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Stichtag „Besitz HA-Langwaffe“

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Stichtag „Besitz HA-Langwaffe“

Beitrag von Incite » So 18. Aug 2019, 11:29

rupi hat geschrieben:
So 18. Aug 2019, 10:36
die Wechselsysteme sind einer Grundwaffe zugeordnet nehme ich an

warum sollten diese auf einmal extra zählen ?


und außerdem hast du die WS vor dem Stichtag besessen
Ja klar, sind der Grundwaffe zugeordnet. Ein Wechselsystem zum OA und einen Wechsellauf für das AUG Z. Meine Befürchtung war, dass dann irgendein Geniestreich kommt um den "A" Bestand klein zu halten.

Wenn das aber kein Problem sein sollte dann halte ich sofort den Mund :lol: :clap:

Danke für eure Antworten!
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Re: Stichtag „Besitz HA-Langwaffe“

Beitrag von TrkA » So 18. Aug 2019, 11:40

Das sollte aber ab 14.12. auch kein Thema mehr sein, laut §23 Abs. 3:

„(3) Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig. Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen.“

Aus den Erläuterungen:

"Um den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit Zubehör zu einer Schusswaffe der KategorieB künftig zu verringern, wird vorgeschlagen, dass für Betroffene bereits kraft Gesetzes der Erwerb und Besitz von bis zu doppelt so vielen wesentlichen Bestandteilen als genehmigte Schusswaffen der KategorieB zulässig sein soll. Dies bedeutet, dass ein Inhaber einer Waffenbesitzkarte für dreiSchusswaffen der KategorieB bis zu sechswesentliche Bestandteile, unabhängig von einer tatsächlich besessenen Schusswaffe der KategorieB, erwerben und besitzen darf. Demgegenüber ist der Erwerb und Besitz von weiteren wesentlichen Bestandteilen an eine behördliche Bewilligung geknüpft, die in der Waffenbesitzkarte oder im Waffenpass zu vermerken ist. Die Erteilung dieser Bewilligung ist nur unter den Voraussetzungen des §21 Abs.1 zulässig. Der Erwerb eines wesentlichen Bestandteils ist der Behörde -wie bisher -gemäß §28 in Verbindung mit §2 Abs.2 zu melden"


Für mich liest sich das so: WS verlieren ihre Bindung an eine Waffe - wer jetzt eine AR besitzt welche dann Kat A wird, kann auch später noch WS kaufen - wie das mit der Verwendung mit "großen" Magazinen aussieht geht jedenfalls für mich daraus nicht hervor!

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Re: Stichtag „Besitz HA-Langwaffe“

Beitrag von m_a_d » So 18. Aug 2019, 17:47

Genau das ist eine der Situationen, die nicht im Gesetz genau beschrieben ist und ohne Durchführungsverordnung, wahrscheinlich nicht einheitlich gelebt werden wird.

zB eine WBK mit 5 Kat B Plätzen.
1 - Glock 17
2 - Pistole XYZ
3 - Pistole 4711
4 - Schrot-HA mit großer Mag-Extension Tube oder mit großem Kasten-Magazin
5 - AR15 in 223.

Die Glock hat ein 22er Wechselsystem, das AR hat 3 Wechselsysteme (223 mit kurzem Lauf, ein 22er und ein 9mm) dazu. Jeweils einige >10er Magazine sowie >20er Magazine und auch >30er. Teile der Magazine passen auch auf die Glock.

Platz 1, Platz 4 und Platz 5 würden meinem Verständnis nach von Kat B auf Kat A geändert werden (Altbestandregelung).

Lt. dem neuen §23 Abs. 3 von oben kann man ja zukünftig 10 Zubehörteile haben und keines muss zu einer Basiswaffe zugeordnet werden. Wird nun aber ein Zubehörteil mit einem >30er Magazin zu Kat A, auf welchen Platz wird das eingetragen? Oder wird doch zu einer Basiswaffe zugeordnet, obwohl das lt der neuen Regelung nicht mehr gemacht werden soll? Was wenn man die Basiswaffe verkauft und es dazu gemeldet wäre? etc

ps: Das ist nur ein (durchaus realitätsnahes) Beispiel für eines der Szenarien, für die derzeit keiner Fragen beantworten kann bzw niemand rechtssichere Auskunft erteilen kann.
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Re: Stichtag „Besitz HA-Langwaffe“

