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Was gehört zu einer Schießstätte?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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storma
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Re: Was gehört zu einer Schießstätte?

Beitrag von storma » So 1. Sep 2019, 23:10

Mauser du verstehst einfach nicht worums hier geht.
Keine Wbk, nix B Waffe angreifen auf privaten Grundstück, sondern nur auf B.G. Schiessstätte.
Das Reh springt hoch, Das Reh spring weit, es macht ja nix, es hat ja Zeit.

mastercrash
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Re: Was gehört zu einer Schießstätte?

Beitrag von mastercrash » So 1. Sep 2019, 23:22

Mauser98Lover hat geschrieben:
So 1. Sep 2019, 22:09
eine Schießstätte, die nicht behördlich genehmigt ist, ist im Endeffekt immer Privatgrund. Auf deinem Privatgrund kannst du deine Pistole immer herumtragen wie du willst. Es ist aber in dem Fall wichtig, dass man erkennen kann, dass es sich um Privatgrund handelt, wenn man sicher gehen will. Wenn du in deinem privaten (umzäunten) Garten hinterm Haus mit der Glock an der Hüfte herumflannierst, dann verstößt du ja auch gegen kein (Waffen)gesetz. Die Waffe führt man ja immer wenn man sie direkt am Körper und/oder griffbereit hält, demnach dürftest du nicht einmal deine Waffe aus der Tasche nehmen, wenn dein privater Grund nicht als solcher gelten würde.
Ja stimmt, das würde aber immer die Zustimmung des zur Nutzung berechtigten voraussetzen. Also im Falle des Gasthauses innerhalb der behördlich genehmigten Schießstätte (intern durch eine Tür verbunden) die Zustimmung des Pächters, auch wenn der, wenn er schon was innerhalb einer Schießstätte pachtet, sich sicher nicht die Kunden vergraulen möchte, indem er im Falle einer Nachfrage der Behörden (was ja eh schon weeeit hergeholt ist, dass das überhaupt jemanden interessiert) sagt er hätte keine Zustimmung gegeben.

Viel interessanter ist da aber eher die Frage, die Holadrio aufgeworfen hat: Mein Vater (Ex-Polizist, kann mit Waffen umgehen, hat aber keine eigene WBK) geht mit meiner Glock 19 im Glock-Koffer (natürlich ungeladen) in das direkt intern verbundene Schießstand-Gasthaus. Dieser Raum könnte ja theoretisch nicht mehr vom Schießstätten-Privileg gedeckt sein. In dem Fall wärs zumindest Innehabung einer Kat B Waffe ohne WBK und zu guter Letzt auch noch meine. Wir schießen manchmal beide getrennt auf einer behördlich genehmigten Schießstätte, ich Kurzwaffe am Kurzwaffen-Stand während er Langwaffe und umgekehrt (wenn ich mal endlich Zeit habe die Erweiterung auf mich zu nehmen und je mindestens 2 Kurzwaffen und zwei Langwaffen habe können wir auch auf dem selben Stand gleichzeitig schießen). Da nimmt er die Glock im Koffer natürlich innerhalb des Gebäudes mit und lässt sie nicht alleine zurück auf dem anderen Stand, wenn er Durst bekommt oder zu mir rüber auf den Langwaffen-Stand kommt. Aber zum Glück ist das eher theoretisch, denn ich weiß zum Glück nicht wen das auch nur die Bohne interessieren würde, wer da was an Kat B Waffen innerhalb des Schießstand-Gebäudes herumträgt. Und solange das niemand mit Waffenverbot ist hat das auch niemanden zu interessieren, denn das ist ja der Telos des § 14. Und vielleicht sollten wir mit zu genauen Fragen dahingehend auch keine schlafenden Hunde wecken. Denn die einzigen, die das aktuell zu interessieren scheint was da genau auf den Quadratmeter noch dazu gehört sind wir Betroffene selbst.
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Re: Was gehört zu einer Schießstätte?

