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Was gehört zu einer Schießstätte?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Holadrio
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Was gehört zu einer Schießstätte?

Beitrag von Holadrio » Do 29. Aug 2019, 18:23

Auf behördlich genehmigten Schießstätten gelten bestimmte Bestimmungen des Waffengesetzes nicht. Überlassen, Führen,... Eh schon wissen.

Was gehört nun diesbezüglich zu einer Schießstätte?
Nur wo die Schießstände sind
auch der Ausschankraum, die Besenkammer, Lagerraum,........
eine angebaute verschlossene oder offene Garage des Schießstättenbetreibers
der Parkplatz des Schützenvereines ob umzäunt oder nicht (natürlich nicht öffentlich und angrenzend)
Darf mir eine Person, welche keine WBK/ WP besitzt, helfen, meine KW vom Schießstatt eigenen Parkplatz ins Schützenhaus zu tragen?

Im Freigelände auf Schießplätzen für alle darauf befindlichen Bauwerke, auch wenn sie nicht dafür gedacht sind? z.B. Hütten zur Lagerung von Geräten.

Wo gelten die Ausnahmen der Bestimmungen?

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Kapselpracker
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Re: Was gehört zu einer Schießstätte?

Beitrag von Kapselpracker » Do 29. Aug 2019, 19:16

Abend!

Also ich behaupte mal überall auf dem eingefriedeten Grundstück der Beh. Gen. Schießstätte.
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Holadrio
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Re: Was gehört zu einer Schießstätte?

Beitrag von Holadrio » Do 29. Aug 2019, 20:14

Es ist nicht immer alles eingezäunt am Lande. Z.B. wo ich auch schieße. Wurftaubenstand in einem alten Steinbruch. Daneben 100m Stand mit Seilzuganlage. Daneben eigener Bunker für KW bis 25m. Nichts eingezäunt. Alles behördlich genehmigt. Das Schützenhaus befindet sich in etwa 40-50m Abstand. Gelten die Ausnahmen für KW nur im Bunker oder auch auf den anderen Ständen? Wie schaut es im Schützenhaus aus?
Oder andere Situation: Schießstände im Keller - Aufenthaltsräume (Ausschank) im 1. Stock

yoda
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Re: Was gehört zu einer Schießstätte?

Beitrag von yoda » Do 29. Aug 2019, 20:53

Ein Schießstätte ist behördlich genehmigt sobald es dafür irgendeinen Bescheid gibt, z.B.: Baubescheid für die Errichtung des entsprechenden Gebäudes. Außerhalb dieser Schießstätte befindest du dich, sofern es im Bescheid damals nicht enthalten war, in/auf keiner Schießstätte, somit keine Ausnahmebestimmungen gemäß Waffengesetz. Genauer ist das nicht geregelt, da es für die Praxis auch nicht relevant ist.

Da du die Bescheide bzw. die Einreichpläne der Schießstätten nicht kennst würde ich davon abraten, ohne WBK außerhalb des Bereichs wo wirklich geschossen wird eine WBK-pflichtige Waffe auch nur anzugreifen.

mastercrash
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Re: Was gehört zu einer Schießstätte?

Beitrag von mastercrash » Fr 30. Aug 2019, 14:50

yoda hat geschrieben:
Do 29. Aug 2019, 20:53
Da du die Bescheide bzw. die Einreichpläne der Schießstätten nicht kennst würde ich davon abraten, ohne WBK außerhalb des Bereichs wo wirklich geschossen wird eine WBK-pflichtige Waffe auch nur anzugreifen.
Naja, innerhalb des selben Gebäudes wo auch geschossen wird, muss man schon davon ausgehen können, dass das Schießstätten-Privileg auch dort gilt. Wenn man die Puffn mit auf die Toilette aufm Schießstand nimmt wird man das wohl nicht als Führen außerhalb der Schießstätte werten können. Selbiges wenn sich innerhalb des Gebäudes noch andere Räume befinden wie der Standwart, ein BüMa, oder sogar ein kleines Gasthaus (vollkommen integriert ins selbe Gebäude). Wir sind ja nicht in Deutschland wo jeder auch nur minimal abweichende Furz nicht mehr durch das WaffG gedeckt ist und sofort geahndet wird. Außerdem wäre mir kein Fall bekannt wo das auch nur annähernd ein Problem hätte werden können.
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Re: Was gehört zu einer Schießstätte?

Beitrag von yoda » Fr 30. Aug 2019, 15:24

Das bezweifle ich, es ist für die Praxis aber nicht relevant und wird auch keine Probleme geben.

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Re: Was gehört zu einer Schießstätte?

Beitrag von Holadrio » So 1. Sep 2019, 15:22

Hoffen wir das es in der Praxis unrelevant bleibt.

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Re: Was gehört zu einer Schießstätte?

Beitrag von Holadrio » So 1. Sep 2019, 15:55

Das "Führen" wird nicht das Problem sein. Es geht hauptsächlich um Besitz, Innehaben und Überlassen bei Personen am Schießstand die keine waffenrechtlichen Dokumente haben.

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Re: Was gehört zu einer Schießstätte?

Beitrag von Kapselpracker » So 1. Sep 2019, 16:16

Holadrio hat geschrieben:
So 1. Sep 2019, 15:55
Das "Führen" wird nicht das Problem sein. Es geht hauptsächlich um Besitz, Innehaben und Überlassen bei Personen am Schießstand die keine waffenrechtlichen Dokumente haben.
Im Gesetz §14 spricht man von einer Schießstätte und nicht von dem Schießstand Nr. x, die Betriebsanlagen Genehmigung bekommst ja auch nicht für den Schießstand Nr.3 sondern für die gesamte Schießstätte.
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Re: Was gehört zu einer Schießstätte?

