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51/2 Monate warten wegen Zubehöreintrag?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Alaskan454
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Re: 51/2 Monate warten wegen Zubehöreintrag?

Beitrag von Alaskan454 » Sa 7. Sep 2019, 21:53

Den Leuten die das beschlossen haben ist es ziemlich sicher egal wie das personell umgesetzt wird oder ob die ersticken unter der Flut von Papier, leider.

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Maddin
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Re: 51/2 Monate warten wegen Zubehöreintrag?

Beitrag von Maddin » Sa 7. Sep 2019, 23:03

gewo hat geschrieben:
Sa 7. Sep 2019, 13:25
ich versteh ja vor allem ned warums die bereits registrierten kat D flinten ned mit einem simplen datenbank batch lauf von kat D auf kat C umstellen koennen.

oder von mir aus a verordnung schreiben wo drinnen steht dass waffen die im ZWR in die kategorie D erfasst sind als kat C waffen zu betrachten sind

feddich
Interessiert doch heute auch niemanden, dass noch so viele mit alten Nummerntafeln unterwegs sind (zB. politischer Bezirk Wien Umgebung). Oder die ganzen Ortschilder in der Steiermark nach der Zusammenlegung der Gemeinden noch immer nicht ausgetauscht wurden usw.

Aber bei den Kat. D Waffen macht man Stress weil sie nicht als Kat. C bezeichnet sind... :roll: :think:


Ich versteh auch nicht wieso man Kat. B erneut melden muss. Die sind doch bereits eingetragen, also alles was Kat. B vor dem Stichtag ist, ist automatisch Altbestand. Oder einfacher, jeder gemeldete Waffenbesitzer mit WBK bekommt die Außnahme um auch in Zukunft Magazine kaufen zu können. Das wäre eine Geschichte von 5 Minuten und nichts würde sich ändern. Datum der WBK Ausstellung ist maßgeblich und fertig. :think:

mastercrash
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Re: 51/2 Monate warten wegen Zubehöreintrag?

Beitrag von mastercrash » So 8. Sep 2019, 03:07

Maddin hat geschrieben:
Sa 7. Sep 2019, 23:03
Ich versteh auch nicht wieso man Kat. B erneut melden muss. Die sind doch bereits eingetragen, also alles was Kat. B vor dem Stichtag ist, ist automatisch Altbestand. Oder einfacher, jeder gemeldete Waffenbesitzer mit WBK bekommt die Außnahme um auch in Zukunft Magazine kaufen zu können. Das wäre eine Geschichte von 5 Minuten und nichts würde sich ändern. Datum der WBK Ausstellung ist maßgeblich und fertig. :think:
Nein, wenn man es so einfach machen würde, dann würde der Staat nicht genügend Geld einsammeln.
Wisst ihr was eine Altbestand-WBK künftig kostet?

€ 160,40 bei mehr als 2 Waffen für jede neue Plastikkarte
€ 117,40 bei bis zu 2 Waffen für jede neue Plastikkarte

Warum? § 14 TP 11 Abs 1 Z 1 GebührenG

(1) Waffenbesitzkarte
1.
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (§ 21 Abs. 1 WaffG)
74,40 Euro

a)
sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich
43 Euro

b)
sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des § 17 Abs. 1 oder 2 bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich
43 Euro

Dieser lit b des Gebührengesetzes war aber sicher nicht vorgesehen für das massenhafte und annähernd automatisierte Ausgeben von Berechtigungen nach § 17 sondern für einzelne Anträge die genau und damit zeitaufwändig zu prüfen sind.
Eigentlich müsste man die neuen Ziffern des § 17 Abs 1 WaffG davon ausnehmen, aber das wird man wohl vergessen können.
Wir können uns schon mal darauf einstellen ab Dezember für die neue WBK die wir dann ja brauchen und dann für jede Erweiterung über 160€ für eine Plastikkarte zu zahlen... Die kann man dann auch gleich mit in den Tresor legen.
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Re: 51/2 Monate warten wegen Zubehöreintrag?

Beitrag von cas81 » So 8. Sep 2019, 07:08

Man muss also für einen Antrag zahlen, den man stellen MUSS, weil ein Gesetz geändert wird und man andernfalls illegal Waffen besitzt, oder sein bestehendes Eigentum aufgeben muss. Für mich klingt das verdammt nahe an rückwirkenden Strafen, oder bin ich da echt der Einzige, dem das so vorkommt? Meine Waffen, mein Geld, beides mein Eigentum. Individualantrag, anyone? Über qualifizierte Kommentare/Klarstellungen freue ich mich.
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Re: 51/2 Monate warten wegen Zubehöreintrag?

