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Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Sa 23. Nov 2019, 22:20
von Yukon
BR1 hat geschrieben:
Sa 23. Nov 2019, 21:16
hape hat geschrieben:
Sa 23. Nov 2019, 16:36
Der HA bzw Pistole ist dann eine KAT A und kann nur mehr an Personen mit einer entsprechenden Berechtigung verkauft werden. Ob diese Waffe jemals wieder KAT B wird, wurde bereits versucht im Ministerium zuklären aber Stand momentan KAT A bleibt KAT A. Mit dem Verkauf bzw Vernichtung fällt der KAT A Altbestandsplatz dann auch.
Nur kann auf diese Art nie jemand einen leeren kat. A platz haben (?). An wen will man da verkaufen? Höchstens an einen Edel-Sportschützen.
Die Gucci-Sportschützen werden es vergleichsweise schwerer haben, denn diese beantragen nach Paragraph 17 Abs.3, wo grundsätzlich eine Befristung möglich ist.
Altbestand wird jedoch nach Paragraph 58 Abs.13 beantragt und da ist keine Befristung möglich, also kann der Altbestandsplatz auch nicht verfallen.

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Sa 23. Nov 2019, 23:06
von Emil
Momentan haben wir höchstens als vagen Anhaltspunkt aus der Vergangenheit nur die derzeit bestehenden § 17 Z 2, 3 und 4 - wobei die Z 4 ("Pumpgun") wohl unter den dreien die mit Abstand häufigste sein dürfte.
Wenn jemand eine Genehmigung gem. § 17 Z 4 auf seiner WBK hat, dann kann er doch auch seine Pumpgun verkaufen/vernichten lassen und sich stattdessen eine andere Pumpgun kaufen, es steht doch auf der WBK

Der Inhaber dieser Waffenbesitzkarte ist berechtigt:
Waffe(n) gem. § 17 Abs. 1 des WaffG zu erwerben, besitzen und einzuführen:
>1 gem. Z.4<


oder lese / verstehe ich da etwas falsch...?

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: So 24. Nov 2019, 00:44
von Steelman
Emil hat geschrieben:
Sa 23. Nov 2019, 23:06
Momentan haben wir höchstens als vagen Anhaltspunkt aus der Vergangenheit nur die derzeit bestehenden § 17 Z 2, 3 und 4 - wobei die Z 4 ("Pumpgun") wohl unter den dreien die mit Abstand häufigste sein dürfte.
Wenn jemand eine Genehmigung gem. § 17 Z 4 auf seiner WBK hat, dann kann er doch auch seine Pumpgun verkaufen/vernichten lassen und sich stattdessen eine andere Pumpgun kaufen, es steht doch auf der WBK

Der Inhaber dieser Waffenbesitzkarte ist berechtigt:
Waffe(n) gem. § 17 Abs. 1 des WaffG zu erwerben, besitzen und einzuführen:
>1 gem. Z.4<


oder lese / verstehe ich da etwas falsch...?

Du verstehst da etwas falsch:

Korrekte Bezeichnung ist Vorderschaftrepetierflinten (auch wenn im Gesetzestext "Pumpgun" steht) sind als Kategorie A mit Marke, Kaliber u. Waffennummer auf der WBK eingetragen.
Daher individualisiert

Abgeben an Behörde (theoretisch) od. Export ins Ausland wären die einzigen Möglichkeiten
Daher nix mit Verkauf u. andere Kaufen! Auch nicht vererben!

Quellenangabe: Selbst betroffen!

