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Wechselsystem mit passenden Griffstk ???

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Yukon
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Re: Wechselsystem mit passenden Griffstk ???

Beitrag von Yukon » Mo 3. Feb 2020, 19:20

gewo hat geschrieben:
Mo 3. Feb 2020, 18:11
die these eines Kollegen war:

1.) ich habe ein wechselsystem fuer meine glock 17
2.) ich ergänze das wechselsystem durch ein eigenes griffstueck und mache so eine ganze waffe draus
3.) und damit es sich mit den plaetze ausgeht und ich meine zulässige stueckzahl nicht überschreite zerlege ich halt vorher meine Walther PPQ und trenne das PPQ griffstueck vom PPQ verschluss&lauf

und da bin ich der meinung dass DAS nicht geht
denn die PPQ ist trotzdem immer noch eine waffe, auch wenn griffstueck und lauf&verschluss getrennt sind
Wenn in diesem Beispiel der deiner Meinung nachwievor bestehende Platzbedarf für die zerlegte PPQ gegeben ist, dann müsste das zwangsweise auch für die Glock 17 gelten, für welche das Wechselsystem angeschafft wurde.
Das würde bedeuten, dass in diesem Beispiel auch das Zerlegen der Glock 17 nicht dazu berechtigen würde, das Wechselsystem zusammenzubauen.
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gewo
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Re: Wechselsystem mit passenden Griffstk ???

Beitrag von gewo » Mo 3. Feb 2020, 19:30

Yukon hat geschrieben:
Mo 3. Feb 2020, 19:20
gewo hat geschrieben:
Mo 3. Feb 2020, 18:11
die these eines Kollegen war:

1.) ich habe ein wechselsystem fuer meine glock 17
2.) ich ergänze das wechselsystem durch ein eigenes griffstueck und mache so eine ganze waffe draus
3.) und damit es sich mit den plaetze ausgeht und ich meine zulässige stueckzahl nicht überschreite zerlege ich halt vorher meine Walther PPQ und trenne das PPQ griffstueck vom PPQ verschluss&lauf

und da bin ich der meinung dass DAS nicht geht
denn die PPQ ist trotzdem immer noch eine waffe, auch wenn griffstueck und lauf&verschluss getrennt sind
Wenn in diesem Beispiel der deiner Meinung nachwievor bestehende Platzbedarf für die zerlegte PPQ gegeben ist, dann müsste das zwangsweise auch für die Glock 17 gelten, für welche das Wechselsystem angeschafft wurde.
Das würde bedeuten, dass in diesem Beispiel auch das Zerlegen der Glock 17 nicht dazu berechtigen würde, das Wechselsystem zusammenzubauen.
na eigentlich nicht

denn vorher gab es ja eine definierte Basiswaffe und ein definiertes dazugehöriges wechselsystem

der wesentliche teil der BASISWAFFE war per definition jene waffe die DANN keinen platz gebraucht hat WENN das griffstueck (oder der lower) mit dem zu dieser Basiswaffe gemeldeten wechselsystem ergänzt war.
das ist jetzt weggefallen

du wärest doch frueher auch ned auf die Idee gekommen die walther PPQ zu zerlegen und zu glauben dass du deshalb das glock wechselsystem auf einem eigenen griffstueck zusaetzlich zur Basiswaffe besitzen darfst, oder?
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Re: Wechselsystem mit passenden Griffstk ???

Beitrag von Davomon1979 » Mo 3. Feb 2020, 19:47

gewo hat geschrieben:
Mo 3. Feb 2020, 18:11
die PPQ ist trotzdem immer noch eine waffe, auch wenn griffstueck und lauf&verschluss getrennt sind
Verfallen wir da nicht zu sehr in einen ZWR Denkweise? - Wenn ich zu meiner Glock und meinem AUG einen AR15 upper + freien lower kaufe, habe ich, auch wenn das AR15 zerlegt ist, tatsächlich 3 ganze Waffen zuhause (bei 2 Plätzen).

Dann gibt es 3 Möglichkeiten:
1) Ich darf zum AR15 keinen freien Lower besitzen. - Dann ist die ganze Regel sinnlos weil keinen nur einen Upper haben wollen würde.

2) Es gibt keine Möglichkeit das AR15 legal außerhalb eines behördlichen Schießstands zusammenzubauen. - Auch dann ist die Regel sinnlos. - Kein Mensch fährt zum Waffen putzen, Servicearbeiten etc. am behördlichen Schießstand noch dürfte man das dort.

3) Es gibt eine Möglichkeit das AR15 legal außerhalb eines behördlichen Schießstands zusammenbauen.

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Yukon
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Re: Wechselsystem mit passenden Griffstk ???

