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Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von yoda » Mi 6. Nov 2019, 09:58

@gewo
Wenn ein ziviler Händler KM einführt und ohne Einstufung am Importformular als Kat. B tituliert, dann wäre wohl das Vernünftigste wenn man das der Waffenbehörde meldet. Weill wenn die Dinger mal im Umlauf sind und das Ganze kommt raus, ist der Schaden für die Branche gewaltig, und wenn dann gerade zufällig die Grünen in der Regierung sitzen gibts richtig Brösln.

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Nordi
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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von Nordi » Mi 6. Nov 2019, 10:04

@Gewo : Und GENAU da haben wir es...du sagst das der Kauf ganz übel für mich Enden kann / könnte...und ich hab dich bisher immer als eine Person hier erlebt die wirklich viel Ahnung von dem Thema hat und deren Meinung in Rechtsfragen eigentlich fast immer ein guter Wegweiser ist...und das du eben sagt das der Kauf alles andere als "sicher" ist lässt mich halt wieder massiv zweifeln bzw verunsichert mich ohne Ende.

Ich glaube das einzige was ich machen könnte wäre beim Kauf noch zusätzlich mir schriftlich versichern zu lassen das der Händler die MR wieder zurück nimmt und ich den Verkaufspreis erstattet bekomme falls die Waffe NICHT zur KAT B und daher nicht in meinem Besitz sein darf.

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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von gewo » Mi 6. Nov 2019, 10:29

yoda hat geschrieben:
Mi 6. Nov 2019, 09:58
@gewo
Wenn ein ziviler Händler KM einführt und ohne Einstufung am Importformular als Kat. B tituliert, dann wäre wohl das Vernünftigste wenn man das der Waffenbehörde meldet.
ich hab mein leben lang noch niemand angezeigt
ich loese meine probleme selber
ich brauch dazu keine behoerde

im sonstigen wuerde die zustaendige lokale waffenbehoerde vermutlich nicht taetig werden
denn die hat ja die - mit an sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit - falsche rechtsauskunft erteilt und wird nach wie vor der - falschen - rechtsmeinung sein

funktionieren wuerde eine anzeige bei der staatsanwaltschaft
die muessen taetig werden
das funktioniert dann so wie es eigentlich die lokale waffenbehoerde von haus aus machen haette muessen
- anfrage beim BMI
- abklaerung mit dem amtssachverstaendigen
usw
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Promo
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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von Promo » Mi 6. Nov 2019, 10:54

Die Diskussion wurde leider um viele Aspekte erweitert, die nicht mit dem Ursprungsthema [direkt] zusammenhängen. Die Tatsache, dass im Laufe dieses Kalenderjahres damit begonnen wurde, Waffen, die bislang nicht als Kat.B Waffen angeboten wurden, nunmehr am Markt sind, kann man nicht zwangsweise als Konsequenz des neuen WaffG bewerten. Das neue WaffG entfaltet die Wirksamkeit erst mit 14.12.2019 und besagt lediglich dass Kriegsmaterial, welches als Halbautomat gebaut wurde, waffenrechtlich als Kat.B angesehen wird. Wenn daher vor diesem Stichtag Waffen als Kat.B verkauft werden, dann ist davon auszugehen, dass diese keine KM-Eigenschaften besitzen und "herkömmliche" Schusswaffen der Kat.B sind (also auch ohne der Neuregelung des § 5 Abs. 1 WaffG als Kat.B auf dem Markt angeboten werden).

Leider werden von manchen Importeuren/Händlern aber Waffen als Kat.B angeboten, welche diese Eigenschaft lediglich iSd § 5 Abs. 1 ab 14.12.2019 haben und somit KM (aktuell als auch zukünftig) darstellen. Damit macht man sich mit heutigem Stand strafbar. Die Untätigkeit der Behörden in diesem Aspekt ist wohl zu einem darauf zurückzuführen, dass bei einem Strafverfahren gegen Privatpersonen nicht viel herauskommen würde, da ab 14.12.2019 die Strafverfahren vom Gericht aufgrund von geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen eingestellt werden würden (keine rechtliche Grundlage mehr), als auch die aktuelle Regierung die sich auf Verwalten anstatt Gestalten beschränkt.