Beitrag von gynta » So 1. Sep 2019, 17:17

Kapselpracker hat geschrieben:
So 1. Sep 2019, 16:16
...für die gesamte Schießstätte.
inkl. Parkplatz wenn der z.B. am Betriebsgelände und somit Teil der "Schießstätte" ist.
...und unabhängige Experten meinten, mit hoher Wahrscheinlichkeit ist es denkbar, daß...
Frei nach E. Blimlinger: "...und im Übrigen bin ich der Meinung, daß hier einer der alten Mods fehlt."

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Re: Was gehört zu einer Schießstätte?

Beitrag von yoda » So 1. Sep 2019, 17:19

Kapselpracker hat geschrieben:
So 1. Sep 2019, 16:16
Holadrio hat geschrieben:
So 1. Sep 2019, 15:55
Das "Führen" wird nicht das Problem sein. Es geht hauptsächlich um Besitz, Innehaben und Überlassen bei Personen am Schießstand die keine waffenrechtlichen Dokumente haben.
Im Gesetz §14 spricht man von einer Schießstätte und nicht von dem Schießstand Nr. x, die Betriebsanlagen Genehmigung bekommst ja auch nicht für den Schießstand Nr.3 sondern für die gesamte Schießstätte.
Dazu musst du mal wissen ob das ein Betrieb ist, bei einem Verein hast du keine Betriebsanlagengenehmigung.

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Re: Was gehört zu einer Schießstätte?

Beitrag von Kapselpracker » So 1. Sep 2019, 19:22

yoda hat geschrieben:
So 1. Sep 2019, 17:19
...
Dazu musst du mal wissen ob das ein Betrieb ist, bei einem Verein hast du keine Betriebsanlagengenehmigung.
Ist doch jetzt völlig egal ob das jetzt "Betriebsanlagen Genehmigung", "Vereinsanlagen Genehmigung" oder "Wasweisichwie Genehmigung" heißt.
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Re: Was gehört zu einer Schießstätte?

Beitrag von yoda » So 1. Sep 2019, 21:05

Kapselpracker hat geschrieben:
So 1. Sep 2019, 19:22
yoda hat geschrieben:
So 1. Sep 2019, 17:19
...
Dazu musst du mal wissen ob das ein Betrieb ist, bei einem Verein hast du keine Betriebsanlagengenehmigung.
Ist doch jetzt völlig egal ob das jetzt "Betriebsanlagen Genehmigung", "Vereinsanlagen Genehmigung" oder "Wasweisichwie Genehmigung" heißt.
Es ist nicht egal, weil in einer stinknormalen Baugenehmigung ist die Chance sehr groß dass ein etwaiger Stellplatz etc. garnicht drin ist. Und im Gesetz steht BEHÖRDLICH GENEHMIGTE SCHIESSSTÄTTE, da steht auch nicht behördlich genehmigter Stellplatz. Wenn am Einreichplan groß "Errichtung einer Schießstätte" steht und da 15 Stellplätze drin sind OK, aber es kann auch ganz was anderes drin stehen. Wenn ich irgendwann als Verein neue WC Anlagen errichte und am Einreichplan steht "Errichtung einer WC Anlage auf Gst. XY", und es ist halt an die Schießstätte angebaut, dann sind die WCs aber sowas von glasklar keine behördliche Schießstätte. Es ist auch sicher nicht der Grundgedanke des Schießstättenparagraphen, dass sämtliche Menschen ohne WBK mit Kat. B Waffen am gesamten Gelände herumlaufen, es ist wohl eher die Notwendigkeit für Schulungs-/Ausbildungszwecke.

Abgesehen davon sind das praxisfremde bedeutungslose Fragen.

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Re: Was gehört zu einer Schießstätte?

Beitrag von Mauser98Lover » So 1. Sep 2019, 22:09

mastercrash hat geschrieben:
Fr 30. Aug 2019, 14:50
yoda hat geschrieben:
Do 29. Aug 2019, 20:53
Da du die Bescheide bzw. die Einreichpläne der Schießstätten nicht kennst würde ich davon abraten, ohne WBK außerhalb des Bereichs wo wirklich geschossen wird eine WBK-pflichtige Waffe auch nur anzugreifen.
Naja, innerhalb des selben Gebäudes wo auch geschossen wird, muss man schon davon ausgehen können, dass das Schießstätten-Privileg auch dort gilt. Wenn man die Puffn mit auf die Toilette aufm Schießstand nimmt wird man das wohl nicht als Führen außerhalb der Schießstätte werten können. Selbiges wenn sich innerhalb des Gebäudes noch andere Räume befinden wie der Standwart, ein BüMa, oder sogar ein kleines Gasthaus (vollkommen integriert ins selbe Gebäude). Wir sind ja nicht in Deutschland wo jeder auch nur minimal abweichende Furz nicht mehr durch das WaffG gedeckt ist und sofort geahndet wird. Außerdem wäre mir kein Fall bekannt wo das auch nur annähernd ein Problem hätte werden können.
eine Schießstätte, die nicht behördlich genehmigt ist, ist im Endeffekt immer Privatgrund. Auf deinem Privatgrund kannst du deine Pistole immer herumtragen wie du willst. Es ist aber in dem Fall wichtig, dass man erkennen kann, dass es sich um Privatgrund handelt, wenn man sicher gehen will. Wenn du in deinem privaten (umzäunten) Garten hinterm Haus mit der Glock an der Hüfte herumflannierst, dann verstößt du ja auch gegen kein (Waffen)gesetz. Die Waffe führt man ja immer wenn man sie direkt am Körper und/oder griffbereit hält, demnach dürftest du nicht einmal deine Waffe aus der Tasche nehmen, wenn dein privater Grund nicht als solcher gelten würde.
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