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Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?
Hallo,
ich frage mich schon die längere Zeit ob man jemanden interessierten seine Waffe zum Halten geben darf, im bei sein natürlich BSP um zu schauen wie schwer die ist, zuhause, nicht am schießplatz oder ähnliches?
Ist das schon Besitz einer Waffe, ich glaube im WaffenG reicht innehabung aus, aber wenn ich daneben stehe ist sie dann auch in meiner Innehabung noch? Ich habe ja noch immer die Möglichkeit mich an ihr zu bemächtigen? Oder geht dadurch die Innehabung verloren?
Kann auch sein das ich da alles durcheinanderhaue xD also das muss ned stimmen
Danke
ich frage mich schon die längere Zeit ob man jemanden interessierten seine Waffe zum Halten geben darf, im bei sein natürlich BSP um zu schauen wie schwer die ist, zuhause, nicht am schießplatz oder ähnliches?
Ist das schon Besitz einer Waffe, ich glaube im WaffenG reicht innehabung aus, aber wenn ich daneben stehe ist sie dann auch in meiner Innehabung noch? Ich habe ja noch immer die Möglichkeit mich an ihr zu bemächtigen? Oder geht dadurch die Innehabung verloren?
Kann auch sein das ich da alles durcheinanderhaue xD also das muss ned stimmen
Danke
Re: Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?
Hi haluna,
Meines Wissens nach ists grundsätzlich so wie du es schon beschrieben hast.
Waffe halten = Innehabung = Besitz
=> Schießstättenprivileg nutzen oder für die generelle Handhabung ein Dummy (z.B ausm 3D Drucker) nutzen.
Meines Wissens nach ists grundsätzlich so wie du es schon beschrieben hast.
Waffe halten = Innehabung = Besitz
=> Schießstättenprivileg nutzen oder für die generelle Handhabung ein Dummy (z.B ausm 3D Drucker) nutzen.
Re: Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?
Bist du nicht der Jusstudent? Dann wäre diese Frage nämlich nicht ganz ernst zu nehmen und wohl den Ferien geschuldet...
Beim Händler: ok
Auf einem behördlich genehmigter Schießstand: ok.
Daheim oder sonst wo: nicht ok. Denn Innehabung ist die faktische (körperliche) Gewahrsame und genau das ist dem Besitz gleichgestellt, weshalb gegen §20 Abs 1 WaffG verstoßen werden würde.
- Die zivilrechtlichen Begriffe "Besitz" und "Innehabung" werden im WaffG gleichgestellt (§6 Abs 1 WaffG).
- Der Besitz (und damit die Innehabung) von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Hier wird auf die WBK abgestellt (§20 Abs 1 WaffG).
- Ausnahmen hiervon gelten im Zuge eines Verkaufsgesprächs eines hierzu berechtigten Gewerbetreibenden (§6 Abs 2 WaffG) und das Schießstättenprivileg (§14 WaffG).
Beim Händler: ok
Auf einem behördlich genehmigter Schießstand: ok.
Daheim oder sonst wo: nicht ok. Denn Innehabung ist die faktische (körperliche) Gewahrsame und genau das ist dem Besitz gleichgestellt, weshalb gegen §20 Abs 1 WaffG verstoßen werden würde.
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Beiträge zu rechtlichen Themen entsprechen meiner persönlichen Einschätzung und sind nicht als Rechtsberatung, verbindlicher Ratschlag, oder sachkundige Auskunft zu betrachten.
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Re: Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?
$8 abs 1 z3 des waffengesetz sagt wegen Verlässlichkeit
Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
Ich kenn die legaldefinition für überlassen nicht aber wenn ich es mir herleiten würde dann würde doch überlassen bedeuten jemanden etwas zu geben ohne die Möglichkeit zu haben ihm den Gegenstand wieder wegzunehmen oder es zu billigen das er ihn mitnimmt oder im besitz bleibt ohne das der wbk Besitzer anwesend ist
Damit würde das bedeuten, das jemand trotzdem verlässlich ist obwohl er jemanden die Waffe kurz zum halten gibt??
Diese Frage beschäftigt mich schon seit Jahren
Re: Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?
Grundsätzlich gibt es, zu dem was Cas geschrieben hat nichts hinzuzufügen.haluna hat geschrieben: ↑Di 13. Aug 2019, 09:45Ich kenn die legaldefinition für überlassen nicht aber wenn ich es mir herleiten würde dann würde doch überlassen bedeuten jemanden etwas zu geben ohne die Möglichkeit zu haben ihm den Gegenstand wieder wegzunehmen oder es zu billigen das er ihn mitnimmt oder im besitz bleibt ohne das der wbk Besitzer anwesend ist
Es ist egal, ob du die Möglichkeit hast den Gegenstand wegzunehmen oder nicht, Innehabung = Besitz.
