ES IST SOWEIT: Der PDSV Cup 2024 hat begonnen! Teilnahmebedingungen: viewtopic.php?f=53&t=58164
Der PDSV Cup dient zur Finanzierung des Pulverdampf Forums. Bitte unterstützt unser Forum, danke!

Konfusion über "Altbestand"

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
Steyrer
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 673
Registriert: Do 2. Aug 2012, 19:49
Wohnort: Steyr

Re: Konfusion über "Altbestand"

Beitrag von Steyrer » Sa 23. Mai 2020, 16:32

Nostromo hat geschrieben:
Sa 23. Mai 2020, 16:25
rupi hat geschrieben:
Sa 23. Mai 2020, 16:17
deine AK/AR Magazine können gar nichts anderes als Z10 werden weil du keine Grundwaffe dazu vor Stichtag besessen hast

und vermutlich keine sportliche Ausnahme für einen frischen Z8 Platz bekommst
wo finde ich denn auf die Schnelle eine Aufstellung der ganzen Ziffern? Z8, Z9 usw...
Tstststs https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10006016
§ 17.
(1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen
1.von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;
2. von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
3. von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;
4. von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“);
5. von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnte Vorrichtung allein;
6. der unter der Bezeichnung „Schlagringe“, „Totschläger“ und „Stahlruten“ bekannten Hiebwaffen;
7. von halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann;
8. von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, mit eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als zehn Patronen aufnehmen kann;
9. von Magazinen für halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können;
10. von Magazinen für halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können;
11. von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können;

soweit nicht die Regelungen des § 18 anzuwenden sind.

Benutzeravatar
Nostromo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 1122
Registriert: Fr 25. Jan 2019, 11:10
Wohnort: Salzburg

Re: Konfusion über "Altbestand"

Beitrag von Nostromo » Sa 23. Mai 2020, 17:49

rupi hat geschrieben:
Sa 23. Mai 2020, 16:29
Z7: Pistole mit großem Mag
Z8: Langwaffe HA mit großem Mag
Z9: Pistolenmagazin groß alleine ohne passender Grundwaffe
Z10: Langwaffen HA Magazin groß alleine ohne passender Grundwaffe
Z11: Halbautomat Langwaffe verkürzbar unter 60cm werkzeuglos ohne Funktionseinbußen
Danke dir, rupi!
I'd rather be judged by 12 than carried by 6


Patronensammler: Wer seltene Kaliber besitzt, bitte melden. (vorrangig Kurzwaffenkaliber)

Benutzeravatar
Nostromo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 1122
Registriert: Fr 25. Jan 2019, 11:10
Wohnort: Salzburg

Re: Konfusion über "Altbestand"

Beitrag von Nostromo » Sa 23. Mai 2020, 17:51

Steyrer hat geschrieben:
Sa 23. Mai 2020, 16:32
Nostromo hat geschrieben:
Sa 23. Mai 2020, 16:25
rupi hat geschrieben:
Sa 23. Mai 2020, 16:17
deine AK/AR Magazine können gar nichts anderes als Z10 werden weil du keine Grundwaffe dazu vor Stichtag besessen hast

und vermutlich keine sportliche Ausnahme für einen frischen Z8 Platz bekommst
wo finde ich denn auf die Schnelle eine Aufstellung der ganzen Ziffern? Z8, Z9 usw...
Tstststs https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10006016
§ 17.
(1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen
1.von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;
2. von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
3. von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;
4. von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“);
5. von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnte Vorrichtung allein;
6. der unter der Bezeichnung „Schlagringe“, „Totschläger“ und „Stahlruten“ bekannten Hiebwaffen;
7. von halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann;
8. von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, mit eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als zehn Patronen aufnehmen kann;
9. von Magazinen für halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können;
10. von Magazinen für halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können;
11. von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können;

soweit nicht die Regelungen des § 18 anzuwenden sind.
Danke ebenfalls...
I'd rather be judged by 12 than carried by 6


Patronensammler: Wer seltene Kaliber besitzt, bitte melden. (vorrangig Kurzwaffenkaliber)

Piojo
9mm Para
9mm Para
Beiträge: 10
Registriert: Mi 20. Mai 2020, 20:09
Wohnort: Bezirk Mödling

Re: Konfusion über "Altbestand"

Beitrag von Piojo » Fr 12. Jun 2020, 11:47

Da das mein erstes Posting ist, zuerst einmal ein Hallo an alle! Ich lese hier schon längere Zeit mit und muss gleich zu Beginn ein großes Lob an alle aussprechen, die sich hier so engagiert für die Sache einsetzen und sich nicht zu schade sind, andere mit Rat und Tat zu unterstützen!

