ES IST SOWEIT: Der PDSV Cup 2024 hat begonnen! Teilnahmebedingungen: viewtopic.php?f=53&t=58164
Der PDSV Cup dient zur Finanzierung des Pulverdampf Forums. Bitte unterstützt unser Forum, danke!

WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
gewo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 36561
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 12:09
Wohnort: Wien
Kontaktdaten:

Re: WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Beitrag von gewo » Mo 18. Nov 2019, 19:21

Yukon hat geschrieben:
Mo 18. Nov 2019, 19:10
gewo hat geschrieben:
Mo 18. Nov 2019, 18:18
ABGABE VON MAGAZINEN HiCap ab dem 14.12.2019

ab dem 14.12.2019 dürfen magazine gemäß
- § 17/1/9 - +20 Magazine
- § 17/1/10 - +10 Magazine

nur mehr gegen Legitimierung eines Besitzdokumentes abgegeben werden

das EINZIG gültige Besitzdokument ist ein waffenrechtliches Dokument (WP oder WBK) mit einem Genehmigungsvermerk nach
- § 17/1/9 fuer die abgabe von +20 Magazine, und nach
- § 17/1710 fuer die abgabe von +10 Magazine
oder ein waffenrechtliches Dokument fuer den Besitz der entsprechenden Basiswaffe als Kat A

das gilt fuer gewerbetreibende genauso wie fuer private
die Daten des Übernehmers sind zu erfassen und zu dokumentieren
Erstens: danke für die vielen Informationen

Zweitens: ist daraus zu schließen, dass bei der Meldung von Altbestands-Magazinen die Anzahl der besessenen Magazine angegeben muss, oder muss nur die Tatsache, dass man solche Magazine besitzt (egal ob 1 oder 100) angegeben werden?
siehe "ungeklärte fragen"
das ist genau so eine

das ganze war heute ein drei stunden Vortrag
diskussions und fragezeit am ende war 15 Minuten

auf viele fragen wurde mit dem Hinweis auf eine weitere Händlerschulung im Februar verwiesen ....
:doh:
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

Benutzeravatar
Yukon
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 1406
Registriert: Mo 21. Jan 2013, 12:37
Wohnort: BN

Re: WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Beitrag von Yukon » Mo 18. Nov 2019, 19:23

gewo hat geschrieben:
Mo 18. Nov 2019, 19:21
Yukon hat geschrieben:
Mo 18. Nov 2019, 19:10
gewo hat geschrieben:
Mo 18. Nov 2019, 18:18
ABGABE VON MAGAZINEN HiCap ab dem 14.12.2019

ab dem 14.12.2019 dürfen magazine gemäß
- § 17/1/9 - +20 Magazine
- § 17/1/10 - +10 Magazine

nur mehr gegen Legitimierung eines Besitzdokumentes abgegeben werden

das EINZIG gültige Besitzdokument ist ein waffenrechtliches Dokument (WP oder WBK) mit einem Genehmigungsvermerk nach
- § 17/1/9 fuer die abgabe von +20 Magazine, und nach
- § 17/1710 fuer die abgabe von +10 Magazine
oder ein waffenrechtliches Dokument fuer den Besitz der entsprechenden Basiswaffe als Kat A

das gilt fuer gewerbetreibende genauso wie fuer private
die Daten des Übernehmers sind zu erfassen und zu dokumentieren
Erstens: danke für die vielen Informationen

Zweitens: ist daraus zu schließen, dass bei der Meldung von Altbestands-Magazinen die Anzahl der besessenen Magazine angegeben muss, oder muss nur die Tatsache, dass man solche Magazine besitzt (egal ob 1 oder 100) angegeben werden?
siehe "ungeklärte fragen"
das ist genau so eine

das ganze war heute ein drei stunden Vortrag
diskussions und fragezeit am ende war 15 Minuten

auf viele fragen wurde mit dem Hinweis auf eine weitere Händlerschulung im Februar verwiesen ....
:doh:
Ich habs gerade gesehen, dass das Thema im anderen Thread aufgetaucht ist.
Auf jeden Fall merci für die vielen Infos
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

Grün = Mod

TrkA
.357 Magnum
.357 Magnum
Beiträge: 75
Registriert: Fr 5. Jan 2018, 10:16

Re: WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Beitrag von TrkA » Mo 18. Nov 2019, 19:39

Da ich mir sicher bin, dass diese Frage gestellt wurde - gibt es Informationen zu Griffstücken/Lowern - ob sich hier etwas ändert? (Gewo meinte, dass bei z.B.: Griffstücken eine Änderung angedacht war).

