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Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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haluna
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Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?

Beitrag von haluna » Di 13. Aug 2019, 09:19

Hallo,

ich frage mich schon die längere Zeit ob man jemanden interessierten seine Waffe zum Halten geben darf, im bei sein natürlich BSP um zu schauen wie schwer die ist, zuhause, nicht am schießplatz oder ähnliches?

Ist das schon Besitz einer Waffe, ich glaube im WaffenG reicht innehabung aus, aber wenn ich daneben stehe ist sie dann auch in meiner Innehabung noch? Ich habe ja noch immer die Möglichkeit mich an ihr zu bemächtigen? Oder geht dadurch die Innehabung verloren?

Kann auch sein das ich da alles durcheinanderhaue xD also das muss ned stimmen :D

Danke

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zeroflow
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Re: Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?

Beitrag von zeroflow » Di 13. Aug 2019, 09:29

Hi haluna,

Meines Wissens nach ists grundsätzlich so wie du es schon beschrieben hast.

Waffe halten = Innehabung = Besitz

=> Schießstättenprivileg nutzen oder für die generelle Handhabung ein Dummy (z.B ausm 3D Drucker) nutzen.

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cas81
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Re: Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?

Beitrag von cas81 » Di 13. Aug 2019, 09:42

Bist du nicht der Jusstudent? Dann wäre diese Frage nämlich nicht ganz ernst zu nehmen und wohl den Ferien geschuldet...

  • Die zivilrechtlichen Begriffe "Besitz" und "Innehabung" werden im WaffG gleichgestellt (§6 Abs 1 WaffG).
  • Der Besitz (und damit die Innehabung) von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Hier wird auf die WBK abgestellt (§20 Abs 1 WaffG).
  • Ausnahmen hiervon gelten im Zuge eines Verkaufsgesprächs eines hierzu berechtigten Gewerbetreibenden (§6 Abs 2 WaffG) und das Schießstättenprivileg (§14 WaffG).
Ergebnis:
Beim Händler: ok
Auf einem behördlich genehmigter Schießstand: ok.
Daheim oder sonst wo: nicht ok. Denn Innehabung ist die faktische (körperliche) Gewahrsame und genau das ist dem Besitz gleichgestellt, weshalb gegen §20 Abs 1 WaffG verstoßen werden würde.
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haluna
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Re: Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?

Beitrag von haluna » Di 13. Aug 2019, 09:45

zeroflow hat geschrieben:
Di 13. Aug 2019, 09:29
Hi haluna,

Meines Wissens nach ists grundsätzlich so wie du es schon beschrieben hast.

Waffe halten = Innehabung = Besitz

=> Schießstättenprivileg nutzen oder für die generelle Handhabung ein Dummy (z.B ausm 3D Drucker) nutzen.
$8 abs 1 z3 des waffengesetz sagt wegen Verlässlichkeit

Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

Ich kenn die legaldefinition für überlassen nicht aber wenn ich es mir herleiten würde dann würde doch überlassen bedeuten jemanden etwas zu geben ohne die Möglichkeit zu haben ihm den Gegenstand wieder wegzunehmen oder es zu billigen das er ihn mitnimmt oder im besitz bleibt ohne das der wbk Besitzer anwesend ist

Damit würde das bedeuten, das jemand trotzdem verlässlich ist obwohl er jemanden die Waffe kurz zum halten gibt??

Diese Frage beschäftigt mich schon seit Jahren :D

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zeroflow
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Re: Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?

Beitrag von zeroflow » Di 13. Aug 2019, 09:48

haluna hat geschrieben:
Di 13. Aug 2019, 09:45
Ich kenn die legaldefinition für überlassen nicht aber wenn ich es mir herleiten würde dann würde doch überlassen bedeuten jemanden etwas zu geben ohne die Möglichkeit zu haben ihm den Gegenstand wieder wegzunehmen oder es zu billigen das er ihn mitnimmt oder im besitz bleibt ohne das der wbk Besitzer anwesend ist
Grundsätzlich gibt es, zu dem was Cas geschrieben hat nichts hinzuzufügen.

