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Ausfolgung von HA- Wechselsystemen ab Mitte November 2019
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Ausfolgung von HA- Wechselsystemen ab Mitte November 2019
Ein paar Infosplitter zum Thema Wechselsystemausfolgungen:
Ist leider alles ein wenig unübersichtlich
Es gibt Waffenbehörden, welche dzt. keine Anträge auf Wechselsystemeinträge mehr annehmen.
Kommt nur bei jenen Waffenbehörden vor, welche auf eine VORHERIGE Erteilung eines Bescheides fuer das kaufen eines Wechselsystem bestehen (bei denen der "Zubehör" Eintrag alleine NICHT ausreichend ist).
THEMA ist es sowieso nur dann wenn der Käufer KEINEN FREIEN PLATZ mehr auf seiner WBK hat denn wenn er einen freien platz hat dann kann er das Zubehör ja bescheidfrei einfach auf diesen freien platz nehmen.
fassen wir zusammen:
- Kunde hat passende Basiswaffe
- Kunde will Wechselsystem zur Basiswaffe eintragen lassen
- Kunde hat KEINEN weiteren freien platz auf der WBK
- behoerde legt wert auf die (korrekte) vorherige Ausstellung eines Bescheids damit das Wechselsystem platzfrei übernommen werden kann
- behoerde nimmt den Antrag auf bescheidausfertigung fuer das Wechselsystem nicht entgegen
wenn man jetzt von juristischen Spitzfindigkeiten (wie zb dass die behoerde den Antrag eigentlich annehmen muss) absieht, ist die lage übel, denn die behoerde hat sechs Monate zeit den bescheid auszufertigen
mit 14.12.2019 ist die Rechtslage aber eine andere und der bescheid läuft ins leere, bzw entwickelt seine Rechtskraft erst mit der Ausstellung des Bescheides und wenn das - was sehr wahrscheinlich der fall ist - erst nach dem 14.12.2019 ist dann ist es eben kein altbesitz mehr
ich habe in den letzten tagen mit einigen sachbearbeitern und behoerdenleitern darueber telefoniert und unterschiedlichste Informationen dazu erhalten
einige halte ich fuer nicht zutreffend
einiges war fuer mich wertvoll
da in den naechsten drei wochen einige betroffene in die Situation kommen werden liste ich die Stellungnahmen dazu hier auf, einiges davon werde ich auch nach bestem wissen und gewissen kommentieren
nichts davon ist fuer irgendwen verbindlich, es ergibst sich daraus kein Rechtsanspruch fuer wen und vor allem: jede behoerde handhabt das ANDERS. ich weiss schon jetzt welche behoerde einige der folgenden statements fuer voellig absurd bewerten un es sicher NICHT so machen werden ..
- "in das ZWR können jetzt keine Zubehöre mehr eingegeben werden"
das stimmt so nicht, technisch geht es, die Juristen vieler Behörden haben die Sachbearbeiter aber angewiesen keine Anträge mehr anzunehmen ( im wesentlichen weil sich der Eintrag wohl nicht mehr ausgehen wird bis 14.12.19)
- "es ist egal ob das Waffenzubehör vor oder erst nach dem 14.12.19 laut ZWR besessen wird, denn wenn die Basiswaffe am 14.12.19 besessen wird dann besitzt man ja dann auch das waffenzubehoer im altbesitz"
ähmmmm .... NOT! ...... ich kann dieser Interpretation nicht folgen, vor allem weil die zubehoere ja mit 14.12.19 nicht mehr den Basiswaffen zugeordnet werden
... würde ich (ohne entsprechenden Schriftverkehr mit meiner waffenbehoerde) nicht machen
- "der kunde soll einfach "switchen", die Basiswaffe auf DEPOT legen und sich das Waffenzubehör ins ZWR schreiben lassen, wir sehen ja dann, dass er auch schon die basiswaffe besessen hat und damit ist es altbesitz"
na eigentlich rechtlich nicht, denn es geht um den Besitzstand am 14.12.2019 und nicht darum was man irgendwann vorher mal besessen hat. unangenehm daran ist dass man das ganze damit evt sogar schlechter macht, denn wenn man keine HA waffe am 14.12.2019 im Besitz hat stellt sich erstmal die frage ob es ueberhaupt altbesitz fuer ein "NUR_wechselsystem" (also eines OHNE Basiswaffe) geben kann laut dem Gesetzestext
... würde ich (ohne entsprechenden Schriftverkehr mit meiner waffenbehoerde) nicht machen
- also wenn es wirklich nur um die zubehoer Antragstellung geht, da werden wir gnade vor recht ergehen lassen, der Antragsteller soll uns das glaubhaft machen dass es nur am ZWR Eintrag lag und er schon Besitzer (aber nicht Inhaber) des Wechselsystems war (zb weil das Wechselsystem schon bezahlt und auf depot lag) und uns zb eine Rechnungen datiert vor 14.12.19 ect vorlegen und wir werden kulanzweise einen altbesitzantrag akzeptieren
naja, eh .. Kulanz halt .... da kommt es halt sehr auf die behoerde an ... geht, oder geht eben nicht.
ich wuerde als betroffener versuchen dazu irgendeinen Emailverkehr mit der jeweils zustaendigen Wohnsitzbehörde hin zu bekommen, denn ohne eine solche vorab Kommunikation ist es nach dem 14.12. dann halt eher ein Blindflug ....