Das BMI vertritt die Sichtweise, dass ab 14.12.2019 halbautomatische Gewehre grundsätzlich Schusswaffen der Kategorie B (somit kein KM nach dem Waffengesetz, sehr wohl aber noch KM im Sinne des KMG und der KM-Vo!) sind, wenn es sich dabei um keine umgebaute vollautomatische Schusswaffen handelt. Abhängig von der Magazinkapazität, Verkürzbarkeit, etc. kann es sich daher bei Halbautomaten allenfalls um verbotene Schusswaffen nach § 17 handeln.

Daher empfehle ich den Kauf ohnehin erst ab 14.12.2019 und nicht davor - das eine Monat wird doch noch zu schaffen sein. Wenn also dann der 14.12.2019 da ist, dann unbedingt beachten, ob ein Gegenstand noch KM iSd KM-Vo ist, und wenn ja, bei Selbsteinfuhr den Antrag beim BMI stellen. Wenn der Kauf bei einem Händler erfolgt, dann berücksichtigen, ob der Händler zum Handel von KM berechtigt ist.
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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von yoda » Do 7. Nov 2019, 07:55

gewo hat geschrieben:
Mi 6. Nov 2019, 10:29
yoda hat geschrieben:
Mi 6. Nov 2019, 09:58
@gewo
Wenn ein ziviler Händler KM einführt und ohne Einstufung am Importformular als Kat. B tituliert, dann wäre wohl das Vernünftigste wenn man das der Waffenbehörde meldet.
ich hab mein leben lang noch niemand angezeigt
ich loese meine probleme selber
ich brauch dazu keine behoerde

im sonstigen wuerde die zustaendige lokale waffenbehoerde vermutlich nicht taetig werden
denn die hat ja die - mit an sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit - falsche rechtsauskunft erteilt und wird nach wie vor der - falschen - rechtsmeinung sein

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die muessen taetig werden
das funktioniert dann so wie es eigentlich die lokale waffenbehoerde von haus aus machen haette muessen
- anfrage beim BMI
- abklaerung mit dem amtssachverstaendigen
usw
Es ist schwierig, wenn es mal in irgendeiner Form rauskommt oder wenn sich ein gewisses Ministerium der Sache annimmt ist es gefährlich, überhaupt wenn das Ministerium dann noch in der falschen Hand ist. Man hat bei den Sishabars gesehen, dass der Politik ein paar wenige Gewerbetreibende vollkommen egal sind. Und wenn es irgendetwas gibt, dass politisch noch weniger Schutz genießt als Sishabarbetreiber, dann sind das Waffenhändler.

@Promo
Es ist enttäuschend, dass man es nicht geschafft hat das zu regeln. Im Prinzip ist alles wie bisher, außer dass die Einstufung mal vorab in den Kompetenzbereich des BMI fallen würde, wobei die Idee hinter diesem "Halbautomat ist grundsätzlich B" sicher war die Einstufungen überhaupt zu vermeiden. Es hilft aber nichts wenn die Händler jetzt beim Import mit einem Fuß im Gefängnis stehen, weil irgendwo am Weg zum Endverbraucher die Kategorie einfach von A auf B geändert wird.

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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von gewo » Do 7. Nov 2019, 09:12

yoda hat geschrieben:
Mi 6. Nov 2019, 09:58
@gewo
Wenn ein ziviler Händler KM einführt und ohne Einstufung am Importformular als Kat. B tituliert ....
es gibt kein importformular fuer haendler
die gewerbeberechtigung ersetzt das
es gibt dazu auch keine meldung
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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von yoda » Do 7. Nov 2019, 09:16

gewo hat geschrieben:
Do 7. Nov 2019, 09:12
yoda hat geschrieben:
Mi 6. Nov 2019, 09:58
@gewo
Wenn ein ziviler Händler KM einführt und ohne Einstufung am Importformular als Kat. B tituliert ....
es gibt kein importformular fuer haendler
die gewerbeberechtigung ersetzt das
es gibt dazu auch keine meldung
Waffengesetz §37 sagt man braucht eine Erlaubnis.

Und beim KM braucht man auch eine Genehmigung vom BMLVS, ansonsten verstößt man gegen das Kriegsmaterialgesetz....

Die Rechtsgrundlage wonach Gewerbetreibende ohne Meldung/Erlaubnis importieren dürfen würde mich interessieren. Selbst bei dieser 3-jährigen Exporterlaubnis sind die Exporte 2 Tage vorher anzuzeigen und dürfen von der Behörde kontrolliert werden.

§47 - Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen sagt sogar ausdrücklich dass der §37 komplett unberührt bleibt, es also keine Ausnahmen für Gewerbetreibende gibt.