Es ist egal, ob du die Möglichkeit hast den Gegenstand wegzunehmen oder nicht, Innehabung = Besitz.

Alaskan454
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Re: Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?

Beitrag von Alaskan454 » Di 13. Aug 2019, 09:55

haluna hat geschrieben:
Di 13. Aug 2019, 09:45

Ich kenn die legaldefinition für überlassen nicht aber wenn ich es mir herleiten würde dann würde doch überlassen bedeuten jemanden etwas zu geben ohne die Möglichkeit zu haben ihm den Gegenstand wieder wegzunehmen oder es zu billigen das er ihn mitnimmt oder im besitz bleibt ohne das der wbk Besitzer anwesend ist.
Es ist einfach ein No-Go. :naughty:
Aber die "Möglichkeit" die du hast wem eine Schusswaffe , vielleicht noch halbgeladen,weg zu nehmen würde mich interessieren ;)
Spass beiseite die Frage erübrigt sich von selbst da gesetzeswidrig.

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Re: Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?

Beitrag von haluna » Di 13. Aug 2019, 10:19

Alaskan454 hat geschrieben:
Di 13. Aug 2019, 09:55
haluna hat geschrieben:
Di 13. Aug 2019, 09:45

Ich kenn die legaldefinition für überlassen nicht aber wenn ich es mir herleiten würde dann würde doch überlassen bedeuten jemanden etwas zu geben ohne die Möglichkeit zu haben ihm den Gegenstand wieder wegzunehmen oder es zu billigen das er ihn mitnimmt oder im besitz bleibt ohne das der wbk Besitzer anwesend ist.
Es ist einfach ein No-Go. :naughty:
Aber die "Möglichkeit" die du hast wem eine Schusswaffe , vielleicht noch halbgeladen,weg zu nehmen würde mich
interessieren ;)
Spass beiseite die Frage erübrigt sich von selbst da gesetzeswidrig.
Ja wer gibt den wem anderen eine geladene Waffe xD

Trozdem ärgert mich was das Wort überlassen wirklich bedeutet :D

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Hane
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Re: Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?

Beitrag von Hane » Di 13. Aug 2019, 10:33

Und den Herrn Inspektor bei der fünfjährigen Waffenkontrolle bitte die WBK vorweisen lassen und fragen ob er eh noch einen Platz frei hat, bevor du ihm die Waffe in die Hand drückst.

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Re: Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?

Beitrag von haluna » Di 13. Aug 2019, 10:37

Hane hat geschrieben:
Di 13. Aug 2019, 10:33
Und den Herrn Inspektor bei der fünfjährigen Waffenkontrolle bitte die WBK vorweisen lassen und fragen ob er eh noch einen Platz frei hat, bevor du ihm die Waffe in die Hand drückst.
und dann mit den neuen Magazinen fragen ob er Kat A Platz hat :D dann darf er wohl die Waffe nicht kontrollieren :D

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burggraben
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Re: Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?

Beitrag von burggraben » Di 13. Aug 2019, 10:56

haluna hat geschrieben:
Di 13. Aug 2019, 09:45
Damit würde das bedeuten, das jemand trotzdem verlässlich ist obwohl er jemanden die Waffe kurz zum halten gibt??
Wunschdenken (Realitätsverdrängung): unrealistisches, an den eigenen Wünschen orientiertes Denken

yoda
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Re: Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?

Beitrag von yoda » Di 13. Aug 2019, 10:58

Bitte das Waffengesetz lesen, Polizisten dürfen natürlich sehr wohl Waffen bei Verwahrungskontrollen in die Hand nehmen:

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
1.auf die Gebietskörperschaften;
2.auf Menschen hinsichtlich jener Waffen und Munition,
a)die ihnen auf Grund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffen zugeteilt worden sind oder
b)die den Gegenstand ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung bilden oder

Andere Personen dürfen private Kat.B Waffen ohne WBK nicht angreifen, außer bei einem Verkaufsgespräch in einem Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß §47 Abs. 2
Zuletzt geändert von yoda am Di 13. Aug 2019, 11:03, insgesamt 1-mal geändert.

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cas81
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Re: Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?

