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Zubehöreintrag heute und nach dem 14.12.2019

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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johnbond01
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Re: Zubehöreintrag heute und nach dem 14.12.2019

Beitrag von johnbond01 » Mi 23. Okt 2019, 17:25

nachdem ich in Wien Zubehör ohne den benötigten, rechtsgrundlagenfragwürdigen, teuren Vorabbescheid gekauft habe und es als solches eingetragen wurde, wurde mir dieses über den Zwischenschritt einer polizeilichen Ladung von der Behörde auf einen freien B Platz übertragen.
Als ich angerufen habe wie das Teil wieder Zubehör wird meinte die Sachbearbeiterin: Wenns den Platz nicht brauchen, wartens noch auf Dezember, dann ist das leichter. Ich bin mal gespannt und hoffe dass nicht zwischenzeitlich das 629er Schnäppchen daherkommt.

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Re: Zubehöreintrag heute und nach dem 14.12.2019

Beitrag von AUG-andy » Mi 23. Okt 2019, 18:08

johnbond01 hat geschrieben:
Mi 23. Okt 2019, 17:25
nachdem ich in Wien Zubehör ohne den benötigten, rechtsgrundlagenfragwürdigen, teuren Vorabbescheid gekauft habe und es als solches eingetragen wurde, wurde mir dieses über den Zwischenschritt einer polizeilichen Ladung von der Behörde auf einen freien B Platz übertragen.
Als ich angerufen habe wie das Teil wieder Zubehör wird meinte die Sachbearbeiterin: Wenns den Platz nicht brauchen, wartens noch auf Dezember, dann ist das leichter. Ich bin mal gespannt und hoffe dass nicht zwischenzeitlich das 629er Schnäppchen daherkommt.
Das war klar, wird ohne Bescheid als normale Kat B behandelt. Mit einem eigenen B Platz. Hättest du keinen freien Platz mehr gehabt hättest ein kleines Problem mit Platzüberschreitung.
MfG
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Re: Zubehöreintrag heute und nach dem 14.12.2019

Beitrag von Lexman1 » Mi 30. Okt 2019, 10:58

Naja, hier wird im Moment ja immer noch der Standardablauf wiedergegeben. Aber bleibt dieser nach dem 14.12 unverändert? Mir wurde von Seiten eines Händlers mal mitgeteilt, dass es wahrscheinlich auf Cash& Carry auslaufen wird. Aber wahrscheinlich ist es besser auf die Schulungen usw zu warten.
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Re: Zubehöreintrag heute und nach dem 14.12.2019

Beitrag von SSG308 » Mi 30. Okt 2019, 11:34

Bis 14.12.:
"Für den Besitz von Teilen von Schusswaffen der Kategorie B, wie Trommel, Verschluß oder Lauf, muß keine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden, wenn sie Zubehör einer solchen Waffe des Betroffenen sind. Eine dafür erteilte zusätzliche Bewilligung ist durch einen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen. Diese erlischt, sobald der Teil kein Zubehör einer Schusswaffe der Kategorie B des Betroffenen mehr ist."

Ab 14.12.:
"Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig. Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen."

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Re: Zubehöreintrag heute und nach dem 14.12.2019

Beitrag von tiberius » Mi 30. Okt 2019, 12:26

Hi,

was mir noch nicht so ganz klar ist, wie es sich mit high cap Magazinen verhält:

Glock Basiswaffe ist als altbestand da, 30er mags ab 14.14.12. ok.
Z.b. Norlite Usk wird VOR dem 14. 12. gekauft, 30er mags ab 14.12. ok.
Wenn aber das Norlite NACH dem 14.12 gekauft wird, muss man dann VIP Sportschütze sein
um ein 30er Mag. im USK zu verwenden oder reicht die Tatsache dass die Basiswaffe Altbestand ist
um High caps zu verwenden?

mfg tiberius

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Re: Zubehöreintrag heute und nach dem 14.12.2019

Beitrag von Balistix » Mi 30. Okt 2019, 12:32

tiberius hat geschrieben:
Mi 30. Okt 2019, 12:26
Hi,

was mir noch nicht so ganz klar ist, wie es sich mit high cap Magazinen verhält:

Glock Basiswaffe ist als altbestand da, 30er mags ab 14.14.12. ok.
Z.b. Norlite Usk wird VOR dem 14. 12. gekauft, 30er mags ab 14.12. ok.
Wenn aber das Norlite NACH dem 14.12 gekauft wird, muss man dann VIP Sportschütze sein
um ein 30er Mag. im USK zu verwenden oder reicht die Tatsache dass die Basiswaffe Altbestand ist
um High caps zu verwenden?