Beitrag von yoda » Mo 2. Sep 2019, 06:46

Man muss davon abraten dass er die Waffe irgendwo außer am eigentlichen Schießstand bei sich hat. Alles andere ist aus oben angeführten Gründen fragwürdig. Als Polizist der gerne schießt wäre eine WBK sinnvoll, dann stellen sich diese Fragen garnicht.

BR1
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Re: Was gehört zu einer Schießstätte?

Beitrag von BR1 » Mo 2. Sep 2019, 09:30

Im gesetzt ist von 'behördlich genehmigten Schießstätten' die rede. Ich denke (ohne es zu wissen) damit ist die eingefriedete liegenschaft gemeint, mit einer postanschrift, etc. - was sonst sollte behördlich genehmigt sein?

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Re: Was gehört zu einer Schießstätte?

Beitrag von mastercrash » Mo 2. Sep 2019, 09:51

BR1 hat geschrieben:
Mo 2. Sep 2019, 09:30
Im gesetzt ist von 'behördlich genehmigten Schießstätten' die rede. Ich denke (ohne es zu wissen) damit ist die eingefriedete liegenschaft gemeint, mit einer postanschrift, etc. - was sonst sollte behördlich genehmigt sein?
So sehe ich das auch! Eine eingefriedete Liegenschaft als Ganzes wird genehmigt und alles was sich innerhalb dieser eingefriedeten Liegenschaft befindet (auch was später dazu gebaut oder umgebaut wird) ist vom Schießstätten-Privileg erfasst. Alles andere ist Haarspalterei und für die Rechtsunterworfenen nicht nachvollziehbar. Kann sich ja nicht jeder einzelne die Baugenehmigungen und dergleichen zeigen lassen.

Und bis zu diesem Fred wäre ich auch nie auf die Idee gekommen der Gang oder das interne Schießstand-Gasthaus wäre nicht vom § 14 erfasst.
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Re: Was gehört zu einer Schießstätte?

Beitrag von gewo » Mo 2. Sep 2019, 11:28

mastercrash hat geschrieben:
Mo 2. Sep 2019, 09:51
Und bis zu diesem Fred wäre ich auch nie auf die Idee gekommen der Gang oder das interne Schießstand-Gasthaus wäre nicht vom § 14 erfasst.
im falle es sich nicht um eine behoerdlich geehmigte schiesstaette handelt ist die fragstellung rechtstheoretisch relevant
denn dort gilt laut WaffG sicher nur jener bereich als schiesstaette welcher im bauplan als "schiessstand" eingezeichnet ist

in der praxis aber - wie schon von vielen hier angemerkt - kaum von bedeutung
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Re: Was gehört zu einer Schießstätte?

Beitrag von FFWGK » Mo 2. Sep 2019, 11:52

Was aus dem §14 willst du also auf nicht behördlich genehmigte Schießstätten alles anwenden?
Im Forum zu diskutieren ist wie mit Tauben Schach zu spielen.

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Re: Was gehört zu einer Schießstätte?

Beitrag von yoda » Mo 2. Sep 2019, 14:47

BR1 hat geschrieben:
Mo 2. Sep 2019, 09:30
Im gesetzt ist von 'behördlich genehmigten Schießstätten' die rede. Ich denke (ohne es zu wissen) damit ist die eingefriedete liegenschaft gemeint, mit einer postanschrift, etc. - was sonst sollte behördlich genehmigt sein?
Es ist exakt die Schießstätte gemeint die per Bescheid genehmigt ist, welcher Bescheid das ist, ist nicht festgelegt, aber es muss eben eine Gehemigung sein, keine Bauanzeige, kein Privatgrundstück wo man einfach so schießt usw.

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Re: Was gehört zu einer Schießstätte?

