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Das Österreichische Waffenrecht 1996

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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buckshot

Re: Das Österreichische Waffenrecht 1996

Beitrag von buckshot » Fr 4. Jan 2013, 13:24

kann mir bitte einer der forumsjuristi den vorletzten absatz bzgl beschränkung des runderlasses bzgl jäger/waffenpass ausdeutschen? thx.

Noldi
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Re: Das Österreichische Waffenrecht 1996

Beitrag von Noldi » Fr 4. Jan 2013, 13:37

Meinst du den Absatz?
Überdies wird angeführt, dass behördliche Beschränkungen im Waffenpass, wie etwa eine
Führensbeschränkung auf die Tätigkeit als Hundeführer oder auf die Durchführung von
Nachsuchen auf Schwarzwild keine Anwendungsfälle des § 21 Abs. 4 WaffG sind und vom
Wortlaut des WaffG nicht gedeckt sind.


Es heißt ja ausdrücklich weiter oben:
In diesen Fällen ist es auch nach
Ansicht des VwGH entscheidend, dass die Schusswaffen der Kategorie B für die Ausübung
der Jagd benötigt werden, eine spezifische Gefahrenabwehr ist nicht erforderlich.


Außerdem ist laut Waffengesetz ja eine Einschränkung des Waffenpasses in zeitlicher oder örtlicher Hinsicht nicht möglich. Dies wäre hier aber gegeben. Die Tätigkeit als Hundeführer oder die Durchführung von Nachsuchen auf Schwarzwild wäre eine zeitliche und örtliche Einschränkung des Waffenpasses. Ich weiß das wurde bisher von vielen Behörden aber gemacht, war aber nie vom Gesetz gedeckt und das BMI hat das für diese widerspenstigen Behörden (dieser Erlass wurde vor allem wegen OÖ herausgegeben) jetzt ein für alle mal klargestellt, dass Jäger einen Waffenpass ohne diese ganzen nicht gesetzlich gedeckten Auflagen erhalten müssen. Das BMI schreibt sogar dass für Jäger ein "Rechtsanspruch" auf einen WP besteht, wenn diese ein Ausgehrecht haben, zumindest ein Schalenwild (zb. Reh) erlegt haben und der Landesjagdverband das bestätigt. Diese Voraussetzungen müssen aber nur beim Beantragen des WP vorliegen ...

Ich würds sogar soweit auslegen dass eine Einschränkung des WP für Jäger seit diesem Erlass des Ministeriums generell gar nicht mehr legal ist. Eine Einschränkung darf es ja nur geben wenn der WP wegen einer spezifischen Gefährdung ausgestellt wird. Das BMI sagt aber hier dass der WP für Jäger eben "nicht" von einer spezifischen Gefährdung abhängig ist, somit kommt der §21 Abs 4 WaffG eben nicht zur Anwendung, der wäre aber für eine eventuelle Einschränkung (so lange man die Tätigkeit mit der spezifischen Gefährdung ausübt) nötig.
Vor diesem Erlass hat die Verband immer geschrieben für Jäger darf die Einschränkung nur sein dass der WP so lange gilt, so lange eine Jagdkarte gelöst ist. Mit diesem Erlass halte ich persönlich diese Einschränkung aber auch nicht mehr für zulässig.
Zuletzt geändert von Noldi am Fr 4. Jan 2013, 14:14, insgesamt 3-mal geändert.

buckshot

Re: Das Österreichische Waffenrecht 1996

Beitrag von buckshot » Fr 4. Jan 2013, 13:46

super,

danke noldi!

also durchaus eine positve entwicklung im waffenrecht... dann brauch ich nur mehr den wisch vom jagdverband :mrgreen:

@helmal: brauchst mich nicht mehr anrufen ;-) jedenfalls in der sache nicht :D

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Re: Das Österreichische Waffenrecht 1996

Beitrag von Noldi » Fr 4. Jan 2013, 13:57

Die Landesjagdverbände haben eigentlich eh keine Ausrede mehr.

Bedarf:
Halbautomatische Flinte für best. Vogelarten
Halbautomatisches Gewehr für die Drückjagd
Faustfeuerwaffe für den Fangschuss -> Im Standardlehrbuch für die Deutschen Jäger steht sinngemäß dass das Abnicken für den durchschnittlichen Jäger nicht waidgerecht ist, weil der durchschnittliche Jäger dafür nicht genug Training hat.
Seibt, Grundwissen Jägerprüfung - Das Standardwerk zum Jagdschein, 2011; Seite 207 links unten:
Das früher bei Rehwild übliche Abnicken (Genickfang), d.h. die Trennung der Wirbelsäule durch einen Stich mit dem Jagdnicker zwischen Atlas und Hinterhauptbein sollte aus Gründen der Weidgerechtigkeit unterbleiben (erfordert sehr viel Übung am toten Stück).

