Das entspricht haargenau meiner Überzeugung, nur mit dem kleinen Zusatz, dass das Einsetzen von "kleinen" Magazinen auch in Ordnung geht, es muss nicht unbedingt gar kein Magazin angesteckt sein.Maddin hat geschrieben: ↑Do 5. Dez 2019, 13:21Diese Frage kann sich eigentlich nur stellen, wenn ein Magazin +10/20 Schuss in der Waffe angesteckt ist und geladen/unterladen verwahrt wird. Die Kategorisierung ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz:Yukon hat geschrieben: ↑Do 5. Dez 2019, 12:48Was eine gemeinsame Verwahrung betrifft: Eheleute, die bislang ihre Kat B Schusswaffen gemeinsam verwahrt haben, sollten meines Erachtens ihre Kat A Schusswaffen nicht mehr gemeinsam verwahren, da die gemeinsame Verwahrung ja lediglich für Kat B Schusswaffen gestattet ist, jedoch (noch) nicht für Kat A.
7.von halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20Patronen aufnehmen kann;
8.von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z7 fallen, mit eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als zehnPatronen aufnehmen kann;
Die Verwahrung der Kat. B Waffen müsste weiterhin nach der geltenden Rechtslage erlaubt sein. Man muss aber aufpassen, dass kein Magazin in der Waffe angesteckt ist.
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Konfusion über "Altbestand"
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Konfusion über "Altbestand"
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.
Grün = Mod
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Re: Konfusion über "Altbestand"
Ja das ist natürlich korrekt. Die kleinen Magazine bleiben soweit ich das verstanden habe komplett unreglementiert. Oder kommen da noch irgendwelche Bestimmungen bezüglich Magazinverlängerungen auf uns zu ? Ach, lassen wir das...Yukon hat geschrieben: ↑Do 5. Dez 2019, 13:29Das entspricht haargenau meiner Überzeugung, nur mit dem kleinen Zusatz, dass das Einsetzen von "kleinen" Magazinen auch in Ordnung geht, es muss nicht unbedingt gar kein Magazin angesteckt sein.Maddin hat geschrieben: ↑Do 5. Dez 2019, 13:21Diese Frage kann sich eigentlich nur stellen, wenn ein Magazin +10/20 Schuss in der Waffe angesteckt ist und geladen/unterladen verwahrt wird. Die Kategorisierung ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz:Yukon hat geschrieben: ↑Do 5. Dez 2019, 12:48Was eine gemeinsame Verwahrung betrifft: Eheleute, die bislang ihre Kat B Schusswaffen gemeinsam verwahrt haben, sollten meines Erachtens ihre Kat A Schusswaffen nicht mehr gemeinsam verwahren, da die gemeinsame Verwahrung ja lediglich für Kat B Schusswaffen gestattet ist, jedoch (noch) nicht für Kat A.
7.von halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20Patronen aufnehmen kann;
8.von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z7 fallen, mit eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als zehnPatronen aufnehmen kann;
Die Verwahrung der Kat. B Waffen müsste weiterhin nach der geltenden Rechtslage erlaubt sein. Man muss aber aufpassen, dass kein Magazin in der Waffe angesteckt ist.
Re: Konfusion über "Altbestand"
Ein Magazin kann keine Waffe sein, da sie hierfür den § 1 WaffG erfüllen müsste. Ein Schalldämpfer beispielsweise ist auch keine Waffe iSd § 1 WaffG. Grundsätzlich läuft es aber auf das Gleiche raus, der § 16b kann nicht für einen Gegenstand der weder Schusswaffe noch Waffe selbst ist, angewendet werden.Yukon hat geschrieben: ↑Do 5. Dez 2019, 11:50Nein, Paragraph 16b verlangt, dass Schusswaffen und Munition sicher verwahrt sein müssen. Ein Magazin >10/20 wird unter den Begriff "Waffe" subsumiert, aber nicht unter den Begriff "Schusswaffe", daher sind die besonderen Verwahrungsbestimmungen des 16b auf solche Magazine nicht anzuwenden.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: Konfusion über "Altbestand"
Diese Seite der Schulungsunterlagen zu diesem Punkt habe ich mit meinen eigenen Augen über die Schulter gesehen, dort steht im Wortlaut in etwa:Yukon hat geschrieben: ↑Do 5. Dez 2019, 11:50Bitte mich nicht falsch zu verstehen, aber ich halte die Informationen deiner Behörde für hanebüchenen Unsinn.Wenn man kein einziges Magazin >10/20 besitzt, dann ist die Waffe Kat B, da die Voraussetzungen des 17/1/7 bzw 17/1/8 bezüglich "eingebautem oder eingesetztem Magazin" nicht erfüllt werden.Emil hat geschrieben: ↑Mi 4. Dez 2019, 20:57Laut Auskunft bei der Behörde von dieser Woche wurde bei der Schulung unter anderem folgendes mitgeteilt:
- Wenn man eine Bewilligung für eine Waffe gem. 17/1/7 oder 8 hat und zwischenzeitlich einmal kein einziges Magazin >10/20 besitzt (z.B. man hatte nur eines und dieses wurde kaputt) bleibt die Waffe trotzdem währenddessen Kat A und man kann Magazine >10/20 erwerben.