Beitrag von Yukon » Mo 3. Feb 2020, 20:05

woolf hat geschrieben:
Mo 3. Feb 2020, 19:45
Die Intention den Gesetzgebers ist glaube ich recht klar (beim alten Gesetz mit Bindung an eine Basiswaffe noch mehr): man soll weitere Bestandteile besitzen dürfen, nicht weitere komplette Waffen. Hätte er letzteres gemeint, hätte man gleich einfach mehr Plätze ins WaffG geschrieben.
Darüber herrscht ja weitgehend Einigkeit, oder?
Welche Schlüsse man dann daraus zieht, ist wieder eine andere Sache.
Die Intention steht auch außer Frage und steht daher eh nicht zur Diskussion.
Ggenstand der Diskussion sind aber die Umstände und Voraussetzungen, wann und wie ein Wechselsystem, das keiner Basiswaffe mehr zugeordnet ist, zusammengesetzt werden darf.
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Re: Wechselsystem mit passenden Griffstk ???

Beitrag von Davomon1979 » Mo 3. Feb 2020, 20:08

woolf hat geschrieben:
Mo 3. Feb 2020, 19:45
Die Intention den Gesetzgebers ist glaube ich recht klar (beim alten Gesetz mit Bindung an eine Basiswaffe noch mehr): man soll weitere Bestandteile besitzen dürfen, nicht weitere komplette Waffen. Hätte er letzteres gemeint, hätte man gleich einfach mehr Plätze ins WaffG geschrieben.
Darüber herrscht ja weitgehend Einigkeit, oder?
Welche Schlüsse man dann daraus zieht, ist wieder eine andere Sache.
Es wird wohl kaum jemand einen AR15 upper besitzen wollen wenn er keinen lower dazu hat. - Ich denke der Gesetzgeber wollte da das unbeschränkte Zubehör zu einer Basis Waffe (zB 50 upper zur Glock 17) gegen einen, unabhängig von der Basiswaffe auf 2 pro Waffe beschränkte Zubehör tauschen.

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Re: Wechselsystem mit passenden Griffstk ???

Beitrag von Yukon » Mo 3. Feb 2020, 20:32

gewo hat geschrieben:
Mo 3. Feb 2020, 19:30
na eigentlich nicht

denn vorher gab es ja eine definierte Basiswaffe und ein definiertes dazugehöriges wechselsystem

der wesentliche teil der BASISWAFFE war per definition jene waffe die DANN keinen platz gebraucht hat WENN das griffstueck (oder der lower) mit dem zu dieser Basiswaffe gemeldeten wechselsystem ergänzt war.
das ist jetzt weggefallen

du wärest doch frueher auch ned auf die Idee gekommen die walther PPQ zu zerlegen und zu glauben dass du deshalb das glock wechselsystem auf einem eigenen griffstueck zusaetzlich zur Basiswaffe besitzen darfst, oder?
Dass ich eine PPQ zerlege, um ein Glock Wechselsystem zusammenzusetzen, wäre ich nicht gekommen.
Aber ich wäre sehr wohl darauf gekommen, dass ich eine Glock 17 zerlege, um ein Glock 34 Wechselsystem zusammenzusetzen.
Deiner Aussage nach wäre aber seit 14.12. das Zerlegen der Glock 17 rechtsunwirksam und würde zum Zusammensetzen des (nicht mehr zugeordneten) Glock 34 Wechselsystems nicht berechtigen, ausgenommen es würde bei dir im Geschäft oder am behördlich genehmigten Schießstand erfolgen, hab ich das richtig verstanden?
Falls ja, dann würde sich folgendes ergeben:
Zugeordnete Wechselsysteme dürfen/durften sehr wohl auch daheim zusammengesetzt werden, sofern die Basiswaffe zerlegt ist.
Bei den neuen, nicht mehr zugeordneten Wechselsystemen, ist ein Zusammensetzen daheim nicht mehr erlaubt, egal wieviele andere Waffen zerlegt werden würden.
Das heisst, der rechtliche Status des Wechselsystems, zugeordnet oder eben nicht zugeordnet, ist von essentieller Bedeutung.
Der rechtliche Status der Wechselsysteme wurde jedoch am 14.12. ad absurdum geführt, da offenbar im ZWR bei alle bereits vorhandenen Wechselsystemen die Bindung aufgehoben wurden.
Dadurch haben sich die Behörden nicht nur über selbst erlassene Bescheide hinweggesetzt, sie haben auch den rechtlichen Status der WS eigenmächtig auf "nicht mehr zugeordnet" geändert und dadurch für den Besitzer von WS die Spielregeln geändert, ohne die Besitzer darüber zu informieren.

Falls das stimmt, ist da bei der Umstellung und Adaptierung des ZWR ein sehr großes Hoppala passiert.
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Burgenlandy
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Re: Wechselsystem mit passenden Griffstk ???