Meine Frage zum Altbestand geht etwas ins Detail, daher konnte ich hierzu noch keine Antwort in den diversen Postings finden. HA mit High Caps (alles vor 14.12.) vorhanden, Meldung Z8, soweit klar. Bei Verkauf des HA (AR15) nach Meldung dürfen die High Caps behalten werden, soweit ebenfalls klar, aber was bedeutet "dürfen behalten werden" genau? Heißt das, diese Magazine wandern auf Z10 Plätze? Oder wo scheinen diese Magazine dann auf?

Nach dem Verkauf kann ein anderer HA (z.b. AUG) auf den Kat. A Platz gelegt werden. Wenn der A Platz nun belegt ist und man sich eine neue AR15 kauft, liegt diese logischerweise auf B (falls nicht noch andere A Plätze vorhanden und frei sind). Was passiert in diesem Beispiel nun mit den Magazinen aus dem ersten Absatz? Z10 und Benutzung mit der (neuen) AR15 am behördlich genehmigten Schießstand möglich?

Mein erstes Posting und dann gleich eine umständliche Frage :headslap:

m_a_d
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 940
Registriert: Mo 2. Mai 2016, 01:10
Wohnort: Vindobona

Re: Konfusion über "Altbestand"

Beitrag von m_a_d » Fr 12. Jun 2020, 11:56

Es gibt im WaffG keine Bestimmung, dass Du die HighCaps des AR vom Z8 Platz verkaufen musst. Auch ein Umschreiben von Z8 auf Z10 ist dem WaffG nicht zu entnehmen. Ebenso ist am behördlich genehmigten Stand eine Nutzung von rechtmäßig besessenen HighCaps erlaubt. Dh aus dem voran Geschriebenen abgeleitet interpretiere ich: Deine Mags bleiben am Z8 und Dein neues AR (auf dem B Platz) kannst Du mit den HighCaps am behördlich genehmigten Stand nutzen. Auf privaten Ständen oder zuhause aber nur mit 10er Mags
-------------------------------------
dvc & AA
:at1:

The_Governor
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 5465
Registriert: Do 29. Jan 2015, 19:09

Re: Konfusion über "Altbestand"

Beitrag von The_Governor » Fr 12. Jun 2020, 12:35

Man kann doch eine Kat. A Waffe verkaufen und sich eine neue dann auf den Kat. A Platz legen lassen, also quasi ersetzen mit der Möglichkeit, weiterhin Mags kaufe zu dürfen?

Andere Frage: WO kauft ihr Mags für eingetragene Kat. A nach? Aus so gut wie allen Onlineshops sind sie verschwunden.

bino71
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 3929
Registriert: Mi 4. Jun 2014, 12:41
Wohnort: NÖ / Wiener Becken

Re: Konfusion über "Altbestand"

Beitrag von bino71 » Fr 12. Jun 2020, 12:39

Hängt von Deiner Eintragung auf der WBK ab und
ob Du die Magazine der Kat A auf der neuen verwenden kannst oder neue Magazine kaufen mußt.
Es sind recht viele Variablen.
Deine Frage muß viel genauer gestellt werden.

The_Governor
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 5465
Registriert: Do 29. Jan 2015, 19:09

Re: Konfusion über "Altbestand"

Beitrag von The_Governor » Fr 12. Jun 2020, 12:41

Die ist ja nur A geworden, weil er Magazine dazu hat. Ich hab in irgendeiner Erklärung zum Gesetzestext mal gelesen, dass man A Plätze ersetzen kann und danach, unabhängig vom Modell, auch Magazine nachkaufen kann.