Beitrag von AUG-andy » So 8. Sep 2019, 10:47

cas81 hat geschrieben:
So 8. Sep 2019, 07:08
Man muss also für einen Antrag zahlen, den man stellen MUSS, weil ein Gesetz geändert wird und man andernfalls illegal Waffen besitzt, oder sein bestehendes Eigentum aufgeben muss. Für mich klingt das verdammt nahe an rückwirkenden Strafen, oder bin ich da echt der Einzige, dem das so vorkommt? Meine Waffen, mein Geld, beides mein Eigentum. Individualantrag, anyone? Über qualifizierte Kommentare/Klarstellungen freue ich mich.
Sollte das stimmen , gibt es sicher einige Rechtsanwälte die das Beeinspruchen werden .
Abwarten , es werden sicher ab Dezember einige neue Threads eröffnet zu dem Thema . :lol:
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Re: 51/2 Monate warten wegen Zubehöreintrag?

Beitrag von yoda » So 8. Sep 2019, 10:48

Der Gewo hat das schon vollkommen richtig gesagt, die Behörden wird es ab nächstem Jahr komplett aufstellen, die Einführung des ZWR war dagegen ein kompletter Lärcherlschaas, weil da haben die Händler die Waffen eingetragen.

Ich kenne zwei Leute die mittlerweile seit 6 Monaten auf ihre neue WBK warten, also alleine die Erweiterung auf 5 Stk. hat zu einer vollkommenen Überforderung der Behörden geführt. Die Waffenbehörde hört sich immer recht groß an, sind in vielen Bezirken vielleicht 2-3 Personen die auf der BH sitzen und das am Ende wirklich bearbeiten, die ganzen Außenstellen bearbeiten in Wirklichkeit nichts, die nehmen die Anträge nur an.

Extrem interessant wird auch die Registrierung der Magazine, wenn die auch nur 2% Hirn haben stellen die allgemeine Kat. A Ausnahmegenehmigungen für Magazine aus, weil sonst zigtausende Magazinlisten eintrudeln, die unmöglich bearbeitet werden können bzw. werden die WBKs auch zu klein, es ist nämlich garnicht so unüblich dass jemand 2-3 stellige Mengen an Kat. A Magazinen zu Hause hat.

Normalerweise müssten die Interessensvertretungen bei den Waffenhändlern Flugblätter auflegen, damit jeder österreichische Waffenbesitzer alles gemäß dem neuen Gesetz registriert und auch weiß was zu tun ist wenn die Behörden >6 Monate benötigen (Säumnisbeschwerde) was zu einem so gewaltigen Totalausfall der Verwaltung in diesem Bereich führen würde, den man bis dato noch nie erlebt hat, das würde garantiert auch medial einiges an Aufsehen erregen.

Bei der nächsten EU Richtlinie können sich die zuständigen Personen dann nochmal überlegen ob die letzte Umsetzung liberal genug war :lol:
Zuletzt geändert von yoda am So 8. Sep 2019, 10:52, insgesamt 2-mal geändert.

eriochromcyanin
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Re: 51/2 Monate warten wegen Zubehöreintrag?

Beitrag von eriochromcyanin » So 8. Sep 2019, 10:50

In § 58 Abs. 13 WaffG steht ja folgendes:

(13) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl.I Nr.XX/2018 verbotene Waffen gemäß §17 Abs.1 Z7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zweiJahren ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl.I Nr.XX/2018 melden. Für verbotene Waffen gemäß §17 Abs.1 Z9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Für verbotene Waffen gemäß §17 Abs.1 Z7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.

Weiters in § 14 TP 11 Abs 4 GebührenG:

(4) Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Waffendokuments durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den das Waffendokument ausgestellt wird. Der Gebührenschuldner hat bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Waffendokuments eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. § 241 Abs. 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf das Waffendokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

Daraus würde ich ableiten, dass man zwar keinen Antrag stellt, jedoch eine Meldung machen muss. Aufgrund der Meldung muss die Behörde ein neues Waffendokument ausstellen. Mit der Ausstellung entsteht die Gebührenschuld.

Und ein Waffenpass mit 2 Plätzen kostet mit der Ausnahme dann 205,40 €
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Re: 51/2 Monate warten wegen Zubehöreintrag?

Beitrag von cas81 » So 8. Sep 2019, 11:03

eriochromcyanin hat geschrieben:
So 8. Sep 2019, 10:50

Daraus würde ich ableiten, dass man zwar keinen Antrag stellt, jedoch eine Meldung machen muss. Aufgrund der Meldung muss die Behörde ein neues Waffendokument ausstellen. Mit der Ausstellung entsteht die Gebührenschuld.
Das ist schon klar, ich setze mit meiner Überlegung aber schon vorher an:

Wenn man etwas rechtmäßig besitzt und NACHHER NOCHMALS Geld für so dieselbe Sache verlangt wird, andernfalls man straffällig wird oder sein Eigentum aufgeben muss, dann frage ich mich, wie sich das rechtfertigen lässt. Gesetze können rechtswidrig sein, bzw die fallbezogene Anwendung. Das wäre der klassische Eingriff in die Eigentumsfreiheit und die Voraussetzungen für den Individualantrag liegen auch vor. Und nun würde ich mich über eine Antwort freuen, die dies nun sachkundig bestätigt oder verwirft.
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Re: 51/2 Monate warten wegen Zubehöreintrag?