Danke!

gewo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 36561
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 12:09
Wohnort: Wien
Kontaktdaten:

Re: WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Beitrag von gewo » Mo 18. Nov 2019, 19:41

FUNDWAFFEN - jetzt auch beim haendler

gut gemeint ist oft das Gegenteil wie gut gemacht

es besteht im neuen ZWR nun auch die Möglichkeit fuer die haendler Fundwaffen einzugeben

aufwändig
kompliziert
sinnlos

vor allem da man geflissentlich "vergessen" hat gleichzeitig eine Ermächtigung zur Einhebung eines angemessenen Entgeltes durch den eintragenden haendler mit ins gesetz zu schreiben (danke fuer nix ....)

es besteht null Motivation fuer den durchschnittlichen haendler so eine Fundwaffe fuer einen kunden zu erfassen
a menge Layouts und Einträge und Suchen ect ect ect...
fuer nix

wenn mal einer mit einer scharfen Fundwaffe da steht die er gefunden hat schick ich ihn weiter zur Polizei
sehe keinen Grund mir das anzutun ...
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

gewo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 36561
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 12:09
Wohnort: Wien
Kontaktdaten:

Re: WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Beitrag von gewo » Mo 18. Nov 2019, 19:44

TrkA hat geschrieben:
Mo 18. Nov 2019, 19:39
Da ich mir sicher bin, dass diese Frage gestellt wurde - gibt es Informationen zu Griffstücken/Lowern - ob sich hier etwas ändert? (Gewo meinte, dass bei z.B.: Griffstücken eine Änderung angedacht war).
Danke!
ja waere interessant
wollte ich fragen
hatte keine Chance

aktueller stand ist es gibt folgende Einträge im neuen ZWR

Zubehör §17/1/1 Gehäuse
Zubehör §17/1/2 Gehäuse
Zubehör §17/1/3 Gehäuse
Zubehör §17/1/4 Gehäuse
Zubehör §17/1/7 Gehäuse
Zubehör §17/1/8 Gehäuse
Zubehör §17/1/11 Gehäuse


macht draus was ihr wollt

kann jetzt sein dass das nur bei GASDRUCKBELASTETEN Gehäusen der fall ist
und dann gibts noch den feinen unterschied zwischen indirekt gasdruck belastet und direkt Gasdruck belastet ...

kein Ahnung

weiss wer was (fundiertes) dazu?
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

Emil
.308 Win
.308 Win
Beiträge: 393
Registriert: So 28. Jul 2019, 16:35

Re: WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Beitrag von Emil » Mo 18. Nov 2019, 19:45

gewo hat geschrieben:
Mo 18. Nov 2019, 18:00
WAFFENBESITZKARTEN fuer MAGAZINE

das bedeutet dass es in Zukunft waffenbesitzkarten geben wird die NICHT ZUM BESITZ VON SCHUSSWAFFEN berechtigen
fuer uns als haendler wird das bald in Fleisch und Blut übergehen
es reicht nicht mehr die Kontrolle der WBK Daten sondern wir muessen auch drauf schauen ob das ueberhaupt eine SCHUSSWAFFEN-WBK ist und nicht nur eine MAGAZIN-WBK (denn diese berechtigt ja nicht zum kauf von Schusswaffen)

fuer den privaten der nicht täglich drauf schaut ist das jetzt dann aber nicht so selbstverständlich fuerchte ich.
ein scan der Vorderseite der WBK sagt ab 14.12.2019 garnix mehr aus ob ich der Person meine KAT B waffe verkaufen darf

die frage ist immer was steht hinten drauf ..
Die gibt es jetzt bereits schon, in 3 verschiedenen Ausführungen und das auch schon seit Jahren!