mfg tiberius
Das würde mich auch interessieren, im Hinblick auf bspw 9er Wechselsysteme zu 223er Altbestand...
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Re: Zubehöreintrag heute und nach dem 14.12.2019

Beitrag von TrkA » Mi 30. Okt 2019, 20:19

AUG-andy hat geschrieben:
Mi 23. Okt 2019, 13:08
Der richtige Vorgang derzeit bei bereits vorhandenen Zubehöreintrag :
Wechselsystem im gewünschten Kaliber zur dazugehörigen Basiswaffe beantragen, warten auf den schriftlichen Bescheid und dann erst kaufen. Die WS sind derzeit noch an die Basiswaffe gebunden. Für jedes bewilligte WS ist ein gewisser Betrag zu zahlen.
Ab 14.12 :
Vorgang der selbe, aber keine Basiswaffe mehr nötig für den Erwerb. Maximal doppelte Menge an WS als Plätze.

Derzeit rücken die WS auf einen vollwertigen Platz nach bei Verkauf der Basiswaffe, danach nicht mehr.
Es muss normalerweise immer vorher beantragt werden vor dem Kauf, nur das Kaliber ist anzugeben.
Hätte hierzu eine Frage:

Jetzt (bis 14.12.) benötige ich eine gesonderte Genehmigung (--> Gebühr für Eintragung, Gang zur Behörde, vor Scheckkarte wurde ja jedes einzelen Zubehör auf der WBK eingetragen)

Ab 14.12. stehen mir diese Plätze ja automatisch zu - warum sollte ich dann nochmals zur Behörde müssen/bzw. dafür zahlen müssen?

Vgl. hierzu:

WaffG alt:

Für den Besitz von Teilen von Schusswaffen der Kategorie B, wie Trommel, Verschluß oder Lauf, muß keine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden, wenn sie Zubehör einer solchen Waffe des Betroffenen sind. Eine dafür erteilte zusätzliche Bewilligung ist durch einen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen.Diese erlischt, sobald der Teil kein Zubehör einer Schusswaffe der Kategorie B des Betroffenen mehr ist.

WaffG ab 14.12.:

Zusätzlich zu der in Abs.1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des §21 Abs.1 zulässig.Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichenVermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen.


--> Hätte es so verstanden, dass bei allem was über 2x WBK Plätze hinausläuft der alte Modus (wie vor 14.12.) mit Gang zur Behörde und zahlen notwendig ist. So hätte ich das auch von meiner Sachbearbeiterin verstanden (da aber noch keine Schulungen waren kann das auch falsch sein) ....
Weiß jemand mehr dazu?

Danke!

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Re: Zubehöreintrag heute und nach dem 14.12.2019

Beitrag von hape » Mi 30. Okt 2019, 21:51

Ja der Hintergrund soll ja die Verwaltungsvereinfachung sein. Also hast du fünf WBK Plätze dann kannst du dir 10 Zubehörteile kaufen. Danach brauchst du wieder eine Gehnehmigung, ob das dann wieder nach dem alten Modus läuft wissen wir momentan nicht. Eventuell reicht ja einmal Gehnehmigung holen mit Aufduck auf die Karte und dann weiterschopen.....

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Re: Zubehöreintrag heute und nach dem 14.12.2019

Beitrag von Lexman1 » Mi 30. Okt 2019, 21:59

Ich hoffe mal, das es auf diese Lösung in Richtung Cash&Carry rausläuft, alles andere wäre keinerlei bürokratische Erleichterung.
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Re: Zubehöreintrag heute und nach dem 14.12.2019

Beitrag von TrkA » Do 31. Okt 2019, 06:49

Ich denke, dass auch die bisherige Vorgehensweise bei Zubehör Eitnragung/Genehmigung meine Interpretation unterstützt - bisher brauchte ich für jedes Zubehör einen Bescheid (zwar keine Rechtfertigung aber dennoch die Genehmigung).

Ab 14.12 steht mir der Besitz von Zubehör ja zu - wozu ein Bescheid?