Piojo
9mm Para
9mm Para
Beiträge: 10
Registriert: Mi 20. Mai 2020, 20:09
Wohnort: Bezirk Mödling

Re: Konfusion über "Altbestand"

Beitrag von Piojo » Fr 12. Jun 2020, 13:06

The_Governor hat geschrieben:
Fr 12. Jun 2020, 12:41
Die ist ja nur A geworden, weil er Magazine dazu hat. Ich hab in irgendeiner Erklärung zum Gesetzestext mal gelesen, dass man A Plätze ersetzen kann und danach, unabhängig vom Modell, auch Magazine nachkaufen kann.
Genau diese Information ist mir auch bekannt. Mir ist nur nicht klar, was eben mit den Magazinen passiert, welche ich nach Verkauf der Kat. A. Waffe (ohne Mags als Kat. B) rechtlich passiert. Wenn diese nicht zu Z10 werden und auch nicht zu einer vorhandenen Kat. A Waffe gehören (Z8), wie sieht das dann bei der behördlichen Überprüfung aus. Dann liegen bei mir ja Magazine rum, welche werder Z8 noch Z10 sind? Oder stehe ich hier irgendwo auf der Leitung... :tipphead:

@bino71, noch habe ich nicht gemeldet, aber die Eintragung wird für das AR15 Z8 sein aufgrund der bereits vor dem 14.12. besessenen >10 Schuss Magazine.

@m_a_d, vielen Dank für die Antwort

Jiggler
.308 Win
.308 Win
Beiträge: 470
Registriert: Mi 3. Aug 2016, 17:48

Re: Konfusion über "Altbestand"

Beitrag von Jiggler » Fr 12. Jun 2020, 14:43

Ich glaube ihr sucht nach diesen Erklärungen
Runderlass hat geschrieben:Inhaber einer Bewilligung für Schusswaffen gemäß §17 Abs.1Z7,8 oder 11 die Möglichkeit dürfen für ihre konkret besessenen Schusswaffen weitere Magazine, die mehr als 10 oder 20 Patronen aufnehmen können (Z9 und Z10), ohne gesondere Bewilligung erwerben, Diesfalls ist keine Meldung an die Behörde erforderlich.

Die Systematik des § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8 WaffG in Bezug auf den Umfang dieser Berechtigungen ist (dargestellt anhand einer Berechtigung gemäß Ziffer 7) folgende:

Eine Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG berechtigt einerseits zum Erwerb und Besitz einer Faustfeuerwaffe mit Zentralfeuerzündung und andererseits (zusätzlich) zum Erwerb und Besitz eines großen Magazins für Faustfeuerwaffen. Die Faustfeuerwaffe muss jedenfalls die Möglichkeit zum Anstecken eines Magazins aufweisen (etwa Pistole).

a) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG ist somit berechtigt eine entsprechende Faustfeuerwaffe zu erwerben. Er ist jedoch nicht verpflichtet, damit gleichzeitig auch ein großes passendes Magazin zu erwerben, dieses kann (muss aber nicht) zu einem späteren Zeitpunkt gekauft werden. Ein nicht passendes Magazin darf nicht erworben werden.

Umgekehrt kann der Inhaber einer Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG ein großes Magazin für Faustfeuerwaffen erwerben, ohne gleichzeitig die passende Faustfeuerwaffe erwerben zu müssen. Wird zu einem späteren Zeitpunkt eine Faustfeuerwaffe erworben, muss diese zum bereits besessenen Magazin kompatibel sein.

b) Wenn der Bewilligungsinhaber bereits im Besitz einer Faustfeuerwaffe mit großem Magazin ist, kann er die Faustfeuerwaffe mit großem Magazin einem anderen Berechtigten überlassen. Er kann aber auch das große Magazin allein einem anderen Berechtigten überlassen, oder die Faustfeuerwaffe allein einem Berechtigten überlassen.

Wird nur die Faustfeuerwaffe verkauft, darf somit das Magazin allein weiter besessen werden. Wird das Magazin allein verkauft, darf die Faustfeuerwaffe auf dem § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG Platz weiter besessen werden.

Wurde die Faustfeuerwaffe verkauft und das große Magazin („altes Magazin“) behalten, kann anschließend eine andere (neue) Faustfeuerwaffe mit großem Magazin erworben werden. Dies gilt auch dann, wenn das „alte Magazin“ nicht kompatibel zur neuerworbenen Faustfeuerwaffe ist.