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: So 24. Nov 2019, 01:20
von RcL
Steelman hat geschrieben:
So 24. Nov 2019, 00:44
Emil hat geschrieben:
Sa 23. Nov 2019, 23:06
Momentan haben wir höchstens als vagen Anhaltspunkt aus der Vergangenheit nur die derzeit bestehenden § 17 Z 2, 3 und 4 - wobei die Z 4 ("Pumpgun") wohl unter den dreien die mit Abstand häufigste sein dürfte.
Wenn jemand eine Genehmigung gem. § 17 Z 4 auf seiner WBK hat, dann kann er doch auch seine Pumpgun verkaufen/vernichten lassen und sich stattdessen eine andere Pumpgun kaufen, es steht doch auf der WBK

Der Inhaber dieser Waffenbesitzkarte ist berechtigt:
Waffe(n) gem. § 17 Abs. 1 des WaffG zu erwerben, besitzen und einzuführen:
>1 gem. Z.4<


oder lese / verstehe ich da etwas falsch...?

Du verstehst da etwas falsch:

Korrekte Bezeichnung ist Vorderschaftrepetierflinten (auch wenn im Gesetzestext "Pumpgun" steht) sind als Kategorie A mit Marke, Kaliber u. Waffennummer auf der WBK eingetragen.
Daher individualisiert

Abgeben an Behörde (theoretisch) od. Export ins Ausland wären die einzigen Möglichkeiten
Daher nix mit Verkauf u. andere Kaufen! Auch nicht vererben!

Quellenangabe: Selbst betroffen!
Solche Flinten sieht man gelegentlich bei Waffenhändlern und Auktionen, insofern denke ich schon, dass du sie (wenn auch für einen lächerlichen Betrag mangels Nachfrage) hier verkaufen kannst.

An wen diese Dinger dann gehen, weiß ich nicht. Vermute aber fast, dass das Käufer aus dem Ausland sein werden.

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: So 24. Nov 2019, 02:11
von gewo
Steelman hat geschrieben:
So 24. Nov 2019, 00:44
Emil hat geschrieben:
Sa 23. Nov 2019, 23:06
Momentan haben wir höchstens als vagen Anhaltspunkt aus der Vergangenheit nur die derzeit bestehenden § 17 Z 2, 3 und 4 - wobei die Z 4 ("Pumpgun") wohl unter den dreien die mit Abstand häufigste sein dürfte.
Wenn jemand eine Genehmigung gem. § 17 Z 4 auf seiner WBK hat, dann kann er doch auch seine Pumpgun verkaufen/vernichten lassen und sich stattdessen eine andere Pumpgun kaufen, es steht doch auf der WBK

Der Inhaber dieser Waffenbesitzkarte ist berechtigt:
Waffe(n) gem. § 17 Abs. 1 des WaffG zu erwerben, besitzen und einzuführen:
>1 gem. Z.4<


oder lese / verstehe ich da etwas falsch...?

Du verstehst da etwas falsch:

Korrekte Bezeichnung ist Vorderschaftrepetierflinten (auch wenn im Gesetzestext "Pumpgun" steht) sind als Kategorie A mit Marke, Kaliber u. Waffennummer auf der WBK eingetragen.
Daher individualisiert

Abgeben an Behörde (theoretisch) od. Export ins Ausland wären die einzigen Möglichkeiten
Daher nix mit Verkauf u. andere Kaufen! Auch nicht vererben!

Quellenangabe: Selbst betroffen!
selbstverstaendlich kaufen wir immer wieder pump-guns an
teils aus behoerdenauktionen und teils von privatleuten

halt zu verrueckt niedrigen preisen, logisch ... aber wir kaufen

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: So 24. Nov 2019, 08:43
von hape
Yukon hat geschrieben:
Sa 23. Nov 2019, 18:46
Wie heisst es so schön: "ich bin verantwortlich für das, was ich sage, aber ich bin nicht dafür verantwortlich was du verstehst."
So ähnlich dürfte es auch bei der Dame von der LPD Wien gewesen sein, nämlich dass sie Dinge anders verstanden hat, als die Dinge erzählt wurden.
Von solchen Aussagen, ich will es jetzt nicht unbedingt als Unterstellung titulieren, würde ich absehen. Es besteht immerhin die Möglichkeit, dass die Wiedergabe Ihrerseits so stimmt und die Aussagen von höherer Stelle wirklich so kommen.