WBK und auch WP (!) nur für:

§ 17 Abs. 1 = z.B. Stockdegen
oder
§ 17 Abs. 5 zweiter Satz = Schalldämpfer (tlw. auch z.B. mit Beschränkungsvermerk sodass gar keine C Waffe geführt werden darf)
oder
§ 17 Abs. 6 = z.B. Schlagring

Die "gelebte" Praxis sich als Händler beim Verkauf von Kat B Waffen die WBK/ den WP nur von der Vorderseite anzusehen ist daher eigentlich nie wirklich verantwortungsvoll gewesen...

gewo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 36561
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 12:09
Wohnort: Wien
Kontaktdaten:

Re: WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Beitrag von gewo » Mo 18. Nov 2019, 19:47

Emil hat geschrieben:
Mo 18. Nov 2019, 19:45

Die gibt es jetzt bereits schon, in 3 verschiedenen Ausführungen und das auch schon seit Jahren!

WBK und auch WP (!) nur für:

§ 17 Abs. 1 = z.B. Stockdegen
oder
§ 17 Abs. 5 zweiter Satz = Schalldämpfer (tlw. auch z.B. mit Beschränkungsvermerk sodass gar keine C Waffe geführt werden darf)
oder
§ 17 Abs. 6 = z.B. Schlagring

Die "gelebte" Praxis sich als Händler beim Verkauf von Kat B Waffen die WBK/ den WP nur von der Vorderseite anzusehen ist daher eigentlich nie wirklich verantwortungsvoll gewesen...
mag sein
danke fuer die info

ich denke dass das wohl vielen nicht so wirklich klar war ..
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

gewo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 36561
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 12:09
Wohnort: Wien
Kontaktdaten:

Re: WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Beitrag von gewo » Mo 18. Nov 2019, 19:51

SCHALLDÄMPFER - Klarstellung zum ZWR eintrag

das ist jetzt nicht neu aber aufgrund der fragen durch die Kollegen bei der heutigen Schulung ist es sicher ned schlecht es mal auch hier kurz aufzuzeigen

MUSS EIN SCHALLDÄMPFER INS ZWR GEMELDET WERDEN JA ODER NEIN

die Antwort ist eindeutig: JEIN !
und zwar schon seit Frühjahr, es aendert sich nix mit 14.12.!

es kommt darauf an auf welcher Basis er besessen wird

wird er aufgrund einer Genehmigung nach § 17 besessen
(entweder Dienstgeber Antrag fuer Berufsjäger oder individuelle Genehmigung durch ermessen der lokalen waffenbehoerde) dann ist so ein Schalldämpfer EINTRAGUNGSPFLICHT IM ZWR

wird er aufgrund der neuen Bestimmung fuer Jäger ex-lege besessen dann wird er NICHT IM ZWR EINGETRAGEN
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

Benutzeravatar
HowlingWolf
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 571
Registriert: Mo 7. Nov 2016, 20:20
Wohnort: Bucklige Welt

Re: WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Beitrag von HowlingWolf » Mo 18. Nov 2019, 21:15

gewo hat geschrieben:
Mo 18. Nov 2019, 18:18
ABGABE VON MAGAZINEN HiCap ab dem 14.12.2019

...

das EINZIG gültige Besitzdokument ist ein waffenrechtliches Dokument (WP oder WBK) mit einem Genehmigungsvermerk nach
- § 17/1/9 fuer die abgabe von +20 Magazine, und nach
- § 17/1/10 fuer die abgabe von +10 Magazine
oder ein waffenrechtliches Dokument fuer den Besitz der entsprechenden Basiswaffe als Kat A
Hier muss ich mal einhaken. Genehmigungen nach § 17 Abs. 1 Z9 und § 17 Abs. 1 Z10 werden doch nur anhand der Übergangsbestimmungen vergeben (§58 Abs. 13). Dort steht:
(13) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.
Da steht nur Besitz oder Führen, nichts von Erwerb.

