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WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Verfasst: Mo 18. Nov 2019, 17:15
von gewo
da ich hier im laden täglich mehrfach die selben fragen beantworte und das Interesse offenbar weiter steigt werde ich versuchen hier zwei Threads zu befuellen

der eine ist der thread
WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt
hier wollen wir Informationen teilen welche weitgehend gesichert sind (100% ist garnix, wer Zweifel hat kann sich ja hier mit alternativen Meinungen beteiligen, evt stellt das ja einen informations mehrwert dar)

und der andere der
WaffNov19 - weitgehend ungeklärt
hier stehen Themen die weitgehend unklar sind. wer dazu Informationen hat könnte uns mit seinem wissen helfen. wer VERMUTET der ist gerne eingeladen auch seine VERMUTUNGEN hier zu teilen, aber bitte auch mit dem Hinweis dass es eine VERMUTUNG ist und nicht eine dokumentieren von (nach besten wissen und gewissen) Tatsachen

meine wunsch waere eigentlich je ein thread fuer jedes der Themen die sich ergeben gewesen
aber das muss wer betreuen und moderieren und ich hab da fuer keine zeit und es waere unangemessen das einem Moderator "aufs aug zu drücken"

die aenderungen sind mit 14.12.19 sie wie es aussieht NICHT vorbei
es sind viele Dinge unklar und es wird erst im Jänner oder Februar zu einzelnen Themen entsprechende rechtansichten geben.

zur besser Übersichtlichkeit und auffindbarkeit darf ich vorschlagen in der jeweils ersten Zeile am beginn eines postings das thema in einem Schlagwort zu beschreiben

es kann jeder hier zum thema mit beitragen

Re: WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Verfasst: Mo 18. Nov 2019, 17:27
von gewo
NACHMELDEN VON KAT C und D
nur mehr unter angabe des Vorbesitzers

es ist jetzt fix
Meldungen von Kat C und Kat D ins ZWR sind ab dem 14.12.2019 nur mehr unter Angabe des Vorbesitzers moeglich

Re: WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Verfasst: Mo 18. Nov 2019, 17:39
von gewo
WAFFENZUBEHÖR

ab 14.12. hat jeder die doppelte Anzahl seiner Waffenplätze als waffenzubehoerplaetze zur Verfügung
es handelt sich um eine ex-lege Regelung das heisst es ist in Zukunft weder der vermerk "Zubehör" auf der WBK noetig noch ein gesonderter Antrag gem. §23 Waffe (Reservierungsbestaetigung) durch den haendler
es gibt auch KEINE BINDUNG an eine bestimmte basiswaffe mehr

RECHTLICH gesehen scheint es so (VERMUTUNG) dass derzeit ausgestellte zubehoerbescheide (das sollen österreichweit ca 5500stk sein) gültig bleiben und die 100% Regelung ist ZUSAETZLICH anwendbar.

TECHNISCH gesehen ist das ZWR dafuer nicht eingerichtet. die 200% grenze fuer Zubehöre ist fix eingegeben alles was drüber geht erzeugt bei der behoerde eine Warnmeldung (VERMUTUNG).
die behoerde wird versuchen im Zuge der verlaesslichkeitsueberpruefungen die bisherigen bescheidbesitzer zu einer Umwandlung ihrer bescheide zu bewegen um diese "Altlasten" aus dem ZWR raus zu bekommen. wie weit sie damit erfolg haben wird man sich ansehen ...

Re: WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Verfasst: Mo 18. Nov 2019, 17:53
von gewo
ZUGELASSENE HALBAUTOMATEN AB 14.12.2019

die ausage dass ab 14.12. alle Halbautomaten grundsätzlich kat B sind ist falsch

richtig ist dass ab 14.12. alle jene waffen die WERKSMÄSSIG nicht im selben Zug mit vollautomatischen waffen hergestellt werden kat B sind (wenn sie mit max 10schuss Magazinen oder ohne Magazinen ausgefolgt werden)

abweichend zu der bis vor kurzer zeit vertretenen Rechtsmeinung ist die KOMPATIBILITÄT wesentlicher Waffenteile mit wesentlichen Waffenteilen von Kriegswaffen KEIN Hinderungsgrund fuer eine kat B Einordnung (sofern die kat waffen in einem GETRENNTEN FERTIGUNGSPROZESS gefertigt werden)