Ist leider alles ein wenig unübersichtlich
Es gibt Waffenbehörden, welche dzt. keine Anträge auf Wechselsystemeinträge mehr annehmen.
Kommt nur bei jenen Waffenbehörden vor, welche auf eine VORHERIGE Erteilung eines Bescheides fuer das kaufen eines Wechselsystem bestehen (bei denen der "Zubehör" Eintrag alleine NICHT ausreichend ist).
THEMA ist es sowieso nur dann wenn der Käufer KEINEN FREIEN PLATZ mehr auf seiner WBK hat denn wenn er einen freien platz hat dann kann er das Zubehör ja bescheidfrei einfach auf diesen freien platz nehmen.
fassen wir zusammen:
- Kunde hat passende Basiswaffe
- Kunde will Wechselsystem zur Basiswaffe eintragen lassen
- Kunde hat KEINEN weiteren freien platz auf der WBK
- behoerde legt wert auf die (korrekte) vorherige Ausstellung eines Bescheids damit das Wechselsystem platzfrei übernommen werden kann
- behoerde nimmt den Antrag auf bescheidausfertigung fuer das Wechselsystem nicht entgegen
wenn man jetzt von juristischen Spitzfindigkeiten (wie zb dass die behoerde den Antrag eigentlich annehmen muss) absieht, ist die lage übel, denn die behoerde hat sechs Monate zeit den bescheid auszufertigen
mit 14.12.2019 ist die Rechtslage aber eine andere und der bescheid läuft ins leere, bzw entwickelt seine Rechtskraft erst mit der Ausstellung des Bescheides und wenn das - was sehr wahrscheinlich der fall ist - erst nach dem 14.12.2019 ist dann ist es eben kein altbesitz mehr
ich habe in den letzten tagen mit einigen sachbearbeitern und behoerdenleitern darueber telefoniert und unterschiedlichste Informationen dazu erhalten
einige halte ich fuer nicht zutreffend
einiges war fuer mich wertvoll
da in den naechsten drei wochen einige betroffene in die Situation kommen werden liste ich die Stellungnahmen dazu hier auf, einiges davon werde ich auch nach bestem wissen und gewissen kommentieren
nichts davon ist fuer irgendwen verbindlich, es ergibst sich daraus kein Rechtsanspruch fuer wen und vor allem: jede behoerde handhabt das ANDERS. ich weiss schon jetzt welche behoerde einige der folgenden statements fuer voellig absurd bewerten un es sicher NICHT so machen werden ..
- "in das ZWR können jetzt keine Zubehöre mehr eingegeben werden"
das stimmt so nicht, technisch geht es, die Juristen vieler Behörden haben die Sachbearbeiter aber angewiesen keine Anträge mehr anzunehmen ( im wesentlichen weil sich der Eintrag wohl nicht mehr ausgehen wird bis 14.12.19)
- "es ist egal ob das Waffenzubehör vor oder erst nach dem 14.12.19 laut ZWR besessen wird, denn wenn die Basiswaffe am 14.12.19 besessen wird dann besitzt man ja dann auch das waffenzubehoer im altbesitz"
ähmmmm .... NOT! ...... ich kann dieser Interpretation nicht folgen, vor allem weil die zubehoere ja mit 14.12.19 nicht mehr den Basiswaffen zugeordnet werden
... würde ich (ohne entsprechenden Schriftverkehr mit meiner waffenbehoerde) nicht machen
- "der kunde soll einfach "switchen", die Basiswaffe auf DEPOT legen und sich das Waffenzubehör ins ZWR schreiben lassen, wir sehen ja dann, dass er auch schon die basiswaffe besessen hat und damit ist es altbesitz"
na eigentlich rechtlich nicht, denn es geht um den Besitzstand am 14.12.2019 und nicht darum was man irgendwann vorher mal besessen hat. unangenehm daran ist dass man das ganze damit evt sogar schlechter macht, denn wenn man keine HA waffe am 14.12.2019 im Besitz hat stellt sich erstmal die frage ob es ueberhaupt altbesitz fuer ein "NUR_wechselsystem" (also eines OHNE Basiswaffe) geben kann laut dem Gesetzestext
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Re: Ausfolgung von HA- Wechselsystemen ab Mitte November 2019
Wie sieht das ganze in der Pampa aus? - Ich meine damit die Behörden bei denen man zuerst das Wechselsystem kaufen und abholen muss und erst dann den Antrag stellen kann.