Beitrag von rupi » So 18. Aug 2019, 18:26

wie willst du ein Wechselsystem das kein Griffstück hat schießen ?
member the old PD design ? oh I member

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Re: Stichtag „Besitz HA-Langwaffe“

Beitrag von m_a_d » So 18. Aug 2019, 20:37

ev kauft man es ja nur für schlechte Zeiten :mrgreen: - aber das ist in Wahrheit auch egal (nirgends im Gesetz wird die Verwendung eines Zubehörs diesbezüglich beschrieben / vorgegeben / eingeschränkt), sondern es geht mir darum, dass lt Gesetz in Zukunft nicht mehr für eine Basiswaffe registriert wird, sondern man einfach die doppelte Anzahl an Zubehör wie man WBK-Plätze hat kaufen kann (es wird da nicht auf Kat A oder Kat B eingegangen) - und ich befürchte eben, dass wir ab Mitte Dezember wieder einige Threads mit BH-spezifischem und deutlich unterschiedlichem Handling in diesen Dingen zu erwarten haben
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Re: Stichtag „Besitz HA-Langwaffe“

Beitrag von gewo » So 18. Aug 2019, 23:20

m_a_d hat geschrieben:
So 18. Aug 2019, 20:37
..... und ich befürchte eben, dass wir ab Mitte Dezember wieder einige Threads mit BH-spezifischem und deutlich unterschiedlichem Handling in diesen Dingen zu erwarten haben
Davon kannst du leider ausgehen .....
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Re: Stichtag „Besitz HA-Langwaffe“

Beitrag von Emil » Mo 19. Aug 2019, 22:52

m_a_d hat geschrieben:
So 18. Aug 2019, 17:47
Genau das ist eine der Situationen, die nicht im Gesetz genau beschrieben ist und ohne Durchführungsverordnung, wahrscheinlich nicht einheitlich gelebt werden wird.

zB eine WBK mit 5 Kat B Plätzen.
1 - Glock 17
2 - Pistole XYZ
3 - Pistole 4711
4 - Schrot-HA mit großer Mag-Extension Tube oder mit großem Kasten-Magazin
5 - AR15 in 223.

Die Glock hat ein 22er Wechselsystem, das AR hat 3 Wechselsysteme (223 mit kurzem Lauf, ein 22er und ein 9mm) dazu. Jeweils einige >10er Magazine sowie >20er Magazine und auch >30er. Teile der Magazine passen auch auf die Glock.

Platz 1, Platz 4 und Platz 5 würden meinem Verständnis nach von Kat B auf Kat A geändert werden (Altbestandregelung).

Lt. dem neuen §23 Abs. 3 von oben kann man ja zukünftig 10 Zubehörteile haben und keines muss zu einer Basiswaffe zugeordnet werden. Wird nun aber ein Zubehörteil mit einem >30er Magazin zu Kat A, auf welchen Platz wird das eingetragen? Oder wird doch zu einer Basiswaffe zugeordnet, obwohl das lt der neuen Regelung nicht mehr gemacht werden soll? Was wenn man die Basiswaffe verkauft und es dazu gemeldet wäre? etc

