Ja eh
Z7 oder Z8
1stk
Eine Waffe
Und dazu beliebig viele Hi cap Magazine
Jedes einzelne muss nach par 28 gemeldet werden bei Kauf oder verkauf
Und steht im ZWR
Aber die Stückzahl ist nicht beschraenkt
Ja eh
der Wissenstand bei den SBs ist teilweise noch sehr ausbaufähig was dieses Thema anbelangtHavanna hat geschrieben: ↑Di 16. Jun 2020, 13:23Alles klar, danke:) hätte mich jetzt gewundert, dass ich mein AUG nur mehr an jemanden verkaufen kann der auch einen Kat A Platz hat. Er meinte nämlich ich müsste dann meinen Kat A Platz auf B zurück umschreiben lassen, dass ich es auch jemanden verkaufen kann der nur einen Kat B Platz auf der WBK hat.
Hat ja bis jetzt noch niemand gemacht.Havanna hat geschrieben: ↑Di 16. Jun 2020, 13:23Alles klar, danke:) hätte mich jetzt gewundert, dass ich mein AUG nur mehr an jemanden verkaufen kann der auch einen Kat A Platz hat. Er meinte nämlich ich müsste dann meinen Kat A Platz auf B zurück umschreiben lassen, dass ich es auch jemanden verkaufen kann der nur einen Kat B Platz auf der WBK hat.
Zusätzlich muss die Waffe aber trotzdem die Z7 und Z8 Bedingungen erfüllen, um auf einem solchen Platz belegt zu werden? Sprich ein Revolver auf Z7 geht nicht, genauso wie Randfeuerzündung (.22lr) sowohl auf Z7 als auch Z8 nicht gehen?Bdave hat geschrieben: ↑Di 16. Jun 2020, 13:14Die Waffe kannst ohne Magazine als normale Kat B verkaufen. Die dazugehörigen Magazine kannst du weiterhin behalten. Auf den freigewordenen Kat A Platz, darfst du eine andere B Waffe drauflegen. Muss aber zur Kategorie passen. Also Pistole auf Pistolenplatz und Gewehr auf Gewehrplatz. Für diese neue Waffe darfst du wieder Magazine kaufen.
Kat.B ist auch ein HA der länger als 60cm! Gibt es jetzt extra Eintragung für Pistole oder Langwaffe in Kat.B???
das ist aber kein kat B platz mehr
das entspricht nicht meinem Wissenstand
§17/1/11 hat geschrieben:von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können;
§17/1/7 hat geschrieben:von halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann;
fällt eine FFW nicht unter Z11 und darf somit verlängert werden, sonst wäre ja auch ein Roni nimmer erlaubt oder andere Anschlagschäfte wie z.B. für Mauser C96.§3 hat geschrieben:Faustfeuerwaffen sind Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.
dieses argument ist voellig gegenstandslos
Danke Gewo!gewo hat geschrieben: ↑Di 16. Jun 2020, 17:28
fakt ist dass der Themenkreis Kurzwaffe - Langwaffe - §17/1/11 dzt voellig ungeklaert ist
niemand weiss ob die bisher in der judikatur geformten Definitionen fuer Kurzwaffe / Langwaffe noch zutreffen
im Prinzip hat sich das gesetz geaendert
auch die Definitionen koennten sich damit geaendert haben
oder auch nicht