Re: Ausfolgung von HA- Wechselsystemen ab Mitte November 2019
dort sollte es kein problem seinDavomon1979 hat geschrieben: ↑Di 26. Nov 2019, 13:25Wie sieht das ganze in der Pampa aus? - Ich meine damit die Behörden bei denen man zuerst das Wechselsystem kaufen und abholen muss und erst dann den Antrag stellen kann.
denn da gibt der Bearbeiter das Wechselsystem dann laut §28 Meldung des Händlers direkt ins ZWR ein
ich wuerde aber auch hier keine zeit verlieren und unmittelbar nach Übernahme der waffe (aber ohne die waffe selber) auf die behoerde dackeln ...
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- burggraben
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Re: Ausfolgung von HA- Wechselsystemen ab Mitte November 2019
Gibt auch noch das Mittelding: Waffe nicht abholen und mit Reservierungsbestätigung zum Sachbearbeiter der das dann direkt und sofort ins ZWR einträgt (ohne das man einen schriftlichen Bescheid bekommt). Läuft aufs gleiche raus was gewo beschrieben hat, nur holt man das Zubehör halt dannach ab. War letzte Woche noch möglich.gewo hat geschrieben: ↑Di 26. Nov 2019, 13:27dort sollte es kein problem seinDavomon1979 hat geschrieben: ↑Di 26. Nov 2019, 13:25Wie sieht das ganze in der Pampa aus? - Ich meine damit die Behörden bei denen man zuerst das Wechselsystem kaufen und abholen muss und erst dann den Antrag stellen kann.
denn da gibt der Bearbeiter das Wechselsystem dann laut §28 Meldung des Händlers direkt ins ZWR ein
ich wuerde aber auch hier keine zeit verlieren und unmittelbar nach Übernahme der waffe (aber ohne die waffe selber) auf die behoerde dackeln ...
Re: Ausfolgung von HA- Wechselsystemen ab Mitte November 2019
richtigburggraben hat geschrieben: ↑Di 26. Nov 2019, 13:41Gibt auch noch das Mittelding: Waffe nicht abholen und mit Reservierungsbestätigung zum Sachbearbeiter der das dann direkt und sofort ins ZWR einträgt (ohne das man einen schriftlichen Bescheid bekommt). Läuft aufs gleiche raus was gewo beschrieben hat, nur holt man das Zubehör halt dannach ab. War letzte Woche noch möglich.gewo hat geschrieben: ↑Di 26. Nov 2019, 13:27dort sollte es kein problem seinDavomon1979 hat geschrieben: ↑Di 26. Nov 2019, 13:25Wie sieht das ganze in der Pampa aus? - Ich meine damit die Behörden bei denen man zuerst das Wechselsystem kaufen und abholen muss und erst dann den Antrag stellen kann.
denn da gibt der Bearbeiter das Wechselsystem dann laut §28 Meldung des Händlers direkt ins ZWR ein
ich wuerde aber auch hier keine zeit verlieren und unmittelbar nach Übernahme der waffe (aber ohne die waffe selber) auf die behoerde dackeln ...
das geht aber bei grossen behoerden nicht ..
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Re: Ausfolgung von HA- Wechselsystemen ab Mitte November 2019
Wie ist das mit Wechselsystemen, die nach 14.12. beschafft werden? Kann ic die mit einem 30er Mag betreiben, weil ja die Basiswaffe vor dem 14.12. besessen wurde.
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Re: Ausfolgung von HA- Wechselsystemen ab Mitte November 2019
So wie es ausschaut nicht ohne Sportschützrnausnahme.
Das Zubehör ist abb14.12. an keine Basiswaffe mehr gebunden, und Du hast es ja zum Stichtag nicht in Besitz
Re: Ausfolgung von HA- Wechselsystemen ab Mitte November 2019
Ich meine, wenn du das fürs WS passende 10+/20+ Mag vorm 14. besessen hast, darfst du es am behördlich genehmigten Schießstand benutzen, wo anders nicht.
Glock 19
OA 15 BL
OA 15 BL
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- .50 BMG
- Beiträge: 898
- Registriert: Mo 19. Dez 2016, 19:42
Re: Ausfolgung von HA- Wechselsystemen ab Mitte November 2019
Ja, korrekt, das Altbestands-Magazin darfst nur am Schiesstand (und im Schauraum eines Händlers, wenn ich mich recht erinnere) anstecken, nicht mal daheim.