ps: Das ist nur ein (durchaus realitätsnahes) Beispiel für eines der Szenarien, für die derzeit keiner Fragen beantworten kann bzw niemand rechtssichere Auskunft erteilen kann.
gewo hat geschrieben:
So 18. Aug 2019, 23:20
m_a_d hat geschrieben:
So 18. Aug 2019, 20:37
..... und ich befürchte eben, dass wir ab Mitte Dezember wieder einige Threads mit BH-spezifischem und deutlich unterschiedlichem Handling in diesen Dingen zu erwarten haben
Davon kannst du leider ausgehen .....
Wenn es umgesetzt wird wie in den Erläuterungen sollte es meiner unkundigen Meinung nach eigentlich kein Problem sein:
Die ordnungsgemäß gemeldete Basiswaffe wird Kat A, das Zubehör selbst ist mit dem Stichtag an keine Basiswaffe mehr gebunden.
"Große" Magazine werden ordnungsgemäß gemeldet, ein Wechselsystem selbst kann ja nach meiner Interpretation keine Waffe der neuen Kat A sein, da man am Wechselsystem ja nicht alleine durch anstecken eines dann "verbotenen" Magazins eine neue Kat A Waffe haben kann, weil man ja noch keine funktionsfähige Waffe im Sinne des WaffG hat..? :?:
Versucht man es "logisch" (mir ist bekannt dass das WaffG manchmal nicht "logisch" sein kann oder "logisch" ausgelegt wird) durchzudenken, dann sollte auf der neuen Waffenbesitzkarte statt 2 Kat B entweder 2 Kat A § 17 Abs. 1 Z 8 (Langwaffen >10 Schuss) oder, wenn man die Glock auch meldet (vorhandenes Magazin >20 Schuss vorausgesetzt), statt 3 Kat B dann 1 Kat A § 17 Abs. 1 Z 7 und 2 Kat A § 17 Abs. 1 Z 8 stehen.
Betreffend des AR15 in .223 mit 9mm Wechselsystem hat man ja - je nachdem ob man es gerade in .233 mit Magazin <10 oder in 9mm mit Magazin <10 verwendet immer nur EINE Kat A § 17 Abs. 1 Z 8 Waffe und diese EINE Kat A Waffe darf man ja besitzen und verwenden.
(Das .22er lr Wechselsystem kann schon deshalb nicht für eine neue Kat A relevant sein, da ja explizit "Zentralfeuerzündung" für die neuen Kat A im Gesetz steht)
Würde man verbotenerweise aus einem Wechselsystem mit anderen Teilen eine weitere funktionsfähige Waffe "zusammenstellen" verstößt man wegen Stückzahlüberschreitung, falscher Meldung der Waffe/ des Zubehörs ect. ect. was weiß ich, jetzt genauso gegen dass WaffG wie auch in Zukunft, die einzige Änderung die ich erkennen kann ist, dass man jetzt verbotener Weise eine Kat B Waffe "zusammengestellt" hätte und ab 14.12.2019 dann verbotener Weise eine Kat A Waffe, im Ergebnis wären bei so einer Übertretung des WaffG aber jetzt wie auch ab dem Stichtag sowieso alle Waffen und waffenrechtlichen Dokumente weg, also ändert sich für den Legalwaffenbesitzer meiner Meinung nach (außer gegebenenfalls einer höheren Strafe) nichts..?

Anders würde es sich nur verhalten, wenn die Umsetzung nicht wie in den Erläuterungen unabhängig von Basiswaffen gehandhabt werden würde, Wechselsysteme also weiterhin an eine Basiswaffe gebunden bleiben, denn dann stellen sich natürlich Fragen wie:
- Wird das Wechselsystem auch eine Art "Kat A" Wechselsystem?
- Darf man es dann nur auf der Kat A gemeldeten Waffe verwenden?
- Kann ein .22er lr Wechselsystem überhaupt eine Art "Kat A" Wechselsystem werden?
-Kann man zu einer bestehenden Kat A Waffe ein neues Wechselsystem, das selbst nur Kat B wäre (z.B. einen zweiten Lauf) nach dem Stichtag dazu melden?
- Wenn ja, darf man es dann mit den "großen" Magazinen mit der Kat A Waffe verwenden?
usw.


Hat jemand andere Ideen oder kennt sich jemand mit dem WaffG und den technischen Details aus..? :?:

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Re: Stichtag „Besitz HA-Langwaffe“

Beitrag von gewo » Di 20. Aug 2019, 11:43

ja das ist eines der szenarien

es gibt aber noch einige mehr ...
viele in zusammenhang mit wechselsystemen

eine meine lieblingsfrage:
was passiert wenn die basiswaffe ein 22lr halbautomat ist ( der ja per definition nicht kat A wird) und dazu ein 223rem wechselsystem besessen wird ( und wir davon ausgehen dass wechselsysteme auch garnicht kat A werden koennen weil man an ihnen ja keine hicap mags anstecken kann)

es gibt daher keinen kat A altbesitz (weil nix davon ist kat A) und es gibt auch nix zu beantragen

mit verwendung des wechselsystems entsteht aber eine kat A waffe
die auch vor dem stichtag schon besessen wurde
und jetzt?

mir fallen noch a halbes dutzend andere situationen ein

edit: ich sehe gerade dass es im posting vor mir eh auch um ein aehliches thema ging
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Re: Stichtag „Besitz HA-Langwaffe“