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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von martin » Do 7. Nov 2019, 10:00

Und beim KM braucht man auch eine Genehmigung vom BMLVS, ansonsten verstößt man gegen das Kriegsmaterialgesetz...
Nein dafür ist das BMI Abteilung III/3 Sicherheitsverwaltung zuständig, die erteilen die Bewilligungen dafür.

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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von yoda » Do 7. Nov 2019, 10:03

martin hat geschrieben:
Do 7. Nov 2019, 10:00
Und beim KM braucht man auch eine Genehmigung vom BMLVS, ansonsten verstößt man gegen das Kriegsmaterialgesetz...
Nein dafür ist das BMI Abteilung III/3 Sicherheitsverwaltung zuständig, die erteilen die Bewilligungen dafür.
Stimmt, mein Fehler, ABER das BMLVS wird auch angehört in diesem Verfahren, d.h. ohne positive Rückmeldung von denen gibts keine Bewilligung, auch wenn der Wisch dann vom BMI kommt. Also von Import ohne Bewilligung für Gewerbetreibende ist man sehr weit entfernt. Im Prinzip sind 3 Behörden/Ministerien involviert, beim Export kommt dann sogar noch das Außenwirtschaftsgesetz ins Spiel.

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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von martin » Do 7. Nov 2019, 10:08

Die Stellungnahme des BMLV hat keine bindende Wirkung, es muss ein Einvernehmen mit dem Außenministerium geben.

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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von gewo » Do 7. Nov 2019, 10:14

yoda hat geschrieben:
Mi 6. Nov 2019, 09:58
Die Rechtsgrundlage wonach Gewerbetreibende ohne Meldung/Erlaubnis importieren dürfen würde mich interessieren.

Bild
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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von Promo » Do 7. Nov 2019, 10:19

yoda hat geschrieben:
Do 7. Nov 2019, 09:16
gewo hat geschrieben:
Do 7. Nov 2019, 09:12
es gibt kein importformular fuer haendler
die gewerbeberechtigung ersetzt das
es gibt dazu auch keine meldung
Waffengesetz §37 sagt man braucht eine Erlaubnis.
§ 37 Abs. 4 besagt aber u.A.:
(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Schußwaffen und welche Munition ohne Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde entweder nur von einschlägig Gewerbetreibenden oder von jedermann aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet verbracht werden dürfen.[..]
Deshalb findet sich in der 1. Waffengesetz Durchführungsverordnung Folgendes:
§ 7. Für das Verbringen von Schußwaffen (§ 37 WaffG) der Kategorien B, C und D sowie von Munition für diese Schußwaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet benötigen Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigt sind, keine vorherige Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde; für andere Menschen gilt dies nur hinsichtlich des Verbringens der in § 45 genannten Schußwaffen sowie der Munition für diese Schußwaffen.
Zum zweiten Teil deiner Falschaussage:
yoda hat geschrieben:
Do 7. Nov 2019, 09:16
Und beim KM braucht man auch eine Genehmigung vom BMLVS, ansonsten verstößt man gegen das Kriegsmaterialgesetz....
Hier wurde ja schon klar gestellt, dass dafür das BMI zuständig ist. Unabhängig davon gestatte ich mir noch auf Kriegsmaterialgesetz § 5 hinzuweisen, welcher [auszugsweise] lautet:
(2a) Eine Bewilligung nach § 3 ist nicht erforderlich für Ein- oder Durchfuhren gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 3, wenn
1. eine entsprechende Ausfuhrbewilligung jenes EU-Mitgliedstaates vorliegt, aus dem das Kriegsmaterial verbracht wird, oder nach dem Recht dieses EU-Mitgliedstaates keine solche Bewilligung erforderlich ist und [....]
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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von yoda » Do 7. Nov 2019, 10:23

@gewo
Es ist zwar interessant aber da steht nur VORHERIGE Einwilligungserklärung, das heisst aber für mich nicht dass überhaupt keine Einwilligungserklärung notwendig ist.