Im Gegensatz dazu §17/3:
(3) Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Betroffenen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig besitzen, ist auf Antrag eines Sportschützen für die Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der Betroffene aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für den Erwerb, Besitz oder das Führen der Schusswaffe der Kategorie B ist entsprechend einzuschränken. Die Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung. Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen von Waffen oder Vorrichtungen im Sinne des Abs. 1 und 2 die §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 3 sowie 25 bis 28. Für den Besitz und das Führen von Waffen gemäß Abs. 1 Z 7 bis 10 gilt § 23 Abs. 2 und 2b.
Hier steht der Erwerb explizit dabei, aber nur im Rahmen der Bewilligungen nach §17 Abs. 1 Z7, Z8 und Z11.

Das hieß dann ja:
Genehmigung nach Z9 und Z10 -> "Magazin-WBK", berechtigt zum Besitz, aber nicht zum Erwerb
Genehmigung nach Z7, Z8 und Z11 -> Berechtigt auch zum Erwerb von Z9 und Z10 Magazinen für besessene Waffen (Egal welche, die Waffe wird ja erst durch das eingesetzte Magazin zur §17 Abs. 1 Z7 oder Z8)

Wie siehst du das?

Benutzeravatar
hasgunz
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 2513
Registriert: Do 10. Jul 2014, 20:47
Wohnort: Wien

Re: WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Beitrag von hasgunz » Mo 18. Nov 2019, 21:26

gewo hat geschrieben:
Mo 18. Nov 2019, 18:36
SALUTWAFFEN (SCHRECKSCHUSSWAFFEN) und DEKOWAFFEN

ab dem 14.12.2019 gilt folgende Kategorisierung

fuer SALUTWAFFEN die nach dem 4.8.2016 umgebaut wurden:
SALUTWAFFEN aus einer kat A -> Kat A (Antrag auf Ausnahmegenehmigung bis spätestens 13.12.2021)
SALUTWAFFEN aus einer kat B -> Kat B (Antrag auf WBK bis spätestens 13.12.2021)
SALUTWAFFEN aus einer kat C -> Kat C (Meldung bis spätestens 13.12.2021)

ACHTUNG! das gilt auch fuer normale SCHRECKSCHUSSWAFFEN
"frei" im sinne von nicht waffenrelevant sind NUR MEHR Schreckschusswaffen die
- vor dem 4.8.2016 gefertigt worden sind oder
- die ein entsprechendes BVB Zeichen haben oder
- die den deutschen BVB Richtlinien (nick im lauf ect) haben
Wie soll ich das für SSW verstehen?
Sind dann SSW ohne das (bös gesagt) blöde BVB Zeichen dann gleichgesetzt mit einer "echten" Schusswaffe?
Muss ich dann genau wie bei der Salutwaffe eine Nachmeldung machen?
Weil eigentlich alle SSW nie "scharf" waren, was muss ich dann da bitte melden?

LG
Derjenige, der Freiheit für Sicherheit aufgibt, verliert am Ende beides.

:violence-torch:

Burgenlandy
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 759
Registriert: Sa 25. Feb 2017, 08:49

Re: WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Beitrag von Burgenlandy » Mo 18. Nov 2019, 21:48

-----------------------
Zuletzt geändert von Burgenlandy am Mi 16. Sep 2020, 14:00, insgesamt 1-mal geändert.
Dieser Account wird auf meinen Wunsch hin stillgelegt - ich würde mich über eine gänzliche Löschung freuen.

usu792
.223 Rem
.223 Rem
Beiträge: 222
Registriert: So 24. Jan 2016, 11:39

Re: WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Beitrag von usu792 » Mo 18. Nov 2019, 22:36

gewo hat geschrieben:
Mo 18. Nov 2019, 17:53
ZUGELASSENE HALBAUTOMATEN AB 14.12.2019

die ausage dass ab 14.12. alle Halbautomaten grundsätzlich kat B sind ist falsch

richtig ist dass ab 14.12. alle jene waffen die WERKSMÄSSIG nicht im selben Zug mit vollautomatischen waffen hergestellt werden kat B sind (wenn sie mit max 10schuss Magazinen oder ohne Magazinen ausgefolgt werden)