Ich bin kein Jurist und daher will ich es nicht werten, aber ein gewisse Konsequenz ist diesem Ansatz mit dem Altbestand nicht abzusprechen.

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: So 24. Nov 2019, 10:19
von Yukon
hape hat geschrieben:
So 24. Nov 2019, 08:43
Yukon hat geschrieben:
Sa 23. Nov 2019, 18:46
Wie heisst es so schön: "ich bin verantwortlich für das, was ich sage, aber ich bin nicht dafür verantwortlich was du verstehst."
So ähnlich dürfte es auch bei der Dame von der LPD Wien gewesen sein, nämlich dass sie Dinge anders verstanden hat, als die Dinge erzählt wurden.
Von solchen Aussagen, ich will es jetzt nicht unbedingt als Unterstellung titulieren, würde ich absehen. Es besteht immerhin die Möglichkeit, dass die Wiedergabe Ihrerseits so stimmt und die Aussagen von höherer Stelle wirklich so kommen.

Ich bin kein Jurist und daher will ich es nicht werten, aber ein gewisse Konsequenz ist diesem Ansatz mit dem Altbestand nicht abzusprechen.
Ich stehe zu meiner Meinung, und ich vertrete diese auch gegenüber Vorgesetzten, Vorständen, Verwandten und der Queen of England und erst recht gegenüber beamteten Personen.
Meine Kritik richtet sich keinesfalls gegen dich, sondern gegen diejenigen, die in Ministerien und Behörden gedanklich artistisch Einschränkungen, Verbote und Verfallsszenarien herbeidichten, die keine gesetzliche Grundlage haben. Dabei ist es vollkommen unerheblich wer den Blödsinn erzählt, ob das "von höherer Stelle" kommt oder eine Eigenkreation der LPD Wien ist.
Ich sehe ebenso wie du etwas Konsequentes, nämlich dass Bundesrecht von Bezirk zu Bezirk unterschiedlich vollzogen wird, obwohl es von Lustenau bis Apetlon überall gleich vollzogen werden soll.

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: So 24. Nov 2019, 10:36
von Emil
Steelman hat geschrieben:
So 24. Nov 2019, 00:44
Du verstehst da etwas falsch:

Korrekte Bezeichnung ist Vorderschaftrepetierflinten (auch wenn im Gesetzestext "Pumpgun" steht) sind als Kategorie A mit Marke, Kaliber u. Waffennummer auf der WBK eingetragen.
Daher individualisiert

Abgeben an Behörde (theoretisch) od. Export ins Ausland wären die einzigen Möglichkeiten
Daher nix mit Verkauf u. andere Kaufen! Auch nicht vererben!

Quellenangabe: Selbst betroffen!
Vorweg danke dass du dich, als wirklich selbst “Z. 4 Betroffener”, meldest, das macht es wesentlich weniger vage als wenn jemand nur jemanden kennt, der jemanden kennt usw.!
Im Gesetzestext stehen sogar beide Begriffe, sicher ist sicher dachte man sich scheinbar :)
Das man Kat A Waffen nicht oder nur sehr schwer vererben kann (extrem unsicher ob die Behörde die Bewilligung für den Erben ausstellt und wenn nicht, kann man es - da man nicht mehr lebt - auch nicht mehr ändern) ist leider auch ausjudiziert.

Darf ich fragen, was bzw. wie steht das dann auf deiner WBK, etwa nicht der Satz mit § 17 oder wie..? Oder hast du noch keine im Scheckkartenformat?

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: So 24. Nov 2019, 11:52
von bino71
Wird es eigentlich irgendwann von seitens BH/Ministerium Post geben, wie man als Schütze da verfahren soll?
Ich mein es sind Wenige die wirklich Bescheid wissen und es eine Mehrheit gibt, die keine Ahnung von den Änderungen hat.
Oder gilt: Jeder Schütze hat sich nach dem Gesetz zu richten?

