ES IST SOWEIT: Der PDSV Cup 2024 hat begonnen! Teilnahmebedingungen: viewtopic.php?f=53&t=58164
Der PDSV Cup dient zur Finanzierung des Pulverdampf Forums. Bitte unterstützt unser Forum, danke!

Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
Benutzeravatar
AUG-andy
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 6968
Registriert: Sa 9. Dez 2017, 13:13
Wohnort: Im schönen Weinviertel

Re: Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?

Beitrag von AUG-andy » Di 13. Aug 2019, 19:32

Lexman1 hat geschrieben:
Di 13. Aug 2019, 14:07
Könnten bitte einfach die letzten 2 Seiten gelöscht werden? Wäre in vielerlei Hinsicht besser.
Ja bitte, ist an Scheinheiligkeit nicht mehr zu toppen!
Papa Bär wie recht du hast . ;)
Ich bin raus .........
MfG
0.22LR , 223Rem , 308Win , 9mm Para , 38/357 , 44Mag , 45ACP , 12/76

The_Governor
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 5465
Registriert: Do 29. Jan 2015, 19:09

Re: Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?

Beitrag von The_Governor » Di 13. Aug 2019, 19:35

AUG-andy hat geschrieben:
Di 13. Aug 2019, 19:32
Lexman1 hat geschrieben:
Di 13. Aug 2019, 14:07
Könnten bitte einfach die letzten 2 Seiten gelöscht werden? Wäre in vielerlei Hinsicht besser.
Ja bitte, ist an Scheinheiligkeit nicht mehr zu toppen!
Papa Bär wie recht du hast . ;)
Ich bin raus .........
Du kapierst anscheinend auch nach dem 5. Wink mit dem Zaunpfahl immernoch nicht, dass es hier nicht um Scheinheiligkeit geht, sondern darum, dass jeder mitlesen kann, wie genau es manche hier mit diversen Gesetzen nehmen. Ihr könnt ja einen eigenen Thread aufmachen, welche Gesetze ihr sonst noch so übertreten könnt, ohne das es jemand mitbekommt. :tipphead:

Es gibt jetzt schon genug Stimmen, die zentrale Lagerung der Waffen fordern, also nur weiter so. Selten dämlich... :doh:

Alaskan454
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 5270
Registriert: Mi 13. Feb 2019, 11:57

Re: Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?

Beitrag von Alaskan454 » Di 13. Aug 2019, 19:56

The_Governor hat geschrieben:
Di 13. Aug 2019, 19:35


Es gibt jetzt schon genug Stimmen, die zentrale Lagerung der Waffen fordern, also nur weiter so. Selten dämlich... :doh:
Ja ein paar überschätzen halt massiv die Anonymität vom Internet,wenn das wen anfängt zu interessieren(zb ein SB der zufällig mitliest) ist es mit der Web Anonymität schneller vorbei als einem lieb ist.

The_Governor
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 5465
Registriert: Do 29. Jan 2015, 19:09

Re: Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?

Beitrag von The_Governor » Di 13. Aug 2019, 19:59

Alaskan454 hat geschrieben:
Di 13. Aug 2019, 19:56
The_Governor hat geschrieben:
Di 13. Aug 2019, 19:35


Es gibt jetzt schon genug Stimmen, die zentrale Lagerung der Waffen fordern, also nur weiter so. Selten dämlich... :doh:
Ja ein paar überschätzen halt massiv die Anonymität vom Internet,wenn das wen anfängt zu interessieren(zb ein SB der zufällig mitliest) ist es mit der Web Anonymität schneller vorbei als einem lieb ist.
Das ist der worst case. Es geht alleine schon darum, welches Bild hier nach außen vermittelt werden sollte, nämlich das eines verantwortungsvollen Legalwaffenbesitzers, um den Gegnern keine weiteren Angriffsflächen zu bieten.

Der Rest der hier diskutiert wurde sollte unter Hausverstand bzw. unter "behalte ich für mich" fallen. :violin:

gewo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 36561
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 12:09
Wohnort: Wien
Kontaktdaten:

Re: Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?

Beitrag von gewo » Di 13. Aug 2019, 20:02

AUG-andy hat geschrieben:
Di 13. Aug 2019, 13:30
Ich kenne keinen WBK Besitzer der das noch nicht gemacht hat .

ich glaub du verschaetz dich da grad
du kennst sicher a ganze menge
zumindestens einen: mich

das ist eine bestimmung die direkt im gesetz steht
und ist eine von drei wichtigen punkt die wir zb auch beim waffenfuehrerschein bei den wiederholungen immer in den mittelpunkt stellen

weil es eben eine der der drei bestimmungen ist wegen denen die meisten WBK bzw WP entzogen werden ...
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

Benutzeravatar
nerd
.308 Win
.308 Win
Beiträge: 382
Registriert: Sa 16. Jan 2016, 21:32
Wohnort: Wien Umgebung

Re: Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?

Beitrag von nerd » Di 13. Aug 2019, 23:24

+1 gewo

Re: Sommerloch?

Wenn jemand meine Waffe angrabbeln will, soll er/sie die WBK machen oder mit mir auf einen behördlichen Schießstand gehen. Es gibt keine bessere Werbung für LWB als gesetzestreuer Umgang mit dem Privileg, eine Waffe zu besitzen.

Irgendwie wurde hier schon alles gesagt: Gesetz ist Gesetz, It's the law, und fertig. Auch wenn das hier ein Diskussionsforum ist, man kann Fakten und Rechtssprechung nicht wegdiskutieren.

Der letzte macht bitte das Licht aus! 😉

Benutzeravatar
Weissi
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 1639
Registriert: Fr 18. Feb 2011, 09:58
Wohnort: Südsteiermark

Re: Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?

Beitrag von Weissi » Mi 14. Aug 2019, 07:35

Ich schließe den Thread mit dem Zitat von cas81
cas81 hat geschrieben:
Di 13. Aug 2019, 09:42
  • Die zivilrechtlichen Begriffe "Besitz" und "Innehabung" werden im WaffG gleichgestellt (§6 Abs 1 WaffG).
  • Der Besitz (und damit die Innehabung) von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Hier wird auf die WBK abgestellt (§20 Abs 1 WaffG).
  • Ausnahmen hiervon gelten im Zuge eines Verkaufsgesprächs eines hierzu berechtigten Gewerbetreibenden (§6 Abs 2 WaffG) und das Schießstättenprivileg (§14 WaffG).
Ergebnis:
Beim Händler: ok
Auf einem behördlich genehmigter Schießstand: ok.
Daheim oder sonst wo: nicht ok. Denn Innehabung ist die faktische (körperliche) Gewahrsame und genau das ist dem Besitz gleichgestellt, weshalb gegen §20 Abs 1 WaffG verstoßen werden würde.
Grüße,

Weissi

Gesperrt