abweichend zu der bis vor kurzer zeit vertretenen Rechtsmeinung ist die KOMPATIBILITÄT wesentlicher Waffenteile mit wesentlichen Waffenteilen von Kriegswaffen KEIN Hinderungsgrund fuer eine kat B Einordnung (sofern die kat waffen in einem GETRENNTEN FERTIGUNGSPROZESS gefertigt werden)

es wurde dazu der neue waffenrechtliche begriff
DOPPELFUNKTIONALE WESENTLICHE WAFFENTEILE
eingeführt

wenn ein AR-15 Halbautomat den selben lauf hat wie ein AR-15 Vollautomat dann ist der AR-15 Halbautomat (nur deswegen) NICHT unbedingt zwingend kat A. er kann durchaus kat B sein.
wenn ein AR-15 Halbautomat den selben Verschluss hat wie der AR-15 Vollautomat dann ist der AR-15 Halbautomat (nur deswegen) NICHT unbedingt zwingend kat A. er kann durchaus kat B sein.
auf gut deutsch ist damit die zwingende OESTERREICHVERSION fuer derartige Waffentypen ab dem 14.12.2019 Geschichte.

ohne dass ich hier eine rechtliche Würdigung dazu abgeben möchte (das steht mir in Anbetracht der Stellung der Person die das öffentlich im Vortag so von sich gegeben hat nicht zu) gebe ich hier noch den Nachsatz zu dieser rechtsmeinung wieder.

der Nachsatz hat - sinngemäß - gelautet: " sollte es jemand gelingen eine ausreichende Anzahl derartiger doppelfunktionaler wesentlichen Waffenteile zusammen zu ramschen um aus diesen teilen - wenn auch nur theoretisch - einen funktionsfähigen Vollautomaten bauen zu koennen dann werden wir mit aller härte dagegen vorgehen und das als Besitz einer illegalen Kriegswaffe werten, mit allen Konsequenzen fuer die betreffende funktion) "
defacto bedeutet dass, dass fuer jemand der einen kat B AR-15 lauf und einen kat B Ar-15 Verschluss hat, der Besitz eines (eigentlich nicht waffenrechtlich reglementierten) full-auto lowers zu einem Strafrechts Tatbestand wird.
ich seh die rechtlich Basis dafuer nicht, aber ich muss die auch ned sehen, ich bin kein Jurist ......

weiters:
bis 13.12.2019 gilt die bisherige Rechtslage auf Basis von bestehenden Rechtsmeinungen oder amtlichen Einstufungen, der verlauf von Halbautomaten die nicht dezidierte oesterreich Versionen sind ist ERST AB 15.12.2019 zulässig
1. DANKE für dein Engagement mit uns die Infos der Händlerschulung zu teilen!

2. Heißt das nun, daß günstige AR15 Derivate in Ö künftig möglich sind?
So würde ich es verstehen :)
Vorausgesetzt es wird nicht am Vollauto Fließband produziert...was bei den meisten Herstellern wohl sein wird...

Lg!
Christoph

gewo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 36561
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 12:09
Wohnort: Wien
Kontaktdaten:

Re: WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Beitrag von gewo » Mo 18. Nov 2019, 23:23

HowlingWolf hat geschrieben:
Mo 18. Nov 2019, 21:15
gewo hat geschrieben:
Mo 18. Nov 2019, 18:18
ABGABE VON MAGAZINEN HiCap ab dem 14.12.2019

...

das EINZIG gültige Besitzdokument ist ein waffenrechtliches Dokument (WP oder WBK) mit einem Genehmigungsvermerk nach
- § 17/1/9 fuer die abgabe von +20 Magazine, und nach
- § 17/1/10 fuer die abgabe von +10 Magazine
oder ein waffenrechtliches Dokument fuer den Besitz der entsprechenden Basiswaffe als Kat A
Hier muss ich mal einhaken. Genehmigungen nach § 17 Abs. 1 Z9 und § 17 Abs. 1 Z10 werden doch nur anhand der Übergangsbestimmungen vergeben (§58 Abs. 13). Dort steht:
(13) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.
Da steht nur Besitz oder Führen, nichts von Erwerb.