Beitrag von m_a_d » Di 20. Aug 2019, 11:53

ja genau - die eigentliche Definition der Waffen auf den Plätzen ist nicht so sehr das Problem (das klingt ausreichend definiert für mich als Laie - obwohl der eine oder andere kundige auch hier etwas finden wird), sondern vielmehr die Wechselsysteme und deren Verwendung mit Magazinen und ob eine Eintragung mit Kat A relevant wird oder das "generell freigegeben wird" (was ich nicht glaube) oder usw
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Re: Stichtag „Besitz HA-Langwaffe“

Beitrag von Colonel Erran Morad » Di 20. Aug 2019, 16:46

Meine Gedanken zu dem Thema:

1. Ab 14. Dezember 2019 werden verboten sein:

- Waffen mit "eingebautem oder eingesetztem Magazin", das eine gewisse Anzahl an Patronen aufnehmen kann.

Das bedeutet meiner Einschätzung nach, dass solange eine Waffe mit einem entsprechend großen Magazin keine Einheit bildet, die Waffe an sich nicht verboten ist (zu den Magazinen weiter unten).

Ich habe Waffen in die künftig verbotene Magazine passen. Trotzdem werde ich persönlich hinsichtlich der Waffen dies der Behörde nicht melden weil keine Veranlassung dazu besteht:

Denn ich werde große Magazine nur auf dem Schießstand anstecken. Dort sind nämlich "die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen" nicht anzuwenden - damit auch § 17 WaffG, der die Verbote für Besitz, das Überlassen und das Führen bestimmter Waffen regelt.


2. Ab 14. Dezember 2019 werden auch verboten sein:

- Magazine für bestimmte halbautomatische Waffen, die eine gewisse Anzahl an Patronen aufnehmen kann.

Der Besitz der bis zum Stichtag erworbenen Magazine ist rechtmäßig, wenn "die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden."

Sollte bis zum Stichtag keine Verordnung kommen, die präzisiert, was alles gemeldet werden soll (und die dann natürlich geprüft werden muss, ob sie überhaupt gesetzmäßig ist), werde ich mich rechtlich korrekt verhalten und der Behörde nach dem Stichtag einen Zweizeiler mit folgendem Inhalt schicken:

"Ich melde hiermit gem § 58 Abs 13 WaffG, dass ich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gem § 62 Abs 21 WaffG verbotene Waffen gemäß § 17 Abs 1 Z 9 und 10 rechtmäßig besitze."

Dafür hat die Behörde dann eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Die Behörde kann nämlich nach aktueller Rechtslage (also ohne möglicher Verordnung) ab dem 14. Dezember 2019 rechtlich nicht verlangen zu erfahren, welche Magazine ich konkret besitzen werde.
"Yalla! Let go!" 🇮🇱

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Re: Stichtag „Besitz HA-Langwaffe“

Beitrag von gewo » Di 20. Aug 2019, 17:40

Colonel Erran Morad hat geschrieben:
Di 20. Aug 2019, 16:46
Meine Gedanken zu dem Thema:

1. Ab 14. Dezember 2019 werden verboten sein:

- Waffen mit "eingebautem oder eingesetztem Magazin", das eine gewisse Anzahl an Patronen aufnehmen kann.

Das bedeutet meiner Einschätzung nach, dass solange eine Waffe mit einem entsprechend großen Magazin keine Einheit bildet, die Waffe an sich nicht verboten ist (zu den Magazinen weiter unten).

Ich habe Waffen in die künftig verbotene Magazine passen. Trotzdem werde ich persönlich hinsichtlich der Waffen dies der Behörde nicht melden weil keine Veranlassung dazu besteht:

Denn ich werde große Magazine nur auf dem Schießstand anstecken. Dort sind nämlich "die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen" nicht anzuwenden - damit auch § 17 WaffG, der die Verbote für Besitz, das Überlassen und das Führen bestimmter Waffen regelt.


2. Ab 14. Dezember 2019 werden auch verboten sein:

- Magazine für bestimmte halbautomatische Waffen, die eine gewisse Anzahl an Patronen aufnehmen kann.

Der Besitz der bis zum Stichtag erworbenen Magazine ist rechtmäßig, wenn "die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden."