Re: Ausfolgung von HA- Wechselsystemen ab Mitte November 2019
sind die Wechselsysteme jetzt "frei" (= ich brauch keinen Bescheid mehr, kaufs einfach so und der Händler trägts als Wechselystem ein) oder wie? Ich höre momentan widersprüchliches. Anscheinend sind sich da manche Behörden selbst noch nicht ganz klar... 

Magnum mag man eben! 

Re: Ausfolgung von HA- Wechselsystemen ab Mitte November 2019
Kaufen und fertig.Teal'c hat geschrieben: ↑Mi 26. Feb 2020, 16:17sind die Wechselsysteme jetzt "frei" (= ich brauch keinen Bescheid mehr, kaufs einfach so und der Händler trägts als Wechselystem ein) oder wie? Ich höre momentan widersprüchliches. Anscheinend sind sich da manche Behörden selbst noch nicht ganz klar...![]()

Wird als Zubehör eingetragen ohne Bescheid.
Keine Waffenbindung mehr . Du kannst dir auch ein AR Wechselsystem kaufen wenn du nur Kurzwaffen hast . Aber Achtung!
Nicht zusammengebaut lagern . (Upper+Lower)
Max. 2 Stück pro Platz.
Alles bereits x mal besprochen hier im Forum.
MfG
0.22LR , 223Rem , 308Win , 9mm Para , 38/357 , 44Mag , 45ACP , 12/76
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Re: Ausfolgung von HA- Wechselsystemen ab Mitte November 2019
Eine neue WBK wird halt vorab fällig, oder?AUG-andy hat geschrieben: ↑Mi 26. Feb 2020, 16:23Kaufen und fertig.Teal'c hat geschrieben: ↑Mi 26. Feb 2020, 16:17sind die Wechselsysteme jetzt "frei" (= ich brauch keinen Bescheid mehr, kaufs einfach so und der Händler trägts als Wechselystem ein) oder wie? Ich höre momentan widersprüchliches. Anscheinend sind sich da manche Behörden selbst noch nicht ganz klar...![]()
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Wird als Zubehör eingetragen ohne Bescheid.
Keine Waffenbindung mehr . Du kannst dir auch ein AR Wechselsystem kaufen wenn du nur Kurzwaffen hast . Aber Achtung!
Nicht zusammengebaut lagern . (Upper+Lower)
Max. 2 Stück pro Platz.
Alles bereits x mal besprochen hier im Forum.
Re: Ausfolgung von HA- Wechselsystemen ab Mitte November 2019
jetzt wirds interessant. Danke aug-andy für das Bild im anderen Fred, jetzt wusste ich zumindest mal, in welchem Paragraphen ich suchen muss.
Bin ich zu blöd um das Waffengesetz zu verstehen? Ich lese nirgends heraus, dass man keinen Bescheid mehr braucht. Im Gegenteil, da stehts doch sogar "nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung"?§ 23 (3) Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig. Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen.
Magnum mag man eben! 

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Re: Ausfolgung von HA- Wechselsystemen ab Mitte November 2019
Nein. Wie kommst du darauf?mighty hat geschrieben: ↑Mi 26. Feb 2020, 16:40Eine neue WBK wird halt vorab fällig, oder?AUG-andy hat geschrieben: ↑Mi 26. Feb 2020, 16:23Kaufen und fertig.Teal'c hat geschrieben: ↑Mi 26. Feb 2020, 16:17sind die Wechselsysteme jetzt "frei" (= ich brauch keinen Bescheid mehr, kaufs einfach so und der Händler trägts als Wechselystem ein) oder wie? Ich höre momentan widersprüchliches. Anscheinend sind sich da manche Behörden selbst noch nicht ganz klar...![]()
![]()
Wird als Zubehör eingetragen ohne Bescheid.
Keine Waffenbindung mehr . Du kannst dir auch ein AR Wechselsystem kaufen wenn du nur Kurzwaffen hast . Aber Achtung!
Nicht zusammengebaut lagern . (Upper+Lower)
Max. 2 Stück pro Platz.
Alles bereits x mal besprochen hier im Forum.
Re: Ausfolgung von HA- Wechselsystemen ab Mitte November 2019
DARÜBER HINAUS = wenn mehr als 2 wesentliche Bestandteile pro Waffe.Teal'c hat geschrieben: ↑Mi 26. Feb 2020, 16:44jetzt wirds interessant. Danke aug-andy für das Bild im anderen Fred, jetzt wusste ich zumindest mal, in welchem Paragraphen ich suchen muss.Bin ich zu blöd um das Waffengesetz zu verstehen? Ich lese nirgends heraus, dass man keinen Bescheid mehr braucht. Im Gegenteil, da stehts doch sogar "nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung"?§ 23 (3) Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig. Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen.
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Beiträge zu rechtlichen Themen entsprechen meiner persönlichen Einschätzung und sind nicht als Rechtsberatung, verbindlicher Ratschlag, oder sachkundige Auskunft zu betrachten.
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