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Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Nordi
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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von Nordi » Di 12. Nov 2019, 09:16

titan hat geschrieben:
Di 12. Nov 2019, 08:20
Nein, aber selbst wenn wäre das keinesfalls in Stein gemeißelt. Bis vor Weihnachten haben wir hwsl keine Regierung. Es soll auch Juristen geben, die meinen das Datum 14.12 lasse sich deswegen auch nicht halten.
Momentchen mal...soll das bedeuten es könnte passieren das im letzten Moment das Datum mit 14.12 ungültig wird und sich alles um kA wie lange nach hinten verschiebt?

Byebye Austria

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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von Promo » Di 12. Nov 2019, 09:54

Der letzte Satz im WaffG (§ 62 Abs. 21) lautet wie folgt:
Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung einen späteren Zeitpunkt für das Inkrafttreten festzulegen.
Er bezieht sich lediglich auf die Paragraphen, die am 14.12.2019 in Kraft treten - damit u.a. eben § 5 Abs. 1 und 3. Theoretisch könnte damit der Innenminister durch Verordnung das Inkrafttreten auf später verschieben.
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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von Nordi » Di 12. Nov 2019, 09:57

Ahhh ok, vielen Dank.

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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von gewo » Di 12. Nov 2019, 10:03

Promo hat geschrieben:
Di 12. Nov 2019, 09:54
Der letzte Satz im WaffG (§ 62 Abs. 21) lautet wie folgt:
Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung einen späteren Zeitpunkt für das Inkrafttreten festzulegen.
Er bezieht sich lediglich auf die Paragraphen, die am 14.12.2019 in Kraft treten - damit u.a. eben § 5 Abs. 1 und 3. Theoretisch könnte damit der Innenminister durch Verordnung das Inkrafttreten auf später verschieben.
eher unwahrscheinlich oder?
das ZWR ist fertig umgebaut
die sachbearbeiter sind geschult
die haendler haben naechste woche ihre einschulung

was sollte "technischen und organisatorisch" noch nicht an voraussetungen vorliegen..?
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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von voodoo-medic » Di 12. Nov 2019, 11:01

Sprich: in 1-2 Wochen gibt es nach Jahren der Ahnungslosigkeit so etwas wie Gewissheit? Ich glaub’s ja nicht :-D

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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von Promo » Di 12. Nov 2019, 11:42

Meine Aussage hatte keine Wahrscheinlichkeitsangabe sondern war nur ein Zitat des Gesetzes aufgrund der Frage danach.
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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von gewo » Di 12. Nov 2019, 11:45

voodoo-medic hat geschrieben:
Di 12. Nov 2019, 11:01
Sprich: in 1-2 Wochen gibt es nach Jahren der Ahnungslosigkeit so etwas wie Gewissheit?
ned wirklich
aber warten wirs ab

wenn die handler nicht mehr infos kriegen in einer woche wie die sachbearbeiter dann wiss ma praktisch garnix
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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von gearrillero » Di 12. Nov 2019, 20:36

Weihnachtsgeschenk für die Beamten...es kommt erst nächest Jahr und ihr müsst euch dieses Jahr nicht mehr mit den
"Spinnern" ärgern...erst nächest :P
Also zu wünschen wärs Ihnen ja...und uns auch :D

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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von gewo » Di 12. Nov 2019, 20:53

Yukon hat geschrieben:
Mi 9. Okt 2019, 13:45
...Allerdings sieht der Gesetzgeber ab Mitte Dezember vor, dass die bisherige Einstufungspraxis mit Gutachten, Gegengutachten, Klagen, etc nicht mehr angewandt wird, sondern der betreffende HA per Gesetz der Kat.B zugeordnet wird.
nach allem was bisher bekannt ist wird das nicht stattfinden

es soll weiterhin keine einstufungen geben
im gesetz steht nur eine ermachtigung solche zuordnungen zu veroeffentlichen aber keine verpflichtung

anmerkung:
der letzte direkt eingestufte halbautomat war 2015 die schmeisser M4 Austria
der letzte indirekt eingestufte halbautomat war 2017 die sig 516 und 716 series im wege des VfGH urteils
danach gabs keine einstufungen mehr

und es soll auch keine mehr geben
wer eine anfrage stellt soll von den waffenbehoerden mittels bescheid zur einholung eines privatgutachtens eines gerichtlich beeideten sachverstandigen beauftragt werden
der amtssachverstaendige soll von den waffenbehoerden dazu nicht in anspruch genommen werden

heisst auf gut deutsch es dauert jetzt garantiert keine drei monate bis ma den ersten fall haben dass ein gutachter sagt es ist kat A und der andere gutachter sagt es ist kat B

solche faelle sollen dann ausjudiziert werden
auf kosten der beteiligten, logisch ...

