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[Info] Altbestand ab 14.12. - benötigte Einträge auf WBK

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: [Info] Altbestand ab 14.12. - benötigte Einträge auf WBK

Beitrag von titan » Sa 7. Dez 2019, 21:05

Gut, viel Erfolg beim Behördengang! Meine Steyr AUG Magazine mit der richtigen Jahreszahl und meine SIG 550 Magazine sind demnach nicht zu melden.
Herrn Gartners ungläubigen Gesichtsausdruck auf die Feststellung eines Händlers, es gäbe derzeit auch Magazine, die nicht auch für HA Waffen wären ist mir jedenfalls noch in Erinnerung.
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Re: [Info] Altbestand ab 14.12. - benötigte Einträge auf WBK

Beitrag von Promo » Mo 9. Dez 2019, 09:50

Wilhelmshoehe und titan, nachdem ihr ja auf eurer Rechtsansicht so bestehen bleibt auch wenn sie nicht dem Gesetz zu entnehmen ist und die Behörden auf Rückfrage hin auch anders als ihr seht, hätte ich eine Frage an euch: das ZB Vz.26 Maschinengewehr verwendet ein 20 schüssiges Kastenmagazin im Kaliber 8x57 IS. Mir persönlich ist zur Zeit keine halbautomatische Schusswaffe bekannt, die das Magazin von dieser Waffe verwendet. Der § 17 Abs. 1 Z. 9 und 10 lautet:
9. von Magazinen für halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können;
10. von Magazinen für halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können;
Würdet ihr daher unter der Prämisse ihr besitzt so ein Magazin nach dem 14.12.2019 mit einem 20-Schuss Magazin des ZB Vz.26 Maschinengewehres zu eurer Behörde gehen und eine Meldung nach § 58 Abs. 13 machen, wenngleich dieses Magazin für keine einzige bekannte halbautomatische Faustfeuerwaffe oder Schusswaffe passt (falls doch, dann nehmt das Magazin einer anderen vollautomatischen Waffe welches an keine einzige halbautomatische Schusswaffe passt)?

Man könnte die Liste auch beliebig fortsetzen: das Trommelmagazin der PPSh41, das Tellermagazin des DP28, etc. usw. Es gibt genug Magazine, die in keinen Halbautomaten passen, weil nie ein Halbautomat gebaut wurde, in den das Magazin dieses Vollautomaten passt. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass diese Magazine reglementiert sind. Um aber eine Abgrenzung zu schaffen kann man daher einzig und alleine darauf abstellen, wofür es gefertigt wurde (mal von der illegalen missbräuchlichen Verwendung abgesehen, diese ist aber ohnehin strafbar).
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Re: [Info] Altbestand ab 14.12. - benötigte Einträge auf WBK

Beitrag von combatmiles » Mo 9. Dez 2019, 11:57

so Gentlemen, was melde/beantrage ich?

Steyr AUG Z 3 mit xx 30igern Magazinen
Glock 17 mit 33er Mags
Glock 21 mit 21er Mags

für zukünftige Käufe von Waffen hab ich bereits Mags gekauft..
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Re: [Info] Altbestand ab 14.12. - benötigte Einträge auf WBK

Beitrag von bino71 » Mo 9. Dez 2019, 12:03

3 Kat. A Einträge und Magazin WBK, wobei mit einem Magazin wirst auch nur das eine Magazin verwenden dürfen, mehr nicht.
Im Laufe des Januars werden wir mehr wissen.

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Re: [Info] Altbestand ab 14.12. - benötigte Einträge auf WBK

Beitrag von combatmiles » Mo 9. Dez 2019, 12:07

wenn ich Wp hab ist der dann auch Kat "A"? Dann dürfte ich endlich die Pumpgun führen! :D :D
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Re: [Info] Altbestand ab 14.12. - benötigte Einträge auf WBK

Beitrag von AUG-andy » Mo 9. Dez 2019, 13:41

combatmiles hat geschrieben:
Mo 9. Dez 2019, 11:57
so Gentlemen, was melde/beantrage ich?