Sollte bis zum Stichtag keine Verordnung kommen, die präzisiert, was alles gemeldet werden soll (und die dann natürlich geprüft werden muss, ob sie überhaupt gesetzmäßig ist), werde ich mich rechtlich korrekt verhalten und der Behörde nach dem Stichtag einen Zweizeiler mit folgendem Inhalt schicken:

"Ich melde hiermit gem § 58 Abs 13 WaffG, dass ich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gem § 62 Abs 21 WaffG verbotene Waffen gemäß § 17 Abs 1 Z 9 und 10 rechtmäßig besitze."

Dafür hat die Behörde dann eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Die Behörde kann nämlich nach aktueller Rechtslage (also ohne möglicher Verordnung) ab dem 14. Dezember 2019 rechtlich nicht verlangen zu erfahren, welche Magazine ich konkret besitzen werde.
Das wird möglicherweise ausreichen
Beim altbesitz ist nur die festlegung der stueckzahl geplant
Es gibt keine festlegung auf ein bestimmtes physikalisches magazin oder waffe
Damit wird ein Austausch einer defekten waffe oder mahazines formlos im altbesitz möglich
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Re: Stichtag „Besitz HA-Langwaffe“

Beitrag von Emil » Di 20. Aug 2019, 17:52

gewo hat geschrieben:
Di 20. Aug 2019, 17:40
Das wird möglicherweise ausreichen
Beim altbesitz ist nur die festlegung der stueckzahl geplant
Es gibt keine festlegung auf ein bestimmtes physikalisches magazin oder waffe
Damit wird ein Austausch einer defekten waffe oder mahazines formlos im altbesitz möglich
Gewo heißt dass nach derzeitigem Stand, dass eine Person mit z.B. einer Pistole und 4 "großen" Magazinen dann statt bisher einem B Platz einen Kat A § 17 Abs. 1 Z 7 Platz bekommt und auf der WBK vier Kat A § 17 Abs. 1 Z 9 "Plätze" (die bekanntlich keine "richtigen Plätze" sind) eingetragen werden..? :?:

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Re: Stichtag „Besitz HA-Langwaffe“

Beitrag von Promo » Di 20. Aug 2019, 18:15

Die einzige Veranlassung für eine "Umschreibung" der Plätze (und nicht bloß die Meldung von "verbotenen Magazinen") sehe ich beim WP - weil da brauche ich die Genehmigung für die "verbotenen Magazine" ja wirklich. Das Gesetz wird aber in der Praxis wohl nicht umsetzbar, denn:
§ 17 Abs. 3:
[..]Betroffenen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig besitzen, ist auf Antrag eines Sportschützen für die
Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der Betroffene aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für den Erwerb, Besitz oder das Führen der Schusswaffe der Kategorie B ist entsprechend einzuschränken.
Wenn ich zum Führen von 2 Waffen der Kat.B berechtigt bin und zukünftig z.B. meine Glock mit einem 33 Schuss Magazin führen will, dann muss die Behörde den WP auf 2 Kat.A Plätze umschreiben. Die zwei Kat.B Plätze dürfte sie aber eigentlich nicht weg streichen, weil man ansonsten immer ein großes Magazin angesteckt haben müsste, und das doch auch nicht geht ...
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Re: Stichtag „Besitz HA-Langwaffe“

Beitrag von Yukon » Di 20. Aug 2019, 20:46

gewo hat geschrieben:
Di 20. Aug 2019, 17:40
Colonel Erran Morad hat geschrieben:
Di 20. Aug 2019, 16:46
Meine Gedanken zu dem Thema:

1. Ab 14. Dezember 2019 werden verboten sein:

- Waffen mit "eingebautem oder eingesetztem Magazin", das eine gewisse Anzahl an Patronen aufnehmen kann.

Das bedeutet meiner Einschätzung nach, dass solange eine Waffe mit einem entsprechend großen Magazin keine Einheit bildet, die Waffe an sich nicht verboten ist (zu den Magazinen weiter unten).

Ich habe Waffen in die künftig verbotene Magazine passen. Trotzdem werde ich persönlich hinsichtlich der Waffen dies der Behörde nicht melden weil keine Veranlassung dazu besteht:

Denn ich werde große Magazine nur auf dem Schießstand anstecken. Dort sind nämlich "die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen" nicht anzuwenden - damit auch § 17 WaffG, der die Verbote für Besitz, das Überlassen und das Führen bestimmter Waffen regelt.