Wie war das 1996?

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: So 24. Nov 2019, 12:22
von Emil
bino71 hat geschrieben:
So 24. Nov 2019, 11:52
Wird es eigentlich irgendwann von seitens BH/Ministerium Post geben, wie man als Schütze da verfahren soll?
Ich mein es sind Wenige die wirklich Bescheid wissen und es eine Mehrheit gibt, die keine Ahnung von den Änderungen hat.
Oder gilt: Jeder Schütze hat sich nach dem Gesetz zu richten?

Wie war das 1996?
Eine gute Frage...

Es ist 1996 jedenfalls insofern ordentlich "schiefgegangen" als die Mehrheit, offenbar angesichts der restriktiven Bestimmungen, die man als legaler Besitzer bei einer Meldung zu erwarten hatte, ihre VSRF wohl nie gemeldet haben. (z.B. nur die eine VSRF die sie besitzen, dürfen sie behalten aber keine generelle Genehmigung für eine VSRF daher kein Verkauf/Tausch mehr möglich, vor allem aber kein vererben ect. und damit wurden die Waffen insgesamt nahezu wertlos - gewo meinte er kauft VSRF zwischen 20 und 50 Euro je nach Zustand an...)
Irgendwo habe ich hier gelesen, dass man die Verkaufszahlen der VSRF in Österreich kannte und das waren glaube ich 40.000 Stück, soweit ich gelesen habe wurden etwa 2.000 gemeldet, was bei den insgesamt 6.800 Kat A Waffen im ZWR wohl in etwa stimmen dürfte.

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: So 24. Nov 2019, 13:19
von Steelman
Emil hat geschrieben:
So 24. Nov 2019, 10:36
Steelman hat geschrieben:
So 24. Nov 2019, 00:44
Du verstehst da etwas falsch:

Korrekte Bezeichnung ist Vorderschaftrepetierflinten (auch wenn im Gesetzestext "Pumpgun" steht) sind als Kategorie A mit Marke, Kaliber u. Waffennummer auf der WBK eingetragen.
Daher individualisiert

Abgeben an Behörde (theoretisch) od. Export ins Ausland wären die einzigen Möglichkeiten
Daher nix mit Verkauf u. andere Kaufen! Auch nicht vererben!

Quellenangabe: Selbst betroffen!
Vorweg danke dass du dich, als wirklich selbst “Z. 4 Betroffener”, meldest, das macht es wesentlich weniger vage als wenn jemand nur jemanden kennt, der jemanden kennt usw.!
Im Gesetzestext stehen sogar beide Begriffe, sicher ist sicher dachte man sich scheinbar :)
Das man Kat A Waffen nicht oder nur sehr schwer vererben kann (extrem unsicher ob die Behörde die Bewilligung für den Erben ausstellt und wenn nicht, kann man es - da man nicht mehr lebt - auch nicht mehr ändern) ist leider auch ausjudiziert.

Darf ich fragen, was bzw. wie steht das dann auf deiner WBK, etwa nicht der Satz mit § 17 oder wie..? Oder hast du noch keine im Scheckkartenformat?
Nö, keine Scheckkartenform, WBK in Papierform.
Auf der Rückseite: (Schreibmaschinenschrift)

b) Pumpgun ABCDEFG
Nr. 123456789
(Stempel mit Unterschrift)

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: So 24. Nov 2019, 13:31
von Steelman
gewo hat geschrieben:
So 24. Nov 2019, 02:11


Korrekte Bezeichnung ist Vorderschaftrepetierflinten (auch wenn im Gesetzestext "Pumpgun" steht) sind als Kategorie A mit Marke, Kaliber u. Waffennummer auf der WBK eingetragen.
Daher individualisiert

Abgeben an Behörde (theoretisch) od. Export ins Ausland wären die einzigen Möglichkeiten
Daher nix mit Verkauf u. andere Kaufen! Auch nicht vererben!