Bürger hat eine Pistole Glock und ein Magazin mit >20 Schuss und meldet dies innerhalb der 2 Jahres Frist -> Waffe wird zu einer Waffe der Kat A § 17 Abs. 1 Z7.
Bürger hat später zwischenzeitlich kein Magazin mit >20 Schuss (z.B. weil sein >20 Magazin kaputt geworden ist) -> Waffe bleibt weiter Kat A § 17 Abs. 1 Z7.
Bürger möchte später wieder ein Magazin mit >20 Schuss erwerben -> Erwerb zulässig, da Waffe Kat A § 17 Abs. 1 Z7, kein Eintrag im ZWR für das neue Magazin selbst notwendig.
SB kannte sich ziemlich gut aus, wenn du meinst dies sei "hanebüchener Unsinn" ok - ich versuche nur zu helfen Informationen aus erster Hand zusammenzutragen, ob die dann endgültig "richtig" oder "falsch" sind kann ich auch nicht beurteilen!
Re: Konfusion über "Altbestand"
Und der Umkehrschluss,...
Bürger hat Magazin für Halbautomat z.b. AR15 und keinen Halbautomat. Meldet das Magazin und kauft später ein z.b OA15. Darf am behördlich genehmigten Stand anstecken und schiessen. Magazin „kaputt“ ... darf keines mehr nachkaufen.
Alles ein Mist an bürokratischen Sch....
Bürger hat Magazin für Halbautomat z.b. AR15 und keinen Halbautomat. Meldet das Magazin und kauft später ein z.b OA15. Darf am behördlich genehmigten Stand anstecken und schiessen. Magazin „kaputt“ ... darf keines mehr nachkaufen.
Alles ein Mist an bürokratischen Sch....
Was man nicht tut, geschieht auch nicht.
Re: Konfusion über "Altbestand"
So wie ich das verstehe gehts da nur um den ZWR Eintrag. Die Waffe mag zwar als Kat. A dauerhaft gemeldet sein, aber in der Praxis/Realität wechselt sie zwischen Kat. A und B je nach eingesetztem Magazin hin und her. Wenn man die Kat. A dann veräußert verschwindet logischerweise der Kat. A Platz im ZWR und die Waffe wird beim Erwerber zu B (oder eben zu A je nach Käufer).Emil hat geschrieben: ↑Do 5. Dez 2019, 14:11Diese Seite der Schulungsunterlagen zu diesem Punkt habe ich mit meinen eigenen Augen über die Schulter gesehen, dort steht im Wortlaut in etwa:Yukon hat geschrieben: ↑Do 5. Dez 2019, 11:50Bitte mich nicht falsch zu verstehen, aber ich halte die Informationen deiner Behörde für hanebüchenen Unsinn.Wenn man kein einziges Magazin >10/20 besitzt, dann ist die Waffe Kat B, da die Voraussetzungen des 17/1/7 bzw 17/1/8 bezüglich "eingebautem oder eingesetztem Magazin" nicht erfüllt werden.Emil hat geschrieben: ↑Mi 4. Dez 2019, 20:57Laut Auskunft bei der Behörde von dieser Woche wurde bei der Schulung unter anderem folgendes mitgeteilt:
- Wenn man eine Bewilligung für eine Waffe gem. 17/1/7 oder 8 hat und zwischenzeitlich einmal kein einziges Magazin >10/20 besitzt (z.B. man hatte nur eines und dieses wurde kaputt) bleibt die Waffe trotzdem währenddessen Kat A und man kann Magazine >10/20 erwerben.
Bürger hat eine Pistole Glock und ein Magazin mit >20 Schuss und meldet dies innerhalb der 2 Jahres Frist -> Waffe wird zu einer Waffe der Kat A § 17 Abs. 1 Z7.
Bürger hat später zwischenzeitlich kein Magazin mit >20 Schuss (z.B. weil sein >20 Magazin kaputt geworden ist) -> Waffe bleibt weiter Kat A § 17 Abs. 1 Z7.