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- Registriert: Mi 13. Feb 2019, 11:57
Re: Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?
Es ist einfach ein No-Go.haluna hat geschrieben: ↑Di 13. Aug 2019, 09:45
Ich kenn die legaldefinition für überlassen nicht aber wenn ich es mir herleiten würde dann würde doch überlassen bedeuten jemanden etwas zu geben ohne die Möglichkeit zu haben ihm den Gegenstand wieder wegzunehmen oder es zu billigen das er ihn mitnimmt oder im besitz bleibt ohne das der wbk Besitzer anwesend ist.
Aber die "Möglichkeit" die du hast wem eine Schusswaffe , vielleicht noch halbgeladen,weg zu nehmen würde mich interessieren
Spass beiseite die Frage erübrigt sich von selbst da gesetzeswidrig.
Re: Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?
Ja wer gibt den wem anderen eine geladene Waffe xDAlaskan454 hat geschrieben: ↑Di 13. Aug 2019, 09:55Es ist einfach ein No-Go.haluna hat geschrieben: ↑Di 13. Aug 2019, 09:45
Ich kenn die legaldefinition für überlassen nicht aber wenn ich es mir herleiten würde dann würde doch überlassen bedeuten jemanden etwas zu geben ohne die Möglichkeit zu haben ihm den Gegenstand wieder wegzunehmen oder es zu billigen das er ihn mitnimmt oder im besitz bleibt ohne das der wbk Besitzer anwesend ist.
Aber die "Möglichkeit" die du hast wem eine Schusswaffe , vielleicht noch halbgeladen,weg zu nehmen würde mich
interessieren
Spass beiseite die Frage erübrigt sich von selbst da gesetzeswidrig.
Trozdem ärgert mich was das Wort überlassen wirklich bedeutet
Re: Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?
Und den Herrn Inspektor bei der fünfjährigen Waffenkontrolle bitte die WBK vorweisen lassen und fragen ob er eh noch einen Platz frei hat, bevor du ihm die Waffe in die Hand drückst.
Re: Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?
und dann mit den neuen Magazinen fragen ob er Kat A Platz hat dann darf er wohl die Waffe nicht kontrollieren
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Re: Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?
Bitte das Waffengesetz lesen, Polizisten dürfen natürlich sehr wohl Waffen bei Verwahrungskontrollen in die Hand nehmen:
§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
1.auf die Gebietskörperschaften;
2.auf Menschen hinsichtlich jener Waffen und Munition,
a)die ihnen auf Grund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffen zugeteilt worden sind oder
b)die den Gegenstand ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung bilden oder
Andere Personen dürfen private Kat.B Waffen ohne WBK nicht angreifen, außer bei einem Verkaufsgespräch in einem Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß §47 Abs. 2
§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
1.auf die Gebietskörperschaften;
2.auf Menschen hinsichtlich jener Waffen und Munition,
a)die ihnen auf Grund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffen zugeteilt worden sind oder
b)die den Gegenstand ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung bilden oder
Andere Personen dürfen private Kat.B Waffen ohne WBK nicht angreifen, außer bei einem Verkaufsgespräch in einem Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß §47 Abs. 2
Zuletzt geändert von yoda am Di 13. Aug 2019, 11:03, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?
Ja, DEINE Verlässlichkeit als WBK´ler.
Nein, das hat damit nichts zu tun. Du vermengst das mit dem Besitz. Ich kann dir auch etwas überlassen und meine Meinung danach wieder ändern. Auch beim Prekarium überlässt du. Beschränkungen durch vertragliche Verpflichtungen spiegeln sich im Besitzschutz wieder : Man überlässt ja auch bei Miete (allgemein Gebrauchsüberlassung, Leihe, Verwahrung, etc). Dann ist der Mieter Rechtsbesitzer. Da trifft dein Satz dann schon eher zu. Aber welche Verbindlichkeit gehst du denn ein, wenn du jemandem nur etwas kurz in die Hand drückst? Keine! Somit gibt es keinen Rechtsbesitz, selbst wenn dieses "Recht" im Naheverhältnis zu einer körperlichen Sache (Waffe) und eine dauerhaft mögliche Ausübung dieses "Rechtes" (behalten) besteht. Sachbesitz: wenn er die Waffe als Sachbesitzer behalten wollen würde wäre der Besitz unrechtmäßig, unredlich und unecht. Heißt also, der bloße Innehaber ist kein Rechtsbesitzer oder qualifizierter Sachbesitzer und genießt demnach auch keinen Besitzschutz. Somit überlässt du die Waffe zwar, kannst sie ihm aber trotzdem wieder entreißen.