Im Gegensatz dazu §17/3:
(3) Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Betroffenen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig besitzen, ist auf Antrag eines Sportschützen für die Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der Betroffene aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für den Erwerb, Besitz oder das Führen der Schusswaffe der Kategorie B ist entsprechend einzuschränken. Die Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung. Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen von Waffen oder Vorrichtungen im Sinne des Abs. 1 und 2 die §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 3 sowie 25 bis 28. Für den Besitz und das Führen von Waffen gemäß Abs. 1 Z 7 bis 10 gilt § 23 Abs. 2 und 2b.
Hier steht der Erwerb explizit dabei, aber nur im Rahmen der Bewilligungen nach §17 Abs. 1 Z7, Z8 und Z11.

Das hieß dann ja:
Genehmigung nach Z9 und Z10 -> "Magazin-WBK", berechtigt zum Besitz, aber nicht zum Erwerb
Genehmigung nach Z7, Z8 und Z11 -> Berechtigt auch zum Erwerb von Z9 und Z10 Magazinen für besessene Waffen (Egal welche, die Waffe wird ja erst durch das eingesetzte Magazin zur §17 Abs. 1 Z7 oder Z8)

Wie siehst du das?
Genau so wir du sehe ich das auch

Altbesitz magazin kanns ja per definition nur in der uebergangszeit geben weil ab 14,12.19 ohne erwerbsdokument hicaps nicht mehr erworben werden koennen
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

gewo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 36561
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 12:09
Wohnort: Wien
Kontaktdaten:

Re: WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Beitrag von gewo » Mo 18. Nov 2019, 23:28

usu792 hat geschrieben:
Mo 18. Nov 2019, 22:36
gewo hat geschrieben:
Mo 18. Nov 2019, 17:53
ZUGELASSENE HALBAUTOMATEN AB 14.12.2019

die ausage dass ab 14.12. alle Halbautomaten grundsätzlich kat B sind ist falsch

richtig ist dass ab 14.12. alle jene waffen die WERKSMÄSSIG nicht im selben Zug mit vollautomatischen waffen hergestellt werden kat B sind (wenn sie mit max 10schuss Magazinen oder ohne Magazinen ausgefolgt werden)

abweichend zu der bis vor kurzer zeit vertretenen Rechtsmeinung ist die KOMPATIBILITÄT wesentlicher Waffenteile mit wesentlichen Waffenteilen von Kriegswaffen KEIN Hinderungsgrund fuer eine kat B Einordnung (sofern die kat waffen in einem GETRENNTEN FERTIGUNGSPROZESS gefertigt werden)

es wurde dazu der neue waffenrechtliche begriff
DOPPELFUNKTIONALE WESENTLICHE WAFFENTEILE
eingeführt

wenn ein AR-15 Halbautomat den selben lauf hat wie ein AR-15 Vollautomat dann ist der AR-15 Halbautomat (nur deswegen) NICHT unbedingt zwingend kat A. er kann durchaus kat B sein.
wenn ein AR-15 Halbautomat den selben Verschluss hat wie der AR-15 Vollautomat dann ist der AR-15 Halbautomat (nur deswegen) NICHT unbedingt zwingend kat A. er kann durchaus kat B sein.
auf gut deutsch ist damit die zwingende OESTERREICHVERSION fuer derartige Waffentypen ab dem 14.12.2019 Geschichte.

ohne dass ich hier eine rechtliche Würdigung dazu abgeben möchte (das steht mir in Anbetracht der Stellung der Person die das öffentlich im Vortag so von sich gegeben hat nicht zu) gebe ich hier noch den Nachsatz zu dieser rechtsmeinung wieder.