Beitrag von gewo » So 8. Sep 2019, 11:48

ich denk die kat D werden sie dann schlussendlich hoffentlich doch automatisch umschreiben auf kat C

der rest ist aber trotzdem durchaus sportlich zu sehen ...
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Re: 51/2 Monate warten wegen Zubehöreintrag?

Beitrag von mastercrash » So 8. Sep 2019, 15:26

wetabi hat geschrieben:
Sa 7. Sep 2019, 20:56
Ich schlage vor sie lassen den ganzen Mist mit den Magazinen sein, ist doch völliger Blödsinn, gar nicht administrierbar.
Eigentlich müssten die langsam schon wissen wie sie es umsetzen wollen, da wurde ein richtiger Mist zusammen gebastelt.
Hätte ich das Sagen, ich würde es ganz einfach machen (aber nicht zu einfach):

Jeder hat zwei Jahre ab Stichtag Zeit entweder online oder auch per Zettel pro Langwaffe zwei Kreuze (besitze Magazine >10 + Länge der Waffe <60cm) oder pro Kurzwaffe ein Kreuz (besitze Magazine > 20) zu machen (wie im Finanzonline mit dem Hinweis, diese Angaben müssten R I C H T I G und W A H R H E I T S G E M Ä S S gemacht werden). Dann bekommt man die entsprechende WBK mit dem Kat A Platz respektive den Kat A Plätzen hinten. Da man Magazine aktuell eh in jedem Laden einfach so kaufen kann und bei der Meldung der Besitz allenfalls glaubhaft gemacht werden muss ist das bald erledigt. Gelingt einem ja fast nicht, glaubhaft zu machen, keine solchen Magazine trotz Waffe zu besitzen. Der Beamte muss nur zweimal pro Antrag klicken um das zu bestätigen und die neue WBK zu bestellen.

Was die Magazine angeht: Wenn jemand eh eine Kat B Waffe zum Stichtag besessen hat und diese og Meldung gemacht hat darf er eh solche Magazine weiterhin erwerben und besitzen, sprich wenn jemand ab Stichtag ins Geschäft kommt und ein großes Magazin will muss der Händler halt hinten auf der WBK die ja neu ausgestellt werden muss schauen ob da was von § 17 Abs 1 Z 7 (für Kurzwaffen-Magazine) oder Z 8 (für Langwaffen-Magazine) steht. Ist ein Aufwand von wenigen Sekunden. Wenn das drauf steht muss er nur noch Fragen ob man a Sackerl braucht.

Wenn jemand nur Magazine besitzt ohne eine Waffe der aktuell passenden Kategorie B (also zB Langwaffen Magazine ohne Waffe nach Z 8) muss er einfach die Anzahl melden, ggf. noch einen Nachweis (zB Foto oder Rechnungen). Dann bekommt er einen DIN A4 Bescheid, dass er diese Anzahl an Magazinen dieser Kategorie (Z 9 oder Z 10) weiterhin besitzen darf. Das sind eh nur jene mit Kat C Gewehren und großen Magazinen, also wahrscheinlich eine nicht zuu rießige Menge.
Da dann auf der WBK, so er denn überhaupt eine hat, eh kein § 17 drauf steht kriegt er im Laden auch keine neuen. Und abgegeben werden von jemandem der es drauf stehen hat dürfen die ja auch nicht einfach so. Heißt, wenn eines kaputt geht ists halt kaputt. Pech gehabt.

So wäre die Sache vielleicht noch zu machen... Wenn sie es komplizierter machen, gehen sie unter. Hoffentlich machen sie es höchstens so kompliziert und die Gebühren von € 160,40 könnten sie da unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten und weil es eh wenig Aufwand wäre auch überdenken. Das ist echt arg viel für eine neue Karte um das was man eh schon hat weiterhin besitzen zu dürfen.
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Re: 51/2 Monate warten wegen Zubehöreintrag?