-> "Überlassen" ist amS sowohl wörtlich, als auch systematisch, als auch teleologisch iSd WaffG so auszulegen, dass der Empfänger den Gegenstand in seine Gewahrsame erhält und zwar unter Berücksichtigung besitzrelevanter Grundsätze: Nec vi, nec clam, nec precario. Über List könnt ma streiten.
Im Gegenteil. Erstens aufgrund o. g. Ausführungen nicht. Zweitens aufgrund teleologischer Schlüsse: Was ist der Schutzzweck des WaffG? Der würde damit komplett unterlaufen. Geht gar nicht, vergiss es. Dein Rätsel sollte sich damit aufgelöst haben.
Das mit der Verwahrungskontrolle hab ich nicht im Kopf. Aber ich glaub, das steht eh irgendwo im WaffG oder in den Verordnungen hierzu. Wenn nicht, dann tippe ich in Ermangelung einer eigenen Norm auf einen simplen Größenschluss: Wenn er dienstlich führen darf, dann erst recht dienstlich kontrollieren und hierfür faktisch notwendige Handlungen setzen. Aber eh wurscht, weil eines von beiden muss es sein.
PS und Edit: Yoda war schneller. Thx.
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Re: Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?
Da hat jemand Jus studiertcas81 hat geschrieben: ↑Di 13. Aug 2019, 10:59Ja, DEINE Verlässlichkeit als WBK´ler.
Nein, das hat damit nichts zu tun. Du vermengst das mit dem Besitz. Ich kann dir auch etwas überlassen und meine Meinung danach wieder ändern. Auch beim Prekarium überlässt du. Beschränkungen durch vertragliche Verpflichtungen spiegeln sich im Besitzschutz wieder : Man überlässt ja auch bei Miete (allgemein Gebrauchsüberlassung, Leihe, Verwahrung, etc). Dann ist der Mieter Rechtsbesitzer. Da trifft dein Satz dann schon eher zu. Aber welche Verbindlichkeit gehst du denn ein, wenn du jemandem nur etwas kurz in die Hand drückst? Keine! Somit gibt es keinen Rechtsbesitz, selbst wenn dieses "Recht" im Naheverhältnis zu einer körperlichen Sache (Waffe) und eine dauerhaft mögliche Ausübung dieses "Rechtes" (behalten) besteht. Sachbesitz: wenn er die Waffe als Sachbesitzer behalten wollen würde wäre der Besitz unrechtmäßig, unredlich und unecht. Heißt also, der bloße Innehaber ist kein Rechtsbesitzer oder qualifizierter Sachbesitzer und genießt demnach auch keinen Besitzschutz. Somit überlässt du die Waffe zwar, kannst sie ihm aber trotzdem wieder entreißen.
-> "Überlassen" ist amS sowohl wörtlich, als auch systematisch, als auch teleologisch iSd WaffG so auszulegen, dass der Empfänger den Gegenstand in seine Gewahrsame erhält und zwar unter Berücksichtigung besitzrelevanter Grundsätze: Nec vi, nec clam, nec precario. Über List könnt ma streiten.
Im Gegenteil. Erstens aufgrund o. g. Ausführungen nicht. Zweitens aufgrund teleologischer Schlüsse: Was ist der Schutzzweck des WaffG? Der würde damit komplett unterlaufen. Geht gar nicht, vergiss es. Dein Rätsel sollte sich damit aufgelöst haben.
Das mit der Verwahrungskontrolle hab ich nicht im Kopf. Aber ich glaub, das steht eh irgendwo im WaffG oder in den Verordnungen hierzu. Wenn nicht, dann tippe ich in Ermangelung einer eigenen Norm auf einen simplen Größenschluss: Wenn er dienstlich führen darf, dann erst recht dienstlich kontrollieren und hierfür faktisch notwendige Handlungen setzen. Aber eh wurscht, weil eines von beiden muss es sein.
PS und Edit: Yoda war schneller. Thx.
Merci ein grund warum ich das auch gefragt hab in 3 Monaten Prüfung, Füm 1 mit einem Teil Römisches Sachenrecht
Du bietest nicht Nachhilfe an oder haha
Re: Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?
Na war eh nur ein spaß,
Für jus muss man autodidakt sein außerdem glaube ich nicht das ich mir eine nachhilfe leisten kann von jemanden der Jus studiert hat haha
keine angst ich bau euch ned das pulverdampf forum in ein Nachhilfe forum um