@Promo
Nur kurz:
zu 2a: betrifft Import aus EU-Ländern, ich habe oben nur von Import gesprochen, also ist es nicht falsch bzw. gilt dein Paragraph dafür nicht. Wenn wir von EU-Import sprechen OK, gut dass du es erwähnt hast.

zu BMI: hat Martin oben schon gesagt, ist falsch, aber wie gesagt, BMLVS wird auch gehört

zu Waffengesetzdurchführungsverordnung: es steht "keine VORHERIGE Einwilligungserklärung", siehst du das als Generallizenz zum genehmigungsfreien Import von Waffen? Wenn es das wäre würde da stehen dass eben keine Einwilligungserklärung notwendig ist. Ein paar Leute die in diesem Bereich viel zu sagen haben sehen das übrigens auch so, sonst hätte ich es nicht gesagt, weil es für mich selber überhaupt keine Rolle spielt, mir ist es eigentlich egal.

zu §37 ABs. 4: sehe keine Zusammenhang, die Ermächtigung gibt es, es steht aber trotzdem vorherige

Ich sehe das Grundproblem auch nicht darin dass jemand etwas importiert, ich sehe die Gefahr nur darin dass vom Handel teilweise Dinge mit einer vielleicht falschen Kategorie importiert und verkauft werden, deren Kategorie nicht von einer Behörde festgestellt wurde und dass das der gesamten Branche auf den Kopf fallen kann.

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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von Promo » Do 7. Nov 2019, 11:36

Wir können es auch unnötig kompliziert machen .. ein Gewerbetreibender benötigt gem. 1 WaffG-DV-Vo keine vorherige Einwilligungserklärung für Import von Schusswaffen der Kategorie B, C und D, ich sehe aber keine Verpflichtung für eine nachträgliche Einwilligungserklärung. Bitte erkläre mir also, wie du dir das vorstellst?

Wenn ein Gewerbetreibender gegen das WaffG verstößt, dann macht er sich strafbar und ist nicht mehr zuverlässig. Wenn er nicht mehr zuverlässig ist, dann ist die Gewerbeberechtigung abzuerkennen. Ist nicht viel anders als bei einer Privatperson, nur halt dass er etwas mehr Eigenverantwortung bekommt, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine Person, die ihren Lebensunterhalt damit verdient, besser weiß, was sie darf, und was sie nicht darf.
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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von yoda » Do 7. Nov 2019, 12:45

Promo hat geschrieben:
Do 7. Nov 2019, 11:36
Wir können es auch unnötig kompliziert machen .. ein Gewerbetreibender benötigt gem. 1 WaffG-DV-Vo keine vorherige Einwilligungserklärung für Import von Schusswaffen der Kategorie B, C und D, ich sehe aber keine Verpflichtung für eine nachträgliche Einwilligungserklärung. Bitte erkläre mir also, wie du dir das vorstellst?

Wenn ein Gewerbetreibender gegen das WaffG verstößt, dann macht er sich strafbar und ist nicht mehr zuverlässig. Wenn er nicht mehr zuverlässig ist, dann ist die Gewerbeberechtigung abzuerkennen. Ist nicht viel anders als bei einer Privatperson, nur halt dass er etwas mehr Eigenverantwortung bekommt, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine Person, die ihren Lebensunterhalt damit verdient, besser weiß, was sie darf, und was sie nicht darf.
Es könnt so aussehen wie im §37 (2) für den Export, mit vorhergehender Anzeige aber eben ohne die Notwendigkeit der vorhergehenden Einwilligungserklärung. Es gibt viele Dinge in unterschiedlichen Bereichen die einfach nur angezeigt werden müssen und dann ohne Zustimmung der Behörde gemacht werden dürfen.

Für mich ist es nicht vorstellbar dass der Gesetzgeber beim Export eine Anzeige vorschreibt, und dann beim Import erlaubt dass defakto sämtliche Waffen aus der EU unregistriert über Händler ins Land kommen können, vielleicht hat man deshalb auch nur "vorherige" geschrieben.

Oft stimmt die Praxis mit dem Gesetz überhaupt nicht überein, ich könnte dir da einige absurde Schwächen nennen, mache es aber natürlich nicht öffentlich. Wenn Gewo schreibt der Import erfolgt ohne irgendeine Genehmigung und ist rechtens wird er das wahrscheinlich vorher abgeklärt haben.

Punkto Strafen hast du Recht, der Branche schaden Fehltritte einiger weniger aber ungleich mehr als in anderen Branchen, weil das ganze Thema in Österreich unbeliebt ist. Stell dir die Schlagzeilen vor wenn man draufkommt ein Händler hat jahrelang KM an Zivilisten verkauft, glaubst da schreibt dann irgendwer dazu dass das KM fast baugleich zu erlaubten Kat B war ? Kaum findet man irgendwo Airsoftwaffen ist in der Krone ein Foto drin und die Schlagzeile lautet "Waffenarsenal in XY entdeckt"

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