Beitrag von cas81 » Di 13. Aug 2019, 10:59

haluna hat geschrieben:
Di 13. Aug 2019, 09:45
$8 abs 1 z3 des waffengesetz sagt wegen Verlässlichkeit
Ja, DEINE Verlässlichkeit als WBK´ler.

haluna hat geschrieben:
Di 13. Aug 2019, 09:45
dann würde doch überlassen bedeuten jemanden etwas zu geben ohne die Möglichkeit zu haben ihm den Gegenstand wieder wegzunehmen oder es zu billigen das er ihn mitnimmt oder im besitz bleibt ohne das der wbk Besitzer anwesend ist...
Nein, das hat damit nichts zu tun. Du vermengst das mit dem Besitz. Ich kann dir auch etwas überlassen und meine Meinung danach wieder ändern. Auch beim Prekarium überlässt du. Beschränkungen durch vertragliche Verpflichtungen spiegeln sich im Besitzschutz wieder : Man überlässt ja auch bei Miete (allgemein Gebrauchsüberlassung, Leihe, Verwahrung, etc). Dann ist der Mieter Rechtsbesitzer. Da trifft dein Satz dann schon eher zu. Aber welche Verbindlichkeit gehst du denn ein, wenn du jemandem nur etwas kurz in die Hand drückst? Keine! Somit gibt es keinen Rechtsbesitz, selbst wenn dieses "Recht" im Naheverhältnis zu einer körperlichen Sache (Waffe) und eine dauerhaft mögliche Ausübung dieses "Rechtes" (behalten) besteht. Sachbesitz: wenn er die Waffe als Sachbesitzer behalten wollen würde wäre der Besitz unrechtmäßig, unredlich und unecht. Heißt also, der bloße Innehaber ist kein Rechtsbesitzer oder qualifizierter Sachbesitzer und genießt demnach auch keinen Besitzschutz. Somit überlässt du die Waffe zwar, kannst sie ihm aber trotzdem wieder entreißen.

-> "Überlassen" ist amS sowohl wörtlich, als auch systematisch, als auch teleologisch iSd WaffG so auszulegen, dass der Empfänger den Gegenstand in seine Gewahrsame erhält und zwar unter Berücksichtigung besitzrelevanter Grundsätze: Nec vi, nec clam, nec precario. Über List könnt ma streiten.
haluna hat geschrieben:
Di 13. Aug 2019, 09:45
Damit würde das bedeuten, das jemand trotzdem verlässlich ist obwohl er jemanden die Waffe kurz zum halten gibt??
Im Gegenteil. Erstens aufgrund o. g. Ausführungen nicht. Zweitens aufgrund teleologischer Schlüsse: Was ist der Schutzzweck des WaffG? Der würde damit komplett unterlaufen. Geht gar nicht, vergiss es. Dein Rätsel sollte sich damit aufgelöst haben.

Das mit der Verwahrungskontrolle hab ich nicht im Kopf. Aber ich glaub, das steht eh irgendwo im WaffG oder in den Verordnungen hierzu. Wenn nicht, dann tippe ich in Ermangelung einer eigenen Norm auf einen simplen Größenschluss: Wenn er dienstlich führen darf, dann erst recht dienstlich kontrollieren und hierfür faktisch notwendige Handlungen setzen. Aber eh wurscht, weil eines von beiden muss es sein.

PS und Edit: Yoda war schneller. Thx.
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Re: Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?

Beitrag von haluna » Di 13. Aug 2019, 11:30

cas81 hat geschrieben:
Di 13. Aug 2019, 10:59
haluna hat geschrieben:
Di 13. Aug 2019, 09:45
$8 abs 1 z3 des waffengesetz sagt wegen Verlässlichkeit
Ja, DEINE Verlässlichkeit als WBK´ler.