Quellenangabe: Selbst betroffen!
selbstverstaendlich kaufen wir immer wieder pump-guns an
teils aus behoerdenauktionen und teils von privatleuten

halt zu verrueckt niedrigen preisen, logisch ... aber wir kaufen
[/quote]


Wir haben schon einmal über das Thema gesprochen.
Es stellt sich die Frage, wie bekomme ich die behördliche Eintragung von der WBK weg?

Welche "Beweise" benötigt die Behörde?
Ich nehme an, ich müsste um eine Neuausstellung der WBK ansuchen?

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: So 24. Nov 2019, 15:56
von Emil
Steelman hat geschrieben:
So 24. Nov 2019, 13:31
gewo hat geschrieben:
So 24. Nov 2019, 02:11


Korrekte Bezeichnung ist Vorderschaftrepetierflinten (auch wenn im Gesetzestext "Pumpgun" steht) sind als Kategorie A mit Marke, Kaliber u. Waffennummer auf der WBK eingetragen.
Daher individualisiert

Abgeben an Behörde (theoretisch) od. Export ins Ausland wären die einzigen Möglichkeiten
Daher nix mit Verkauf u. andere Kaufen! Auch nicht vererben!

Quellenangabe: Selbst betroffen!
selbstverstaendlich kaufen wir immer wieder pump-guns an
teils aus behoerdenauktionen und teils von privatleuten

halt zu verrueckt niedrigen preisen, logisch ... aber wir kaufen

Wir haben schon einmal über das Thema gesprochen.
Es stellt sich die Frage, wie bekomme ich die behördliche Eintragung von der WBK weg?

Welche "Beweise" benötigt die Behörde?
Ich nehme an, ich müsste um eine Neuausstellung der WBK ansuchen?
[/quote]

Das dachte ich mir, alte WBK, eventuell alte Rechtslage, eventuell damals von jeder BH unterschiedlich gehandhabt...

Ja das würde ich machen und bei der Ausstellung darauf hinweisen, dass
“ja jetzt bei der neuen der Satz mit: 1 gem. Z.4 hingehört, so wie in der Anlage im WaffG i.d.g.F. vorgesehen”.
Sollte funktionieren, das Eintragen einer speziellen Waffe sieht die Scheckkarte eigentlich nicht vor, bei denen aus Papier konnte man mit Schreibmaschine ja alles mögliche dazuschreiben, heute setzt die Maske im Computer gewisse technische Grenzen, es gibt nur Z. 4 würde ich meinen... ohne jede Gewähr

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: So 24. Nov 2019, 15:59
von Emil
Ergänzung: Man muss vielleicht bedenken dass es damals noch KEIN ZWR gab und das Eintragen der Nummer bei “verbotenen” Waffen daher damals vielleicht durchaus sinnvoll war!

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: So 24. Nov 2019, 18:05
von Steelman
Emil hat geschrieben:
So 24. Nov 2019, 15:56

Ich nehme an, ich müsste um eine Neuausstellung der WBK ansuchen?
Das dachte ich mir, alte WBK, eventuell alte Rechtslage, eventuell damals von jeder BH unterschiedlich gehandhabt...

Ja das würde ich machen und bei der Ausstellung darauf hinweisen, dass
“ja jetzt bei der neuen der Satz mit: 1 gem. Z.4 hingehört, so wie in der Anlage im WaffG i.d.g.F. vorgesehen”.
Sollte funktionieren, das Eintragen einer speziellen Waffe sieht die Scheckkarte eigentlich nicht vor, bei denen aus Papier konnte man mit Schreibmaschine ja alles mögliche dazuschreiben, heute setzt die Maske im Computer gewisse technische Grenzen, es gibt nur Z. 4 würde ich meinen... ohne jede Gewähr
[/quote]

THX!
Das ist zunächst eine gute Idee. Werde ich im Kopf behalten.