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Re: Das Österreichische Waffenrecht 1996

Beitrag von Helmal » Fr 4. Jan 2013, 16:41

buckshot hat geschrieben:super,

danke noldi!

also durchaus eine positve entwicklung im waffenrecht... dann brauch ich nur mehr den wisch vom jagdverband :mrgreen:

@helmal: brauchst mich nicht mehr anrufen ;-) jedenfalls in der sache nicht :D



Okidoki :)

Nachdem ich mir jetzt bald eine .44er zulegen werde, könntma ja schießen gehn :)

lG!
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Re: Das Österreichische Waffenrecht 1996

Beitrag von KGR84 » Do 10. Jan 2013, 04:42

Noldi hat geschrieben:Das BMI schreibt sogar dass für Jäger ein "Rechtsanspruch" auf einen WP besteht, wenn diese ein Ausgehrecht haben, zumindest ein Schalenwild (zb. Reh) erlegt haben und der Landesjagdverband das bestätigt.


Ist das denn wirklich so?

Denn nicht in allen Bundesländern wird ein Abschuss gefordert. Und dort wo es gefordert wird finde ich es als Schwachsinn, denn dass ich entweder durch Schalenwild gefährdet bin, oder es per Fangschuss abtuen muss hat ja nichts damit zu tun ob ich bereits einen bestätigten Abschuss habe oder nicht.
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Re: AW: Das Österreichische Waffenrecht 1996

Beitrag von Noldi » Do 10. Jan 2013, 10:53

Das steht im Runderlass des BMI bezüglich WP für Jäger.

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Re: Das Österreichische Waffenrecht 1996

Beitrag von gipflzipfla » Do 7. Mär 2013, 11:33

Waidmanns Heil, Gott zum Gruße, griaß Eich Olle mitanonda
sandman hat geschrieben:WaffG:
...
Grüße

Sandman

So, ich schaue mir in dem Machwerk schon seit längerem die Augen wund und komme, wie bei einem Fehlersuchbild meist im letzten Fehler, einfach nicht drauf :shifty:

Wo bitte steht der Passus, in dem veständlich erklärt wird, wer:
- wann
- wo
- unter welchen Bedingungen

in Österreich Schusswaffen (B,C und D) besitzen darf?

Danke im Voraus für sachdienliche Hinweise :!:


Teixl eine... des konns doch nit gebn. I find in meim Wust sölba nix mehr :doh:
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Re: Das Österreichische Waffenrecht 1996

Beitrag von Revierler_old » Do 7. Mär 2013, 11:57

Schau mal in den 20er, 21er, 22er
Wer seine Waffen zu Pflugscharen schmiedet, der wird für jene pflügen, die das nicht getan haben.

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Re: Das Österreichische Waffenrecht 1996

Beitrag von gipflzipfla » Do 7. Mär 2013, 12:09

Waidmanns Heil,
seas @Revierler, danke schön.
Revierler hat geschrieben:Schau mal in den 20er, 21er, 22er
..aber genau da steht das so nicht drin, wie ich es bräuchte :whistle:
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Re: Das Österreichische Waffenrecht 1996

Beitrag von Revierler_old » Do 7. Mär 2013, 15:08

Wie bräuchtest du es denn?
Wer seine Waffen zu Pflugscharen schmiedet, der wird für jene pflügen, die das nicht getan haben.

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Re: Das Österreichische Waffenrecht 1996

Beitrag von gipflzipfla » Do 7. Mär 2013, 15:32

Revierler hat geschrieben:Wie bräuchtest du es denn?
@Revierler, ich finde ums Verrecken den Passus: 18 Jahr alt, volljährig, Wohnsitz in Österreich ...blablabla..." nicht :evil:

Ich weiß aber, den gibt es bestimmt :think:

Aber die völlige Sperre im Schädl :shifty:
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Re: Das Österreichische Waffenrecht 1996

Beitrag von gipflzipfla » Do 7. Mär 2013, 16:00

seas @steilfeuer
steilfeuer hat geschrieben:@gipflzipfla:
§11, Abs.1.
Da hast die jugendlichen und das mit Alter 18 Jahren geklärt.
...
Das mit dem Wohnsitz in Österreich find ich jetzt auch nicht....

danke!

Muss man sich den Wohnsitz aus anderen § zusammen reimen?

:think:
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Re: Das Österreichische Waffenrecht 1996

Beitrag von Revierler_old » Do 7. Mär 2013, 17:01

Für Kat. C und D §33/1
Ansonsten: kat. B gilt für alle im Bundesgebiet wohnhaften, die nicht hier wohnhaften haben Sonderregelungen §20/3
Wer seine Waffen zu Pflugscharen schmiedet, der wird für jene pflügen, die das nicht getan haben.

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