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Import Luftdruck nach Österreich und in die Schweiz

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Failboy
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Import Luftdruck nach Österreich und in die Schweiz

Beitrag von Failboy » Sa 26. Mär 2011, 09:19

Import von 2 bis 5 Luftdruckwaffen nach Österreich bzw. von Österreich weiter in die Schweiz: kompliziert oder nicht? Die fraglichen Geräte gelten an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort als frei erhältliche Spielzeuge und sind weder registriert sonst sonstwie dokumentiert.

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Promo
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Re: Import Luftdruck nach Österreich und in die Schweiz

Beitrag von Promo » Sa 26. Mär 2011, 12:48

Sofern das Kaliber nicht 6mm oder mehr beträgt, ist keine Importbewilligung erforderlich. Achtung, Schalldämpfer sind auch an Luftdruckwaffen verbotene Gegenstände.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.

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Re: Import Luftdruck nach Österreich und in die Schweiz

Beitrag von Failboy » So 27. Mär 2011, 17:37

Dh. ich kann das Spielzeug einfach in den Koffer tun, einchecken und gut ist ("Fahr mich Schwechat")? [redacted]
Zuletzt geändert von Failboy am Di 30. Aug 2011, 21:54, insgesamt 1-mal geändert.

GSchoenbauer
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Re: Import Luftdruck nach Österreich und in die Schweiz

Beitrag von GSchoenbauer » Mo 28. Mär 2011, 16:25

Um es vorweg zu nehmen:
Die Blauäugigkeit, wie hier Bedenken vom Tisch gewischt werden, kann ich nicht gutheissen.
Nur weil Luftdruckwaffen ist Österreich ab 18 Jahren frei sind, heißt das noch lange nicht, daß sie nicht an Bestimmungen des Waffenrechtes gebunden wären und die Bedenken eines Anfragenden nicht gerechtfertigt sind.

Somit sei klarzustellen:

- Luftdruckwaffen sind "Schusswaffen" nach §2 Des Waffengesetzes, aber keine "Faustfeuerwaffen nach $3 des Waffengesetzes.
- Innerhalb der "Schusswaffen" nehmen sie eine Sonderstellung nach §45 "Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen" ein. Damit sind laut Wortlaut des Gesetzes nicht alle, sondern nur bestimmte Paragraphen des Waffengesetzes anzuwenden:

§ 45. Auf .... 3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO.-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt ......... sind lediglich die § 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden


Diese gültigen Paragrafen sind also (rot gekennzeichnet):

1. Abschnitt Begriffsbestimmungen
§1 Waffen
§2 Schußwaffen

§3 Faustfeuerwaffen
§4 Munition
§5 Kriegsmaterial
§6 Besitz
§7 Führen
§8 Verläßlichkeit
§9 EWR Bürger


2. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§10 Ermessen
§11 Jugendliche
§12 Waffenverbot
§13 Vorläufiges Waffenverbot
§14 Schießstätten
§15 Überprüfung, Verlust
§16 Entfremdung von Urkunden
§17 Ersatzdokumente


3. Abschnitt Verbotene Waffen & Kriegsmaterial

§17 Verbotene Waffen
§18 Kriegsmaterial

4. Abschnitt Genehmigungspflichtige Schußwaffen (Kategorie B)

§19 Definition
§20 Erwerb, Besitz & Führen gen. Schußwaffen
§21 Ausstellung von Waffenbesitzkarte & Waffenpaß
§22 Rechtfertigung & Bedarf
§23 Anzahl der erlaubten Waffen
§24 Munition für Fausfeuerwaffen
§25 Überprüfung der Verläßlichkeit
§26 Änderung eines Wohnsitzes
§27 Einziehung von Urkunden
§28 Überlassen von gen. Schußw.
§29 Ausnahmebestimmungen

5. Abschnitt Meldepflichtige & sonst. Schußwaffen (Kategorie C,D)

§30 Meldepflicht
§31 Entgegennahme einer Meldung
§32 Überlassen & Besitz m. S.
§33 Sonstige Schußwaffen
§34 Aushändigen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen durch Gewerbetreibende
§35 Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen

6. Abschnitt Verkehr mit Schußwaffen innerhalb der EU und Einfuhr von Schußw. In das Bundesgebiet aus Drittstaaten

§36 Europäischer Feuerwaffenpaß
§37 Verbringen von Schußw. & Munition innerhalb der EU
§38 Mitbringen von Schußwaffen & Mun.

