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Waffe leihen
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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- chris_ooe
- .357 Magnum
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- Registriert: Mi 20. Okt 2010, 07:09
- Wohnort: OOE / Kirchdorf ad. Krems
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Waffe leihen
Hallo zusammen!
Kurz zur IST-Situation: WBK mit 2 Plätzen, ein Platz unbelegt.
Nun habe ich die Möglichkeit, mir eine Waffe für den Schießstand auszuleihen - will sie testen, u. ev. kaufen.
Der Besitzer der Waffe hat diese auf seinem WP als Dienstwaffe (kein Hüter f. Recht u. Ordnung ) eingetragen.
Müssen wir für den Zweck des Schießstandes eine Überlassungserklärung nun machen, oder nicht?
thx
chris
Kurz zur IST-Situation: WBK mit 2 Plätzen, ein Platz unbelegt.
Nun habe ich die Möglichkeit, mir eine Waffe für den Schießstand auszuleihen - will sie testen, u. ev. kaufen.
Der Besitzer der Waffe hat diese auf seinem WP als Dienstwaffe (kein Hüter f. Recht u. Ordnung ) eingetragen.
Müssen wir für den Zweck des Schießstandes eine Überlassungserklärung nun machen, oder nicht?
thx
chris
Re: Waffe leihen
chris_ooe hat geschrieben:Hallo zusammen!
Kurz zur IST-Situation: WBK mit 2 Plätzen, ein Platz unbelegt.
Nun habe ich die Möglichkeit, mir eine Waffe für den Schießstand auszuleihen - will sie testen, u. ev. kaufen.
Der Besitzer der Waffe hat diese auf seinem WP als Dienstwaffe (kein Hüter f. Recht u. Ordnung ) eingetragen.
Müssen wir für den Zweck des Schießstandes eine Überlassungserklärung nun machen, oder nicht?
thx
chris
hi
WENN du tatsaechlich einen platz frei hast dann kannst sie einfach mitnehmen
das gesetz verlangt nicht ausdruecklich die schriftform fuer das ausleihen, genau genommen ist das leihen im gesetzt nicht enthalten
ich selber wuerde aber jedenfalls eine formlose ueberlassungserklaerung verfassen, je eine kopie fuer den ueberlasser und den uebernehmer, ist immer besser was schriftliches bei sich zu haben
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Re: Waffe leihen
ich seh da eigentlich kein problem...auf der WBK steht ja nicht welche 2 waffen du besitzst, von dem her hätte ich gesagt es ist bei einer verkehrskontrolle etc. primär wichtig, dass du nicht mehr als die genehmigte anzahl an schusswaffen mit hast, dann gibts auch keinen erklärungsbedarf. solltest du aber eine kontrolle zuhause haben und da stehen 3 kat- b waffen statt der z.b. genehmigten 2, dann wirst du das den beamten plausibel erklären müssen und dafür ist das von gewo vorgeschlagene Papier sicher sehr hilfreich, wenn auch rechtlich irrelevant.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: Waffe leihen
BigBen hat geschrieben:solltest du aber eine kontrolle zuhause haben und da stehen 3 kat- b waffen statt der z.b. genehmigten 2, dann wirst du das den beamten plausibel erklären müssen und dafür ist das von gewo vorgeschlagene Papier sicher sehr hilfreich, wenn auch rechtlich irrelevant.
hi
wenn das der fall ist dann hast eh schon ein echtes problem
du darfst ja eben nie ueber mehr als die genehmigte anzahl verfuegen duerfen (ausgenommen ehemann/ehefrau)
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Re: Waffe leihen
gewo hat geschrieben:BigBen hat geschrieben:solltest du aber eine kontrolle zuhause haben und da stehen 3 kat- b waffen statt der z.b. genehmigten 2, dann wirst du das den beamten plausibel erklären müssen und dafür ist das von gewo vorgeschlagene Papier sicher sehr hilfreich, wenn auch rechtlich irrelevant.
hi
wenn das der fall ist dann hast eh schon ein echtes problem
du darfst ja eben nie ueber mehr als die genehmigte anzahl verfuegen duerfen (ausgenommen ehemann/ehefrau)
Moment mal.