Beitrag von Burgenlandy » Mo 3. Feb 2020, 20:40

-----------------------
Zuletzt geändert von Burgenlandy am Mi 16. Sep 2020, 14:16, insgesamt 1-mal geändert.
Dieser Account wird auf meinen Wunsch hin stillgelegt - ich würde mich über eine gänzliche Löschung freuen.

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Re: Wechselsystem mit passenden Griffstk ???

Beitrag von gewo » Mo 3. Feb 2020, 21:09

Burgenlandy hat geschrieben:
Mo 3. Feb 2020, 20:40
Gilt das für Altbestand auch? Zumal per Bescheid an Basiswaffe gebunden.

Geht um WS auf dem Basiswaffengriffstück nicht in anderer Form. Hab ich zwar nie so gelagert aber wär gut zu wissen.

Generell frag ich mich wie man ein WS oa Zubehör in Zukunft dann nutzen will (Pflege Wartung Umbau usw) Trockentraining red ma erst gar ned (falls hicap)
so wie es bisher war
du nimmst dein wechselsystem auf den schiesstand mit und setzt es dort ein
entweder mit dem griffstueck einer anderen waffe oder mit einem eigenen

dass im ZWR die bindung an eine basiswaffe aufgehoben wirde halte ich fuer nicht erheblich
du hast einen wechselsystembescheid
der gilt nach wie vor
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Re: Wechselsystem mit passenden Griffstk ???

Beitrag von dvbt » Di 4. Feb 2020, 06:59

gewo hat geschrieben:
Mo 3. Feb 2020, 17:35
mit diesem beispiel hatte ich jetzt nicht so sehr das problem

aber vorher hat wer Sinngemäß getextet "ich zerlege halt irgendeine waffe" und haette dadurch ploetzlich einen platz frei

zu mindesten habe ich das so verstanden
und das wird so ned zulässig sein denk ich
Okay, dann haben wir wohl aneinander vorbeigeredet. Das von dir geschilderte Beispiel macht Sinn.

panhandle hat geschrieben:
Mo 3. Feb 2020, 17:54
@dvbt

>Zitat: E: mir geht es hier bitte nicht darum, über Umwege zusätzliche Waffen zu besitzen. In meinem Fall geht es darum, dass ich mir eine MOS ohne Gewindelauf gekauft habe und diesen nun gerne nachrüsten würde (weil haben-wollen usw.). Hätte mir eigentlich gedacht, dass ich die Waffe dann auch in dieser Kombination verwahren kann - der Lauf ohne Gewinde wäre dann separat verwahrt.<

.....ja eh, was bringt Dich zu der Annahme dass das nicht zulässig wäre?
Durch dieses Vorgehen wird ja noch kein weiterer "WBk Pflichtiger Platz" erzeugt....

g
Willi
Hatte die Aussage von gewo so interpretiert. Wie es aussieht, bin ich hier im Thread aber nicht der einzige, der sich bezüglich mancher Details unsicher ist :)

Mr. Danger
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Re: Wechselsystem mit passenden Griffstk ???

Beitrag von Mr. Danger » Di 4. Feb 2020, 11:53

Ich denke mit der Regelung hätte das Problem in die "andere Richtung" ausgemerzt werden sollen.
--> Ich habe eine Waffe mit 2 Wechselsystemen
--> Ich verkaufe die Basiswaffe
--> Ich brauche 2 vollwertige Plätze für die beiden Zubehöre

Mit der neuen Regelung kein Problem.

Ich denke jedenfalls nicht, dass es jetzt ein Problem ist eine Glock 17 mit einem Glock 34 Verschluss (als Zubehör) zu versehen und zusammengebaut im Tresor liegen zu haben.

LG, Hans

Davomon1979
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Re: Wechselsystem mit passenden Griffstk ???

Beitrag von Davomon1979 » Di 4. Feb 2020, 12:49

Mr. Danger hat geschrieben:
Di 4. Feb 2020, 11:53
Ich denke mit der Regelung hätte das Problem in die "andere Richtung" ausgemerzt werden sollen.
--> Ich habe eine Waffe mit 2 Wechselsystemen
--> Ich verkaufe die Basiswaffe
--> Ich brauche 2 vollwertige Plätze für die beiden Zubehöre

Mit der neuen Regelung kein Problem.

Ich denke jedenfalls nicht, dass es jetzt ein Problem ist eine Glock 17 mit einem Glock 34 Verschluss (als Zubehör) zu versehen und zusammengebaut im Tresor liegen zu haben.