§39 Einfuhr genehmigungspflichtiger Schußwaffen
§40 Führen mitgebrachter oder eingeführter Schußwaffen

7. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§41 Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer größeren Zahl von Schußwaffen
§42 Finden von Waffen o. Kriegsmaterial
§43 Erbschaft oder Vermächtnis
§44 Bestimmung von Schußwaffen

8. Abschnitt Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen, Zwecke und Personen

§46 Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen
§47 Aunahmebestimmungen für bestimmte Zwecke
§48 Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen


9. Abschnitt Behörden & Verfahren

§48 Zuständigkeit
§49 Instanzenzug


10. Abschnitt Strafbestimmungen & Durchsuchungsermächtigung

§50 Gerichtlich strafbare Handlungen
§51 Verwaltungsübertretungen

§52 Verfall
§53 Durchsuchungsermächtigung


11. Abschnitt Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Waffenpolizei

§54 Allgemeines
§55 Zentrale Informationssammlung
§56 Information über das Verbot Waffen zu überlassen


12. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen

§57 Überleitung von Verboten und bestehenden Berechtigungen
§58 Sonstige Übergangsbest.
§59 Verhältnis zu anderen Bundesges
§60 Verweisungen
§61 Vollziehung
§62 Inkrafttreten & Außerkrafttreten


Wahrend bis §9 nur Begriffsbestimmungen und ab §48 der Behördensachen stehen, sieht man bei den anderen Positionan, daß die Bestimmungen über

- Waffenverbote
- Führen von Schusswaffen
- und eben speziell das Verbringen von Schußwaffen und Munition innerhalb der EU

Sehr wohl gültig sind!

Auch der EU-Feuerwaffenpass spricht intern nur von Schusswaffen, und die Verbringung bezieht sich auf alle Schusswaffen, also auch auf die Luftdruckwaffen!

Mag sein, daß ihr das immer anders handhabt und mag sein, daß sich noch nie wer deswegen aufgeregt hat.
Nur: gesetzeskonform war es trotzdem nicht.

(Das soll natürlich kein Plädoyer über die Sinnhaftigkeit sein!)

GS

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BigBen
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Re: Import Luftdruck nach Österreich und in die Schweiz

Beitrag von BigBen » Mo 28. Mär 2011, 17:06

Danke für den Hinweis - wir haben ja oben extra den Disclaimer, dass hier keine zuverlässige Rechtsberatung angeboten werden kann und man im Zweifelsfall IMMER einen Anwalt o.Ä. konsultieren soll. Aber manche leute scheinen das hier Geschriebene leider doch für absolut gültig hinzunehmen...
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf

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Re: Import Luftdruck nach Österreich und in die Schweiz

Beitrag von GSchoenbauer » Mo 28. Mär 2011, 19:02

ja, BigBen, den Hinweis hab ich auch gelesen und den find' ich auch in Ordnung.
Das soll auch kein persönlicher Untergriff gegen irgend jemanden sein!- wirklich nicht, das will ich auch nicht.

Ich denke halt, daß man, wenn man hier antwortet, sich auch sicher sein sollte, daß das stimmt. Wenn man sich nicht sicher ist, kann man ja immer noch "ich glaube" dazu schreiben. Mit Halbwahrheiten oder eindeutigen Fehlinformationen ist hier keinem Hilfesuchenden geholfen.
Gerade im Wafferechtforum sollt man da sehr strenge Regeln - auch sich selbst gegenüber - anwenden.

Nur meine bescheidene Meinung, ich lese hier schon länger (zwar nur in ein paar für mich interessanten threads) mit, aber hier hat mich jetzt der Hafer zu sehr gestochen, um das Maul zu halten ;) .

GS

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Re: Import Luftdruck nach Österreich und in die Schweiz

Beitrag von Failboy » Mo 28. Mär 2011, 20:23

BigBen hat geschrieben: Aber manche leute scheinen das hier Geschriebene leider doch für absolut gültig hinzunehmen...

Das kann sich jetzt eigentlich nur auf den Beitrag beziehen, in dem ich sicherheitshalber ein zweites Mal gefragt habe, mit der ausdrücklichen Begründung, dass mir die Antwort subjektiv zu glatt erscheint und ich mir deshalb nicht sicher bin, ob sie meine ursprüngliche Frage erschöpfend behandelt.

Nein wirklich, wie konnte ich nur dermaßen naiv und leichtgläubig sein.

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Re: Import Luftdruck nach Österreich und in die Schweiz

Beitrag von GSchoenbauer » Mo 28. Mär 2011, 22:12

na geh ... leg dem BigBen sein Worte nicht auf die Waagschale. Da gibt's schließlich ja auch noch andere Fälle hier im Thema .... nur bin ich kein Oberlehrer :snooty: mit erhobenem Zeigefinger und will es auch nicht sein. :naughty:

Ich hab Deine erste Anfrage und die Unsicherheit auf die Antwort auch mitbekommen.
Sonst hätt' ich mich nicht eingemischt (hab' mich extra deswegen angemeldet :-)).

Gleichgelagert ist auch der Import von Steinschloßbüchsen (Anfrage Charles).
Auch hier ist eine EU-Verbringungsgenehmigung nötig, eine §30-Meldung nachher nicht mehr, darum fällt's auch nicht auf, wenn Dir wer aus D das Ding ohne schickt - Du hast es dann einfach. Gesetzestreu ist's aber trotzdem nicht.