es wurde dazu der neue waffenrechtliche begriff
DOPPELFUNKTIONALE WESENTLICHE WAFFENTEILE
eingeführt

wenn ein AR-15 Halbautomat den selben lauf hat wie ein AR-15 Vollautomat dann ist der AR-15 Halbautomat (nur deswegen) NICHT unbedingt zwingend kat A. er kann durchaus kat B sein.
wenn ein AR-15 Halbautomat den selben Verschluss hat wie der AR-15 Vollautomat dann ist der AR-15 Halbautomat (nur deswegen) NICHT unbedingt zwingend kat A. er kann durchaus kat B sein.
auf gut deutsch ist damit die zwingende OESTERREICHVERSION fuer derartige Waffentypen ab dem 14.12.2019 Geschichte.

ohne dass ich hier eine rechtliche Würdigung dazu abgeben möchte (das steht mir in Anbetracht der Stellung der Person die das öffentlich im Vortag so von sich gegeben hat nicht zu) gebe ich hier noch den Nachsatz zu dieser rechtsmeinung wieder.

der Nachsatz hat - sinngemäß - gelautet: " sollte es jemand gelingen eine ausreichende Anzahl derartiger doppelfunktionaler wesentlichen Waffenteile zusammen zu ramschen um aus diesen teilen - wenn auch nur theoretisch - einen funktionsfähigen Vollautomaten bauen zu koennen dann werden wir mit aller härte dagegen vorgehen und das als Besitz einer illegalen Kriegswaffe werten, mit allen Konsequenzen fuer die betreffende funktion) "
defacto bedeutet dass, dass fuer jemand der einen kat B AR-15 lauf und einen kat B Ar-15 Verschluss hat, der Besitz eines (eigentlich nicht waffenrechtlich reglementierten) full-auto lowers zu einem Strafrechts Tatbestand wird.
ich seh die rechtlich Basis dafuer nicht, aber ich muss die auch ned sehen, ich bin kein Jurist ......

weiters:
bis 13.12.2019 gilt die bisherige Rechtslage auf Basis von bestehenden Rechtsmeinungen oder amtlichen Einstufungen, der verlauf von Halbautomaten die nicht dezidierte oesterreich Versionen sind ist ERST AB 15.12.2019 zulässig

Re: WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Verfasst: Mo 18. Nov 2019, 17:53
von gewo
ZUGELASSENE HALBAUTOMATEN AB 14.12.2019
ENDE der ÖSTERREICHVERSIONEN

die ausage dass ab 14.12. alle Halbautomaten grundsätzlich kat B sind ist falsch

richtig ist dass ab 14.12. alle jene waffen die WERKSMÄSSIG nicht im selben Zug mit vollautomatischen waffen hergestellt werden kat B sind (wenn sie mit max 10schuss Magazinen oder ohne Magazinen ausgefolgt werden)

abweichend zu der bis vor kurzer zeit vertretenen Rechtsmeinung ist die KOMPATIBILITÄT wesentlicher Waffenteile mit wesentlichen Waffenteilen von Kriegswaffen KEIN Hinderungsgrund fuer eine kat B Einordnung (sofern die kat B waffen in einem GETRENNTEN FERTIGUNGSPROZESS gefertigt werden)

es wurde dazu der neue waffenrechtliche begriff
DOPPELFUNKTIONALE WESENTLICHE WAFFENTEILE
eingeführt

wenn ein AR-15 Halbautomat den selben lauf hat wie ein AR-15 Vollautomat dann ist der AR-15 Halbautomat (nur deswegen) NICHT unbedingt zwingend kat A. er kann durchaus kat B sein.
wenn ein AR-15 Halbautomat den selben Verschluss hat wie der AR-15 Vollautomat dann ist der AR-15 Halbautomat (nur deswegen) NICHT unbedingt zwingend kat A. er kann durchaus kat B sein.
auf gut deutsch ist damit die zwingende OESTERREICHVERSION fuer derartige Waffentypen ab dem 14.12.2019 Geschichte.

ohne dass ich hier eine rechtliche Würdigung dazu abgeben möchte (das steht mir in Anbetracht der Stellung der Person die das öffentlich im Vortag so von sich gegeben hat nicht zu) gebe ich hier noch den Nachsatz zu dieser rechtsmeinung wieder.