Beitrag von Mauser98Lover » Mo 2. Sep 2019, 17:42

mastercrash hat geschrieben:
So 1. Sep 2019, 23:22
Mauser98Lover hat geschrieben:
So 1. Sep 2019, 22:09
eine Schießstätte, die nicht behördlich genehmigt ist, ist im Endeffekt immer Privatgrund. Auf deinem Privatgrund kannst du deine Pistole immer herumtragen wie du willst. Es ist aber in dem Fall wichtig, dass man erkennen kann, dass es sich um Privatgrund handelt, wenn man sicher gehen will. Wenn du in deinem privaten (umzäunten) Garten hinterm Haus mit der Glock an der Hüfte herumflannierst, dann verstößt du ja auch gegen kein (Waffen)gesetz. Die Waffe führt man ja immer wenn man sie direkt am Körper und/oder griffbereit hält, demnach dürftest du nicht einmal deine Waffe aus der Tasche nehmen, wenn dein privater Grund nicht als solcher gelten würde.
Ja stimmt, das würde aber immer die Zustimmung des zur Nutzung berechtigten voraussetzen. Also im Falle des Gasthauses innerhalb der behördlich genehmigten Schießstätte (intern durch eine Tür verbunden) die Zustimmung des Pächters, auch wenn der, wenn er schon was innerhalb einer Schießstätte pachtet, sich sicher nicht die Kunden vergraulen möchte, indem er im Falle einer Nachfrage der Behörden (was ja eh schon weeeit hergeholt ist, dass das überhaupt jemanden interessiert) sagt er hätte keine Zustimmung gegeben.

Viel interessanter ist da aber eher die Frage, die Holadrio aufgeworfen hat: Mein Vater (Ex-Polizist, kann mit Waffen umgehen, hat aber keine eigene WBK) geht mit meiner Glock 19 im Glock-Koffer (natürlich ungeladen) in das direkt intern verbundene Schießstand-Gasthaus. Dieser Raum könnte ja theoretisch nicht mehr vom Schießstätten-Privileg gedeckt sein. In dem Fall wärs zumindest Innehabung einer Kat B Waffe ohne WBK und zu guter Letzt auch noch meine. Wir schießen manchmal beide getrennt auf einer behördlich genehmigten Schießstätte, ich Kurzwaffe am Kurzwaffen-Stand während er Langwaffe und umgekehrt (wenn ich mal endlich Zeit habe die Erweiterung auf mich zu nehmen und je mindestens 2 Kurzwaffen und zwei Langwaffen habe können wir auch auf dem selben Stand gleichzeitig schießen). Da nimmt er die Glock im Koffer natürlich innerhalb des Gebäudes mit und lässt sie nicht alleine zurück auf dem anderen Stand, wenn er Durst bekommt oder zu mir rüber auf den Langwaffen-Stand kommt. Aber zum Glück ist das eher theoretisch, denn ich weiß zum Glück nicht wen das auch nur die Bohne interessieren würde, wer da was an Kat B Waffen innerhalb des Schießstand-Gebäudes herumträgt. Und solange das niemand mit Waffenverbot ist hat das auch niemanden zu interessieren, denn das ist ja der Telos des § 14. Und vielleicht sollten wir mit zu genauen Fragen dahingehend auch keine schlafenden Hunde wecken. Denn die einzigen, die das aktuell zu interessieren scheint was da genau auf den Quadratmeter noch dazu gehört sind wir Betroffene selbst.
Ich hätte hier eine rechtliche Frage, weil du dich da besser auskennst. Ich frag nur nochmal explizit, damit klar ist um was es geht., also sag mir bitte ob also folgendes Szenario erlaubt ist oder eine Verstoß gegen das WaffG ist: Angenommen ich bin am Schießplatz (behördlich genehmigt) auf der 100m Bahn und schieß mit einem Kat.C Gewehr (ohne WBK). Jetzt begegne ich - nachdem ich mit dem schießen fertig war - dort einem guten Freund von mir, der mit seinem AR15 schießt. Dann packt er seine Glock Pistole aus und fragt mich ob ich währenddessen mit seiner Pistole auf dem 8m Pistolenstand paar Schuss ALLEINE abgeben will. Ich sag ja, mach am Pistolenstand paar Schuss mit seiner Glock, mit der ich sachgemäß und sicher umgehe, und geb sie ihm dann wieder zurück.
Ist das nun erlaubt oder nicht?
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Re: Was gehört zu einer Schießstätte?