haluna hat geschrieben:
Di 13. Aug 2019, 09:45
dann würde doch überlassen bedeuten jemanden etwas zu geben ohne die Möglichkeit zu haben ihm den Gegenstand wieder wegzunehmen oder es zu billigen das er ihn mitnimmt oder im besitz bleibt ohne das der wbk Besitzer anwesend ist...
Nein, das hat damit nichts zu tun. Du vermengst das mit dem Besitz. Ich kann dir auch etwas überlassen und meine Meinung danach wieder ändern. Auch beim Prekarium überlässt du. Beschränkungen durch vertragliche Verpflichtungen spiegeln sich im Besitzschutz wieder : Man überlässt ja auch bei Miete (allgemein Gebrauchsüberlassung, Leihe, Verwahrung, etc). Dann ist der Mieter Rechtsbesitzer. Da trifft dein Satz dann schon eher zu. Aber welche Verbindlichkeit gehst du denn ein, wenn du jemandem nur etwas kurz in die Hand drückst? Keine! Somit gibt es keinen Rechtsbesitz, selbst wenn dieses "Recht" im Naheverhältnis zu einer körperlichen Sache (Waffe) und eine dauerhaft mögliche Ausübung dieses "Rechtes" (behalten) besteht. Sachbesitz: wenn er die Waffe als Sachbesitzer behalten wollen würde wäre der Besitz unrechtmäßig, unredlich und unecht. Heißt also, der bloße Innehaber ist kein Rechtsbesitzer oder qualifizierter Sachbesitzer und genießt demnach auch keinen Besitzschutz. Somit überlässt du die Waffe zwar, kannst sie ihm aber trotzdem wieder entreißen.

-> "Überlassen" ist amS sowohl wörtlich, als auch systematisch, als auch teleologisch iSd WaffG so auszulegen, dass der Empfänger den Gegenstand in seine Gewahrsame erhält und zwar unter Berücksichtigung besitzrelevanter Grundsätze: Nec vi, nec clam, nec precario. Über List könnt ma streiten.
haluna hat geschrieben:
Di 13. Aug 2019, 09:45
Damit würde das bedeuten, das jemand trotzdem verlässlich ist obwohl er jemanden die Waffe kurz zum halten gibt??
Im Gegenteil. Erstens aufgrund o. g. Ausführungen nicht. Zweitens aufgrund teleologischer Schlüsse: Was ist der Schutzzweck des WaffG? Der würde damit komplett unterlaufen. Geht gar nicht, vergiss es. Dein Rätsel sollte sich damit aufgelöst haben.

Das mit der Verwahrungskontrolle hab ich nicht im Kopf. Aber ich glaub, das steht eh irgendwo im WaffG oder in den Verordnungen hierzu. Wenn nicht, dann tippe ich in Ermangelung einer eigenen Norm auf einen simplen Größenschluss: Wenn er dienstlich führen darf, dann erst recht dienstlich kontrollieren und hierfür faktisch notwendige Handlungen setzen. Aber eh wurscht, weil eines von beiden muss es sein.

PS und Edit: Yoda war schneller. Thx.
Da hat jemand Jus studiert :P

Merci ein grund warum ich das auch gefragt hab in 3 Monaten Prüfung, Füm 1 mit einem Teil Römisches Sachenrecht :P

Du bietest nicht Nachhilfe an oder haha

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Nuss_95
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Re: Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?

Beitrag von Nuss_95 » Di 13. Aug 2019, 11:35

haluna hat geschrieben:
Di 13. Aug 2019, 11:30
Du bietest nicht Nachhilfe an oder haha
Wie stellst du dir Nachhilfe in Jus vor? :D

Unklare Sachen bespricht man mit Kollegen oder Assistenten, lernen musst es selbst.

haluna
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Re: Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?

Beitrag von haluna » Di 13. Aug 2019, 11:42

Nuss_95 hat geschrieben:
Di 13. Aug 2019, 11:35
haluna hat geschrieben:
Di 13. Aug 2019, 11:30
Du bietest nicht Nachhilfe an oder haha
Wie stellst du dir Nachhilfe in Jus vor? :D

Unklare Sachen bespricht man mit Kollegen oder Assistenten, lernen musst es selbst.
Na war eh nur ein spaß,

Für jus muss man autodidakt sein :P außerdem glaube ich nicht das ich mir eine nachhilfe leisten kann von jemanden der Jus studiert hat haha

keine angst ich bau euch ned das pulverdampf forum in ein Nachhilfe forum um :P

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