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Was gehört zu einer Schießstätte?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Mauser98Lover
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Re: Was gehört zu einer Schießstätte?

Beitrag von Mauser98Lover » Di 3. Sep 2019, 07:06

mastercrash hat geschrieben:
Mo 2. Sep 2019, 20:25
Mauser98Lover hat geschrieben:
Mo 2. Sep 2019, 19:59
welche staatliche Behörde/Abteilung ist für die Zulassung als beh. genehmigten Schießstand zuständig?
Das hängt davon ab. Was eine behördlich genehmigte Schießstätte alles ist steht in einem Runderlass des BMI:
1. Begriff: behördlich genehmigte Schießstätten:
Als behördlich genehmigte Schießstätten werden angesehen:
a) Schießstätten, die zur Erprobung von Schusswaffen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten bestimmt sind;
b) Schießstätten, deren Betrieb als sogenannte "Schießbuden" nach den das Veranstaltungswesen regelnden Landesgesetzen zulässig ist;
c) Schießstätten des Bundesheeres, der Landespolizeidirektionen, der Zollwache, der Justizwache und der Beschussämter;
d) sonstige Schießstätten, deren Benützung aufgrund eines baupolizeilichen Verfahrens bewilligt worden ist.
Üblicherweise daher wie woolf geschrieben hat nach lit d die Baubehörde. Schießplätze des Bundesheeres, LPDs, Zoll, sowie von Gewerbetreibenden (Waffengewerbe) usw... sind aber auch sonst schon behördlich genehmigte Schießstätten.

Zu den anderen bis auf lit d gibt es daher auch oftmals gar keinen Bescheid, in dem drin steht was genau da genehmigt ist und was nicht.
Da kann man sich fragen was in den Fällen dann als behördlich genehmigt angesehen wird (der Gang, die Besenkammer?).

Das einzig sinnvolle ist, wenn man sagt: Alles eingefriedete was zum behördlich genehmigten Schießstand gehört ist Teil der behördlich genehmigten Schießstätte.
Es heißt ja auch nicht behördlich genehmigter Schießstand sondern eben SchießSTÄTTE und der Begriff STÄTTE lässt schon darauf schließen, dass da mehr dazu gehört als nur "das wo man sich hinstellt und schießt".
Also deine Erklärung mit ,,Schießstätte" ergo das ganze Areal leuchtet mir ein. Wäre aber gut, wenn es eventuell vom BMI dafür eine Bestätigung gäbe, damit man sich wirklich sicher sein kann.
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mastercrash
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Re: Was gehört zu einer Schießstätte?

Beitrag von mastercrash » Di 3. Sep 2019, 11:34

Mauser98Lover hat geschrieben:
Di 3. Sep 2019, 07:06
Also deine Erklärung mit ,,Schießstätte" ergo das ganze Areal leuchtet mir ein. Wäre aber gut, wenn es eventuell vom BMI dafür eine Bestätigung gäbe, damit man sich wirklich sicher sein kann.
NEIIINNN, genau das meinte ich mit keine schlafenden Hunde wecken :snooty:
Man läuft hier immer Gefahr, dass da eben das Gegenteil bestätigt wird!

Ich kenne mehrere Richter/innen (Landesgerichte und Verwaltungsgerichte) und Staatsanwälte und beim besten Willen fällt mir von denen die ich kenne niemand ein, von dem ich nicht sehr sicher wäre, dass wenn er tatsächlich einen Fall auf den Tisch kriegen sollte wo jemand angezeigt wurde, weil er am Gang, in der Besenkammer oder sonst irgendwo innerhalb der Räumlichkeiten einer behördlich genehmigten Schießstätte ohne WBK mit einer Kat B angetroffen wurde und mit § 14 WaffG argumentiert, er das Verfahren nicht sofort ad acta legen würde. Die die ich kenne sind nicht "verurteilungswütig" sondern selbst froh, wenn sie ein Verfahren schnell und ohne schlechtes Gewissen einstellen können.

Wenn das BMI aber von sich aus definieren sollte, dass das nicht dazu gehört, dann sieht diese Sache aber anders aus. Dann können wir künftig denen ohne WBK die mit unserer Kat B Waffe schießen tatsächlich die Waffe über den Gang zum Stand bringen und dann warten bis sie eine SMS vom Stand daneben schicken "Bitte Puffn wieder abholen, bin fertig", nur weil der Korridor dann ganz offiziell nicht mehr zur Schießstätte gehört (was ja genauso lächerlich ist wie es sich anhört).

Die ganze Diskussion ist hier aber sowieso überflüssig wie ein Kropf.
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Und gaaaanz viele superböse Kat A Magazine

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Re: Was gehört zu einer Schießstätte?

Beitrag von gewo » Di 3. Sep 2019, 11:44

mastercrash hat geschrieben:
Di 3. Sep 2019, 11:34
Mauser98Lover hat geschrieben:
Di 3. Sep 2019, 07:06
Also deine Erklärung mit ,,Schießstätte" ergo das ganze Areal leuchtet mir ein. Wäre aber gut, wenn es eventuell vom BMI dafür eine Bestätigung gäbe, damit man sich wirklich sicher sein kann.
NEIIINNN, genau das meinte ich mit keine schlafenden Hunde wecken :snooty:
Man läuft hier immer Gefahr, dass da eben das Gegenteil bestätigt wird!
das alleine ist eher nicht das problem
es ist deshalb eher sinnlos weil jede der 100 waffenbehoerden in oesterreich dazu eine eigene rechtsansicht haben kann
und jedes bezirksgericht dazu anders urteilen kann

erlaesse des BMI oder gar "nur" rechtsauskuenfte zaehlen bei den erstgerichten offenbar - wie man bei den §23 2 verfahren in den jahren 2016 und 2017 gesehen hat - offenbar garned

von da her hilft dir so eine BMI auskunft halt bestenfalls in der bemessung der strafhoehe ...
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Re: Was gehört zu einer Schießstätte?

Beitrag von Mauser98Lover » Di 3. Sep 2019, 13:51

gewo hat geschrieben:
Di 3. Sep 2019, 11:44
mastercrash hat geschrieben:
Di 3. Sep 2019, 11:34
Mauser98Lover hat geschrieben:
Di 3. Sep 2019, 07:06
Also deine Erklärung mit ,,Schießstätte" ergo das ganze Areal leuchtet mir ein. Wäre aber gut, wenn es eventuell vom BMI dafür eine Bestätigung gäbe, damit man sich wirklich sicher sein kann.
NEIIINNN, genau das meinte ich mit keine schlafenden Hunde wecken :snooty:
Man läuft hier immer Gefahr, dass da eben das Gegenteil bestätigt wird!
das alleine ist eher nicht das problem
es ist deshalb eher sinnlos weil jede der 100 waffenbehoerden in oesterreich dazu eine eigene rechtsansicht haben kann
und jedes bezirksgericht dazu anders urteilen kann

erlaesse des BMI oder gar "nur" rechtsauskuenfte zaehlen bei den erstgerichten offenbar - wie man bei den §23 2 verfahren in den jahren 2016 und 2017 gesehen hat - offenbar garned

von da her hilft dir so eine BMI auskunft halt bestenfalls in der bemessung der strafhoehe ...
hmmmmm, also selbst wenn das BMI sagt ,,Des ganze Areal der Schießstätte ist behördlich genehmigt, also gelten die Ausnahmen auf der ganzen Fläche" ist das kein Garant, dass man auch wirklich keine rechtlichen Probleme bekommt beim temporären Überlassen von §B Waffen?
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