Beitrag von mastercrash » Mo 2. Sep 2019, 17:57

Mauser98Lover hat geschrieben:
Mo 2. Sep 2019, 17:42
Angenommen ich bin am Schießplatz (behördlich genehmigt) auf der 100m Bahn und schieß mit einem Kat.C Gewehr (ohne WBK). Jetzt begegne ich - nachdem ich mit dem schießen fertig war - dort einem guten Freund von mir, der mit seinem AR15 schießt. Dann packt er seine Glock Pistole aus und fragt mich ob ich währenddessen mit seiner Pistole auf dem 8m Pistolenstand paar Schuss ALLEINE abgeben will. Ich sag ja, mach am Pistolenstand paar Schuss mit seiner Glock, mit der ich sachgemäß und sicher umgehe, und geb sie ihm dann wieder zurück.
Ist das nun erlaubt oder nicht?
Im § 14 ist kein Erfordernis einer Aufsicht oder dergleichen definiert. Das Schießstätten-Privileg spricht ganz einfach davon, dass auf behördlich genehmigten Schießstätten die Bestimmungen betreffend "das Überlassen, der Besitz und das Führen von Schußwaffen" nicht gelten (Waffenverbote aber gelten).

Demnach kann sich auf dem behördlich genehmigten Schießstand nach dem Waffengesetz weder der strafbar machen, der jemandem ohne WBK und ohne Waffenverbot seine Kat B Waffen oder auch Kat A Verboten § 17 (nicht Kat A KM § 18!) überlässt, noch derjenige der sie nimmt und dort ohne WBK besitzt und führt.

Ob da wer alleine oder unter Aufsicht schießt, spielt dies betreffend keine Rolle und es ist daher vom WaffG erlaubt.

Dennoch muss man, wenn man keinen Ärger will, nicht nur das WaffG beachten. Gibst du deine Kat B Waffe jemandem der nicht damit umgehen kann und der feuert versehentlich einen Schuss ab und der trifft mich, dann würde ich zivilrechtlich eine solidarische Haftung betreffend Schadenersatz/Schmerzensgeld sehen. Das Verschulden des Waffenbesitzers wäre es fahrlässig seine Waffe an jemanden gegeben zu haben, der damit offenkundig nicht umgehen kann und das Verschulden desjenigen ohne WBK wäre es, fahrlässig ohne Sachkunde mit einem so gefährlichen Gerät ohne Anweisung hantiert zu haben. Strafrechtlich (im Rahmen von Fahrlässigkeitsdelikten) könnte es ähnlich aussehen. Versuchte Fahrlässigkeit gibt es aber nicht, daher wird so etwas erst relevant, wenn tatsächlich etwas passiert ist.

Das einzige was wir hier ja in diesem Fred die ganze Zeit am Reden sind ist ja nur, ob der Gang, den du vielleicht benutzt um vom Langwaffenstand zum Pistolenstand zu kommen noch vom § 14 gedeckt ist oder ob man dir die Bleispritze und die blauen Bohnen hinübertragen und dann wieder abholen muss. :lol: :tipphead: :headslap:
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Re: Was gehört zu einer Schießstätte?

Beitrag von Mauser98Lover » Mo 2. Sep 2019, 18:40

mastercrash hat geschrieben:
Mo 2. Sep 2019, 17:57
Mauser98Lover hat geschrieben:
Mo 2. Sep 2019, 17:42
Angenommen ich bin am Schießplatz (behördlich genehmigt) auf der 100m Bahn und schieß mit einem Kat.C Gewehr (ohne WBK). Jetzt begegne ich - nachdem ich mit dem schießen fertig war - dort einem guten Freund von mir, der mit seinem AR15 schießt. Dann packt er seine Glock Pistole aus und fragt mich ob ich währenddessen mit seiner Pistole auf dem 8m Pistolenstand paar Schuss ALLEINE abgeben will. Ich sag ja, mach am Pistolenstand paar Schuss mit seiner Glock, mit der ich sachgemäß und sicher umgehe, und geb sie ihm dann wieder zurück.
Ist das nun erlaubt oder nicht?
Im § 14 ist kein Erfordernis einer Aufsicht oder dergleichen definiert. Das Schießstätten-Privileg spricht ganz einfach davon, dass auf behördlich genehmigten Schießstätten die Bestimmungen betreffend "das Überlassen, der Besitz und das Führen von Schußwaffen" nicht gelten (Waffenverbote aber gelten).