der Nachsatz hat - sinngemäß - gelautet: " sollte es jemand gelingen eine ausreichende Anzahl derartiger doppelfunktionaler wesentlichen Waffenteile zusammen zu ramschen um aus diesen teilen - wenn auch nur theoretisch - einen funktionsfähigen Vollautomaten bauen zu koennen dann werden wir mit aller härte dagegen vorgehen und das als Besitz einer illegalen Kriegswaffe werten, mit allen Konsequenzen fuer die betreffende person) "
defacto bedeutet dass, dass fuer jemand der einen kat B AR-15 lauf und einen kat B Ar-15 Verschluss hat, der Besitz eines (eigentlich nicht waffenrechtlich reglementierten) full-auto lowers zu einem Strafrechts Tatbestand wird.
ich seh die rechtlich Basis dafuer nicht, aber ich muss die auch ned sehen, ich bin kein Jurist ......

weiters:
bis 13.12.2019 gilt die bisherige Rechtslage auf Basis von bestehenden Rechtsmeinungen oder amtlichen Einstufungen, der verkauf von Halbautomaten die nicht dezidierte oesterreich Versionen sind ist ERST AB 15.12.2019 zulässig

Re: WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Verfasst: Mo 18. Nov 2019, 18:00
von gewo
WAFFENBESITZKARTEN fuer MAGAZINE

Für die Dauer der Übergangsfrist vom 14.12.2019 bis zum 13.12.2021 wird die neue Nachweisart § 58 Abs. 12 bis 19 WaffG eingeführt. Diese kann sowohl für Waffenbesitzkarten, als auch für Waffenpässe verwendet werden. Bei Vorhandensein eines derartigen Nachweises ist kein psychologisches Gutachten und auch kein Waffenführerschein notwendig um ein entsprechendes Waffendokument ausstellen zu können. (NPZW3-778, 2019-11-11)

danke an dieser stelle an den Kollegen Ballastics und den fast12

das bedeutet dass es in Zukunft waffenbesitzkarten geben wird die NICHT ZUM BESITZ VON SCHUSSWAFFEN berechtigen
fuer uns als haendler wird das bald in Fleisch und Blut übergehen
es reicht nicht mehr die Kontrolle der WBK Daten sondern wir muessen auch drauf schauen ob das ueberhaupt eine SCHUSSWAFFEN-WBK ist und nicht nur eine MAGAZIN-WBK (denn diese berechtigt ja nicht zum kauf von Schusswaffen)

fuer den privaten der nicht täglich drauf schaut ist das jetzt dann aber nicht so selbstverständlich fuerchte ich.
ein scan der Vorderseite der WBK sagt ab 14.12.2019 garnix mehr aus ob ich der Person meine KAT B waffe verkaufen darf

die frage ist immer was steht hinten drauf ..

Re: WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Verfasst: Mo 18. Nov 2019, 18:18
von fast12
Gesichert: NACHMELDEN VON KAT C und D bei Händlern nur mehr unter angabe des Vorbesitzers

Bei Waffenbehörden weiterhin möglich.

Vermutung: Anwendung des „Fundprivileg“ (§ 42 Abs. 3 Z. 1)

Re: WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Verfasst: Mo 18. Nov 2019, 18:18
von gewo
ABGABE VON MAGAZINEN HiCap ab dem 14.12.2019

ab dem 14.12.2019 dürfen magazine gemäß
- § 17/1/9 - +20 Magazine
- § 17/1/10 - +10 Magazine

nur mehr gegen Legitimierung eines Besitzdokumentes abgegeben werden

das EINZIG gültige Besitzdokument ist ein waffenrechtliches Dokument (WP oder WBK) mit einem Genehmigungsvermerk nach
- § 17/1/9 fuer die abgabe von +20 Magazine, und nach
- § 17/1710 fuer die abgabe von +10 Magazine
oder ein waffenrechtliches Dokument fuer den Besitz der entsprechenden Basiswaffe als Kat A

das gilt fuer gewerbetreibende genauso wie fuer private
die Daten des Übernehmers sind zu erfassen und zu dokumentieren

Re: WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Verfasst: Mo 18. Nov 2019, 18:20
von gewo
fast12 hat geschrieben:
Mo 18. Nov 2019, 18:18
Gesichert: NACHMELDEN VON KAT C und D bei Händlern nur mehr unter angabe des Vorbesitzers

Bei Waffenbehörden weiterhin möglich.