Steyr AUG Z 3 mit xx 30igern Magazinen
Glock 17 mit 33er Mags
Glock 21 mit 21er Mags

für zukünftige Käufe von Waffen hab ich bereits Mags gekauft..
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So könnte es aussehen : wurde übrigens alles schon zig mal gepostet ;)

An die ? Wien,..............

Ich beantrage aufgrund von vorhandenem Altbesitz (Besitzstand vor 14.12.2019) eine Ausnahmegenehmigung lt.

§17/1/7 Faustfeuerwaffen + Magazin mit einer Kapazität über 20 Patronen :

Waffe(n) mit Nummer ?


§17/1/8 Halbautomatische Langwaffen + Magazine mit einer Kapazität über 10 Patronen :

Waffe(n) mit Nummer ?


Weiters besitze ich Magazine (andere, als die für die oben angeführten Waffen passende) im Altbesitz welche den Bestimmungen des §17/1/9 und des §17/1/10 entsprechen und ersuche um Eintrag einer entsprechenden Altbesitzberechtigung für diese Magazine :

§17/1/9 Magazine mit einer Kapazität über 20 Patronen für Faustfeuerwaffen :

Stückzahl ? Magazin(e) für ? in Kaliber ?

§17/1/10 Magazine mit einer Kapazität über 10 Patronen für HA-Langwaffen :

Stückzahl ? Magazin(e) für ? Kaliber ?



Hochachtungsvoll

Max Mustermann

WBK Nr. ?
Adresse ?
MfG
0.22LR , 223Rem , 308Win , 9mm Para , 38/357 , 44Mag , 45ACP , 12/76

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Re: [Info] Altbestand ab 14.12. - benötigte Einträge auf WBK

Beitrag von titan » Mo 9. Dez 2019, 13:54

@ Promo. Ein ZB26 ist ua auch eine halbautomatische Waffe ebenso wie die Thompson oder Ppsh41 weswegen ich auf die Begebenheit mit Herrn Gartner hingewiesen habe. Die Thompson wird übrigens wieder gebaut in den USA. Ich jedenfalls werde meine WBK nicht wegen ein paar Magazinen riskieren. Desweiteren spiele ich jetzt einmal als Experiment hypothetisch mit dem Gedanken, mir ein ziviles ZB26 oder anderes bauen zu lassen. Maßnehmung und Änderungen anhand eines Teilesatzes. Herstellung durch eine befugte Person. Nachdem Herr Gartner auch gesagt hat, halbautomatische Waffen können eingestuft werden, müssen aber nicht, kriminalisiert der erste Erbauer eines zivilen Derivats eines bislang noch nicht erhältlichen Halbautomaten den Rest aller Besitzer im guten Glauben, ein freies Magazin zu besitzen. Wenn die Waffen im Laden auftauchen wird es für viele zu spät sein.

Ein weiteres Gedankenexperiment: sind Magazine für Dekowaffen zu melden oder nicht?
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Re: [Info] Altbestand ab 14.12. - benötigte Einträge auf WBK

Beitrag von Promo » Mo 9. Dez 2019, 14:45

Betreffend deines Gedankenexperiments: die EU-Regelungen für Dekowaffen sehen eine Fixierung des Magazins in der Waffe vor ("8.1 Durch Punktverschweißung des Magazins am Rahmen oder am Griff (je nach Waffentyp) Entfernen des Magazins verhindern" bzw. "8.2 Bei fehlendem Magazin an dieser Stelle Schweißpunkte setzen oder das Einführen eines Magazins durch fixes Anbringen einer Sperre dauerhaft verhindern" sowie "8.3 Gehärteten Stahlstift durch Magazin, Patronenlager und Rahmen treiben. Durch Verschweißen sichern."), wodurch das Magazin generell "unbrauchbar" wird. Also entweder ist das Magazin in der Waffe sowieso "deaktiviert", oder kann gar nicht eingesetzt werden. Und wenn es eingesetzt werden kann und funktionsfähig ist, dann ist die gesamte Dekowaffe an sich keine Dekowaffe.
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Re: [Info] Altbestand ab 14.12. - benötigte Einträge auf WBK