Bürger möchte später wieder ein Magazin mit >20 Schuss erwerben -> Erwerb zulässig, da Waffe Kat A § 17 Abs. 1 Z7, kein Eintrag im ZWR für das neue Magazin selbst notwendig.
SB kannte sich ziemlich gut aus, wenn du meinst dies sei "hanebüchener Unsinn" ok - ich versuche nur zu helfen Informationen aus erster Hand zusammenzutragen, ob die dann endgültig "richtig" oder "falsch" sind kann ich auch nicht beurteilen!
Mag sein, dass sich der SB sehr gut auskennt, aber man kann sich nicht einfach über das Gesetz hinwegsetzen...
Re: Konfusion über "Altbestand"
Dem Entwickler dieser Sch... gebührt wirklich ein Orden. Ein Lehrbuchbeispiel wie man Gesetze macht...NICHT !McMonkey hat geschrieben: ↑Do 5. Dez 2019, 14:17Und der Umkehrschluss,...
Bürger hat Magazin für Halbautomat z.b. AR15 und keinen Halbautomat. Meldet das Magazin und kauft später ein z.b OA15. Darf am behördlich genehmigten Stand anstecken und schiessen. Magazin „kaputt“ ... darf keines mehr nachkaufen.
Alles ein Mist an bürokratischen Sch....
Re: Konfusion über "Altbestand"
Ich muss hier wirklich einmal die BH’s und die SB “in Schutz nehmen” was können die für die Informationen die sie bekommen? Wenn ihnen etwas so mitgeteilt wird dass es so zu vollziehen ist müssen sie das auch so machen, ich mache da sicher keinem SB einen Vorwurf!Maddin hat geschrieben: ↑Do 5. Dez 2019, 14:23
So wie ich das verstehe gehts da nur um den ZWR Eintrag. Die Waffe mag zwar als Kat. A dauerhaft gemeldet sein, aber in der Praxis/Realität wechselt sie zwischen Kat. A und B je nach eingesetztem Magazin hin und her. Wenn man die Kat. A dann veräußert verschwindet logischerweise der Kat. A Platz im ZWR und die Waffe wird beim Erwerber zu B (oder eben zu A je nach Käufer).
Mag sein, dass sich der SB sehr gut auskennt, aber man kann sich nicht einfach über das Gesetz hinwegsetzen...
Re: Konfusion über "Altbestand"
Interessant wird es, ob man als „Magazinsammler“ weiter welche haben kann. Melde ich Magazine, darf ich ja welche haben. Muss sonst irgendwie genau dokumentiert sein was ich wie gemeldet habe. Doppelmeldung muss ja „vermieden“ werden.
Sache ist ja auch: habe Kat A AR15 Waffe-> darf man dann Glock Magazine 30er kaufen?
Sache ist ja auch: habe Kat A AR15 Waffe-> darf man dann Glock Magazine 30er kaufen?
Tikka T3X Tac A1 .308 / Brünn 98k 8x57IS / Umarex S16 12G / Desert Eagle .50 AE / G45 MOS FS / M4 Phantom II .223 REM
Re: Konfusion über "Altbestand"
Doch, ein Magazin kann eine Waffe sein (genauso wie seinerzeit ein Gewehrscheinwerfer), ohne den Paragraph 1 zu erfüllen, das Vehikel dazu nennt sich "Lex specialis".Promo hat geschrieben: ↑Do 5. Dez 2019, 13:59Ein Magazin kann keine Waffe sein, da sie hierfür den § 1 WaffG erfüllen müsste. Ein Schalldämpfer beispielsweise ist auch keine Waffe iSd § 1 WaffG. Grundsätzlich läuft es aber auf das Gleiche raus, der § 16b kann nicht für einen Gegenstand der weder Schusswaffe noch Waffe selbst ist, angewendet werden.Yukon hat geschrieben: ↑Do 5. Dez 2019, 11:50Nein, Paragraph 16b verlangt, dass Schusswaffen und Munition sicher verwahrt sein müssen. Ein Magazin >10/20 wird unter den Begriff "Waffe" subsumiert, aber nicht unter den Begriff "Schusswaffe", daher sind die besonderen Verwahrungsbestimmungen des 16b auf solche Magazine nicht anzuwenden.
