RcL hat geschrieben: ↑Di 10. Dez 2019, 05:57
Weil Z3 halt mit "Auf Antrag eines Sportschützen" beginnt. Ich seh da wenig, das erkennen lässt, dass sich irgendwas davon auch auf einen Nicht-Sportschützen beziehen sollte.
Falsch.
§17 Abs. 3 beginnt mit folgendem Satz:
Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen.
Es geht im Abs. 3 also allgemein um "Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2".
Zusammengefasst: Für eine Ausnahme von einem Verbot nach Abs. 1 oder 2 braucht man "überwiegendes berechtigtes Interesse". §58 Abs. 13 definiert, dass Altbestand ein solches ist, sogar mit Rechtsanspruch.
Im weiteren Verlauf des Abs. 3 dann der diskutierte Satz:
Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung.
Hier wird also nicht unterschieden aus welchem "überwiegenden berechtigten Interesse" (Sportschütze oder Altbestand) die Bewilligung resultiert.