Beitrag von titan » Mo 9. Dez 2019, 15:02

Das stimmt nur teilweise. Dekowaffen die zwischen 2012 und 2016 deaktiviert worden sind sind Dekowaffen aber nicht zu Registrieren und auch nicht nach 2016 EU Deko RL erneut zu deaktivieren. Das Magazin bleibt abnehmbar. Auskunft Gartner.

Edit. Außerdem gelten auch BH deaktivierte Waffen bald wieder als deaktiviert. Deren Magazine sind abnehmbar.
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Re: [Info] Altbestand ab 14.12. - benötigte Einträge auf WBK

Beitrag von Promo » Mo 9. Dez 2019, 20:12

Diese Auskunft ist unvollständig. Die Dekowaffen zwischen 2012 und 2016 waren aus Dekowaffen von vor 2012 fast ausnahmslos nachzuarbeiten und nachzustempeln, je nach der Basiswaffe aus der sie hergestellt wurden und von wem sie gekommen sind. Vor allem bei KM gab es hier keine Ausnahme. Wir bewegen uns bei dieser Diskussion aber schon sehr weit auswärts des ursprünglichen Themas.
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Re: [Info] Altbestand ab 14.12. - benötigte Einträge auf WBK

Beitrag von Promo » Di 10. Dez 2019, 11:14

Es wird an der betreffenden Person selbst liegen glaubhaft zu machen worum es sich handelt und weswegen ein bestimmtes Magazin nicht gemeldet wurde. Ein Magpul AR15 Magazin wird man schwer argumentieren können es wäre für ein M16 produziert worden, wenn keine eindeutigen Hinweise darauf sind. Wenn aber beispielsweise "COLT M16" am Magazin steht dann wäre es für mich zweifelsfrei erkennbar (natürlich solange diese nicht an einer HA Waffe angesteckt ist).
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Re: [Info] Altbestand ab 14.12. - benötigte Einträge auf WBK

Beitrag von Jiggler » Di 10. Dez 2019, 12:37

Ich habe sowohl eine LW als auch eine KW, welche beide ab 14.12. bei entsprechender Meldung unter Z7 und Z8 fallen werden. Entsprechend habe ich auch die dazu passenden Magazine, die als Z9 und Z10 gelten, aber keine Magazine zu denen ich keine Waffen habe. Reicht es dann, wenn ich nur Z7 und Z8 beantrage oder sollte ich Z9 und Z10 auch beantragen um alle Vorteile des Altbesitzes zu genießen? Kann ich das überhaupt mit Magazinen, welche schon zu meiner Z7 und Z8 Waffe gehören machen, oder brauche ich zwingend andere Z9 und Z10 Magazine?

Und zu guter Letzt, zählt ein Uzi Magazin für KW oder LW?
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Re: [Info] Altbestand ab 14.12. - benötigte Einträge auf WBK

Beitrag von panhandle » Di 10. Dez 2019, 12:50

Hi...

Da ja lt Gesetz ...(§17 3)
Zitat: Der Erwerb, der Besitz und
das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen,
die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen
werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung. ....

Also wenn Du Deine Kat B Kanonen Kat A (7/8/11)"kompatibel" meldest brauchst die Mags dazu nimmer extra melden....

Musst eben selbst entscheiden wie Du die/Deine Zukunft im Hobby siehst.
Oder eben nur die Mags melden....geht ja auch.

g
Willi
Die Wahrheit gebraucht nicht immer schöne Worte, aber schöne Worte entsprechen auch nicht immer der Wahrheit.

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