Demnach kann sich auf dem behördlich genehmigten Schießstand nach dem Waffengesetz weder der strafbar machen, der jemandem ohne WBK und ohne Waffenverbot seine Kat B Waffen oder auch Kat A Verboten § 17 (nicht Kat A KM § 18!) überlässt, noch derjenige der sie nimmt und dort ohne WBK besitzt und führt.

Ob da wer alleine oder unter Aufsicht schießt, spielt dies betreffend keine Rolle und es ist daher vom WaffG erlaubt.

Dennoch muss man, wenn man keinen Ärger will, nicht nur das WaffG beachten. Gibst du deine Kat B Waffe jemandem der nicht damit umgehen kann und der feuert versehentlich einen Schuss ab und der trifft mich, dann würde ich zivilrechtlich eine solidarische Haftung betreffend Schadenersatz/Schmerzensgeld sehen. Das Verschulden des Waffenbesitzers wäre es fahrlässig seine Waffe an jemanden gegeben zu haben, der damit offenkundig nicht umgehen kann und das Verschulden desjenigen ohne WBK wäre es, fahrlässig ohne Sachkunde mit einem so gefährlichen Gerät ohne Anweisung hantiert zu haben. Strafrechtlich (im Rahmen von Fahrlässigkeitsdelikten) könnte es ähnlich aussehen. Versuchte Fahrlässigkeit gibt es aber nicht, daher wird so etwas erst relevant, wenn tatsächlich etwas passiert ist.

Das einzige was wir hier ja in diesem Fred die ganze Zeit am Reden sind ist ja nur, ob der Gang, den du vielleicht benutzt um vom Langwaffenstand zum Pistolenstand zu kommen noch vom § 14 gedeckt ist oder ob man dir die Bleispritze und die blauen Bohnen hinübertragen und dann wieder abholen muss. :lol: :tipphead: :headslap:
Danke, das mit dem Umgehen ist mir schon klar, also das der, der seine B Waffe herborgt, auch wissen muss, dass die andere Person damit umzugehen weiß

PS: soweit ich weiß gilt das gesamte Areal des Schießplatzes als behördlich genehmigt, oder irre ich mich da komplett? Ich bitte um Aufklärung
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Re: Was gehört zu einer Schießstätte?

Beitrag von mastercrash » Mo 2. Sep 2019, 18:59

Mauser98Lover hat geschrieben:
Mo 2. Sep 2019, 18:40
PS: soweit ich weiß gilt das gesamte Areal des Schießplatzes als behördlich genehmigt, oder irre ich mich da komplett? Ich bitte um Aufklärung
Genau darüber reden wir hier die ganze Zeit und Einigkeit sieht anders aus. Meiner Meinung nach schon, allein aus dem Prinzip, dass die Rechtsunterworfenen wissen müssen, was sie wo dürfen und was nicht (nulla poena sine culpa).

Man kann nicht hergehen und jemanden (auch unter strafrechtlicher Strafdrohung, weil die betreffenden Bestimmungen des WaffG sind Nebengesetze des Strafrechts) sagen, du darfst auf behördlich genehmigten Schießstätten auch ohne WBK mit Kat B hantieren, aber was genau zu diesen Schießstätten dazu gehört wird in irgendwelchen nicht öffentlichen Bescheiden definiert, auf die man keine Einsicht hat.