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Re: Import Luftdruck nach Österreich und in die Schweiz

Beitrag von gewo » Mo 28. Mär 2011, 22:26

GSchoenbauer hat geschrieben:Gleichgelagert ist auch der Import von Steinschloßbüchsen (Anfrage Charles).
Auch hier ist eine EU-Verbringungsgenehmigung nötig, eine §30-Meldung nachher nicht mehr


hallo

tatsache?
sind steinschlosbuechsen minderwirksam?

ansonsten muesste ja trotzdem die §30 meldung gemacht werden, oder?
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Re: Import Luftdruck nach Österreich und in die Schweiz

Beitrag von Failboy » Mo 28. Mär 2011, 22:42

GSchoenbauer hat geschrieben:Ich hab Deine erste Anfrage und die Unsicherheit auf die Antwort auch mitbekommen.

Ja, dass du mich richtig verstanden hast, war mir aufgefallen. "Bedenken eines Anfragenden" und so.

Sonst hätt' ich mich nicht eingemischt (hab' mich extra deswegen angemeldet :-)).

Vielen Dank, I guess. :shock:

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Re: Import Luftdruck nach Österreich und in die Schweiz

Beitrag von GSchoenbauer » Mo 28. Mär 2011, 23:05

tatsache?
sind steinschlosbuechsen minderwirksam?


Naja, der ganze §45 wäre natürlich leicht selbst nachzulesen; aber hier ist er:

Ausnahmebestimmung für bestimmte Waffen
§ 45. Auf
1. Schußwaffen mit Luntenschloß-, Radschloß- und Steinschloßzündung,
2. andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,
3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO.-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,
4. Zimmerstutzen und
5. andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet,
sind lediglich die § 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden


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Re: Import Luftdruck nach Österreich und in die Schweiz

Beitrag von Charles » Mo 28. Mär 2011, 23:06

gewo hat geschrieben:
GSchoenbauer hat geschrieben:Gleichgelagert ist auch der Import von Steinschloßbüchsen (Anfrage Charles).
Auch hier ist eine EU-Verbringungsgenehmigung nötig, eine §30-Meldung nachher nicht mehr


hallo

tatsache?
sind steinschlosbuechsen minderwirksam?

ansonsten muesste ja trotzdem die §30 meldung gemacht werden, oder?



Ja, sie muß trotzdem gemacht werden. Eben wegen dem gezogenen Lauf.

Steinschloßmusketen mit glattem Lauf benötigen trotzdem eine EU-Verbringungsgenehmigung, die §30 Meldung braucht man nicht machen wegen dem glatten Lauf, da Kategorie D.

Oder mein Büxer, der die EU-Einfuhr macht, der nimmt mich auf den Arm. :think:


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Re: Import Luftdruck nach Österreich und in die Schweiz

Beitrag von GSchoenbauer » Mo 28. Mär 2011, 23:25

Wechsle Deinen Büxer, denn wenn er das behauptet, dann ist er ein IDIOT.
Der verwechselt das mit der Eigenschaft "Flinte" mit glatten Lauf Kat D.
Oder er will abkassieren, dann ist er kein Idiot... zumindest aus seiner Sicht ... hält aber Dich für einen.

Für die Erfüllung der Bedingung nach §45 "Schusswaffen mit Steinschloßzündung" ist es komplett unerheblich, ob diese einen gezogenen oder glatten Lauf hat.
Der §30 ist NICHT anzuwenden.

GS
(bauli)

Nachsatz zur Klarstellung: trifft natürlich nur für Steinschloß(Luntenschloß, Radschloß) zu! -- Perkussion ist eine andere Liga

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Re: Import Luftdruck nach Österreich und in die Schweiz

Beitrag von Charles » Di 29. Mär 2011, 01:20

Hallo Bauli,

Du hast Recht, der Büxer hat einen Dummen (mich) gefunden.

Und das eine Steinschloßgewehr mit gezogenem Lauf hat er eingetragen bzw. die §30 Meldung gemacht, klassifiziert als Kategorie C.
Die 2 Perkussionsgewehre sind zu Recht als Kategorie C eingetragen, das ist klar.

Bin nur sehr gespannt, was er dann mit der Pedersoli Brown Bess macht, das ich zuletzt ersteigert habe bei egun. :shifty:


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Re: Import Luftdruck nach Österreich und in die Schweiz

Beitrag von gewo » Di 29. Mär 2011, 01:40

Charles hat geschrieben:Du hast Recht, der Büxer hat einen Dummen (mich) gefunden.


hi

ganz nachvollziehen kann ich das mit dem "dummen gefunden" nicht

die kat C meldung ist - offenbar - nicht erforderlich
wenn es nun so sein sollte, dass diese kat C meldung bei diesem buechsner fuer stammkunden normalerweise nichts kostet, dann verstehe ich den vorwurf "einen dummen gefunden" weder vom user "Gschoenbauer" noch von dir, karl ....

solltest du fuer das teil allerdings tatsaechlich was fuer die §30 gezahlt haben dann hol dir die kohle wieder zurueck, ist auch klar
kann ich mir aber kaum vorstellen ..
Zuletzt geändert von gewo am Di 29. Mär 2011, 09:51, insgesamt 1-mal geändert.
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