Ebenso ist es zulässig, wenn die Faustfeuerwaffe verkauft und das große Magazin („altes Magazin“) behalten wurde, dass anschließend (nur) eine andere Faustfeuerwaffe ohne großem Magazin erworben wird. Auch in diesem Fall muss das „alte Magazin“ nicht kompatibel zur neuerworbenen Faustfeuerwaffe sein.

Für Bewilligungen gemäß § 17 Abs. 1 Z.8 WaffG gilt die dargestellte Systematik analog.
gewo hat geschrieben:
Fr 13. Dez 2019, 18:58

Wenn jemand eine Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Z. 7 hat und eine Waffe mit einem großen Magazin kauft, dann muss man die Waffe nach § 17 Abs. 1 Z 7 erfassen sowie das Magazin zusätzlich nach als „§ 17 Abs. 1 Z. 7 passendes Magazin > 20“ erfassen. Analog für § 17 Abs. 1 Z. 8.
Wenn jemand nur ein großes Magazin kauft, dann kann er es nur nach Berechtigung nach § 17 Abs. 1 Z. 7, 8, 9 oder 10 erwerben. Man muss auf WBK und WP nachschauen welcher Vermerk genau drauf steht. Wenn jemand „nur“ § 17 Abs. 1 Z. 7 oder 8 hat, dann muss es eben zu der jeweiligen Waffe passen. Wenn er Z. 9 oder 10 hat, dann ist es als § 17 Abs. 1 Z. 9 bzw. 10 zu erfassen.
Die Magazine nach § 17 Abs. 1 Z. 9 und 10 werden GEZÄHLT (benötigen also Plätze), Erfassungen für bestehende Waffen nach § 17 Abs. 1 Z. 2, 3, 7, 8 und 11 ZÄHLEN NICHT (benötigen keine Plätze).
Magazine sind mit Datenfeldern wie Hersteller/Marke, Modell, Herstellernummer und Kaliber von der ursprünglichen Waffe zu erfassen
Glock 19
OA 15 BL

Chris_82
.357 Magnum
.357 Magnum
Beiträge: 134
Registriert: Mi 1. Nov 2017, 23:57
Wohnort: Wien

Re: Konfusion über "Altbestand"

Beitrag von Chris_82 » Fr 12. Jun 2020, 16:52

Die Frage ist und bleibt aber berechtigt, darauf hab ich eh schon hingewiesen. Der Runderlass ist eine aktuelle Rechtsmeinung des BMI, dass man Z7/Z8 Magazine ohne passende Waffe behalten darf ist eine Gefälligkeit, eine rechtlich wasserdichte Bewilligung sieht für mich aber anders aus. Das wäre nämlich Z9/10 mit Vermerk auf der WBK. Einen solchen den Leuten wegzunehmen dürfte erheblich schwieriger sein als einen bloßen Eintrag im ZWR. De facto hast du mit Z7/8 ohne Waffe nichts Schriftliches in der Hand was dich zum Besitz dieser Magazine berechtigt.

Ein Murks ist das Ganze so oder so. Ist jetzt eigentlich schon geklärt ob Wien Altbestandsmagazine ohne Waffe als Z9/10 einträgt? Ich müsste das auch mal erledigen...

bino71
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 3929
Registriert: Mi 4. Jun 2014, 12:41
Wohnort: NÖ / Wiener Becken

Re: Konfusion über "Altbestand"

Beitrag von bino71 » Fr 12. Jun 2020, 23:24

Piojo hat geschrieben:
Fr 12. Jun 2020, 13:06
The_Governor hat geschrieben:
Fr 12. Jun 2020, 12:41
Die ist ja nur A geworden, weil er Magazine dazu hat. Ich hab in irgendeiner Erklärung zum Gesetzestext mal gelesen, dass man A Plätze ersetzen kann und danach, unabhängig vom Modell, auch Magazine nachkaufen kann.
Genau diese Information ist mir auch bekannt. Mir ist nur nicht klar, was eben mit den Magazinen passiert, welche ich nach Verkauf der Kat. A. Waffe (ohne Mags als Kat. B) rechtlich passiert. Wenn diese nicht zu Z10 werden und auch nicht zu einer vorhandenen Kat. A Waffe gehören (Z8), wie sieht das dann bei der behördlichen Überprüfung aus. Dann liegen bei mir ja Magazine rum, welche werder Z8 noch Z10 sind? Oder stehe ich hier irgendwo auf der Leitung... :tipphead:
Ich finds eigentlich einfach:
Du darfst nicht mehr haben als eingetragen.
Sagen wir mal Du hast WBK mit einer AR15 Z8 mit 20 AR HighCap Magazinen.