Die WBK berichtigt mich zum besitzen von 2 Schusswaffen.
Wenn ich mir jetzt von Person A eine Waffe leihe oder für ihn aufbewahre, ist Person A immer noch der Besitzer.
Sonst würde die Waffe im Augenblick des Überlassens ja 2 WBK Plätze in anspruch nehmen.
Einen Platz von mir und den Platz von Person.A
Wenn das Stimmt hätte mein Dad auch ein Problem weil der 2 Plätze hat.
Ich habe 5 Plätze und wir teilen uns einen Waffenschrank. Er hat also zugriff auf derzeit 4 Kat B Waffen aber nur
2 Plätze.
Zombie Squad is an elite zombie suppression task force ready to defend your neighborhood from the shambling hordes of the walking dead.
Re: Waffe leihen
eben...verfügen ist eine sache, besitzen eine andere!
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: Waffe leihen
Richtig. Aber evo's Dad hat jetzt ein Problem. Es gibt aber irgendwelche Ausnahmen bei Naheverhältnissen im selben Haushalt. Zumindest bei Ehepartnen glaub ich ist die Verwahrung im selben Waffenschrank geduldet, auch wenn man über die Zahl der in der WBK zugestandenen Waffen kommt. Aber bei Eltern etc. ... Grauzone, Achtung ist angebracht. Würde mich an deiner Stelle, sofern keine Klarheit besteht, erkundigen.
Re: Waffe leihen
BigBen hat geschrieben:eben...verfügen ist eine sache, besitzen eine andere!
nein
nicht beim wafferecht
§ was-weis-ich:
"....der besitz ist der innehabung gleichgestellt...."
teilung zwischen EHEGATTEN ist im erlass als zulaessig beschrieben worden, teilung eine safes zwischen kind und eltern ist im erlass nicht bewertet worden, ist eine offene frage...
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Re: Waffe leihen
ok, das wusste ich nicht, danke für den hinweis!
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: Waffe leihen
Ich denke nicht, dass die Beziehung Eltern zu Kinder schwächer bewertet werden kann, als die der Ehepartner zueinander. Aber natürlich nur, wenn alle beteiligten an diesem Wohnsitz gemeldet sind.
Par 6 WaffG@ Gewo
Par 6 WaffG@ Gewo
Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz
- chris_ooe
- .357 Magnum
- Beiträge: 124
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Re: Waffe leihen
THX allen!
Zum Thema 2 Waffen auf WBK, und eine 3. Innehabung habe ich vor meinem Posting schon etwas gefunden:
Quelle: http://forum.iwoe.at/viewtopic.php?f=13 ... ehepartner (Anfrage des Beitragseröffners an das BMI)
"...Darüber hinaus wird die Rechtsansicht vertreten, dass auch im
Falle der Verwahrung von zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen und gleichzeitigem
Beisichhaben (Innehabung) einer weiteren (dritten) genehmigungspflichtigen Schusswaffe
die in der waffenrechtlichen Urkunde festgesetzte Zahl von zwei genehmigungspflichtigen
Schusswaffen (unzulässigerweise) überschritten wird."
Aber für meinen Fall genügt das schon - da ich ja noch einen Platz frei habe, bzw. nur eine KatB-Waffe zZt. besitze.
thx allen
chris
Zum Thema 2 Waffen auf WBK, und eine 3. Innehabung habe ich vor meinem Posting schon etwas gefunden:
Quelle: http://forum.iwoe.at/viewtopic.php?f=13 ... ehepartner (Anfrage des Beitragseröffners an das BMI)
"...Darüber hinaus wird die Rechtsansicht vertreten, dass auch im
Falle der Verwahrung von zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen und gleichzeitigem
Beisichhaben (Innehabung) einer weiteren (dritten) genehmigungspflichtigen Schusswaffe
die in der waffenrechtlichen Urkunde festgesetzte Zahl von zwei genehmigungspflichtigen
Schusswaffen (unzulässigerweise) überschritten wird."