also im prinzip die selbe rechtssicherheit wie vor der novelle
naemlich keine


danke fuer nix
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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von Yukon » Di 12. Nov 2019, 21:28

gewo hat geschrieben:
Di 12. Nov 2019, 20:53
Yukon hat geschrieben:
Mi 9. Okt 2019, 13:45
...Allerdings sieht der Gesetzgeber ab Mitte Dezember vor, dass die bisherige Einstufungspraxis mit Gutachten, Gegengutachten, Klagen, etc nicht mehr angewandt wird, sondern der betreffende HA per Gesetz der Kat.B zugeordnet wird.
nach allem was bisher bekannt ist wird das nicht stattfinden

es soll weiterhin keine einstufungen geben
im gesetz steht nur eine ermachtigung solche zuordnungen zu veroeffentlichen aber keine verpflichtung

anmerkung:
der letzte direkt eingestufte halbautomat war 2015 die schmeisser M4 Austria
der letzte indirekt eingestufte halbautomat war 2017 die sig 516 und 716 series im wege des VfGH urteils
danach gabs keine einstufungen mehr

und es soll auch keine mehr geben
wer eine anfrage stellt soll von den waffenbehoerden mittels bescheid zur einholung eines privatgutachtens eines gerichtlich beeideten sachverstandigen beauftragt werden
der amtssachverstaendige soll von den waffenbehoerden dazu nicht in anspruch genommen werden

heisst auf gut deutsch es dauert jetzt garantiert keine drei monate bis ma den ersten fall haben dass ein gutachter sagt es ist kat A und der andere gutachter sagt es ist kat B

solche faelle sollen dann ausjudiziert werden
auf kosten der beteiligten, logisch ...

also im prinzip die selbe rechtssicherheit wie vor der novelle
naemlich keine


danke fuer nix
Das erscheint mir sehr komisch.
Warum sollte jemand den Antrag auf Zuordnung zu einer bestimmten Kategorie stellen, wenn im Falle von Halbautomaten diese Zuordnung bereits per Paragraph 5 in Verbindung mit Paragraph 19 erfolgt ist?
Und warum sollte jemand einen gerichtlich beeideten Sachverständigen benötigen, um eine Zuordnung zu bestätigen, die bereits durch das Gesetz getroffen wurde?
Und wie könnte ein Sachverständiger eine Zuordnung, die gesetzlich festgehalten ist, widerlegen können?
Sollte das, was du gerade geschrieben hast, die zukünftige Praxis werden, wäre das mE vollkommen entgegen der Bedeutung des novellierten Paragraph 5.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von gewo » Di 12. Nov 2019, 21:44

Yukon hat geschrieben:
Di 12. Nov 2019, 21:28
gewo hat geschrieben:
Di 12. Nov 2019, 20:53
Yukon hat geschrieben:
Mi 9. Okt 2019, 13:45
...Allerdings sieht der Gesetzgeber ab Mitte Dezember vor, dass die bisherige Einstufungspraxis mit Gutachten, Gegengutachten, Klagen, etc nicht mehr angewandt wird, sondern der betreffende HA per Gesetz der Kat.B zugeordnet wird.
nach allem was bisher bekannt ist wird das nicht stattfinden

es soll weiterhin keine einstufungen geben
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solche faelle sollen dann ausjudiziert werden
auf kosten der beteiligten, logisch ...

also im prinzip die selbe rechtssicherheit wie vor der novelle
naemlich keine


danke fuer nix
Das erscheint mir sehr komisch.
Warum sollte jemand den Antrag auf Zuordnung zu einer bestimmten Kategorie stellen, wenn im Falle von Halbautomaten diese Zuordnung bereits per Paragraph 5 in Verbindung mit Paragraph 19 erfolgt ist?
Und warum sollte jemand einen gerichtlich beeideten Sachverständigen benötigen, um eine Zuordnung zu bestätigen, die bereits durch das Gesetz getroffen wurde?
Und wie könnte ein Sachverständiger eine Zuordnung, die gesetzlich festgehalten ist, widerlegen können?
Sollte das, was du gerade geschrieben hast, die zukünftige Praxis werden, wäre das mE vollkommen entgegen der Bedeutung des novellierten Paragraph 5.
das stimmt doch nicht

ist ein AR-15 jetzt als vollautomat konzipiert worden oder nicht?
eigentlich ja
zudem:
es gibt behoerden die schon jetzt am standpunkt stehen dass dieser in den wesentlichen elementen baugleich zur M-16 ist
und diese ist ueberhaupt ein vollautomat
wesentliche teile wie zb verschluss sind problemlos untereinander tauschbar

ist ein AR-15 mit einem compact hinterschaft und 7,5" eine pistole?
wenn nein, warum ist dann eine B&T APC9 eine?

ist die SIG SG530 mit dem kurzlauf - die unter 60cm schussbereit ist - eine langwaffe?

ist der militaerische (unverwarzte) verschluss in einem AR-15 jetzt erlaubt oder nicht?

es gibt a hunderte detailfragen dazu die man so oder so auslegen kann

der gesetzgeber hat ein determinierungsgebot
wenn das WaffG ohne weitere konkretisierung so bleibt dann verstoesst der gesetzgeber gegen den Art 18 Abs 1 B-VG
das gesetz ist damit so gesehen verfassungswidrig
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