Du verkaufst dein Kat A AR15 ohne die 20 AR HighCap Magazinen.
Bleibt Dir übrig ein Kat A Platz mit 20 AR15 Magazinen.
Du willst nun eine AK47 und große Magazine. Würde heißen Du mußt mindestens 1 AR 15 Magazin verkaufen, um Dir ein AK 47 HighCap Magazin zu kaufen. Neben verkaufen, kannst es der Behörde übergeben als Teilesatz verkaufen oder was weiß ich.

Bei der Überprüfung hast entweder 20 AR15 Magazine ohne Waffe oder eben eine neue Waffe mit 19 AR 15 Magazinen und einem AK 47 Magazin. Die Anzahl muß stimmen.

Als Option (aber da mußt mit Deinem SB reden) kannst versuchen Dir eine WBK ausstellen zu lassen (nach Verkauf Deiner AR15),
wo Du 10 AR 15 HighCap Magazine auf Z10 gibst, 10 auf Z8. Dann könntest eine AR15 oder Derivate auf auf Kat B haben.

Benutzeravatar
v0s
.308 Win
.308 Win
Beiträge: 387
Registriert: Fr 20. Jan 2017, 23:32
Wohnort: südl. NÖ

Re: Konfusion über "Altbestand"

Beitrag von v0s » Fr 12. Jun 2020, 23:43

bino71 hat geschrieben:
Fr 12. Jun 2020, 23:24
Piojo hat geschrieben:
Fr 12. Jun 2020, 13:06
The_Governor hat geschrieben:
Fr 12. Jun 2020, 12:41
Die ist ja nur A geworden, weil er Magazine dazu hat. Ich hab in irgendeiner Erklärung zum Gesetzestext mal gelesen, dass man A Plätze ersetzen kann und danach, unabhängig vom Modell, auch Magazine nachkaufen kann.
Genau diese Information ist mir auch bekannt. Mir ist nur nicht klar, was eben mit den Magazinen passiert, welche ich nach Verkauf der Kat. A. Waffe (ohne Mags als Kat. B) rechtlich passiert. Wenn diese nicht zu Z10 werden und auch nicht zu einer vorhandenen Kat. A Waffe gehören (Z8), wie sieht das dann bei der behördlichen Überprüfung aus. Dann liegen bei mir ja Magazine rum, welche werder Z8 noch Z10 sind? Oder stehe ich hier irgendwo auf der Leitung... :tipphead:
Ich finds eigentlich einfach:
Du darfst nicht mehr haben als eingetragen.
Sagen wir mal Du hast WBK mit einer AR15 Z8 mit 20 AR HighCap Magazinen.

Du verkaufst dein Kat A AR15 ohne die 20 AR HighCap Magazinen.
Bleibt Dir übrig ein Kat A Platz mit 20 AR15 Magazinen.
Du willst nun eine AK47 und große Magazine. Würde heißen Du mußt mindestens 1 AR 15 Magazin verkaufen, um Dir ein AK 47 HighCap Magazin zu kaufen. Neben verkaufen, kannst es der Behörde übergeben als Teilesatz verkaufen oder was weiß ich.

Bei der Überprüfung hast entweder 20 AR15 Magazine ohne Waffe oder eben eine neue Waffe mit 19 AR 15 Magazinen und einem AK 47 Magazin. Die Anzahl muß stimmen.

Als Option (aber da mußt mit Deinem SB reden) kannst versuchen Dir eine WBK ausstellen zu lassen (nach Verkauf Deiner AR15),
wo Du 10 AR 15 HighCap Magazine auf Z10 gibst, 10 auf Z8. Dann könntest eine AR15 oder Derivate auf auf Kat B haben.
Ich dachte für Z7/8 Plätze wird keine Anzahl der Magazine eingetragen und darf man unbegrenzt und ohne Meldung im ZWR Magazine nachkaufen. Stückzahl und Meldung war doch nur bei Z9/10?