Aber für meinen Fall genügt das schon - da ich ja noch einen Platz frei habe, bzw. nur eine KatB-Waffe zZt. besitze.
thx allen
chris
Re: Waffe leihen
evo86 hat geschrieben:Moment mal.
Die WBK berichtigt mich zum besitzen von 2 Schusswaffen.
Wenn ich mir jetzt von Person A eine Waffe leihe oder für ihn aufbewahre, ist Person A immer noch der Besitzer.
Sonst würde die Waffe im Augenblick des Überlassens ja 2 WBK Plätze in anspruch nehmen.
Einen Platz von mir und den Platz von Person.A
Wenn das Stimmt hätte mein Dad auch ein Problem weil der 2 Plätze hat.
Ich habe 5 Plätze und wir teilen uns einen Waffenschrank. Er hat also zugriff auf derzeit 4 Kat B Waffen aber nur
2 Plätze.
nochmal zur klarstellung:
Besitzen = verfügungsgewalt darüber haben
das andere ist Eigentümer.
ich könnte auch mit einer 2-platz-WBK eigentümer von 100 waffen sein, sofern davon nur die 2 die ich besitzen darf auf mich gemeldet zuhause im safe liegen kein problem. permanenter zugriff auf mehr als die genehmigten aufgrund gemeinsamen tresors = problem!
ausborgen für ein paar tage oder wochen = besitzen. im prinzip befreit dich nur die §28 6 wochen meldefrist davor sowas gleich der behörde mitteilen zu müssen. der §28 schreibt zwar nur von "veräußerung", ich denke aber man kann es sinngemäß anwenden da ja andererseits eigentumsverhältnisse auch wurscht sind.
ausborgen am schießstand = völlig frei:
§ 14. Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind
die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie
die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen
nicht anzuwenden.
schon seltsam, zuhause zugriff auf sehr viele waffen = pfui. am schießstand = hui.
lg
Martin
“From birth, man carries the weight of gravity on his shoulders. He is bolted to earth. But man has only to sink beneath the surface and he is free.” (Jaques Custeau)
- cobaltbomb
- .50 BMG
- Beiträge: 2564
- Registriert: So 9. Mai 2010, 13:34
- Wohnort: in your base
Re: Waffe leihen
zur not musst du eben deinen dad heiraten evo
Of course they wont take away your hunting rifle, they will call it a sniper rifle first
Re: Waffe leihen
Bin mir sicher meine Behörde macht mir da keine Schwierigkeiten aber jetzt muss ich mir was einfallen lassen, dam.
Das haut mir die ganze Optik vom Waffenschrank zusammen wenn in Dad sein AUG fehlt
Das haut mir die ganze Optik vom Waffenschrank zusammen wenn in Dad sein AUG fehlt
Zombie Squad is an elite zombie suppression task force ready to defend your neighborhood from the shambling hordes of the walking dead.
Re: Waffe leihen
Der Runderlass spricht da von
Da sehe ich keinen Unterschied ob das nun Ehepartner, Lebensgefährten oder Familienmitglieder sein sollten.
Warum sollten zwar Ehepartner ihre Waffen gemeinsam verwahren dürfen, Lebensgefährten (oder Familienmitglieder) aber nicht ?
Frag´ doch einfach einmal (schriftlich) bei deiner BH an...
Es werden dann zwar nur Ehepartner behandelt, im Wesentlichen geht es aber darum, dass nur Berechtigte auf die Kat. B Waffen Zugriff haben dürfen."2. gemeinsame Verwahrung von genehmigungspflichtigen Schusswaffen durch Inhaber waffenrechtlicher Urkunden."
Da sehe ich keinen Unterschied ob das nun Ehepartner, Lebensgefährten oder Familienmitglieder sein sollten.
Warum sollten zwar Ehepartner ihre Waffen gemeinsam verwahren dürfen, Lebensgefährten (oder Familienmitglieder) aber nicht ?
Frag´ doch einfach einmal (schriftlich) bei deiner BH an...