Andere hier sind hier aber anderer Meinung.
Aber wie gesagt, eine strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Strafbarkeit darauf zu stützen, dass wer auf einem Bereich eine Kat B innehatte, der augenscheinlich noch Teil einer behördlich genehmigten Schießstätte ist aber in einem internen Bescheid (zwischen Behörde und Antragsteller) anders definiert wird, ist schon abenteuerlich.
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Re: Was gehört zu einer Schießstätte?

Beitrag von Mauser98Lover » Mo 2. Sep 2019, 19:59

mastercrash hat geschrieben:
Mo 2. Sep 2019, 18:59
Mauser98Lover hat geschrieben:
Mo 2. Sep 2019, 18:40
PS: soweit ich weiß gilt das gesamte Areal des Schießplatzes als behördlich genehmigt, oder irre ich mich da komplett? Ich bitte um Aufklärung
Genau darüber reden wir hier die ganze Zeit und Einigkeit sieht anders aus. Meiner Meinung nach schon, allein aus dem Prinzip, dass die Rechtsunterworfenen wissen müssen, was sie wo dürfen und was nicht (nulla poena sine culpa).

Man kann nicht hergehen und jemanden (auch unter strafrechtlicher Strafdrohung, weil die betreffenden Bestimmungen des WaffG sind Nebengesetze des Strafrechts) sagen, du darfst auf behördlich genehmigten Schießstätten auch ohne WBK mit Kat B hantieren, aber was genau zu diesen Schießstätten dazu gehört wird in irgendwelchen nicht öffentlichen Bescheiden definiert, auf die man keine Einsicht hat.

Andere hier sind hier aber anderer Meinung.
Aber wie gesagt, eine strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Strafbarkeit darauf zu stützen, dass wer auf einem Bereich eine Kat B innehatte, der augenscheinlich noch Teil einer behördlich genehmigten Schießstätte ist aber in einem internen Bescheid (zwischen Behörde und Antragsteller) anders definiert wird, ist schon abenteuerlich.
welche staatliche Behörde/Abteilung ist für die Zulassung als beh. genehmigten Schießstand zuständig?
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Re: Was gehört zu einer Schießstätte?

Beitrag von mastercrash » Mo 2. Sep 2019, 20:25

Mauser98Lover hat geschrieben:
Mo 2. Sep 2019, 19:59
welche staatliche Behörde/Abteilung ist für die Zulassung als beh. genehmigten Schießstand zuständig?
Das hängt davon ab. Was eine behördlich genehmigte Schießstätte alles ist steht in einem Runderlass des BMI:
1. Begriff: behördlich genehmigte Schießstätten:
Als behördlich genehmigte Schießstätten werden angesehen:
a) Schießstätten, die zur Erprobung von Schusswaffen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten bestimmt sind;
b) Schießstätten, deren Betrieb als sogenannte "Schießbuden" nach den das Veranstaltungswesen regelnden Landesgesetzen zulässig ist;
c) Schießstätten des Bundesheeres, der Landespolizeidirektionen, der Zollwache, der Justizwache und der Beschussämter;
d) sonstige Schießstätten, deren Benützung aufgrund eines baupolizeilichen Verfahrens bewilligt worden ist.
Üblicherweise daher wie woolf geschrieben hat nach lit d die Baubehörde. Schießplätze des Bundesheeres, LPDs, Zoll, sowie von Gewerbetreibenden (Waffengewerbe) usw... sind aber auch sonst schon behördlich genehmigte Schießstätten.

Zu den anderen bis auf lit d gibt es daher auch oftmals gar keinen Bescheid, in dem drin steht was genau da genehmigt ist und was nicht.
Da kann man sich fragen was in den Fällen dann als behördlich genehmigt angesehen wird (der Gang, die Besenkammer?).

Das einzig sinnvolle ist, wenn man sagt: Alles eingefriedete was zum behördlich genehmigten Schießstand gehört ist Teil der behördlich genehmigten Schießstätte.
Es heißt ja auch nicht behördlich genehmigter Schießstand sondern eben SchießSTÄTTE und der Begriff STÄTTE lässt schon darauf schließen, dass da mehr dazu gehört als nur "das wo man sich hinstellt und schießt".
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