Beitrag von m_a_d » Mo 9. Sep 2019, 00:00

irgendjemand im IT-Umfeld in der Behörde weiß sicher schon wie das gehandhabt wird, denn die notwendige Anpassung des ZWR wurde sicherlich zeitgerecht ausgeschrieben, Einspruchfristen eingehalten, Lasterhaft erstellt, erneute Ausschreibung für Implementierung, danach Implementierung inkl. Einspruchfristen, Pflichtenheft Erstellung und Implementierung, danach Funktionale Tests uns Integrationstests und aktuell müssten sie eingentlich in den UATs (User Acceptance Tests) sein, damit der 14.12.2019 möglich wird! (Achtung: kann Spuren von Sarkasmus enthalten ;-))
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Re: 51/2 Monate warten wegen Zubehöreintrag?

Beitrag von Steppenwolf » Mo 9. Sep 2019, 00:23

Dein letzter Satz war enorm wichtig mad!! :lol:

Sonst hätte ich geschrieben: ja, so würde es ein wirtschaftlicher Betrieb/ Projektmanager angehen aber du vergisst, wir reden da vom Sta....
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein

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Re: 51/2 Monate warten wegen Zubehöreintrag?

Beitrag von mastercrash » Mo 9. Sep 2019, 18:31

cas81 hat geschrieben:
So 8. Sep 2019, 11:03
Wenn man etwas rechtmäßig besitzt und NACHHER NOCHMALS Geld für so dieselbe Sache verlangt wird, andernfalls man straffällig wird oder sein Eigentum aufgeben muss, dann frage ich mich, wie sich das rechtfertigen lässt. Gesetze können rechtswidrig sein, bzw die fallbezogene Anwendung. Das wäre der klassische Eingriff in die Eigentumsfreiheit und die Voraussetzungen für den Individualantrag liegen auch vor. Und nun würde ich mich über eine Antwort freuen, die dies nun sachkundig bestätigt oder verwirft.
Dass man eine neue WBK braucht und dafür die gewöhnliche Gebühr zahlen muss mag man ja noch rechtfertigen können mit dem Verwaltungsaufwand und den Druckaufwand der Karte den sich der Staat erstatten lässt.

Was meiner Meinung nach jedenfalls verfassungsrechtlich bedenklich ist, ist der Aufschlag von € 43,- bei WBKs respektive € 87,- bei WPs explizit für diese Bewilligung, die man bisher nicht gebraucht hat und nun braucht um sein Eigentum das man schon hat weiter besitzen zu dürfen. Es war bisher erlaubt, diese Magazine zu besitzen und nun müsste man eben explizit für diese Bewilligung nachträglich € 43,- oder € 87,- (zusätzlich zur neuen WBK/WP) zahlen oder die Magazine abgeben, was sicher ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit ist, der wie jeder Eingriff in Verfassungsrechte erforderlich, objektiv geeignet für eine Zielerreichung, ohne gelindere Mittel etc... sein müsste. Eine Rechtfertigung für diesen Aufschlag sehe ich jedenfalls nicht. Wenn der Staat das Gesetz ohne allzu riesiges Bürokratiemonster umsetzt sind diese Kosten auch mit dem Verwaltungsaufwand nicht zu rechtfertigen.

Auch wäre es eine Ungleichbehandlung nach dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz von Inhabern einer WBK oder WPs gegenüber jenen die kein solches Dokument besitzen und dann eine Genehmigung für ihre Magazine ebenfalls nach § 17 Abs 1 WaffG bekommen (halt auf Papier statt auf Plastik) aber dafür eben diese Gebühr nicht entrichten müssen, weil diese nur die Ausstellung von WBKs und WPs betrifft.

Wenn es einem wert ist, könnte man das schon mit solchen Argumenten, wenn es dann soweit ist, per Individualantrag vom VfGH prüfen lassen. Die Voraussetzungen, nämlich dass das Gesetz in Kraft ist und man unmittelbar in seiner Rechtssphäre davon betroffen ist liegen spätestens wenn man den Zahlschein vom Amt bekommt ja vor.
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Re: 51/2 Monate warten wegen Zubehöreintrag?

Beitrag von cas81 » Mo 9. Sep 2019, 18:42

Sehe ich genau so. Gelinderes Mittel ist einfach, es braucht keine neue WBK: Bescheid ausfertigen. Und gem verfassungsrechtlichen Bedenken gebührenfrei.
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Re: 51/2 Monate warten wegen Zubehöreintrag?

Beitrag von mastercrash » Mo 9. Sep 2019, 18:47

Ohne neue WBK wäre es dann für Händler aber schwierig zu prüfen, ob jemand große Magazine erwerben darf.
Mit neuer WBK genügt ein Blick auf die Rückseite. Sonst müsste man immer einen Bescheid in Papierform mitnehmen und weil dieser kein Lichtbildausweis sein kann hat man dann noch Probleme mit der Feststellung wen der Händler da vor sich hat (ob es tatsächlich der Bescheidinhaber ist).

Das Problem hat man bei "nur Mag-Besitzern" ja nicht. Diese dürfen dann eh keine neuen großen Magazine mehr kaufen.
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