Ja bitte, ist an Scheinheiligkeit nicht mehr zu toppen!
Papa Bär wie recht du hast .
Ich bin raus .........
Ja bitte, ist an Scheinheiligkeit nicht mehr zu toppen!
Du kapierst anscheinend auch nach dem 5. Wink mit dem Zaunpfahl immernoch nicht, dass es hier nicht um Scheinheiligkeit geht, sondern darum, dass jeder mitlesen kann, wie genau es manche hier mit diversen Gesetzen nehmen. Ihr könnt ja einen eigenen Thread aufmachen, welche Gesetze ihr sonst noch so übertreten könnt, ohne das es jemand mitbekommt.
Ja ein paar überschätzen halt massiv die Anonymität vom Internet,wenn das wen anfängt zu interessieren(zb ein SB der zufällig mitliest) ist es mit der Web Anonymität schneller vorbei als einem lieb ist.The_Governor hat geschrieben: ↑Di 13. Aug 2019, 19:35
Es gibt jetzt schon genug Stimmen, die zentrale Lagerung der Waffen fordern, also nur weiter so. Selten dämlich...
Das ist der worst case. Es geht alleine schon darum, welches Bild hier nach außen vermittelt werden sollte, nämlich das eines verantwortungsvollen Legalwaffenbesitzers, um den Gegnern keine weiteren Angriffsflächen zu bieten.Alaskan454 hat geschrieben: ↑Di 13. Aug 2019, 19:56Ja ein paar überschätzen halt massiv die Anonymität vom Internet,wenn das wen anfängt zu interessieren(zb ein SB der zufällig mitliest) ist es mit der Web Anonymität schneller vorbei als einem lieb ist.The_Governor hat geschrieben: ↑Di 13. Aug 2019, 19:35
Es gibt jetzt schon genug Stimmen, die zentrale Lagerung der Waffen fordern, also nur weiter so. Selten dämlich...
Grüße,cas81 hat geschrieben: ↑Di 13. Aug 2019, 09:42
- Die zivilrechtlichen Begriffe "Besitz" und "Innehabung" werden im WaffG gleichgestellt (§6 Abs 1 WaffG).
- Der Besitz (und damit die Innehabung) von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Hier wird auf die WBK abgestellt (§20 Abs 1 WaffG).
Ergebnis:
- Ausnahmen hiervon gelten im Zuge eines Verkaufsgesprächs eines hierzu berechtigten Gewerbetreibenden (§6 Abs 2 WaffG) und das Schießstättenprivileg (§14 WaffG).
Beim Händler: ok
Auf einem behördlich genehmigter Schießstand: ok.
Daheim oder sonst wo: nicht ok. Denn Innehabung ist die faktische (körperliche) Gewahrsame und genau das ist dem Besitz gleichgestellt, weshalb gegen §20 Abs 1 WaffG verstoßen werden würde.