der Nachsatz hat - sinngemäß - gelautet: " sollte es jemand gelingen eine ausreichende Anzahl derartiger doppelfunktionaler wesentlichen Waffenteile zusammen zu ramschen um aus diesen teilen - wenn auch nur theoretisch - einen funktionsfähigen Vollautomaten bauen zu koennen dann werden wir mit aller härte dagegen vorgehen und das als Besitz einer illegalen Kriegswaffe werten, mit allen Konsequenzen fuer die betreffende funktion) "
defacto bedeutet dass, dass fuer jemand der einen kat B AR-15 lauf und einen kat B Ar-15 Verschluss hat, der Besitz eines (eigentlich nicht waffenrechtlich reglementierten) full-auto lowers zu einem Strafrechts Tatbestand wird.
ich seh die rechtlich Basis dafuer nicht, aber ich muss die auch ned sehen, ich bin kein Jurist ......

weiters:
bis 13.12.2019 gilt die bisherige Rechtslage auf Basis von bestehenden Rechtsmeinungen oder amtlichen Einstufungen, der verlauf von Halbautomaten die nicht dezidierte oesterreich Versionen sind ist ERST AB 15.12.2019 zulässig
1. DANKE für dein Engagement mit uns die Infos der Händlerschulung zu teilen!

2. Heißt das nun, daß günstige AR15 Derivate in Ö künftig möglich sind?
So würde ich es verstehen :)
Vorausgesetzt es wird nicht am Vollauto Fließband produziert...was bei den meisten Herstellern wohl sein wird...

Lg!
Christoph
Ja dass heisst es
Ab 14.12. sollte die vielfalt massiv steigen

Hier beginnt dann auch ein wenig das thema verarbeitungsqualitaet und wertigkeit ein thema zu werden

Der unterschied zwischen dem bisherig genehmigten war ja ( vielleicht abgesehen vom black label ) eher homeopathisch. Das was da bald um 1/4 billiger daherkommt sieht teilweise voellig anders aus, mit plaste receivern, grenzwertig dimensionierten buffern usw ...
quasi augen auf beim selbstlader kauf
You get what you pay for ....
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

gewo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 36561
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 12:09
Wohnort: Wien
Kontaktdaten:

Re: WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Beitrag von gewo » Mo 18. Nov 2019, 23:34

Burgenlandy hat geschrieben:
Mo 18. Nov 2019, 21:48
gewo hat geschrieben:
Mo 18. Nov 2019, 17:39


....
die behoerde wird versuchen im Zuge der verlaesslichkeitsueberpruefungen die bisherigen bescheidbesitzer zu einer Umwandlung ihrer bescheide zu bewegen um diese "Altlasten" aus dem ZWR raus zu bekommen. wie weit sie damit erfolg haben wird man sich ansehen ...
Hi gewo. Danke für die Threads :clap:

Was meinst mit Umwandlung?
ich hab 2 wbk plätze also in Zukunft 4 zubehörteile (zusätzlich) frei. Aktuell aber X (>4) Zubehörteile. Dafür habe ich gültige Bescheide die mit Anträgen/Nachweisen erwirkt wurden und immerhin pro Antrag auch Gebühren gezahlt wurden (gar ned so wenig da doch häufiger)

In den Erläuterungen stand bislang das alle bisherigen Bewilligungen für relevante Bauteile weiterhin gelten (§23 ist das glaub ich)

Wie soll mich die Behörde dazu bewegen ... zubehörteile abgeben :snooty: ... oder einfach mehr wbk plätze geben und wir haben keinen zwr jammer mehr?
Servus

Ich bin kein jurist
Aber Meiner meinung nach koennen sie dich nur freundlich bitten

Und dir vorschlagen umzusteigen
Was in deinem fall offenbar nicht geht

Es soll angeblich grad mal zwei handvoll personen in oesterreich geben auf die das zutrifft

Meiner meinung nach solltest du dir deine zubehoer bescheide gut aufheben
Die gelten nur wenn du sie hast

Und im fall der faelle kannst deinem referenten ja einen gegenvorschlag machen
Sie sollen dir einfach vier plaetze zusaetzlich zu deinen zwei die du jetzt hast geben dafuer duerfen sie die bisherigen zubehoerplaetze nullen ...

Zwingen kann dich glaub ich keiner
Es geht einfach darum dass bei dir im ZWR dauernd „ ein rotes lamperl“ blinkt wegen ueberbestand ( obwohls ned zutrifft)
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

Antworten