LG, Hans
Dazu hätte es aber gereicht den letzten Satz vom alten § 23 Abs 3 zu streichen:

Für den Besitz von Teilen von Schusswaffen der Kategorie B, wie Trommel, Verschluß oder Lauf, muß keine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden, wenn sie Zubehör einer solchen Waffe des Betroffenen sind. Eine dafür erteilte zusätzliche Bewilligung ist durch einen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen. Diese erlischt, sobald der Teil kein Zubehör einer Schusswaffe der Kategorie B des Betroffenen mehr ist.

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Re: Wechselsystem mit passenden Griffstk ???

Beitrag von panhandle » Di 4. Feb 2020, 13:03

Davomon1979 hat geschrieben:
Di 4. Feb 2020, 12:49
Mr. Danger hat geschrieben:
Di 4. Feb 2020, 11:53
Ich denke mit der Regelung hätte das Problem in die "andere Richtung" ausgemerzt werden sollen.
--> Ich habe eine Waffe mit 2 Wechselsystemen
--> Ich verkaufe die Basiswaffe
--> Ich brauche 2 vollwertige Plätze für die beiden Zubehöre

Mit der neuen Regelung kein Problem.

Ich denke jedenfalls nicht, dass es jetzt ein Problem ist eine Glock 17 mit einem Glock 34 Verschluss (als Zubehör) zu versehen und zusammengebaut im Tresor liegen zu haben.

LG, Hans
Dazu hätte es aber gereicht den letzten Satz vom alten § 23 Abs 3 zu streichen:

Für den Besitz von Teilen von Schusswaffen der Kategorie B, wie Trommel, Verschluß oder Lauf, muß keine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden, wenn sie Zubehör einer solchen Waffe des Betroffenen sind. Eine dafür erteilte zusätzliche Bewilligung ist durch einen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen. Diese erlischt, sobald der Teil kein Zubehör einer Schusswaffe der Kategorie B des Betroffenen mehr ist.
Dieser letzte Satz wird in seiner Bedeutung eher in Richtung "Aufgabe des Besitzes durch Veräußerung" zb. zu werten (gewesen) sein....

Und er wird wieder aktuell sein/werden wenn man seine 2 Zubehöre pro Kat B Platz aufgebraucht hat, und dann wieder nach dem "alten" Procedere verfahren muss.

g
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Zuletzt geändert von panhandle am Di 4. Feb 2020, 13:06, insgesamt 2-mal geändert.
Die Wahrheit gebraucht nicht immer schöne Worte, aber schöne Worte entsprechen auch nicht immer der Wahrheit.

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Re: Wechselsystem mit passenden Griffstk ???

Beitrag von DOUBLEACTION » Di 4. Feb 2020, 13:05

panhandle hat geschrieben:
Di 4. Feb 2020, 13:03
Davomon1979 hat geschrieben:
Di 4. Feb 2020, 12:49
Mr. Danger hat geschrieben:
Di 4. Feb 2020, 11:53
Ich denke mit der Regelung hätte das Problem in die "andere Richtung" ausgemerzt werden sollen.
--> Ich habe eine Waffe mit 2 Wechselsystemen
--> Ich verkaufe die Basiswaffe
--> Ich brauche 2 vollwertige Plätze für die beiden Zubehöre

Mit der neuen Regelung kein Problem.

Ich denke jedenfalls nicht, dass es jetzt ein Problem ist eine Glock 17 mit einem Glock 34 Verschluss (als Zubehör) zu versehen und zusammengebaut im Tresor liegen zu haben.

LG, Hans
Dazu hätte es aber gereicht den letzten Satz vom alten § 23 Abs 3 zu streichen:

Für den Besitz von Teilen von Schusswaffen der Kategorie B, wie Trommel, Verschluß oder Lauf, muß keine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden, wenn sie Zubehör einer solchen Waffe des Betroffenen sind. Eine dafür erteilte zusätzliche Bewilligung ist durch einen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen. Diese erlischt, sobald der Teil kein Zubehör einer Schusswaffe der Kategorie B des Betroffenen mehr ist.
Dieser letzte Satz wird in seiner Bedeutung eher in Richtung "Aufgabe des Besitzes durch Veräußerung" zb. zu werten (gewesen) sein....

g
Willi
nein

da ging es darum dass du damals irrtümlich deine Platzanzahl ueberschreiten konntest wenn du eine (basis)waffe VERKAUFT hast

und darauf hat die behoerde schon im bescheid aufmerksam gemacht
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Re: Wechselsystem mit passenden Griffstk ???

Beitrag von panhandle » Di 4. Feb 2020, 13:08

Aha... ok.... also Bassiswaffe weg....somit würde das Zubehör ja einen Platz beanspruchen....nach alter Regelung..
Verstehe...

g
Willi
Die Wahrheit gebraucht nicht immer schöne Worte, aber schöne Worte entsprechen auch nicht immer der Wahrheit.

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