Nach obigem Beispiel würde eine Z 7/8 Meldung gar keinen Sinn machen wenn man trotzdem auf eine fixe Stückzahl begrenzt wäre. Da kann man die Waffen gleich auf B lassen und die Magazine als Z9/10 melden. Ich hatte es so verstanden dass die Altbestandsmeldung auf Z7/8 dazu berechtigt große Magazine für die Jeweilige Art der Waffe (KW oder LW) zu kaufen und es ansonsten keine Einschränkungen gibt. Würde ja auch schwer funktionieren, denn auf der WBK steht ja nur dass man einen Z7/8 Platz hat, nicht welche Waffe man auf dem Platz gemeldet hat. Ein Händler könnte ja im ZWR nachschauen ob man auch ein AR15 hat wenn man AR15 Magazine kaufen will, aber Privatverkauf unter berechtigten wäre da schon schwieriger.
Bild

m_a_d
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 940
Registriert: Mo 2. Mai 2016, 01:10
Wohnort: Vindobona

Re: Konfusion über "Altbestand"

Beitrag von m_a_d » Fr 12. Jun 2020, 23:52

bino71 hat geschrieben:
Fr 12. Jun 2020, 23:24
Piojo hat geschrieben:
Fr 12. Jun 2020, 13:06
The_Governor hat geschrieben:
Fr 12. Jun 2020, 12:41
Die ist ja nur A geworden, weil er Magazine dazu hat. Ich hab in irgendeiner Erklärung zum Gesetzestext mal gelesen, dass man A Plätze ersetzen kann und danach, unabhängig vom Modell, auch Magazine nachkaufen kann.
Genau diese Information ist mir auch bekannt. Mir ist nur nicht klar, was eben mit den Magazinen passiert, welche ich nach Verkauf der Kat. A. Waffe (ohne Mags als Kat. B) rechtlich passiert. Wenn diese nicht zu Z10 werden und auch nicht zu einer vorhandenen Kat. A Waffe gehören (Z8), wie sieht das dann bei der behördlichen Überprüfung aus. Dann liegen bei mir ja Magazine rum, welche werder Z8 noch Z10 sind? Oder stehe ich hier irgendwo auf der Leitung... :tipphead:
Ich finds eigentlich einfach:
Du darfst nicht mehr haben als eingetragen.
Sagen wir mal Du hast WBK mit einer AR15 Z8 mit 20 AR HighCap Magazinen.

Du verkaufst dein Kat A AR15 ohne die 20 AR HighCap Magazinen.
Bleibt Dir übrig ein Kat A Platz mit 20 AR15 Magazinen.
Du willst nun eine AK47 und große Magazine. Würde heißen Du mußt mindestens 1 AR 15 Magazin verkaufen, um Dir ein AK 47 HighCap Magazin zu kaufen. Neben verkaufen, kannst es der Behörde übergeben als Teilesatz verkaufen oder was weiß ich.

Bei der Überprüfung hast entweder 20 AR15 Magazine ohne Waffe oder eben eine neue Waffe mit 19 AR 15 Magazinen und einem AK 47 Magazin. Die Anzahl muß stimmen.

Als Option (aber da mußt mit Deinem SB reden) kannst versuchen Dir eine WBK ausstellen zu lassen (nach Verkauf Deiner AR15),
wo Du 10 AR 15 HighCap Magazine auf Z10 gibst, 10 auf Z8. Dann könntest eine AR15 oder Derivate auf auf Kat B haben.
Bei Z7 und Z8 gibt es keine Anzahlsbeschränkung für Magazine
-------------------------------------
dvc & AA
:at1:

bino71
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 3929
Registriert: Mi 4. Jun 2014, 12:41
Wohnort: NÖ / Wiener Becken

Re: Konfusion über "Altbestand"

Beitrag von bino71 » Sa 13. Jun 2020, 11:38

Also auf der WBK steht 1, im ZWR steht die Anzahl.
Vielleicht habens was zahmdrah oder geändert.

Antworten