Vermutung: Anwendung des „Fundprivileg“ (§ 42 Abs. 3 Z. 1)
ja, das vermute ich auch
wer bei der behoerde die umstände unter denen eine kat C oder D waffe aufgefunden wurde glaubhaft macht kann dort wohl nachmelden
wie das in der Praxis abläuft ist wohl von behoerde zu behoerde verschieden

@fast12:
auch heute bei der Schulung gewesen? ;-)

Re: WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Verfasst: Mo 18. Nov 2019, 18:28
von gewo
ZWR NEU - THE LITTLE MONSTER

das ZWR hat sich mit der Novelle zu einem Monster entwickelt
der Mehraufwand ist erheblich

alleine fuer die kat A waffen und teile sind 52 (zweiundfünfzig) zusätzliche Kategorien geschaffen worden die bei einem kauf entsprechend befuellt werden muessen

die Zubehöre sind in der alten version ohne Hersteller und ohne Modell eigetragen gewesen
diese muessen bei einer Überlassung vom haendler trotzdem richtig aus dem bestand rausgefunden werden und die Daten muessen ergänzt werden (ist schon allein deshalb besonders lustig weil zb bei 1911 Waffenteilen wie lauf und Verschluss meist keine Seriennummern auf den waffenrechtlichen teilen angebracht sind.
dh wir haben KEINEN Hersteller, KEIN Modell und KEINE Seriennummer ... sehr lustig .....

haendler muessen in Zukunft auch ANKÄUFE mit den Daten des jeweiligen Verkäufers ins ZWR eintragen
ein satter Mehraufwand den es bisher nicht gab

ob sich das im preis fuer eine Meldung niederschlagen wird ist unklar und wird wohl auch regional auf die mitbewerbssituation ankommen ... aber billiger wird es sicher ned

Re: WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Verfasst: Mo 18. Nov 2019, 18:36
von gewo
SALUTWAFFEN (SCHRECKSCHUSSWAFFEN) und DEKOWAFFEN

salutwaffen, dass sind waffen die nur mehr zur Verwendung von Knallschuss Patronen geeignet sind (klassische Schreckschusspistolen oder eben tradions Regiment Gewehre die auf Schreckschuss rückgebaut wurden) werden neu kategorisiert

aenderungen gibt es auch bei den Dekos

ab dem 14.12.2019 gilt folgende Kategorisierung

fuer SALUTWAFFEN die nach dem 4.8.2016 umgebaut wurden:
SALUTWAFFEN aus einer kat A -> Kat A (Antrag auf Ausnahmegenehmigung bis spätestens 13.12.2021)
SALUTWAFFEN aus einer kat B -> Kat B (Antrag auf WBK bis spätestens 13.12.2021)
SALUTWAFFEN aus einer kat C -> Kat C (Meldung bis spätestens 13.12.2021)

ACHTUNG! das gilt auch fuer normale SCHRECKSCHUSSWAFFEN
"frei" im sinne von nicht waffenrelevant sind NUR MEHR Schreckschusswaffen die
- vor dem 4.8.2016 gefertigt worden sind oder
- die ein entsprechendes BVB Zeichen haben oder
- die den deutschen BVB Richtlinien (nick im lauf ect) haben

fuer DEKOWAFFEN die nach dem 4.8.2016 nach geltenden gesetzlichen Richtlinien deaktiviert wurden:
DEKOWAFFE aus einer kat A -> Kat C (Meldung bis spätestens 13.12.2021)
DEKOWAFFE aus einer kat B -> Kat C (Meldung bis spätestens 13.12.2021)
DEKOWAFFE aus einer kat C -> Kat C (Meldung bis spätestens 13.12.2021)