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Re: Zubehöreintrag heute und nach dem 14.12.2019

Beitrag von Joewood » Do 31. Okt 2019, 09:54

Was noch nicht ganz klar ist (konnte mir die Sachbearbeiterin damals auch nicht beantworten): was passiert nach dem 14.12. 2019 mit den bereits genehmigten Teilen? Gehen die in der Gesamtsumme auf (10 Zubehörteile bei 5 Plätzen) oder werden die dazuaddiert, weil sie ja bereits extra genehmigt sind?

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Re: Zubehöreintrag heute und nach dem 14.12.2019

Beitrag von rupi » Do 31. Okt 2019, 13:33

Joewood hat geschrieben:
Do 31. Okt 2019, 09:54
Was noch nicht ganz klar ist (konnte mir die Sachbearbeiterin damals auch nicht beantworten): was passiert nach dem 14.12. 2019 mit den bereits genehmigten Teilen? Gehen die in der Gesamtsumme auf (10 Zubehörteile bei 5 Plätzen) oder werden die dazuaddiert, weil sie ja bereits extra genehmigt sind?
die bereits genehmigten und eingetragenen bleiben genau so
Die zurodnungsfreien in doppelter Anzahl sind dann extra
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Re: Zubehöreintrag heute und nach dem 14.12.2019

Beitrag von burggraben » Do 31. Okt 2019, 14:08

rupi hat geschrieben:
Do 31. Okt 2019, 13:33
die bereits genehmigten und eingetragenen bleiben genau so
Die zurodnungsfreien in doppelter Anzahl sind dann extra
Sicher? Ich hätte jetzt eher angenommen dass die bereits eingetragenen hineingezählt werden. Spring wenn ich 2 Plätze und 3 Zubehöre hab vor den Stichtag, dann kann ich nach dem Stichtag nur mehr 1 Zubehör ohne Bescheid/Genehmigung holen. Ich rate hier aber nur rum. Für mich liest sich das im Gesetz halt so dass die Zahl der genehmigungsfreien Zubehöre, den Altbestand an Zubehör miteinschließt.

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Re: Zubehöreintrag heute und nach dem 14.12.2019

Beitrag von Yukon » Do 31. Okt 2019, 19:36

burggraben hat geschrieben:
Do 31. Okt 2019, 14:08
rupi hat geschrieben:
Do 31. Okt 2019, 13:33
die bereits genehmigten und eingetragenen bleiben genau so
Die zurodnungsfreien in doppelter Anzahl sind dann extra
Sicher? Ich hätte jetzt eher angenommen dass die bereits eingetragenen hineingezählt werden. Spring wenn ich 2 Plätze und 3 Zubehöre hab vor den Stichtag, dann kann ich nach dem Stichtag nur mehr 1 Zubehör ohne Bescheid/Genehmigung holen. Ich rate hier aber nur rum. Für mich liest sich das im Gesetz halt so dass die Zahl der genehmigungsfreien Zubehöre, den Altbestand an Zubehör miteinschließt.
Ich würde sagen, dass das zwangsweise so sein muss.
Bei einem schon heute bestehenden Zubehöreintrag ist ja der Teil "Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des §21 Abs.1 zulässig.Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichenVermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen" bereit heute bewilligt.
Daher bleibt der Teil "Zusätzlich zu der in Abs.1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt" unberücksichtigt. Unterm Strich: unlimited Zubehör ohne Bindung an eine Basiswaffe.
Sollte es so sein, wie du es beschrieben hast, würde das jeden, der bereits heute einen Zubehöreintrag hat, gegenüber jenen, die diesen nicht haben, benachteiligen, und ich denke mir, dass sich diese Benachteiligung gut juristisch bekämpfen ließe.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

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Re: Zubehöreintrag heute und nach dem 14.12.2019

Beitrag von rupi » Do 31. Okt 2019, 19:46

burggraben hat geschrieben:
Do 31. Okt 2019, 14:08
rupi hat geschrieben:
Do 31. Okt 2019, 13:33
die bereits genehmigten und eingetragenen bleiben genau so
Die zurodnungsfreien in doppelter Anzahl sind dann extra
Sicher? Ich hätte jetzt eher angenommen dass die bereits eingetragenen hineingezählt werden. Spring wenn ich 2 Plätze und 3 Zubehöre hab vor den Stichtag, dann kann ich nach dem Stichtag nur mehr 1 Zubehör ohne Bescheid/Genehmigung holen. Ich rate hier aber nur rum. Für mich liest sich das im Gesetz halt so dass die Zahl der genehmigungsfreien Zubehöre, den Altbestand an Zubehör miteinschließt.
So zumindest meine Interpretation und die meiner LPD
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