Re: Das Österreichische Waffenrecht 1996
Verfasst: Mo 31. Mär 2014, 20:06
Kapselpracker hat geschrieben:...
Die VSRF ist aber in Abs.4 beschrieben.
mfg Andi
Nö, sie ist als Aufzählung 4 im Absatz 1 genannt, also Ausnahme möglich.
Das österreichische Waffenforum
https://www.pulverdampf.com/
Kapselpracker hat geschrieben:...
Die VSRF ist aber in Abs.4 beschrieben.
mfg Andi
IT Guy hat geschrieben:
Nö, sie ist als Aufzählung 4 im Absatz 1 genannt, also Ausnahme möglich.
Senf hat geschrieben:Hallo Leute, interpretiere ich den §17 dahingehend richtig, dass ich mir eine VSRF kaufen darf wenn ich die Behörde davon überzeugen kann das ich ein "überwiegden berechtigtes Interesse an Besitz" nachweisen kann? Wie könnte man ein solches "überwiegend berechtigtes Interesse" "produzieren"? evtl. Durch Dynamisches Flintenschießen?
Stickhead hat geschrieben:Senf hat geschrieben:Hallo Leute, interpretiere ich den §17 dahingehend richtig, dass ich mir eine VSRF kaufen darf wenn ich die Behörde davon überzeugen kann das ich ein "überwiegden berechtigtes Interesse an Besitz" nachweisen kann? Wie könnte man ein solches "überwiegend berechtigtes Interesse" "produzieren"? evtl. Durch Dynamisches Flintenschießen?
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh ... 25X02.html
rupi hat geschrieben:is ja schon schwer genug die HAG Bewerbe in die Sportordnung zu bekommen weil sich die Bundesländer querlegen
und dann willst eine Pumpgun Disziplin für die 2000 gemeldeten Pumpguns in Österreich ?
gewagt
Senf hat geschrieben:Stickhead hat geschrieben:Senf hat geschrieben:Hallo Leute, interpretiere ich den §17 dahingehend richtig, dass ich mir eine VSRF kaufen darf wenn ich die Behörde davon überzeugen kann das ich ein "überwiegden berechtigtes Interesse an Besitz" nachweisen kann? Wie könnte man ein solches "überwiegend berechtigtes Interesse" "produzieren"? evtl. Durch Dynamisches Flintenschießen?
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh ... 25X02.html
Wenn ich den Text jetzt richtig interpretiere, dann müsste man eine Disziplin einführen, bei der nur mit VSRF geschossen werden darf, dann hätte man ein "überwiegden berechtigtes Interesse an Besitz".
Wie schauts aus setz ma uns zamm und erfind ma a neue Disziplin sammt Sportordnung?
Hirschberg hat geschrieben:Situation:
Ein berechtigter Besitzer von FFW stirbt, die Ehefrau ist Universalerbin, möchte die FFW aber nicht übernehmen, sondern an einen der gemeinsamen Nachkommen weitergeben.
Frage:
Wie muss das im Zuge der Verlassenschaft gehandhabt/formuliert werden, so dass für den übernehmenden Nachkommen ein Anspruch im Sinne des § 43 (4) besteht?