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Re: Konfusion über "Altbestand"
So sieht es auch die Verband. Daher Schalldämpfer in den Safe (Aufbewahrung im Auto an der Langwaffe streng verboten !)Yukon hat geschrieben: ↑Do 5. Dez 2019, 14:45Doch, ein Magazin kann eine Waffe sein (genauso wie seinerzeit ein Gewehrscheinwerfer), ohne den Paragraph 1 zu erfüllen, das Vehikel dazu nennt sich "Lex specialis".Promo hat geschrieben: ↑Do 5. Dez 2019, 13:59Ein Magazin kann keine Waffe sein, da sie hierfür den § 1 WaffG erfüllen müsste. Ein Schalldämpfer beispielsweise ist auch keine Waffe iSd § 1 WaffG. Grundsätzlich läuft es aber auf das Gleiche raus, der § 16b kann nicht für einen Gegenstand der weder Schusswaffe noch Waffe selbst ist, angewendet werden.Yukon hat geschrieben: ↑Do 5. Dez 2019, 11:50
Nein, Paragraph 16b verlangt, dass Schusswaffen und Munition sicher verwahrt sein müssen. Ein Magazin >10/20 wird unter den Begriff "Waffe" subsumiert, aber nicht unter den Begriff "Schusswaffe", daher sind die besonderen Verwahrungsbestimmungen des 16b auf solche Magazine nicht anzuwenden.
Re: Konfusion über "Altbestand"
Deswegen habe ich geschrieben, dass du mich bitte nicht falsch verstehen sollst, denn meine Erwiderung war nicht gegen dich gerichtet, sondern gegen den Inhalt dieser Schulungsunterlagen. Sollte der Vollzug so vonstatten gehen, wie von dir geschildert, dann würden in den Schulungsunterlagen Bedingungen definiert (zB Verwahrung, Transport oder die Zuordnung zu Kat A), die im Waffengesetz keine Grundlage haben und daher rechtswidrig wären.Emil hat geschrieben: ↑Do 5. Dez 2019, 14:11Diese Seite der Schulungsunterlagen zu diesem Punkt habe ich mit meinen eigenen Augen über die Schulter gesehen, dort steht im Wortlaut in etwa:Yukon hat geschrieben: ↑Do 5. Dez 2019, 11:50Bitte mich nicht falsch zu verstehen, aber ich halte die Informationen deiner Behörde für hanebüchenen Unsinn.Wenn man kein einziges Magazin >10/20 besitzt, dann ist die Waffe Kat B, da die Voraussetzungen des 17/1/7 bzw 17/1/8 bezüglich "eingebautem oder eingesetztem Magazin" nicht erfüllt werden.Emil hat geschrieben: ↑Mi 4. Dez 2019, 20:57Laut Auskunft bei der Behörde von dieser Woche wurde bei der Schulung unter anderem folgendes mitgeteilt:
- Wenn man eine Bewilligung für eine Waffe gem. 17/1/7 oder 8 hat und zwischenzeitlich einmal kein einziges Magazin >10/20 besitzt (z.B. man hatte nur eines und dieses wurde kaputt) bleibt die Waffe trotzdem währenddessen Kat A und man kann Magazine >10/20 erwerben.
Bürger hat eine Pistole Glock und ein Magazin mit >20 Schuss und meldet dies innerhalb der 2 Jahres Frist -> Waffe wird zu einer Waffe der Kat A § 17 Abs. 1 Z7.
Bürger hat später zwischenzeitlich kein Magazin mit >20 Schuss (z.B. weil sein >20 Magazin kaputt geworden ist) -> Waffe bleibt weiter Kat A § 17 Abs. 1 Z7.
Bürger möchte später wieder ein Magazin mit >20 Schuss erwerben -> Erwerb zulässig, da Waffe Kat A § 17 Abs. 1 Z7, kein Eintrag im ZWR für das neue Magazin selbst notwendig.
SB kannte sich ziemlich gut aus, wenn du meinst dies sei "hanebüchener Unsinn" ok - ich versuche nur zu helfen Informationen aus erster Hand zusammenzutragen, ob die dann endgültig "richtig" oder "falsch" sind kann ich auch nicht beurteilen!
Auch wenn sich der von dir angesprochene Sachbearbeiter "ziemlich gut auskennt", bleibt ein rechtswidriger Schulungsinhalt ein hanebüchener Unsinn.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.
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Re: Konfusion über "Altbestand"
Das habe ich schon so verstanden, keine SorgeYukon hat geschrieben: ↑Do 5. Dez 2019, 14:54Deswegen habe ich geschrieben, dass du mich bitte nicht falsch verstehen sollst, denn meine Erwiderung war nicht gegen dich gerichtet, sondern gegen den Inhalt dieser Schulungsunterlagen. Sollte der Vollzug so vonstatten gehen, wie von dir geschildert, dann würden in den Schulungsunterlagen Bedingungen definiert (zB Verwahrung, Transport oder die Zuordnung zu Kat A), die im Waffengesetz keine Grundlage haben und daher rechtswidrig wären.