2. Ab 14. Dezember 2019 werden auch verboten sein:

- Magazine für bestimmte halbautomatische Waffen, die eine gewisse Anzahl an Patronen aufnehmen kann.

Der Besitz der bis zum Stichtag erworbenen Magazine ist rechtmäßig, wenn "die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden."

Sollte bis zum Stichtag keine Verordnung kommen, die präzisiert, was alles gemeldet werden soll (und die dann natürlich geprüft werden muss, ob sie überhaupt gesetzmäßig ist), werde ich mich rechtlich korrekt verhalten und der Behörde nach dem Stichtag einen Zweizeiler mit folgendem Inhalt schicken:

"Ich melde hiermit gem § 58 Abs 13 WaffG, dass ich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gem § 62 Abs 21 WaffG verbotene Waffen gemäß § 17 Abs 1 Z 9 und 10 rechtmäßig besitze."

Dafür hat die Behörde dann eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Die Behörde kann nämlich nach aktueller Rechtslage (also ohne möglicher Verordnung) ab dem 14. Dezember 2019 rechtlich nicht verlangen zu erfahren, welche Magazine ich konkret besitzen werde.
Das wird möglicherweise ausreichen
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Damit wird ein Austausch einer defekten waffe oder mahazines formlos im altbesitz möglich
Dann muss aber noch eine Verordnung kommen, die eine Meldung der Stückzahl verlangt, denn das WaffG verlangt dies nicht. Der §58 Abs13 verlangt vom Besitzer lediglich, dass er den Umstand, dass er +10/+20 Magazine gemäß §17 Abs1 Z9 und Z10 besitzt, seiner Behörde meldet.
Ich gebe Dir absolut recht, dass es keine Verpflichtung gibt, den Typ/das Modell der Waffe, bei denen die einzelnen Magazine verwendet werden können, bekanntzugeben.
Ebensowenig verlangt das WaffG, dass die Anzahl wieviele +10/+20 Magazine besessenen werden, der Behörde bekanntzugeben.
Der Colonel hat recht, es reicht wenn man der Behörde mitteilt, dass man diese Magazine besitzt.

Ich gehe sogar noch einen Schritt weiter:
Wenn man der Behörde den Altbestandsbesitz von +10/+20 Magazinen meldet, dann hat diese eine Bewilligung gemäß §58 Abs13 auszustellen, dass man vom Besitzverbot ausgenommen ist. Damit hat der Besitzer dieser Magazine eine Bewilligung in seinen Händen, dass er diese verbotenen Waffen gemäß §17 Abs1 Z9 und Z10 rechtmäßig besitzt.
Gemäß §17 Abs3, darf jeder, der eine Bewilligung zum Besitz von verbotenen Waffen (§17 Abs1 Z9 und Z10, also +10/+20 Magazine) hat, ohne einer weiteren Bewilligung weitere +10/+20 Magazine erwerben.
Daher ergibt sich, dass jeder der einen Altbestand von +10/+20 Magazinen meldet und daher die Bewilligung erhält, dass er vom Besitzverbot ausgenommen ist, auch weiterhin +10/+20 Magazine erwerben darf, er benötigt weder eine weitere gesonderte Bewilligung, noch ist der Erwerb auf einen Austausch "defektes Magazin-neues Magazin" eingeschränkt, eine Stückzahlbeschränkung für +10/+20 Magazinen gibt das WaffG nicht her.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

Grün = Mod

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Re: Stichtag „Besitz HA-Langwaffe“

Beitrag von gewo » Di 20. Aug 2019, 22:08

Du wie gesagt
Da bin ich zu wenig rechtlich bewandert

Ich bin eher der dealer
Schachteln schleppen
Zetteln ausfuellen und so
Meine lieblingsbeschaeftigung ist rechnungen austellen ....


Verordnung soll aber keine kommen angeblich

Ich glaube aber das man das ned so wort um wort lesen kann
Du willst eine genehmigung
Dazu musst du etwas mitteilen
Den inhalt der mitteilung wirst du glaubhaft machen muessen
Sonst wird man dir die genehmigung ned erteilen oder
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