Re: WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Verfasst: Mo 18. Nov 2019, 18:42
von gewo
MELDEFRIST 6 WOCHEN ueber den 14.12.2019 drüber - how to

im ZWR gibt es einen Button mit welchem von beginn an unterschieden wird um es sich um eine Überlassung VOR den 14.12.2019 oder danach handelt

es ist also die Eintragungsfrist von sechs wochen so wie immer gegeben

wenn der haendler die Verkäufe vom 13.12.2019 bis zum 23.12.2019 ins ZWR meldet ist alles gut
ansonsten ... schlecht

detto fuer die Überlassungsmeldungen von privaten
wichtig ist der tag der Überlassung
gemeldet werden kann bis zu 6 wochen spaeter
wie bisher

Re: WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Verfasst: Mo 18. Nov 2019, 18:49
von gewo
HALBAUTOMATEN ueber 60cm laenge im kürzesten zustand - Struktur der Kategorien

eine werksmäßig als vollautomat gebaute Schusswaffe die - wo auch immer - am weg in den markt zum halbautomat umgebaut wurde -> KRIEGSMATERIAL

eine Schusswaffe die im Herstellerwerk in einem von der Vollautomatenproduktion getrennten Fertigung als Halbautomat gefertigt und als solcher das Herstellerwerk verlassen hat (selbst dann wenn teile - auch wesentliche teile - mit den vollautomatischen Versionen baugleich sind)
-> entweder kat A (wenn sie mit einem mehr als 10-schuss Magazin ausgeliefert werden)
-> oder kat B (wenn sie ohne oder nur mit einem Magazin bis zu 10schuss ausgeliefert werden)

das gilt sinngemäß auch fuer Faustfeuerwaffen aber dann fuer magazine ab 20 schuss

Re: WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Verfasst: Mo 18. Nov 2019, 19:02
von gewo
SCHIESSTAETTENPRIVILEG

das schiesstaettenprivileg ermöglicht es Personen die am 14.12.2019 zwar das passende Magazin, also
- entweder (fuer den fall von der spaeteren Verwendung von FFW Magazinen ueber 20 schuss an einer FFW) FFW magazine ueber 20 stk,
- oder (fuer den fall von der spaeteren Verwendung von LW Magazinen ueber 10 schuss an einer LW) LW magazine ueber 10 stk
besitzen, aber

KEINEN DERARTIGEN HALBAUTOMAT bzw KEINE DERARTIGE FFW haben

diese magazine bei spaeterem kauf solcher waffen AM BEHOERDLICH GENEHMIGTEN SCHIESSTAND trotzdem zu verwenden.
auf einem nicht behördlich genehmigten Schießstand oder zb zuhause wuerde das anstecken des HiCap Magazins an die waffe den Tatbestand des illegalen Besitzes einer kat A waffe darstellen

Fazit:
WESENTLICH ist dass am 14.12.2019 die BASISWAFFE fuer das HiCap besessen wird
wer das nicht hat muss drauf schaun dass er ZU MINDESTENS DIE MAGAZINE besitzt

erstere erst am 15.12. zu besitzen ist zu spät
und weitere wird er ab 15.12.2019 mangels Berechtigung nicht mehr kaufen koennen

Re: WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Verfasst: Mo 18. Nov 2019, 19:10
von Yukon
gewo hat geschrieben:
Mo 18. Nov 2019, 18:18
ABGABE VON MAGAZINEN HiCap ab dem 14.12.2019

ab dem 14.12.2019 dürfen magazine gemäß
- § 17/1/9 - +20 Magazine
- § 17/1/10 - +10 Magazine

nur mehr gegen Legitimierung eines Besitzdokumentes abgegeben werden

das EINZIG gültige Besitzdokument ist ein waffenrechtliches Dokument (WP oder WBK) mit einem Genehmigungsvermerk nach
- § 17/1/9 fuer die abgabe von +20 Magazine, und nach
- § 17/1710 fuer die abgabe von +10 Magazine
oder ein waffenrechtliches Dokument fuer den Besitz der entsprechenden Basiswaffe als Kat A

das gilt fuer gewerbetreibende genauso wie fuer private
die Daten des Übernehmers sind zu erfassen und zu dokumentieren
Erstens: danke für die vielen Informationen

Zweitens: ist daraus zu schließen, dass bei der Meldung von Altbestands-Magazinen die Anzahl der besessenen Magazine angegeben muss, oder muss nur die Tatsache, dass man solche Magazine besitzt (egal ob 1 oder 100) angegeben werden?