Auch wenn sich der von dir angesprochene Sachbearbeiter "ziemlich gut auskennt", bleibt ein rechtswidriger Schulungsinhalt ein hanebüchener Unsinn.
Man kann nur meiner Meinung nach von den SB nicht erwarten, dass sie von sich aus einen Schulungsinhalt ignorieren oder anders interpretieren sollen weil dieser ihrer persönlichen Meinung nach vielleicht rechtswidrig ist - dass ist doch genau das gleiche (nur eben umgekehrt), worüber hier im Forum oft diskutiert wird, dass Leute sich berechtigt beschweren, wenn ein SB "strengere" Anforderungen als in Schulungen oder Judikatur ect. vorgesehen sind verlangt, weil er es persönlich halt so sieht oder einfach so haben will.
Deswegen habe ich auch nachgefragt und bekam die Information, dass derzeit alle diese unklaren Punkte noch einmal zusammengeschrieben und dann ans Ministerium geschickt werden mit dem Ersuchen um Mitteilung wie diese alle gehandhabt werden sollen. SB war durchaus aufgeschlossen um nicht zu sagen "dankbar" über jeden Hinweis, wenn etwas von den Schulungen oder den Informationen die sie bekommen haben widersprüchlich wirkt mit dem was im Gesetz steht.Yukon hat geschrieben: ↑Do 5. Dez 2019, 11:50Eine Altbestandsmeldung für Gegenstände gemäß Paragraph 58 Abs. 13 umfasst auch die Bewilligung, dass solche Magazine geführt werden dürfen, ein Waffenpass ist dafür nicht notwendig. Ebenso hat die Idee, dass solche Magazine wie Schusswaffen der Kat B transportiert werden müssten, bzw., nicht im Auto zurückgelassen werden dürften, keinerlei gesetzliche Grundlage.
Leute, wenn ihr so unsinnige Auskünfte eurer Behörden akzeptiert, dann macht ihr aktiv Unrecht zu Recht.
Daher meiner Meinung nach: Höflich nachfragen und gegebenenfalls höflich darauf hinweisen, dass etwas im Gesetz unter dem konkreten Paragrafen XYZ doch etwas anders formuliertes steht.
Eben, wenn ich vom SB mitteilt bekomme dass dies derzeit Stand der Information ist, dann werde ich die Magazine in der Zwischenzeit, bis neue Informationen vom Ministerium kommen, entsprechend verwahren und auch nicht "führen".Lexman1 hat geschrieben: ↑Do 5. Dez 2019, 07:34Ein versperrtes Holzkastl, oder der über drüber 15,- Euro Spind und fertig. Unberechtigter Zugriff ist somit ausgeschlossen und alles im grünen Bereich. Ich sehe es zwar etwas kritisch nun Magazine mit Schusswaffen gleichsetzen zu wollen, aber einfach mal abwarten.
Ist auch meine persönliche Rechtsansicht und habe ich hier vor 10 Tagen auch so geschrieben:
Die meisten hier im Forum waren jedoch anderer Ansicht.Emil hat geschrieben: ↑Mo 25. Nov 2019, 10:31Ich ging immer und gehe nach wie vor davon aus, dass der § 17 lex specialis zu den § 1 und 2 WaffG (lex generalis) ist, da § 17 eine taxative Aufzählung unter der Überschrift "Verbotene Waffen" enthält, während die § 1 und 2 nur generell Waffen und Schusswaffen definieren.
Re: Konfusion über "Altbestand"
Nicht alle waren anderer Ansicht, genau dieses Thema haben wir vor etwa zwei Monaten hier im Forum diskutiert und analysiert und sind zu dem gleichen Schluss gekommen wie du.Emil hat geschrieben: ↑Do 5. Dez 2019, 17:50Ist auch meine persönliche Rechtsansicht und habe ich hier vor 10 Tagen auch so geschrieben:Die meisten hier im Forum waren jedoch anderer Ansicht.Emil hat geschrieben: ↑Mo 25. Nov 2019, 10:31Ich ging immer und gehe nach wie vor davon aus, dass der § 17 lex specialis zu den § 1 und 2 WaffG (lex generalis) ist, da § 17 eine taxative Aufzählung unter der Überschrift "Verbotene Waffen" enthält, während die § 1 und 2 nur generell Waffen und Schusswaffen definieren.
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