jan 2013, 14:16
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Re: Das Österreichische Waffenrecht 1996
Hi!
Denke nicht:
Die VSRF ist aber in Abs.4 beschrieben.
mfg Andi
Senf hat geschrieben:Hallo Leute, interpretiere ich den §17 dahingehend richtig, dass ich mir eine VSRF kaufen darf wenn ich die Behörde davon überzeugen kann das ich ein "überwiegden berechtigtes Interesse an Besitz" nachweisen kann? Wie könnte man ein solches "überwiegend berechtigtes Interesse" "produzieren"? evtl. Durch Dynamisches Flintenschießen?
Denke nicht:
Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und
überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen,
Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen.
Die VSRF ist aber in Abs.4 beschrieben.
mfg Andi